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Sofortantrag, Absehen von Anhörung, Nachholungsmöglichkeit der Anhörung, hinreichende Begründung des Sofortvollzugs, Widerruf der Beauftragung für den Betrieb einer Corona-Teststelle, gesetzlich vorgesehene Aufhebungsmöglichkeit, Widerrufsvorbehalt, nachträgliches Entfallen der Voraussetzungen für Beauftragung, Unzuverlässigkeit, bestandskräftige erweiterte Gewerbeuntersagung wegen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit infolge Steuerschulden, gesonderte behördliche Beauftragung eines Dritten erforderlich, keine zulässige einseitige Übertragung der Beauftragung an Dritten, schlichte Information an das Gesundheitsamt unzureichend für ersatzweise Beauftragung eines Dritten, kein Ermessensfehler, kein Vertrauensschutz, Verhältnismäßigkeit, Folgenabwägung
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen den Widerruf seiner Beauftragungen für den Betrieb zweier Corona-Teststelle gemäß Art. 49 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 - Coronavirus-Testverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 21. September 2021 (im Folgenden: TestV) seitens des Antragsgegners, vertreten durch das Landratsamt …
1. Der Antragsteller erhielt mit Bescheid des Landratsamtes … vom 28. Dezember 2021 die Beauftragung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 TestV für Bürgertestungen nach § 4a TestV für die Teststelle am … … … … … sowie mit Bescheid vom 18. Januar 2022 die Beauftragung für die Teststelle am … … … … … Die Bescheide enthielten jeweils unter Nr. 3 den Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.
Mit - mittlerweile unanfechtbarem - Bescheid vom 26. August 2022 untersagte das Landratsamt des benachbarten Landkreises …, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, diesem aufgrund gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 GewO (sogenannte erweiterte Gewerbeuntersagung) die Ausübung der Gewerbe PCR-Test, CORONA-Schnelltest Antikörpertest, Schulung, Beratung und Konzepterstellung, Marketing und Vertreib, Personaldienstleistung, Vermittlung von med. Fachpersonal, Vermittlung von Honorarkräften, Anerkennungsverfahren, Motorsportmarketing, nationale und internationale Personalvermittlung, Personal- und Organisationsentwicklung; Personaltraining; Schulung und Seminare sowie die Ausübung aller weiteren Gewerbe (Nr. 1). Der Antragsteller wurde verpflichtet, seine gewerbliche Tätigkeit spätestens sieben Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit dieser Untersagungsverfügung einzustellen (Nr. 2). Sollte der Antragsteller dieser Verpflichtung nach Nr. 2 nicht nachkommen, wurde angedroht, die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit durch Anwendung des unmittelbaren Zwanges (z. B. durch Wegnahme von Geschäftsunterlagen und Geschäftsausstattungsgegenständen, Versiegelung von Betriebsräumen usw.) zu verhindern. In den Gründen des Bescheides ist im Wesentlichen unter anderem ausgeführt: Das Finanzamt … habe dem Landratsamt … zuletzt mit Schreiben vom 14. Juli 2022 mitgeteilt, dass dort am 30. Juni 2022 Gesamtsteuerschulden in Höhe von ursprünglich ca. 90.900,00 EUR bestanden hätten. Zwar habe das Finanzamt … trotz Vermögensverzeichnis vom 26. April 2021 erfolgreich 53.000,00 EUR im Rahmen einer Vollstreckungsmaßnahme beitreiben können. Es bestünden allerdings weiterhin 37.836,02 EUR Steuerschulden, die weiter ansteigend seien. Die IHK … habe mit Schreiben vom 11. Juli 2022 mitgeteilt, dass umfangreiche Eintragungen, die auch aus der gewerblichen Tätigkeit resultierten, in den Schuldnerlisten zu finden seien. Insgesamt fänden sich 40 Eintragungen aus den Jahren 2019 bis 2022 darin. Die Unzuverlässigkeit des Antragstellers ergebe sich insbesondere aus der Tatsache, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen seit Jahren nicht ordnungsgemäß nachkomme. Die beharrliche Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt Schweinfurt lasse nicht nur auf wirtschaftliche Schwierigkeiten schließen, sondern auch auf die Neigung des Antragstellers, diesen Schwierigkeiten unter Verletzung der Rechtsordnung Herr zu werden. Beachtlich seien die zahlreichen Eintragungen in das Schuldnerregister seit dem Jahr 2019. Er könne bzw. wolle nicht nur als Privatperson seine Gläubiger nicht mehr befrieden, sondern auch im Zusammenhang mit seiner gewerblichen Tätigkeit, schaffe er es seit dem Jahr 2019 offensichtlich nicht mehr, Gläubiger zu befrieden.
Das Landratsamt … erhielt am 14. November 2022 von der erweiterten Gewerbeuntersagung seitens des benachbarten Landratsamtes Kenntnis.
Mit Bescheid vom 15. November 2022 widerrief das Landratsamt … die Beauftragungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 TestV für Bürgertestungen nach § 4a TestV vom 8. Dezember 2021, vom 28. Dezember 2021 für die Teststelle … … … … und vom 18. Januar 2022 für die Teststelle am … … … … … ab sofort (Nr. 1). Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 2). Der Antragsteller wurde zur Kostentragung verpflichtet (Nr. 3). Für den Bescheid wurden Kosten in Höhe von 400,00 EUR und Auslagen in Höhe von 4,11 EUR erhoben (Nr. 4). In den Gründen des Bescheides ist im Wesentlichen ausgeführt: Rechtsgrundlage für den Widerruf nach Nr. 1 des Bescheides sei Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG. Demnach könne ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft nach pflichtgemäßem Ermessen zurückgenommen werden, wenn der Widerruf im ursprünglichen Verwaltungsakt vorbehalten gewesen sei. In den Bescheiden vom 28. Dezember 2021 und 18. Januar 2022 sei in Nr. 3 der Widerruf vorbehalten. Ein Widerruf erfolge insbesondere in den Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Beauftragung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 bei der Beauftragung nicht vorgelegen hätten oder nachträglich entfallen seien, vgl. auch § 6 Abs. 2 Satz 3 TestV. Voraussetzungen für die Beauftragung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 TestV sei die erforderliche Zuverlässigkeit. Die Zuverlässigkeit habe fortzubestehen, auch wenn die Beauftragung bereits erteilt worden sei. Aufgrund der bestehenden Gewerbeuntersagung aufgrund gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit, festgestellt durch Bescheid des (benachbarten) Landratsamtes … vom 26. August 2022, lägen die Voraussetzungen für die Beauftragung nicht mehr vor. Damit seien die Beauftragungen zu widerrufen. Ohne Beauftragung dürfe eine Teststelle nicht mehr betrieben werden. Zudem sei bereits mit der Gewerbeuntersagung des (benachbarten) Landratsamts … vom 26. August 2022 die Einstellung aller gewerblichen Tätigkeiten und damit auch die Schließung der Teststellen angeordnet worden. Eine Anhörung nach Art. 28 BayVwVfG sei nicht erfolgt, da gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse notwendig erscheine. Man werde hier insbesondere im medizinischen Bereich ohne die erforderliche Zuverlässigkeit tätig. Unter diesen Voraussetzungen wäre eine Beauftragung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 TestV sowie eine Gewerbeanmeldung in jedem Bereich nicht mehr möglich. Es hätte nichts vorgetragen werden können, was zu einer Änderung der Entscheidung führen würde, da die Gewerbeuntersagung bereits unanfechtbar sei. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liege gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO im öffentlichen Interesse. Ein Abwarten bis zur Bestandskraft dieses Bescheides berge die Gefahr, dass der Antragsteller als unzuverlässiger Gewerbetreibender trotz Gewerbeuntersagung weiter seinem Gewerbe nachgehe und im medizinisch-hygienisch sensiblen Bereich Corona-Schnelltests durchführen lasse.
Der Bescheid wurde am 16. November 2022 zur Post gegeben sowie am 17. November 2022 über das beA-Postfach an den Bevollmächtigten des Antragstellers übermittelt.
Am 17. November 2022 wurden die beiden Teststellen aufgrund des im Bescheid zur Gewerbeuntersagung des benachbarten Landratsamtes … vom 26. August 2022 angedrohten unmittelbaren Zwangs zwangsweise geschlossen.
Mit Schriftsatz vom 18. November 2022 ließ der Antragsteller beim Landratsamt … die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen. Zur Begründung ist im Wesentlichen vorgebracht: Der streitgegenständliche Bescheid vom 15. November 2022 sei ihm (dem Prozessbevollmächtigten) gestern per beA zugegangen. Es sei richtig, dass dem Antragsteller die gewerberechtliche Zuverlässigkeit entzogen worden sei. Allerdings habe er den Betrieb bereits am 31. März 2022 an Herrn … … übergeben und dies einer Mitarbeiterin des Antragsgegners kommuniziert. Der Antragsteller habe sein Gewerbe abgemeldet. Herr … besitze einen Gewerbeschein. Der Antragsteller sei nur noch hinter den Kulissen als Berater aktiv und werde an den Einnahmen beteiligt. Jeden Tag, an dem die Teststellen geschlossen seien, verliere nicht nur Herr …, sondern auch über die Beteiligung der Antragsteller viel Geld. Zudem sei durch den Nichtbetrieb der Teststellen die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung in den beiden Orten - und sogar im Landkreis - beeinträchtigt. Auch die KVB habe den Wechsel akzeptiert. Alle anderen Gebietskörperschaften hätten den Weiterbetrieb durch Herrn … akzeptiert, nur das Landratsamt … nicht.
2. Am 18. November 2022 ließ der Antragsteller im Verfahren W 8 K 22.1788 Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben und am 20. November 2022 im vorliegenden Sofortverfahren beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes … vom 15. November 2022 wiederherzustellen.
Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Mit Bescheid vom 15. November 2022 habe der Antragsgegner dem Antragsteller die Beauftragung für den Betrieb zweier Teststellen widerrufen. Am 17. November 2022 sei die Polizei angerückt und habe die Teststellen geschlossen. Der Bescheid sei dem Antragsteller erst am 17. November 2022 nach dem Polizeieinsatz zugegangen. Dem Antragsteller sei im August die gewerberechtliche Zuverlässigkeit wegen Steuerschulden entzogen worden. Zuvor habe er aber die Betriebe an Herrn … … übergeben. Dieser sei Alleineigentümer und nur dieser sei als Geschäftsinhaber geschäftsführungsbefugt. Nur zu ganz außergewöhnlichen geschäftlichen Maßnahmen brauche er die Zustimmung des Antragstellers als stillen Teilhaber. Der Antragsteller habe damals die Betriebe aufgrund seines schlechter werdenden Gesundheitszustandes abgegeben und sein Gewerbe am 5. April 2022 abgemeldet. Bereits am 1. April 2022 habe Herr … sein Gewerbe angemeldet. Der Antragsgegner sei nochmals am 18. November 2022 über den Inhaberwechsel ohne Reaktion informiert worden. Der Antragsteller habe bereits am 28. März 2022 alle Stellen über den Inhaberwechsel informiert, auch den Antragsgegner, konkret dessen Mitarbeiterin Frau … … Das Landratsamt … habe am 18. November 2022 mitgeteilt, dass ein Weiterbetrieb durch Herrn … nicht möglich sei. Wegen der finanziellen Einbrüche infolge der Schließung sowohl für den Antragsteller als stillen Teilhaber als auch für den Inhaber sowie wegen der Unterversorgung der Bevölkerung in den betroffenen Gemeinden mit Testmöglichkeiten sei die Eilbedürftigkeit offensichtlich. Der Anspruch des Herrn …, die Teststelle inne zu haben, sei evident, da keine Neueröffnung vorliege, sondern ein bereits genehmigter Betrieb vorliege. Herr … sei schon früher als Geschäftspartner kompetent gewesen und sofort bereit gewesen, den Betrieb weiterzuführen. Tatsächlich führe er ihn seit April 2022 eigenständig alleine. Mittlerweile sei durch die PI … ein Anhörungsverfahren gegen den Antragsteller wegen des Vorwurfes des Verstoßes gegen die Gewerbeordnung begonnen worden, aber nicht gegen Herrn … Dem Anwaltsschreiben war als Anlage eine Eidesstattliche Versicherung des Antragstellers beigefügt, in der der Antragsteller erklärt, er habe die Teststelle am 31. März 2022 übergeben und sei nur noch als Berater im Hintergrund aktiv wegen seiner medizinischen Fachkenntnisse als Krankenpfleger und Führungsunteroffizier mit Portepee in der aktiven Reserve bei der Bundeswehr. Er habe es auch allen Landratsämtern sowie der Kassenärztlichen Vereinigung mitgeteilt. Überall sei der Inhaberwechsel akzeptiert worden. Der Firmenname … … … sei gleichgeblieben. Dass das Landratsamt den Inhaberwechsel nicht akzeptiert habe, habe er erst am 17. November 2022 erfahren, als Polizisten in den Teststellen aufgetaucht seien. Der Bescheid sei absoluter Schwachsinn, weil er seit Ende dieses Märzes nicht mehr Inhaber sei. Vor allem, dass ihm dieser nicht zugestellt worden sei, sondern in einer Nacht- und Nebelaktion der Betrieb von Herrn … wegen eines Behördenversehens geschlossen worden sei. Er als stiller Teilhaber und auch vor allem Herr … als Inhaber verliere jeden Tag seit der Schließung viel Geld, aber die Kosten für Personal, Miete etc. liefen weiter. Außerdem sei die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung im Landkreis bedroht. Es sei auch Schwachsinn, von der Behördenseite einen Sofortvollzug anzuordnen, wenn ihm - der monatelang aus den Teststellenbetrieb raus sei - das nicht einmal zugestellt werden könne, obwohl seine gewerberechtliche Zuverlässigkeit schon seit August weg sei. Fast vier Monate sei der Betrieb problemlos durch Herrn Yilmaz weitergeführt worden.
Mit Schriftsatz vom 25. November 2022 ließ der Antragsteller weiter vorbringen, er sei gar nicht der richtige Adressat, weil er schon aus dem Betrieb heraus sei. Der Bescheid gehe daher ins Leere. Alle anderen Landratsämter hätten in ihrem Zuständigkeitsbereich zugestimmt. Auch die KVB habe dem Wechsel zugestimmt. Nur der Antragsgegner wolle davon nichts gehört haben. Der Antragsteller habe dies einer Mitarbeiterin des Landratsamtes … am 28. März 2022 telefonisch mitgeteilt und von ihr den Hinweis erhalten, dies auch der KVB mitzuteilen. Nun wolle sich der Antragsgegner bzw. deren Mitarbeiterin an nichts mehr erinnern.
Mit Schriftsatz vom 25. November 2022 ließ der Antragsteller noch mitteilen, dass die Dame beim Landratsamt … und nicht … geheißen habe. Außerdem werde noch der Leiter des Gesundheitsamtes … … als Zeuge dafür benannt, dass der Wechsel am 28. März 2022 gemeldet worden sei.
3. Das Landratsamt … beantragte für den Antragsgegner mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2022, den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller sei mit Bescheid vom 28. Dezember 2021 und 18. Januar 2022 als Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 TestV für die Teststellen in … … … … und … … … … beauftragt gewesen. Beauftragt worden sei der der Antragsteller persönlich und nicht die Firma … Beauftragungen nach TestV durch das Landratsamt … seien in aller Regel grundsätzlich personenbezogen und nicht firmenbezogen erfolgt. Der Antragsteller habe die persönliche Beauftragung in den Beauftragungsbescheiden auch nie bemängelt oder eine Firmenbeauftragung beantragt. Das vom Antragsteller vorgebrachte Telefonat vom 28. März 2022 explizit mit einer Frau … … vom Landratsamt … sei nicht dokumentiert. Die Aussagen widersprächen inhaltlich den vorliegenden Mails. Eine … … arbeite nicht im Landratsamt … In der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers werde von Frau … … als Mitarbeiterin des Herrn … gesprochen. Die zuständige Mitarbeiterin im Landratsamt … habe sich aber an ein Gespräch mit dem Antragsteller in dem Zeitraum erinnern können, in dem dargelegt worden sei, wie eine Änderung erfolgen könnte, nicht, dass eine stattgefunden habe. Mit E-Mail vom 4. April 2022 habe der Antragsteller daraufhin mitgeteilt, dass in Zukunft Herr … Ansprechpartner für die Kommunikation sei, sich aber sonst nichts ändere. Von einem Inhaberwechsel der Firma habe er nichts geschrieben. Auch danach habe sich Herr … nicht wegen einer Beauftragung nach TestV an das Landratsamt … gewandt oder Unterlagen hierzu eingereicht. Herr … habe lediglich eine Änderung der Öffnungszeiten mitgeteilt. In der Folge sei die Kommunikation tatsächlich aber weiter über den Antragsteller gelaufen. Der Antragsteller sei nach wie vor als Betreiber der beiden Teststellen aufgetreten. Der Antragsteller sei im November 2022 zur Vorlage eines Führungszeugnisses aufgefordert worden. Er sei darauf hingewiesen worden, dass er als der persönlich Beauftragte der Teststellenbetreiber sei. Im Rahmen der Amtshilfe sei der Bescheid über die Gewebeuntersagung durch das (benachbarte) Landratsamt … am 14. November 2022 nachmittags beim Landratsamt … eingegangen. Der Widerrufsbescheid mit Anordnung der sofortigen Vollziehung sei dann am 15. November 2022 aufgrund der Gewerbeuntersagung erlassen und am 16. November 2022 in die Post gegeben sowie in Abdruck an das benachbarte Landratsamt … übermittelt worden. Im Anschluss daran, dann habe das (benachbarte) Landratsamt … wegen der bestehenden Gewerbeuntersagung die Schließung der beiden Teststellen über die Polizei Haßfurt veranlasst.
Es habe kein Wechsel bei der Beauftragung stattgefunden. Die Beauftragung der Teststation sei mittels Bescheid personenbezogen erfolgt. Ein Inhaberwechsel sei weder angezeigt worden, noch habe er sich aus den Umständen ergeben. Es seien auch keine notwendigen Unterlagen hierzu eingereicht worden. Gerade im Bereich der Teststationen seien die Änderungen und Unterlagen schriftlich eingefordert worden, damit diese hätten abgelegt und dokumentiert werden können. Der Antragsteller sei damit der richtige Adressat. Rechtsgrundlage für den Widerruf sei zunächst Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG. In den Beauftragungsbescheiden vom 28. Dezember 2021 und 18. Januar 2022 sei jeweils unter Nr. 3 der Widerruf vorbehalten, womit Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BayVwVfG greife. Zudem sei der Widerruf durch Rechtsvorschrift in § 6 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 TestV gesetzlich vorgesehen, wonach auch Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 BayVwVfG Anwendung finde. Es mangele beim Antragsteller an der für den Betrieb einer Teststelle erforderlichen Zuverlässigkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 TestV, sodass die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Widerruf erfüllt seien. Ausweislich der Begründung zur TestV fehle es an der Zuverlässigkeit insbesondere, wenn unter anderem Gründe erkennbar würden, die nach § 35 Abs. 1 GewO eine Gewerbeuntersagung rechtfertigen würden. Im vorliegenden Fall sei eine Gewerbeuntersagung durch das Landratsamt … am 26. August 2022 erteilt worden, die Gewerbeuntersagung sei demnach nicht nur gerechtfertigt, sondern sei bereits angeordnet und unanfechtbar. Das Betreiben jeglichen Gewerbes sei damit untersagt - somit auch das Betreiben einer Teststelle. Der Widerruf sei aufgrund der Sachlage bzgl. der Gewerbeuntersagung auch erforderlich gewesen, da keine milderen Mittel zur Abwehr der Gefährdungslage ersichtlich seien. Der Widerruf sei angemessen und verhältnismäßig gewesen. Das Interesse der Gemeinschaft, Gefahren, die von der Teststelle, die von einem unzuverlässigen Betreiber betrieben werde, ausgingen, durch die Einstellung des Testbetriebs soweit als möglich auszuschließen, überwiege das Interesse, kostenlose Testungen anzubieten und gegenüber der KVB abzurechnen. Eine Anhörung des Antragstellers nach Art. 28 BayVwVfG sei nicht erfolgt, da gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse notwendig erschienen habe. Er werde hier insbesondere im medizinischen Bereich ohne die erforderliche Zuverlässigkeit tätig. Unter diesen Voraussetzungen wäre eine Beauftragung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 TestV sowie eine Gewerbeanmeldung in jedem Bereich nicht mehr möglich. Es habe nichts vorgetragen werden können, was zu einer Änderung der Entscheidung führen würde, da die Gewerbeuntersagung bereits unanfechtbar gewesen sei. Die sofortige Vollziehung sei gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet worden, da hieran ein öffentliches Interesse bestehe. Das öffentliche Interesse am sofortigen Widerruf und der daraus resultierenden Schließung der Teststation bestehe, um den Weiterbetrieb des Gewerbes trotz Gewerbeuntersagung zu unterbinden. Ein Zuwarten bis zur Bestandskraft des Bescheids ermögliche es dem Betreiber trotz der bestehenden Gewerbeuntersagung weiter Gewinn abzuschöpfen und Tests gegenüber der KVB abzurechnen. Der Widerruf verhindere insofern die weitere Abrechnung von Tests für eine Teststelle, die aufgrund der Gewerbeuntersagung gar nicht betrieben werden dürfe. Durch eine Aufhebung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs wäre ein Weiterbetrieb der Teststelle darüber hinaus trotzdem nicht möglich, da eine bestandskräftige Gewerbeuntersagung für den Antragsteller bestehe. Nachdem die Teststelle in der Vergangenheit trotz der bestehenden Untersagung weiterbetrieben worden sei, sei davon auszugehen, dass bei einer Aufhebung der sofortigen Vollziehung der widerrechtliche Betrieb der Teststelle fortgeführt werde und zur Folge hätte, dass ein unzuverlässiger Betreiber im medizinisch-hygienisch sensiblen Bereich Corona-Schnelltests durchführen lasse und gegenüber der KVB abrechne. Der Widerruf der Beauftragung und deren sofortige Vollziehung griffen insgesamt nicht stärker in die Rechte des Betroffenen ein, als die bestandskräftige Gewerbeuntersagung des Landratsamtes … ohnehin schon. Der Eingriff in die Rechte des Betroffenen wiege daher geringer.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Sofortantrag hat keinen Erfolg.
Schon gegen die Zulässigkeit des Antrags bestehen (teilweise) gewisse rechtliche Bedenken; jedenfalls ist der Antrag unbegründet.
Das Rechtsschutzbegehren des anwaltlich vertretenen Antragstellers richtet sich - wie ausdrücklich beantragt - nur gegen den Widerrufsbescheid des Landratsamtes … vom 15. November 2022, der - ebenso wie die widerrufenen Ausgangsbescheide - allein an die Person des Antragstellers adressiert und auch gerichtet ist, nicht an eine Firma oder einen Dritten. Angesicht des eindeutigen Antrags kann das Begehren nicht dahingehend ausgelegt werden (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO), dass der Weiterbetrieb der beiden Teststellen durch den - nicht am Gerichtsverfahren beteiligten Geschäftspartner des Antragstellers - begehrt wird, auch wenn der Antragsteller offensichtlich daran ein wirtschaftliches Interesse hat. Der Sofortantrag betrifft auch nicht die am 17. November 2022 durchgeführte zwangsweise Schließung der Teststellen aufgrund des gewerberechtlichen Untersagungsbescheides des Nachbarlandratsamtes.
Infolgedessen ist angesichts der Anfechtung des Widerrufsbescheides im Hauptsacheverfahren (W 8 K 22.1788) mit einer Anfechtungsklage von einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und nicht von einem Antrag nach § 123 VwGO auszugehen (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). Damit verbleibt es allein bei einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den für sofort vollziehbar erklärten Widerruf der Beauftragung des Antragstellers in den streitgegenständlichen Teststellen in … und … Statthaft ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Alt. 2 VwGO. Die vom Antragsteller am 18. November 2022 im Verfahren W 8 K 22.1788 erhobene Klage hat aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Beauftragung für die Bürgertestungen in … und … in Nr. 2 des Bescheides vom 15. November 2022 wegen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung.
Es bestehen zwar teilweise schon gewisse Zweifel an der Zulässigkeit des Sofortantrags. Jedenfalls kann dem Antragsteller aber eine Antragsbefugnis nicht abgesprochen werden, weil und soweit er Adressat des belastenden Widerrufsbescheides vom 15. November 2022 ist. Hingegen fehlt ihm die Antragsbefugnis, sofern er sich - zur Begründung - auf die Schließung der nach seinem eigenen Bekunden nunmehr durch einen Dritten, seinem Geschäftspartner Herrn … als Alleininhaber der unter der Firma „… … …“ betriebenen Teststellen beruft, weil sich der Antragsteller nur auf eigene subjektive Rechtspositionen berufen kann, aber nicht subjektive Rechte eines Dritten im eigenen Namen geltend machen kann. Dieser Dritte ist ebenso wenig wie Firma „… … …“ bzw. die dahinter stehende stille Gesellschaft Adressat des streitgegenständlichen Bescheides und auch nicht Beteiligter des anhängigen Gerichtsverfahrens. Der Umstand, dass der Antragsteller stiller Teilhaber an der Firma ist, begründet für sich keine Antragsbefugnis, weil er nach dem vorgelegten Vertrag nicht geschäftsführungsbefugt ist. Nach § 1 Nr. 1 des Vertrags über die Errichtung einer (typischen) stillen Gesellschaft zwischen dem Antragsteller und Herrn … vom 31. März 2022 ist Letzterer Alleininhaber der unter der Firma „… … …“ betriebenen Testzentren; nach § 1 Nr. 2 dieses Vertrages ist der Antragsteller typisch stiller Teilhaber an den vom Geschäftsinhaber betriebenen Testzentren. Nach § 2 dieses Vertrages leistet der Antragsteller eine Bareinlage von 60.000,00 Euro. Die Beauftragung zum Betrieb der Teststellen oder eine andere Berechtigung dazu ist nicht Gegenstand der Einlage.
Die allgemeine gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung ist ebenfalls kein subjektives Interesse des Antragstellers, auf das er sich berufen kann.
Darüber hinaus bestehen Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis, weil es dem Antragsteller offensichtlich nicht primär um die eigene Beauftragung als Leistungserbringer geht, sondern um eine Fortführung der Teststellen durch Herrn …, und weil zum anderen selbst ein Erfolg in diesem Verfahren sein eigentliches Rechtsschutzziel nicht erreichen könnte, da - wie von ihm selbst eingeräumt - die vom Landratsamt … ausgesprochene erweiterte Gewerbeuntersagung, die sich unter anderem ausdrücklich auf die Ausübung der Gewerbe „PCR-Test, CORONA-Schnelltest Antikörpertest“ bezieht, bestandskräftig ist und ihm damit künftig jede gewerberechtliche Tätigkeit, wie auch der Betrieb der Teststellen, von Rechts wegen - bis zur einer Wiedergestattung nach § 35 Abs. 6 GewO, für die aber nichts ersichtlich ist - ohnehin nicht möglich ist. Offenbar meint der Antragsteller, bei einem Erfolg im vorliegenden Verfahren die beiden Teststellen - wie bisher in der Vergangenheit - trotz eigener bestandkräftig festgestellter Unzuverlässigkeit über einen Dritten mit eigener stiller finanzieller Beteiligung weiterbetreiben zu können.
Allerdings ist bei der Gelegenheit anzumerken, dass der bescheidsmäßigen Gewerbeuntersagung vom 26. August 2022 seitens des Nachbarlandratsamtes - im vorliegenden Verfahren aber letztlich nicht entscheidungserhebliche - rechtliche Bedenken entgegenstehen, soweit sie sich auf den Betrieb der Teststellen und die gewerbliche Durchführung von Coronatests bezieht, weil gemäß § 35 Abs. 8 Satz GewO die Absätze 1 bis 7a des § 35 GeWO nicht anzuwenden sind, wenn und soweit wie hier für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann. Dies ist vorliegend der Fall, da für den Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb der Teststellen als beauftragter Leistungserbringer wegen Unzuverlässigkeit die Spezialregelung in Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 3 TestV grundsätzlich vorrangig ist und die allgemeine Untersagungsbefugnis des § 35 GewO verdrängt, um doppelspurige Regelungen insoweit auszuschließen (Brüning in BeckOK GewO, Pielow, 57. Ed. Stand 1.1.2022, § 35 Rn. 7; Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, 87. EL September 2021, § 35 Rn. 195 ff.; Ennuschat in Ennuschat/Wank/Winkler, GewO, 9. Aufl. 2020, § 35 Rn. 249 ff. und 253 ff.). Jedoch ist die Gewerbeuntersagung mittlerweile bestandskräftig und wirksam. Sie ist nicht nichtig gemäß Art. 44 Abs. 1 BaVwVfG, weil selbst schwere Rechtsanwendungsfehler zwar zur Rechtswidrigkeit, aber regelmäßig (außer bei Willkür usw.) nicht zur Nichtigkeit führen würden. Das gilt auch, wenn wie hier der Anwendungsbereich einer gesetzlichen Norm nicht eröffnet ist oder eine Norm unrichtig angewendet wird (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, Rn. 30; Schemmer in BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 57. Ed. Stand: 1.10.2022, § 44 Rn. 39 m.w.N. zur Rechtsprechung).
Kein zulässiger Streitgegenstand ist - wie schon angemerkt - die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Weiterbetrieb der Teststellen durch seinen Geschäftspartner Herrn … möglich ist.
Weder ist eine einseitige Weitergabe der erteilten Erlaubnis zur Beauftragung als weiterer Leistungserbringer an einen Dritten nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 TestV rechtlich möglich, noch ist einer solche auch mit Außenwirkung gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt erfolgt, geschweige denn, dass eine solche Übergabe seitens des Landratsamtes … bewusst geduldet oder gar gebilligt wurde.
Selbst wenn es gewerberechtlich zulässig sein sollte, ein - erlaubnisfreies - Gewerbe durch jemanden anderen (weiter) betreiben zu lassen, gilt dies nicht automatisch (ohne vorherige behördliche Erlaubnis) für ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (vgl. VG Augsburg, B.v. 10.3.2022 - Au 9 S 22.434 - juris Rn. 72; VGH BW, B.v. 15.12.2021 - 1 S 3449/21 - juris Rn. 10), wie den Betrieb einer Teststelle, die nach § 6 Abs. 2 Satz 2 TestV einer gesonderten Beauftragung einer anderen Person als Leistungserbringer bedarf. Auch nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers betrieb Herr … ein erlaubnispflichtiges Gewerbe, an dem der Antragsteller beratend und finanziell beteiligt ist, ohne dass dieser die dafür erforderliche eigene Erlaubnis hat, also ohne die förmliche Beauftragung durch das Landratsamt …, die für jeden Leistungserbringer gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 TestV gesondert erfolgen muss. Die schlichte Weitergabe der eigenen Beauftragung durch einen Beauftragten an einen Dritten ist rechtlich nicht möglich. Vielmehr muss der betreffende neue Leistungserbringer in eigener Person gegenüber dem Auftraggeber, hier dem Landratsamt …, nachweisen, dass er die Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 TestV erfüllt. Anders als die meisten anderen Gewerbe ist der Betrieb einer Corona-Teststelle zur Bürgertestung nicht frei, sondern ausdrücklich erlaubnispflichtig. Soweit der Antragsteller von der Übergabe eines „genehmigten Betriebes“ an Herrn … spricht, ist darauf hinzuweisen, dass die Beauftragung eines Dritten als Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 TestV und § 6 Abs. 2 TestV nicht betriebsbezogen, sondern personenbezogen ist, weil gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 TestV gerade die persönliche Zuverlässigkeit des jeweiligen Beauftragten zwingende Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist und diese nicht mit der Übergabe des Betriebes auf den neuen Betreiber übergeht.
Die Erlaubnis zur zum Betrieb einer Teststelle als beauftragter Leistungserbringer ist personengebunden, da die (gewerberechtlich) relevanten Eigenschaften des Antragstellers im Vordergrund stehen, konkret das höchstpersönliche Merkmal der eigenen Zuverlässigkeit. Dies bedeutet, dass die Erlaubnis für die konkrete natürliche Person bzw. für die juristische Person erteilt wird und weder übertragen, noch in eine andere Gesellschaft eingebracht werden kann. Die einer natürlichen Person erteilte Erlaubnis geht nicht auf die Gesellschaft über, in die diese eintritt oder an der sie beteiligt ist (vgl. Schönleiter in Landmann/Rohmer, GewO, 87. EL September 2021, § 34d Rn. 15 zur Vertreter- und Maklererlaubnis; Schüren in Schüren/Hamann, AÜG, 6. Aufl. 2022, AÜG § 3 Rn. 29 f.; Kock in Thüsing, AÜG, 4. Aufl. 2018, § 3 Rn. 15 zum Arbeitnehmerüberlassungsrecht).
Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 TestV können als weitere Leistungserbringer im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 TestV zudem weitere Anbieter nur beauftragt werden, wenn sie unter Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen, medizinproduktrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen eine ordnungsgemäße Erbringung der Leistung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 TestV gewährleisten, die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen sowie eine Geheimhaltungspflicht nach § 203 StGB oder einer vertraglich vereinbarten Geheimhaltungspflicht unterliegen (vgl. VGH BW, B.v.5.7.2022 - 1 S 1224/22 - juris Rn. 3). Der Betrieb einer Teststation auf Grundlage des § 4a TestV ist erlaubnispflichtig (ebenso VG Augsburg, B.v. 10.3.2022 - Au 9 S 22.434 - juris Rn. 72). Ohne ausdrückliche Beauftragung ist Herr … nicht als Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 TestV anzusehen (vgl. auch VGH BW, B.v. 15.12.2021 - 1 S 3449/21 - juris Rn. 9), sondern aufgrund der Erlaubnisbescheide vom 28. Dezember 2021 und 18. Januar 2022 weiterhin der Antragsteller.
In dem Zusammenhang wird weiter angemerkt, dass ab dem 1. Juli 2022 ohnehin keine weiteren Beauftragungen Dritter als Leistungsbringer für Corona-Teststellen erfolgen dürfen (§ 6 Abs. 2 Satz 6 TestV), weil der Verordnungsgeber mit dieser Regelung den Zweck verfolgt, die bundesweite Testinfrastruktur zu verringern. Denn mit der Einführung dieser Regelung trug der Verordnungsgeber gerade dem Umstand Rechnung, dass die Bürgertestungen im bisherigen Umfang nicht weiter finanziert wurden und daher kein Bedarf daran bestand, weitere Leistungserbringer zuzulassen. Damit besteht auch kein Anspruch auf eine weitere Beauftragung (vgl. VG Koblenz, B.v. 3.11.2022 - 3 L 898/22.KO - BeckRS 2022, 32735 Rn. 8 mit Bezug auf die Begründung des Verordnungsentwurfs).
Der Antragsteller hat zudem dem Landratsamt … mit E-Mail vom 4. April 2022 mitgeteilt, dass sich der Ansprechpartner in der Firma geändert hat, nicht aber die Person des verantwortlichen Beuaftragten. Er hat darin weder einen in der Weise rechtlich überhaupt nicht möglichen Inhaberwechsel mitgeteilt - selbst wenn er vorher telefonisch am 28. März 2022 erklärt hat, Herr … solle die Teststellen übernehmen, dem jedoch die (von Antragstellerseite benannte) Mitarbeiterin des Landratsamtes widersprochen hat -, noch den Vertrag über die Errichtung einer (typischen) stillen Gesellschaft vom 31. März 2022 erwähnt, geschweige denn übersandt. Auch in der Folgezeit kommunizierte das Landratsamt mit dem Antragsteller selbst, zuletzt kurz vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides wegen der Vorlage eines Führungszeugnisses (Schreiben vom 10.11.2022). Des Weiteren hat der neue Inhaber Herr … zu keinem Zeitpunkt eine eigene Beauftragung für sich persönlich beantragt, sondern die Teststellen faktisch ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben. Inwiefern der Leiter des Gesundheitsamtes … …, also eines dritten unbeteiligten Landkreises bezeugen können sollte, dass dem anderen Gesundheitsamt beim Landratsamt … der Inhaberwechsel gemeldet sein sollte, hat der Antragsteller nicht ansatzweise plausibilisiert; dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. Erst recht ist nicht erkennbar, dass das zuständige Gesundheitsamt die Weitergabe der Beauftragung an einem Dritten bewusst geduldet oder gebilligt, geschweige denn diesem die erforderliche Erlaubnis zum Betreib der Teststellen nach Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen positiv erteilt hätte.
Soweit der Antrag zulässig ist, ist er jedenfalls unbegründet.
Der Antrag ist unbegründet, da der Widerruf bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).
Das Gericht verweist insoweit zunächst auf die bei überschlägiger Prüfung zutreffende Begründung des Bescheids vom 15. November 2022 (§ 117 Abs. 5 VwGO analog), die in der Antragserwiderung des Landratsamtes … vom 2. Dezember 2022 noch vertiefend erläutert wurde, und sieht von einer nochmaligen Darstellung ab. Darüber hinaus fällt auch eine reine Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus, da das öffentliche Interesse am Vollzug des Bescheides sein privates Interesse an der Aussetzung der Vollziehung überwiegt.
Ergänzend ist im Einzelnen auszuführen:
Nach § 80 Abs. 5 Alt. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind und trifft im Übrigen eine eigene Abwägungsentscheidung. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.
Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dabei sind an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist gleichwohl eine auf den konkreten Einzelfall abstellende, nicht lediglich formelhafte Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 80 Rn. 85 m.w.N.).
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO im vorliegenden Fall im ausreichenden Maße schriftlich begründet worden. Maßgebend ist, dass der Antragsgegner mit seiner Begründung in hinreichender Weise zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Anordnung des Sofortvollzugs wegen der besonderen Situation im Einzelfall für unverzichtbar hält. Ausreichend ist jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalles eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind. Je nach Fallgestaltung können die Gründe für die sofortige Vollziehung auch ganz oder teilweise mit den Gründen für den Erlass des Verwaltungsaktes identisch sein, gerade im Ordnungsrecht. Das Gericht sieht die Begründung hier als hinreichend an, weil daraus hervorgeht, dass sich der Antragsgegner des rechtlichen Ausnahmecharakters und damit der Notwendigkeit eines besonderen Vollzugsinteresses bewusst gewesen ist (vgl. VGH BW, B.v. 5.7.2022 - 1 S 1224/22 - juris Rn. 17). Der Antragsgegner hat hier - wenn auch kurz - insoweit einzelfallbezogen argumentiert (vgl. VG Augsburg. B.v. 10.3.2022 - Au 9 S 22.434 - juris Rn. 52 ff., 56). Im Widerrufsbescheid ist insoweit auf die Besonderheit hingewiesen, dass der Antragsteller trotz bestandskräftiger erweiterter Gewerbeuntersagung - die explizit auch den Betrieb von Corona-Teststellen erfasst - als unzulässiger Gewerbetreibender weiter seinem Gewerbe nachgeht, indem er als zuständiger Beauftragter nicht von sich aus die Teststellen geschlossen hat und hier konkret im medizinisch hygienisch sensiblen Bereich Corona-Schnelltests durchführen lässt. In der Antragserwiderung vom 2. Dezember 2022 ist dazu vertiefend weiter erläutert, dass andernfalls einem Betreiber trotz bestehender Gewerbeuntersagung ermöglicht würde, weiter Gewinn abzuschöpfen und Tests für eine Teststelle über die KVB abzurechnen. Zudem hat das Landratsamt weiter ausgeführt, dass eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse notwendig erscheint, wenn jemand insbesondere im medizinischen Bereich ohne die erforderliche Zuverlässigkeit tätig wird. Daraus wird deutlich, dass sich der Antragsgegner die besondere Rechtfertigungsbedürftigkeit des Sofortvollzugs schon bei Bescheidserlass bewusstgemacht hat. Damit ist die Forderung, die besonderen auf den konkreten Fall bezogenen Gründe für die Anordnung des Sofortvollzugs anzugeben, Rechnung getragen. Die weitere Frage, ob die vom Antragsgegner angeführte Begründung die Anordnung des Sofortvollzugs in der Sache trägt, ist eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit und damit des materiellen Rechts (vgl. VG Würzburg, B.v. 28.2.2022 - W 8 S 22.200 - juris Rn. 27 m.w.N.).
Eine summarische Prüfung, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO geboten, aber auch ausreichend ist, ergibt, dass der Rechtsbehelf des Antragstellers in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die getroffenen Regelungen sind rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog). Unabhängig davon ist ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu erkennen.
Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist der Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides vom 15. November 2022, zugestellt am 17. November 2022, als gerichtlich angefochtener belastender Verwaltungsakt und nicht der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, so dass auf die TestV in der Fassung vom 29. Juni 2022, gültig vom 30. Juni bis 24. November 2022, abzustellen ist. Nicht relevant ist die spätere Änderung der TestV durch die 5. Verordnungsänderung der Corona-Virus-Testverordnung vom 24. November 2022, BAnz AT 24.11.2022 V2, gültig ab 25. November 2022. Abgesehen davon sind auch zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung keine Änderungen betreffend die streitgegenständlichen Normen erfolgt, so dass auch bei einer Einbeziehung dieser Änderungsverordnung im Ergebnis nichts anderes gelten würde.
Der Widerruf der mit Bescheiden vom 28. Dezember 2021 und 18. Januar 2022 gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 TestV erfolgten Beauftragungen des Antragstellers durch den Antragsgegner zur Durchführung von Bürgertestungen nach § 4a TestV ist bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtmäßig.
Der Bescheid vom 15. November 2022 ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Widerrufsbescheid wirksam bekannt gegeben. Laut Akte wurde der Bescheid vom 15. November 2022 dem Antragsteller - per Postzustellungsurkunde - übersandt und am 16. November 2022 zur Post gegeben. Darüber hinaus wurde der Bescheid dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 17. November 2022 auch noch elektronisch übermittelt.
Anhörungsmängel bestehen nicht. Der Antragsgegner hat plausibel darauf verwiesen, dass gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse notwendig erscheint, weil der Antragsteller hier insbesondere im medizinischen Bereich ohne die erforderliche Zuverlässigkeit tätig werde. Dies ist nicht zu beanstanden. Denn das Absehen von der Anhörung kann zum einen aus der objektiven Notwendigkeit einer sofortigen Entscheidung, zum anderen aber auch deshalb gerechtfertigt sein, weil die Behörde aufgrund der ihr am 14. November 2022 bekannt gewordenen Tatsache der bestandskräftigen erweiterten Gewerbeuntersagung eine sofortige Entscheidung, für notwendig halten durfte, weil der mit der beabsichtigten Maßnahme (sofortige Unterbindung des Weiterbetriebs der Teststellen) bezweckte Erfolg aufgrund des durch die Anhörung bedingten Zeitverlustes selbst bei Gewährung kürzester Anhörungsfristen gefährdet würde (vgl. Herrmann in BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 57. Ed. Stand: 1.10.2022, § 28 Rn. 27 m.w.N.).
Abgesehen davon käme jedenfalls eine Heilung gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG i.V.m. Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG in Betracht, weil eine Anhörung sowohl im streitgegenständlichen Verfahren als auch noch im parallel anhängigen Klageverfahren nachgeholt werden kann. Sowohl im Sofortverfahren als auch im Klageverfahren besteht ausreichend Gelegenheit, die Belange des Antragstellers geltend zu machen (vgl. auch VGH BW, B.v. 5.7.2022 - 1 S 1224/22 - juris Rn. 7). Infolgedessen wäre ein schlichter Anhörungsmangel nicht geeignet, einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zum Erfolg zu verhelfen. Ein heilbarer Formmangel des Bescheides rechtfertigt allein nicht die Annahme, dass die betreffende Klage voraussichtlich erfolgreich sein werde. Eine Aussetzung der erforderlichen Vollziehung ist angesichts einer erfolgten bzw. noch zu erwartenden Heilung einer möglicherweise zu Unrecht unterbliebenen ausreichenden Anhörung nicht geboten (VG Würzburg, B.v. 10.2.2021 - W 8 S 21.117 - juris Rn. 27 m.w.N.)
Soweit der Antragsteller im Schriftsatz vom 25. November 2022 durch seinen Bevollmächtigten vorbringen lässt, er sei gar nicht richtiger Adressat, weil er schon lange aus dem Betrieb raus sei, ist dem entgegenzuhalten, dass Streitgegenstand die Aufhebung der Beauftragungen des Antragstellers durch den Widerrufsbescheid vom 15. November 2022 ist, welche zuvor ihre Wirksamkeit nicht verloren hatten. Der Antragsteller hat auch nicht - wie es seine Pflicht gewesen wäre - der zuständigen Stelle des öffentlichen Gesundheitsamtes gemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 TestV unverzüglich angezeigt, dass er in eigener Person den Testbetrieb dauerhaft oder vorübergehend einstellt. Vielmehr will er - wie bereits ausgeführt - nur den Wechsel des Testbetriebs am 28. März 2022 dem Gesundheitsamt telefonisch mitgeteilt haben. Aber selbst, wenn man dieses Telefonat als Anzeige der Einstellung des Testbetriebs durch den Antragsteller verstehen wollte, hätte dies an der fortbestehenden Wirksamkeit der ihm bescheidsmäßig erteilten Beauftragungen nichts geändert, zumal er weiter gegenüber dem Landratsamt als Verantwortlicher aufgetreten ist und kommuniziert hat. Die beiden dem Antragsteller erteilten Beauftragungen wirkten vielmehr fort, solange keine förmliche Aufhebung durch das zuständige Gesundheitsamt beim Landratsamt … erfolgt ist, wie nun durch den streitgegenständlichen Widerrufsbescheid vom 15. November 2022 geschehen. Die zuvor ergangene bestandskräftige Gewerbeuntersagung des Nachbarlandratsamtes konnte für sich allein die erteilten förmlichen Beauftragungen des Antragstellers mit ihren Rechtswirkungen nicht aus der Welt schaffen.
Rechtsgrundlage für den angegriffenen Widerruf ist Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 3 TestV i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TestV. Danach kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen (Alternative 1) oder im Verwaltungsakt vorbehalten (Alternative 2) ist. Die Beauftragungen durch die Bescheide vom 28. Dezember 2021 und vom 18. Januar 2022 stellen Verwaltungsakte dar. Weiter ist der Widerruf der Beauftragung in § 6 Abs. 2 Satz 3 TestV zugelassen, wenn die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bei der Beauftragung nicht vorgelegen haben oder nachträglich entfallen sind. Darüber hinaus hat sich der Antragsgegner den Widerruf auch in den beiden Bescheiden über die Beauftragung des Antragstellers vom 28. Dezember 2021 und vom 18. Januar 2022 (dort jeweils unter Nr. 3) ausdrücklich vorbehalten.
Vorliegend ist der Widerruf durch Rechtsvorschrift in § 6 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 TestV gesetzlich vorgesehen. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 TestV können als weitere Leistungserbringer im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 TestV weitere Anbieter nur beauftragt werden, wenn sie unter Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen, medizinproduktrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen eine ordnungsgemäße Erbringung der Leistung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 TestV gewährleisten (Nr. 1), und die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen, sowie einer Geheimhaltungspflicht nach § 203 des Strafgesetzbuches oder einer vertraglich vereinbarten Geheimhaltungspflicht unterliegen (Nr. 2). § 6 Abs. 2 Satz 3 TestV bestimmt weiter, dass die Beauftragung aufgehoben werden kann, wenn die Voraussetzung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 TestV bei der Beauftragung nicht vorgelegen haben oder nachträglich entfallen sind.
Das Erfordernis der Zuverlässigkeit als durchgängige Voraussetzung für die Beauftragung bestand schon in den früheren Fassungen der TestV, weil eine ordnungsgemäße Durchführung der Tests in jedem Fall gewährleistet sein musst. Sie ist mittlerweile auch ausdrücklich normiert (vgl. Bockholdt in Schlegel/Meßling/Bockoldt, Covid-19 - Corona-Gesetzgebung - Gesundheit und Soziales, 2. Aufl. 2022, § 14 Rn. 48).
Im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 TestV sind hier nachträglich, also nach der Beauftragung zur Betreibung der streitgegenständlichen Corona-Teststellen mit Bescheiden vom 28. Dezember 2021 und vom 18. Januar 2022, die Voraussetzungen zur Beauftragung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 TestV entfallen, weil die ordnungsgemäße Durchführung der beauftragten Tätigkeit durch den unzuverlässig gewordenen Antragsteller nicht mehr hinreichend gewährleistet ist.
Dem Antragsteller fehlt die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 TestV, so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Widerruf der dem Antragsteller erteilten Erlaubnisse als weiterer Leistungserbringer im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 TestV erfüllt sind. Gegenteiliges behauptet der Antragsteller offenbar selbst nicht. Vielmehr räumt er ein, dass die - im Bescheid des benachbarten Landratsamtes … vom 26. August 2022 ausgesprochene - erweiterte rechtliche Gewerbeuntersagung infolge seiner Unzuverlässigkeit wegen Steuerschulden bestandskräftig und wirksam ist.
Der Begriff der Zuverlässigkeit im vorliegenden Regelungszusammenhang knüpft an das gewerberechtliche Begriffsverständnis an. Er bezeichnet ein Instrument des sicherheits- und ordnungsrechtlicher Gefahrenabwehr. Zuverlässig ist derjenige, der die Erwartung rechtfertigt, dass er den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ausübung der jeweiligen erlaubnispflichtigen Tätigkeit gerecht wird. Die Sachlage ist wie beim Begriff der Zuverlässigkeit im Ordnungsrecht (vgl. VGH BW, B.v. 15.12.2021 - 1 S 3449/21 - juris Rn. 10 ff.). In § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TestV ist ausdrücklich vorausgesetzt, dass der Beauftragte Betreiber auch zuverlässig im Sinne des Gewerberechts sein muss.
Dem Erfordernis der Zuverlässigkeit genügt, wer keinen Anlass zur Befürchtung bietet, dass er sich im Rahmen der von ihm angestrebten Betätigung über die zum Schutz der Allgemeinheit oder Einzelner vor Schäden und Gefahren erlassenen Vorschriften hinwegsetzen wird. Ob er bei einer Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit in diesem Sinne vertrauenswürdig ist, hat die Behörde ebenso wie in anderen Fällen der Gefahrprävention prognostisch zu beurteilen. Dabei ist der Behörde nicht verwehrt, aus dem bisherigen Verhalten nachteilige Folgerungen für die Zukunft zu ziehen (VG Augsburg, B.v. 10.3.2022 - Au 9 S 22.434 - juris Rn. 61 m.w.N.). Eine Zuverlässigkeit liegt indes nicht vor, wenn er die ordnungsgemäße Durchführung der übertragenen Aufgaben nicht gewährleisten kann (vgl. VG Schleswig, B.v. 16.6.2021 - 1 B 85/21 - juris Rn. 13).
Gewerberechtlich unzuverlässig ist, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß, das heißt entsprechend der gesetzlichen Vorschriften und unter Beachtung der guten Sitten, ausüben wird. Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung des Gewerbes zu gewährleisten. Insbesondere Steuerrückstände können geeignet sein, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig erscheinen zu lassen (vgl. nur Brüning in BeckOK GewO, Pielow, 57. Ed. Stand 1.1.2022, § 35 Rn. 19 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung).
Bei einer erweiterten Gewerbeuntersuchung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO - wie hier bestandskräftig erfolgt - ist die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden nicht auf das von ihm ausgeübte Gewerbe beschränkt, sondern erstreckt sich auf alle Gewerbe („gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit“), da ein Bezug des Unzuverlässigkeitsgrundes zur Ausübung aller Gewerbe besteht. Dies ist bei steuerlichen Pflichtverletzungen und bei ungeordneten Vermögensverhältnissen in aller Regel gegeben (vgl. nur Brüning in BeckOK GewO, Pielow, 57. Ed. Stand 1.1.2022, § 35 Rn. 45a und 47 m.w.N. zur Rechtsprechung).
Aus den Gründen des Bescheides des Nachbarlandratsamtes … vom 26. August 2022 wird deutlich, dass der Antragsteller seine steuerrechtlichen Pflichten erheblich und beharrlich verletzt hat. Er hatte am 30. Juni 2022 Gesamtsteuerschulden in Höhe von ursprünglich ca. 90.900,00 EUR angehäuft. Davon hat das Finanzamt … erfolgreich 53.000,00 EUR im Rahmen einer Vollstreckungsmaßnahme beitreiben können. Laut Finanzamt bestehen allerdings weiterhin 37.836,02 EUR Steuerschulden, die weiter ansteigend waren. Die IHK … hat zudem mit Schreiben vom 11. Juli 2022 mitgeteilt, dass umfangreiche Eintragungen, die auch aus der gewerblichen Tätigkeit resultieren, in den Schuldnerlisten zu finden sind, insgesamt 40 Eintragungen aus den Jahren 2019 bis 2022. Die Unzuverlässigkeit des Antragstellers ergibt sich insbesondere aus der Tatsache, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen seit Jahren nicht ordnungsgemäß nachkommt. Die beharrliche Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt … lässt nicht nur auf wirtschaftliche Schwierigkeiten schließen, sondern auch auf die Neigung des Antragstellers, diesen Schwierigkeiten unter Verletzung der Rechtsordnung Herr zu werden. Der Antragsteller zeigt, dass er nicht gewillt und bereit bzw. in der Lage ist, durchweg die für ihn als Gewerbetreibenden einschlägigen Rechtsvorschriften, wie sie auch beim Betrieb der Teststellen relevant sind, zu beachten.
Verstärkend tritt hinzu, dass die Bestandskraft des Bescheides des Landratsamtes … vom 26. August 2022 mittlerweile eingetreten ist. Damit ist nunmehr zusätzlich die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit wegen Steuerschulden bestandskräftig festgestellt und dokumentiert, dass der Antragsteller nicht die Gewähr bietet, durchweg die für eine ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes erlassenen Rechtsvorschriften einzuhalten. Darüber hinaus wurde dem Antragsteller gewerberechtlich nicht nur für das ausgeübte, sondern alle weiteren Gewerbe die Ausübung untersagt, weil er persönlich übergreifend unzuverlässig ist. Der Antragsteller hat damit gezeigt, dass er seinen eigenen wirtschaftlichen Interessen den Vorrang einräumt, vor der Befolgung von Rechtsvorschriften. Gerade mit Blick auf den medizinisch-hygienisch sensiblen Bereich des Betriebs von Corona-Teststellen kommt der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben bei der Durchführung der Tests, einschließlich einer korrekten Abrechnung, ein besonderes Gewicht zu. Damit lässt sich eine unkontrollierte Anhäufung von Schulden als auch bei öffentlichen und privaten Gläubigern nicht vereinbaren.
Eine Einsicht in das bisherige Fehlverhalten lässt der Antragsteller in seinem Vorbringen vermissen. Insbesondere verkennt der Antragsteller, dass er bei eigener gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit nicht einfach die Beauftragung nach außen an einen Dritten weitergeben kann, um nach eigenem Bekunden „hinter den Kulissen als Berater aktiv“ zu sein und sich weiter an den Einnahmen zu beteiligen (Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 18.11.2022 an den Antragsgegner) bzw. als Berater im Hintergrund wegen seiner medizinischen Fachkenntnisse als Krankenpfleger und Führungsunteroffizier mit Portepee in der aktiven Reserve bei der Bundeswehr aktiv zu sein und als stiller Teilhaber nun viel Geld zu verlieren (Eidesstattliche Versicherung, Anlage zum Antragsschriftsatz im Sofortverfahren vom 18.11.2022 ans Gericht). Vorliegend braucht nicht vertieft zu werden, ob Herr … - gemessen an den vorstehenden Aussagen des Antragstellers - gegebenenfalls als „Strohmann“ eingesetzt sein sollte oder der Antragsteller sonst als nunmehr unzuverlässiger Dritter aus dem Hintergrund noch maßgeblich Einfluss auf die Geschäftsführung nahm bzw. nimmt (vgl. dazu etwa Brüning in BeckOK GewO, Pielow, 57. Ed. Stand 1.1.2022, § 35 Rn. 30 ff.; Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, 87. EL September 2021, § 35 Rn. 69 f. und 71 ff.; Ennuschat in Ennuschat/Wank/Winkler, GewO, 9. Aufl. 2020, § 35 Rn. 85 ff. und 107 ff.).
Aus den dargestellten Gründen liegen auch die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 BayVwVfG i.V.m. dem Widerrufsvorbehalt aus den zugrundeliegenden Bescheiden vor. Insbesondere liegt der Widerruf auch im Rahmen der Zwecke, die in der, der Beauftragung zugrundeliegenden Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 TestV, vorgezeichnet sind. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 TestV können unter anderem nur solche Leistungserbringer beauftragt werden, die unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften eine ordnungsgemäße Erbringung der Leistung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Abs. 1 Satz 2 TestV gewährleisten und überdies die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen. Gerade letztere ist beim Antragsteller aufgrund der gebotenen prognostischen Beurteilung nicht gegeben (siehe auch VG Augsburg, B.v. 10.3.2022 - Au 9 S 22.434 - juris Rn. 58 f. und 68).
Liegen aber die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen vor, weil die Zuverlässigkeit entfallen ist und sich der beauftragte Leistungserbringer mittlerweile als unzuverlässig erwiesen hat, kann die Beauftragung nach § 6 Abs. 2 Satz 3 TestV aufgehoben werden (Bockholdt in Schlegel/Meßling/Bockoldt, Covid-19 - Corona-Gesetzgebung - Gesundheit und Soziales, 2. Aufl. 2022, § 14 Rn. 50).
Der Antragsgegner hat das ihm durch Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BayVwVfG i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 3 TestV bzw. Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 BayVwVfG eingeräumte Ermessen über den Widerruf fehlerfrei, insbesondere entsprechend dem Zweck der Ermächtigung (§ 114 Satz 1 VwGO) ausgeübt und dabei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Bei der dem Gericht gemäß § 114 VwGO nur beschränkt möglichen Überprüfung der Ermessensentscheidung ist der Widerrufsbescheid nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat insbesondere den Rahmen, der durch die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 3 TestV und insbesondere die Qualifikationsanforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 TestV an den Betrieb einer Teststation gezogen wurden, eingehalten, den Sachverhalt vollständig ermittelt und sich bei der Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot und den Vertrauensschutz nicht verletzt (vgl. VG Augsburg, B.v. 10.3.2022 - Au 9 S 22.434 - juris Rn. 70). Das Landratsamt hat gesehen, dass das Ermessen ausgeübt werden muss und hat dies auch entsprechend fehlerfrei, wenn auch im streitgegenständlichen Bescheid kurz sowie in der Antragserwiderung zulässiger Weise vertiefend (§ 114 Satz 2 VwGO) begründet, ausgeübt.
In der gegebenen Widerrufskonstellation hat der Gesetzgeber den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zudem bereits in die Widerrufsregelung quasi „eingearbeitet“, sodass das Ermessen angesichts des vorrangigen öffentlichen Interesses regelmäßig in Richtung auf einen Widerruf „intendiert“ ist (VG Schleswig, B.v. 16.6.2021 - 1 B 85/21 - juris Rn. 25 mit Bezug auf BVerwG, U.v. 24.1.1992 - 7 C 38/90 - juris Rn. 15).
Darüber hinaus spricht vorliegend angesichts der verstärkenden erweiterten Gewerbeuntersagung spätestens nach ihrer Bestandskraft Vieles für einen Ausschluss eines weitergehenden Vertrauensschutzes und damit sogar für eine Ermessensreduzierung auf Null.
Auf Vertrauensschutzgesichtspunkte kann sich der Antragsteller jedenfalls nicht mit Erfolg berufen. Der Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 3 TestV liegt ebenso wie die Regelung des Art. 49 Abs. 2 BayVwVfG der Gedanke zugrunde, dass in den Widerrufsfällen der Nrn. 1 bis 5 das öffentliche Interesse an der Beseitigung oder Änderung des Verwaltungsaktes im Allgemeinen schwerer wiegt, als das Interesse der Betroffenen am Bestand des Verwaltungsaktes und das entsprechende Vertrauensinteresse (vgl. VG Augsburg, B.v. 10.3.2022 - Au 9 S 22.434 - juris Rn. 71).
Der Antragsgegner hat zurecht darauf hingewiesen, dass das öffentliche Interesse an einer Aufhebung der bis dato fortbestehenden Beauftragung betreffend den medizinisch-hygienisch sensiblen Bereich des Corona-Tests gerade angesichts einer bestandskräftigen erweiterten Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit überwiegt. Der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, trotz des entgegenstehenden öffentlichen Interesses gleichwohl die Vergünstigung zu erhalten und Vermögensvorteile zu erlangen, ist geringer zu gewichten (vgl. VG Schleswig, B.v. 16.6.2021 - 1 B 85/21 - juris Rn. 25 mit Bezug auf BVerwG, U.v. 24.1.1992 - 7 C 38/90 - juris Rn. 15).
Auch ein Verstoß gegen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht ersichtlich. Der Widerruf der Beauftragung ist im konkreten Fall geeignet, erforderlich und angemessen. Die Beauftragung für Teststellen erfolgt zur Umsetzung der nationalen Teststrategie zur effektiven Eindämmung der Corona-Pandemie. Wegen der besonderen Bedeutung der Testungen für eine möglichst wirksame Pandemie-Bekämpfung durch die zeitnahe Erkennung von Infektionen, für die Unterbrechung von Infektionsketten sowie für die Verringerung von Gefahren bei der Pflege von Kontakten ist es zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung von besonderer Bedeutung, dass die Testungen ordnungsgemäß von zuverlässigen Betreibern der Teststellen durchgeführt werden. Über die ausgestellten Bescheinigungen mit einem negativen Testergebnis soll bzw. sollte zudem im Rahmen der stufenweise durchgeführten Lockerungen eine Vielzahl von Kontakten ermöglicht werden, bei denen durch die (negative) Testung das Risiko einer Übertragung mit dem Virus verringert werden soll (vgl. VG Schleswig, B.v. 16.6.2021 - 1 B 85/21 - juris Rn. 13 und 22). Insbesondere einrichtungsbezogen sind weiterhin korrekte Testnachweise - ausgestellt von zuverlässigen Teststellenbetreibern - erforderlich (vgl. § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 IfSG i.V.m. § 3 17. BayIfSMV).
Ein milderes Mittel als die Aufhebung der dem Antragsteller erteilten Beauftragung ist angesichts seiner Unzuverlässigkeit nicht ersichtlich. Eine eventuelle Fortführung der Teststellen durch den Geschäftspartner des Antragstellers und mit ihm als stillen Teilhaber, wie dem Antragsteller offenbar vorschwebt, bedarf - wie bereits ausgeführt - angesichts der Regelung in § 6 Abs. 2 S. 2 TestV einer gesonderten Beurteilung und ist im vorliegenden Verfahren schon von der Systematik her jedenfalls kein geeignetes milderes Mittel, das den Widerruf der Beauftragung des Antragstellers als Leistungserbringer entgegenstehen könnte.
Der Widerruf ist auch sonst angemessen, also verhältnismäßig im engerem Sinne. Der Widerruf erfolgte vorliegend zum Schutze der Allgemeinheit beim Betrieb einer Teststelle im sensiblen medizinischen Sektor durch eine unzuverlässige Person. Sind diese Widerrufsvoraussetzungen - wie vorliegend wegen Unzuverlässigkeit des Beauftragten - erfüllt, so ist es nicht unverhältnismäßig, dem Schutzzweck aus § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 TestV Vorrang vor dem primär finanziellen Interesse des betroffenen Antragstellers - wie dieser wiederholt ausdrücklich betont hat - zu geben, mit dem Betrieb der Teststelle weitere Einnahmen zu erzielen. Diese Erwägungen gelten gerade für einen Widerruf des erlaubnispflichtigen Betriebs einer Teststation auf der Grundlage des § 4a TestV. Jedenfalls stellen die mit dem Widerruf verbundene Aufgabe des Gewerbes und der damit einhergehende wirtschaftliche Verlust keinen singulären Ausnahmefall dar, sondern sind regelmäßige Folgen des Widerrufs. Aus diesem Grund ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner in seiner Ermessensentscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Widerruf das einzig verhältnismäßige Mittel darstellt, die Allgemeinheit zu schützen (VG Augsburg, B.v. 10.3.2022 - Au 9 S 22.434 - juris Rn. 72).
Soweit der Antragsteller im Schreiben vom 18. November 2022 an das Landratsamt sowie in seinem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung an das Gericht vom 18. November 2022, eingegangen am 20. November 2022, samt der beigefügten Eidesstattlichen Versicherung darauf hinweist, dass der Antragsteller gleichwohl noch hinter den Kulissen als Berater aktiv sei und an den Einnahmen beteiligt sei, er bei ganz außergewöhnlichen geschäftlichen Maßnahmen als stiller Teilhaber zustimmen müsse sowie als Berater im Hintergrund wegen seiner medizinischen Fachkenntnissen als Krankenpfleger und als Führungsunteroffizier mit Portepee wegen seiner medizinischen Fachkenntnisse weiterhin im Hintergrund aktiv sei, ist diese Einflussnahme angesichts der Unzuverlässigkeit des Antragstellers bedenklich und lässt an seinem Vorbringen zweifeln, er mache von seinen Beauftragungen keinen Gebrauch mehr. Jedenfalls sind damit verbundene finanzielle Interessen des Klägers nachrangig. Zudem sind die mit der Beauftragung eines weiteren Dritten verbundenen Interessen für die Frage des Widerrufs der eigen Beauftragung des Antragstellers unerheblich.
Der Widerruf ist daher angesichts der Schutzgüter - Leib und Leben der Bevölkerung -, welche durch die Maßnahmen zur Bewältigung der CoronaPandemie geschützt werden und hochrangige Rechtsgüter der Allgemeinheit darstellen, verhältnismäßig. Hierbei ist insbesondere anzumerken, dass es sich bei dem Betrieb einer Corona-Teststelle nicht lediglich um ein anzeigepflichtiges Gewerbe handelt, sondern um ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Der Widerruf der Beauftragung betreffend den Betrieb eines einzelnen Gewerbes wie den Teststellenbetrieb ist zudem mit Blick auf die erfolgte bestandskräftige erweiterte Gewerbeuntersagung für alle Gewerbe wegen Unzuverlässigkeit erst recht verhältnismäßig.
Nach summarischer Prüfung ist der konkrete streitgegenständliche Widerruf der Beauftragung rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
Schließlich spricht auch eine Interessenabwägung für die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs. Denn die sofortige Vollziehung des Widerrufs der Beauftragung ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Im Rahmen der zu treffenden Güterabwägung ist der nicht zu verkennende Nachteil, den die getroffene Anordnung dem Antragsteller auferlegt, nicht schwerer zu gewichten als das entgegenstehende öffentliche Interesse. Der ordnungsgemäße Betrieb von Corona-Teststationen durch zuverlässige Personen dient einem effektiven Infektionsschutz. Die Beeinträchtigung des Rechts des Antragstellers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach Art. 14 GG sowie seiner Berufsfreiheit aus Art. 12 GG ist deshalb gerechtfertigt. Es ist nicht hinnehmbar, dass durch eine Corona-Teststelle bis zu einer möglichen Entscheidung in der Hauptsache Bescheinigungen über negative Testergebnisse ausgestellt werden, obwohl die Unzuverlässigkeit des Betreibers aktenkundig und darüber hinaus bestandskräftig festgestellt ist, weil er im Hinblick auf die Steuerschulden offenbar wegen eigener anderer finanzieller Interessen die Steuergesetze missachtet hat und auch sonst nicht die Gewähr bietet, die Rechtsvorschriften durchweg einzuhalten. Gegenteilige Interessen, auf die sich der Antragsteller auch selbst berufen kann - also keine Interessen Dritter bzw. der Allgemeinheit - sind auch hier rein finanzieller Art.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nur derjenige den Schutz der Art. 12 und 14 GG für sich in Anspruch nehmen kann, der seinen Beruf bzw. sein Gewerbe im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften ausüben will und diesen Vorschriften genügt (vgl. OVG Hamburg, B.v. 24.9.2014 - 3 Bs 175/14 - juris Rn. 19 mit Verweis auf BVerfG, U.v. 3.11.1982 -1 BvL 4/78 - BVerfGE 61, 291 - juris Rn. 55). Davon kann in der Person des Antragstellers keine Rede sein. Der Antragsteller hat auch nichts vorgebracht, dass ihm die allgemeine Gewerbeausübung wegen zurückgewonnener Zuverlässigkeit alsbald wieder zu gestatten wäre (siehe § 35 Abs. 6 GewO), weil er seine Steuerschulden beglichen hat und auch sonst wieder finanziell leistungsfähig ist. Zudem belegt § 6 Abs. 2 Satz 6 TestV, dass künftig ohnehin keine weiteren Beauftragungen Dritter als Leistungserbringer gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 TestV erfolgen dürfen, sodass auch in dieser Hinsicht keine weiteren rechtserheblichen Interessen des Antragstellers vorliegen.
Liegen die Voraussetzungen für die Beauftragung des Antragstellers als weiterer Leistungserbringer nicht mehr vor, liegt auf der Hand, dass ein Anspruch des Antragstellers auf vorläufige Fortsetzung des Testbetriebs nicht bestehen kann (vgl. VG Neustadt, Weinstraße, B.v. 7.1.2022 - 5 L 1239/21.NW - juris Rn. 20).
Nach alledem war der Antrag abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 und Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs. Nach Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs richtet sich der Streitwert bei einem - wie hier - ausgeübten Gewerbe nach dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, beträgt aber mindestens 15.000,00 EUR (siehe VGH B W, B.v. 5.7.2022 - 1 S. 1224 - juris Rn. 23). Zwar ist gemäß § 6 Nr. 2 des von Antragstellerseite vorgelegten Vertrags über die Errichtung einer (typischen) stillen Gesellschaft vom 31. März 2022 für den Antragsteller als stillen Gesellschafter eine Ergebnisbeteiligung (am ermittelten Gewinn bzw. Verlust) von 35% vor Steuer vereinbart. Jedoch fehlen weitergehende Angaben des Antragstellers bzw. sonstige Informationen darüber, in welcher Größenordnung der mögliche Gewinn bzw. Gewinnanteil des Antragstellers zu beziffern wäre, auf den abzustellen ist. Mangels anderweitiger greifbarer Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts bleibt es damit beim Wert von 15.000,00 EUR pro Teststelle, für zwei Teststellen damit 30.000,00 EUR. Da mit dem streitgegenständlichen Widerrufsbescheid zusammengefasst zwei gesondert voneinander erfolgte Beauftragungen für zwei eigenständige Teststellen mit jeweils selbständigen wirtschaftlichem Wert widerrufen werden, waren die beiden Streitwerte von jeweils 15.000,00 EUR zu addieren (vgl. § 39 GKG i.V.m. 1.1.1 des Streitwertkatalogs). Des Weiteren war dieser Gesamtstreitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren, so dass ein Streitwert von 15.000,00 EUR festzusetzen war.
Datenquelle d. amtl. Textes: Bayern.Recht
Meta
12.12.2022
Entscheidung
Sachgebiet: S
Zitiervorschlag: VG Würzburg, Entscheidung vom 12.12.2022, Az. W 8 S 22.1790 (REWIS RS 2022, 7346)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 7346
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
erfolgreicher Sofortantrag, hinreichende Begründung des Sofortvollzugs, Widerruf der Beauftragung für den Betrieb einer Corona-Teststelle, gesetzlich …
offensichtlicher Sofortantrag, hinreichende Begründung des Sofortvollzugs, Widerruf der Beauftragung für den Betrieb einer Corona-Teststelle, gesetzlich …
Vorläufiger Rechtsschutz, Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb einer Teststation, Sofortvollzug, Unzuverlässigkeit, wiederholte Verstöße gegen Hygieneanforderungen, …
Widerruf Beauftragung, Corona-Teststelle, Hygienemängel, Mangelhafte Testung
M 26a S 21.4276, M 26a E 21.4435 (VG München)
Betrieb von Corona-Teststationen