Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2007, Az. IX ZB 86/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 2777

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[X.][X.]/07 vom 19. Juli 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 19. Juli 2007 beschlossen: Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zu Einlegung und Begründung der Rechts-beschwerde gegen den [X.]uss der 8. Zivilkammer des [X.] vom 2. November 2006 gewährt. Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der [X.]uss der 8. Zivilkammer des [X.] vom 2. November 2006 aufgehoben. Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Beru-fung gegen das Urteil des [X.] vom 14. Februar 2006 gewährt. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zu-rückverwiesen. Der Wert des [X.] wird auf 2.405,72 • fest-gesetzt. - 3 - Gründe: [X.] Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung von Rechtsanwaltsge-bühren für zwei Mandate, die sie jeweils wegen fehlenden Kostenvorschusses niedergelegt hat. Mit Versäumnisurteil vom 10. November 2005 verurteilte das Amtsgericht die Beklagte. Auf Einspruch der Beklagten erging am 14. Februar 2006 ein Urteil des Amtsgerichts, in dem das Versäumnisurteil aufrechterhalten wurde. Das Urteil wurde der Beklagten am 18. Februar 2006 zugestellt. 1 Am 17. März 2006 hat die Beklagte Prozesskostenhilfe für ein beabsich-tigtes Berufungsverfahren beantragt. Mit [X.]uss vom 29. Juni 2006 hat das [X.] das Gesuch zurückgewiesen, weil die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe. Dieser [X.]uss ist der Beklagten am 7. Juli 2006 zugestellt [X.]. Am Montag, 24. Juli 2006, hat die Beklagte durch ihren Rechtsanwalt Be-rufung eingelegt und Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte [X.] gestellt. Mit Schriftsatz eines anderen Anwalts, der am 7. August 2006 [X.] ist, hat die Beklagte eine Berufungsbegründung abgegeben. 2 Mit [X.]uss vom 2. November 2006 hat das [X.] die Berufung und den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist als unzulässig [X.]. Dieser [X.]uss wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 14. November 2006 zugestellt. 3 Auf Antrag der Beklagten vom 14. Dezember 2006 hat der Senat der [X.] mit [X.]uss vom 19. April 2007 Prozesskostenhilfe ohne [X.] - 4 - lung für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des Land-gerichts bewilligt. Dieser [X.]uss ist der Beklagten am 26. April 2007 zuge-stellt worden. Sie hat mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten am 4. Mai 2007 Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des [X.]s vom 2. November 2006 beantragt sowie Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des [X.]s eingelegt und begründet. I[X.] Der Beklagten ist auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des [X.]s zu gewähren. Die Beklagte war ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung und [X.] einzuhalten, weil sie aus finanziellen Gründen nicht in der Lage war, innerhalb der Einlegungs- und Begründungsfrist einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung zu beauftragen (§ 233 Abs. 1 ZPO). Sie hat jedoch innerhalb offener Rechtsbe-schwerdefrist (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 575 Abs. 1 ZPO) Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragt und die erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Dem Antrag hat der Senat mit [X.]uss vom 19. April 2007 stattge-geben. Das Hindernis zur Einlegung der Rechtsbeschwerde entfiel mit der Zu-stellung des [X.]usses am 26. April 2007. Die Wiedereinsetzung in die [X.] Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde ist [X.] der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO formgerecht (§ 236 ZPO) beantragt und die versäumte Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde nachgeholt [X.], § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 ZPO. 5 - 5 - II[X.] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuläs-sig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Sie ist begründet. 6 1. Das Berufungsgericht meint, die [X.] des § 234 Abs. 2 ZPO sei hinsichtlich der Einlegung der Berufung nicht gewahrt worden, da der Antrag nicht rechtzeitig binnen zwei Wochen nach Behebung des [X.] gestellt worden sei, sondern erst am 24. Juli 2006. Fristbeginn für die zweiwöchige [X.] sei Freitag, der 7. Juli 2006 gewesen, da der Beklagten an diesem Tag die ablehnende Entscheidung über die beantragte Prozesskostenhilfe bekannt gegeben worden sei. Eine der Wiedereinsetzungs-frist vorgeschaltete Überlegungsfrist sei der Beklagten nicht zu gewähren. 7 [X.] sei außerdem als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht rechtzeitig innerhalb der Frist von zwei Monaten (§ 520 Abs. 2 ZPO) begründet und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte [X.] nicht gestellt worden sei. 8 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. 9 a) Die Beklagte hatte die Berufungsfrist versäumt, aber innerhalb dieser Frist Prozesskostenhilfe beantragt. Der die Prozesskostenhilfe ablehnende [X.] war ihr am 7. Juli 2006 zugestellt worden. Die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Berufung betrug gemäß § 234 Abs. 1 Satz 1 10 - 6 - ZPO zwei Wochen und begann gemäß § 234 Abs. 2 ZPO grundsätzlich mit der Zustellung des ablehnenden [X.]usses. Die Frist von zwei Wochen hätte deshalb am Freitag, dem 21. Juli 2006 geendet. Nach ständiger Rechtspre-chung des [X.] ist aber der Prozesskostenhilfe beantragenden [X.] im Falle, dass Prozesskostenhilfe versagt wird, zunächst eine zusätzliche Überlegungsfrist von ca. drei Tagen zuzubilligen, damit sich die mit [X.] rechnende [X.] darüber schlüssig werden kann, ob sie das [X.] nun auf eigene Kosten durchführen will ([X.], [X.]. v. 10. November 1998 - [X.], [X.], 1123, 1124 m.w.N.; v. 26. April 2001 - [X.] ZB 25/01, [X.], 1274, 1275). Von dieser Rechtsprechung abzuweichen besteht keine Veranlassung. Jedenfalls durfte sie die Beklagte und ihr Prozessbevollmächtig-ter der Berechnung der Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung zugrunde legen. b) Auch die zweite Begründung des [X.]s, nämlich dass die Be-rufung unzulässig, weil nicht rechtzeitig innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 ZPO begründet worden sei, ist nicht tragfähig. Die Begründungsfrist lief ab Zu-stellung des Urteils, also ab 18. Februar 2006. Sie war damit bei Einreichung der Berufungsbegründung am 7. August 2006 abgelaufen. Die Beklagte hat zwar keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Sie hat aber die Prozesshand-lung innerhalb der [X.] von einem Monat gemäß § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO nachgeholt. Deshalb konnte ihr gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO Wiedereinsetzung von Amts wegen gewährt werden. 11 Da der Wille der [X.], den Rechtsstreit fortführen zu wollen, deutlich und die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung aktenkundig waren, musste Wiedereinsetzung von Amts wegen gewährt werden. Da das [X.] diese Entscheidung unterlassen hat, kann sie der [X.] im Rahmen des 12 - 7 - Beschwerdeverfahrens treffen ([X.], [X.]. v. 8. Oktober 1992 - [X.], [X.], 713, 714; Urt. v. 5. Mai 1993 - [X.], NJW-RR 1993, 1091, 1093; [X.]. v. 24. Mai 2000 - [X.], NJW-RR 2000, 1590; v. 4. Februar 2004 - [X.], [X.]Rep 2004, 846, 847). Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.02.2006 - 3 C 343/05 - [X.], Entscheidung vom [X.]/06 (010) -

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IX ZB 86/07

19.07.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2007, Az. IX ZB 86/07 (REWIS RS 2007, 2777)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2777

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