Bundespatentgericht, Beschluss vom 12.08.2019, Az. 29 W (pat) 612/17

29. Senat | REWIS RS 2019, 4566

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Think Clear!" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2017 008 470.6

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] am 12. August 2019 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie der Richterinnen [X.] und Seyfarth

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des [X.] vom 4. Oktober 2017 wird aufgehoben.

Gründe

I.

1

Die Wortfolge

2

[X.]

3

ist am 4. April 2017 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register angemeldet worden für die Waren und Dienstleistungen der

4

Klasse 01: Chemische Reinigungsmittel zur Verwendung in industriellen Pro-Prozessen;

5

Klasse 07: Filter [Teile von Maschinen oder Motoren];

6

Klasse 11: [X.], Entsalzungs- und Wasserreinigungsanlagen für Haushaltszwecke und gewerbliche Zwecke; aus [X.] bestehende Einheiten für Wasserinhaltsstoffe unter Anwendung von Filtrations- und Membrantechnologie für Haushaltszwecke und gewerbliche Zwecke; Membranen und Membranmodule als Teil von [X.] als auch Filter für Wasserbehandlungsapparate zur Filtrierung von Substanzen aus Abwasser und Behandlung von Wasser für Haushaltszwecke, gewerbliche und militärische Zwecke; [X.]; [X.] [Geräte zur Wasseraufbereitung]; [X.]; [X.] und [X.] mit Membranaufkonzentrierung für die Reinigung und Desinfektion von Wasser; Abtrenn- und Filtrieranlagen für flüssige und gasförmige Medien;

7

Klasse 36: Leasing von [X.] und Entsalzungsanlagen;

8

Klasse 37: Installation, Reparatur, Service und Wartung von [X.], Entsalzungs- und Reinigungseinrichtungen; Beratung im Bereich der Installation von [X.], Entsalzungs- und Reinigungseinrichtungen; Projektmanagement im Bauwesen im Bereich des Baus von [X.], Entsalzungs- und Reinigungseinrichtungen;

9

Klasse 40: Entfernung und Entsorgung belasteten Wassers, Abwassers und Sickerwassers oder Flüssigkeiten und sonstigen mit Schad- und/oder Inhaltsstoffen belasteten flüssigen und gasförmigen Medien mittels Trenn- und/oder Filterelemente aufweisenden Trenn- und Filtrationsanlagen und/oder -vorrichtungen und Produktveredelung von flüssigen und gasförmigen Medien mittels Trenn- und/oder Filterelemente aufweisenden Trenn- und Filtrationsanlagen und/oder -vorrichtungen; Wasserbehandlung; Entsalzung und Wasserreinigung; Behandlung von Abwasser; Vermietung von [X.] und Entsalzungsanlagen;

[X.]: Forschungsarbeiten, ingenieurtechnische Dienstleistungen, Entwurf, Entwicklung, Betriebs- und Leistungsprüfung im Bereich Wasserbehandlung, Entsalzung, Reinigungsanlagen und -technologie; Beratung und Projektmanagement im Bereich der Konstruktion, Entwicklung und Forschung für [X.], Entsalzungs- und Reinigungsanlagen; Lieferung von technischen Expertisen, technische Projektplanungen, Projektorganisation als technologische Dienstleistung und Erstellung technischer Lösungen für geplante Projekte und Installationen.

Mit Beschluss vom 4. Oktober 2017 hat die Markenstelle für Klasse 11 des [X.] die Anmeldung teilweise, nämlich im Umfang der Dienstleistungen der [X.] (oben fett gedruckt), wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1 und Abs. 5, 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Anmeldezeichen „[X.]“ sei eine sprachüblich gebildete Handlungsaufforderung in der Bedeutung „[X.]e oder überlege klar, eindeutig oder deutlich!“. Die von der Zurückweisung umfassten technischen Dienstleistungen sollten auf Grundlage eines klaren oder eindeutigen [X.]ens oder Überlegens erbracht oder durchgeführt werden oder aber als vorbereitende Planungs- und Entscheidungsgrundlagen ein klares und eindeutiges [X.]en oder Überlegen ermöglichen. Sämtliche Dienstleistungen würden für die Planung und Umsetzung von Bau-, Investitions- oder von Anlagenobjekten oder -komplexen erbracht. Die betreffenden Waren oder Anlagen sowie deren Funktionsweise und Wirksamkeit seien erheblich von den vorausgegangenen Planungen, Berechnungen und ingenieurtechnischen Dienstleistungen abhängig. Es sei daher von Bedeutung und Voraussetzung, dass im Rahmen der Erbringung der Dienstleistungen klar und eindeutig überlegt werde, um auf Grundlage dieser Ergebnisse, Ausarbeitungen und Vorbereitungen klar und eindeutig entscheiden und vorgehen zu können. Weiter könne man bei klarem [X.]en oder Überlegen zu der Erkenntnis gelangen, zur Erlangung von optimalen Entscheidungsgrundlagen und für eine bestmögliche Umsetzung der Projekte und Bau- oder Investitionsmaßnahmen sei es sinnvoll und angebracht, die fraglichen Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Umfangreiche Projekte oder Investitionsvorhaben benötigten auf Grund der Komplexität, der Bedeutung und des Umfang hinsichtlich Zeit, Kapital und infrastruktureller Auswirkungen unbedingt eines klaren und eindeutigen [X.]ens oder Überlegens. Durch das in der Werbesprache übliche Stilmittel der [X.] würde schließlich die Bedeutung des klaren und eindeutigen [X.]ens oder Überlegens noch unterstrichen und betont. Das Argument der Anmelderin, dass Sauberkeit oder sauberes Wasser das Ergebnis der von den technischen Planungs- und Berechnungsdienstleistungen umfassten Warengebiete sei oder sein könne, führe hier nicht zu einer fantasievollen Mehrdeutigkeit. Die hier in Rede stehenden Dienstleistungen bedürften des Überlegens oder der Kopfarbeit. Dieser Vorgang werde mit [X.]en beschrieben. In der Handlungsaufforderung „[X.]“ stehe daher erkennbar der Bezug zu den Dienstleistungen im Vordergrund und nicht die Zielsetzung oder Wirkweise von Reinigungsanlagen oder von [X.]. Im Hinblick auf den beschreibenden Charakter der Wortfolge seien die Verkehrskreise nach alledem nicht in der Lage, diese in Verbindung mit den von der Zurückweisung erfassten Dienstleistungen einem bestimmten Anbieter zuzuordnen.

Gegen diesen (Teil)Zurückweisungsbeschluss der Markenstelle richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit der sie sinngemäß beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des [X.] vom 4. Oktober 2017 aufzuheben.

Sie ist der Ansicht, der Bezeichnung „[X.]“ fehle in Bezug zu den zurückgewiesenen Dienstleistungen nicht die erforderliche Unterscheidungskraft; zudem bestehe insoweit kein Freihaltebedürfnis, denn es handle sich nicht um eine zur Beschreibung ihrer Eigenschaften geeignete Angabe. Die angemeldete Wortfolge sei ein Wortspiel, das Raum böte für vielfältige Interpretationsmöglichkeiten, es bedürfe stets einer gedanklichen Analyse und Interpretation, um eine Bedeutung ermitteln zu können. Sie sei originell und prägnant, weil sie nicht den sprachüblichen Anforderungen entspreche. So würde „[X.]e klar!“ im [X.] mit „Think clearly“! übersetzt werden; auch die Großschreibung des Wortes „Clear“ widerspreche den in der [X.] üblichen Regeln. Im konkreten Kontext sei schließlich auch die Verwendung des Imperativs ungewöhnlich. So vermittle „[X.]“ den beteiligten Verkehrskreisen einerseits die Assoziation an geklärtes, klares Wasser und spiele damit auf die Dienstleistungen der Anmelderin an. Andererseits könne die Aussage als Aufforderung verstanden werden, klar zu [X.]en. Es handle sich daher allenfalls um einen personalisierten Werbeappell im Sinne von „[X.] klar, [X.] an klar(es Wasser)“. Eine ernsthafte und sinnvolle Aussage ergebe sich aber nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 [X.] statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde ist in der Sache begründet.

Der Eintragung des [X.] „[X.]“ als Marke stehen für die hier allein beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der [X.] keine Schutzhindernisse entgegen.

1. Insbesondere kann dem angemeldeten Zeichen im beschwerdegegenständlichen Umfang - entgegen der Auffassung der Markenstelle - nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] abgesprochen werden.

a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] [X.] 2015, 1198 Rn. 59 f. – [X.]/[X.]]; [X.], 932 Rn. 7 – #darferdas?; [X.] 2018, 301 Rn. 11 – [X.]; [X.] 2016, 934 Rn. 9 – [X.]; [X.] 2013, 731 Rn. 11 - [X.]). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] [X.] 2010, 228 Rn. 33 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] – #darferdas?; a. a. [X.] – [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] – [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] [X.] 2004, 428 Rn. 53 – [X.]; [X.] Rn. 15 – [X.]).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt ([X.] [X.] 2013, 1143 Rn. 15 – [X.] werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] [X.] 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/[X.]; [X.] [X.] 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).

An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und Slogans sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen ([X.] [X.] Int. 2012, 914 Rn. 25 – Smart/[X.] [[X.] DAS [X.]]; a. a. [X.] Rn. 36 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] 2004, 1027, Rn. 33 und 34 - [X.] [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; [X.] Rn. 17 – for you). Von mangelnder Unterscheidungskraft ist deshalb bei einer kürzeren Wortfolge lediglich bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen ([X.] Rn. 14 – [X.]). Selbst wenn aber Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, [X.] oder Aufforderungen zum Kauf der in Bezug genommenen Waren und Dienstleistungen verwendet werden, eine Sachaussage in mehr oder weniger großem Umfang enthalten, ohne unmittelbar beschreibend zu sein, können sie dennoch geeignet sein, den Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der in Bezug genommenen Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen ([X.] a. a. [X.] Rdnr. 56 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen [X.]prozess auslösen ([X.] a. a. [X.] Rn. 57 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] Rn. 17 – for you; [X.] 2013, 552 Rn. 9 – [X.] schönste Seiten; a. a. [X.] – My World). Der anpreisende Sinn einer angemeldeten Wortfolge schließt allerdings deren Eignung als Herkunftshinweis nur dann aus, wenn der Verkehr sie ausschließlich als werbliche Anpreisung versteht ([X.] Rn. 23 – [X.]).

b) Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] wird das Wortzeichen „[X.]“ gerecht. Denn es beinhaltet weder eine konkrete Sachaussage über die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen noch kann festgestellt werden, dass das Zeichen von den angesprochenen Verkehrskreisen stets nur als Werbeaussage ohne Unterscheidungskraft aufgefasst wird.

Zutreffend ist die Markenstelle davon ausgegangen, dass dem Zeichen aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise der Aussagegehalt „[X.]e klar!“ beigemessen werden kann.

Angesprochene Verkehrskreise sind hier in erster Linie [X.], nämlich Gewerbebetriebe bzw. ein unternehmerisch tätiges Publikum und deren technisch und technologisch geschultes Führungspersonal. Ein Teil der maßgeblichen Dienstleistungen richtet sich aber auch an den Endverbraucher, so die Betriebs- und Leistungsprüfung im Bereich der Wasserbehandlung und Reinigungsanlagen oder die Erstellung technischer Lösungen für geplante Projekte und Installationen (beispielsweise im Zusammenhang mit Swimmingpools); im Hinblick auf die Art der Dienstleistungen und den regelmäßig hohen finanziellen Aufwand für deren Inanspruchnahme wird aber der sich informierende Verbraucher erhöhte Aufmerksamkeit aufwenden.

Diese Verkehrskreise werden die zum Grundwortschatz der [X.] gehörenden Wortelemente des [X.] im genannten Sinn verstehen.

Das Wort „Think“ bedeutet u. a. „[X.]en, nach[X.]en, meinen, überlegen“ bzw. in der [X.] auch „Stell dir vor/Stellen Sie sich vor“ ([X.] unter [X.]; [X.] Wörterbuch unter de.pons.com). Der weitere Wortbestandteil „Clear“ bzw. „clear“ hat als Adjektiv u. a. die Bedeutung „klar, deutlich, eindeutig“ und kann als Verb mit „klären“ bzw. „reinigen, säubern, sauber machen“ übersetzt werden. [X.] erfasst ist zudem der Ausdruck „Clear!“, mithin in Großschreibung sowie verbunden mit einem Ausrufezeichen, als Fachbegriff im Sinne für „Sauber!“ (Meldung beim Stürmen eines Objektes durch Polizeikräfte, wenn ein Raum oder das ganze Objekt als gesichert gelten; vgl. [X.]). Ein Ausrufezeichen ist ein Satzzeichen, das nach [X.], Wunsch- und Aufforderungssätzen sowie nach [X.] und nach bedingten indirekten Fragen steht (vg. [X.] unter www.duden.de). Die Hervorhebung einer Aussage durch ein Ausrufezeichen ist auch in der Werbung ein häufig verwendetes Stil- und Gestaltungsmittel. Das Ausrufezeichen wirkt unabhängig davon, an welcher Stelle es angeordnet ist, als Hinweis darauf, wie wichtig die Aussage ist; es dient dazu, den Inhalt der Wortfolge oder des vorangehenden Wortes werbemäßig hervorzuheben bzw. dessen Aussage besonders zu unterstreichen (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 25.03.2014, 29 W (pat) 34/12 – [X.] Ein Land in Bewegung; Beschluss vom 28.02.2012, 27 W (pat) 22/11 – [X.] [X.]!; Beschluss vom 27.11.2012, 27 W (pat) 89/11 - ! Solid; Beschluss vom 21.05.2010, 27 W (pat) 530/10 – Mehr! Entertainment).

Die Wortkombination „[X.]“ in der konkret angemeldeten Form wird - wenngleich die Aussage grammatikalisch korrekt „think clearly!” heißen müsste -, gleichwohl von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres als Imperativsatz mit „[X.]e klar!“ übersetzt und im Sinne von „think in a clear manner”, mithin als eine Aufforderung „in einer klaren Art und Weise zu [X.]en“ aufgefasst werden. Dies deshalb, weil in der Umgangssprache „to think clear“ entsprechend im Sinne von „klar [X.]en“ verwendet wird (vgl. bab.la Wörterbuch Englisch-Deutsch unter de.bab.la.). Andere mögliche Übersetzungen des [X.] wie z. B. „[X.]e klären/säubern“ oder „Stellen Sie sich reinigen/säubern vor!“ liegen schon im Hinblick auf die unübliche Wortbildung nicht nahe, wenn auch insoweit - wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt - im Sinne eines Wortspiels Inhalt, Gegenstand und Thema der hier fraglichen Dienstleistungen im Zusammenhang mit (Wasser)Reinigungstechnologie anklingen.

Mit der Bedeutung „[X.]e klar!“ kann dem Anmeldezeichen „[X.]“ indes ein beschreibender Sinngehalt nicht beigemessen werden. Weder wird im Hinblick auf die [X.] eine Aussage über den Gegenstand der so gekennzeichneten Dienstleistungen der [X.] getroffen noch über den Anbieter einer solchen. Zutreffend führt die Markenstelle zwar aus, die hier in Rede stehenden Dienstleistungen bedürften des klaren [X.]ens, im Hinblick auf den Aufforderungscharakter vermittelt das Zeichen aber gerade keine anpreisende Sachaussage über den Dienstleistungsanbieter. Insofern kann die Wortfolge nicht mit Aussagen wie „We think clear(ly)“ oder „Clear Thinking“ gleichgesetzt werden, weil diese Aussagen klares [X.]en auf Seiten des Dienstleisters anpreisen bzw. vermitteln und damit Qualitätshinweise darstellen, nicht aber wie das Anmeldezeichen den Kunden zum klaren [X.]en auffordern. Ein mittelbarer Produktbezug ist ebenfalls nicht feststellbar.

Die angesprochenen Verkehrskreise werden das Anmeldezeichen auch nicht nur im Sinne einer allgemeinen werblichen Anpreisung verstehen, denn für ein solches Verkehrsverständnis ist jedenfalls nichts feststellbar. Aussagen mit den Wörtern „Think/[X.]e“ wie auch „Clear/klar“ werden zwar in der Werbung vielfach verwendet, wie die Recherche des Senats (u. a. in [X.]) ergeben hat, ein Aussagegehalt der hier angemeldeten Art, nämlich als Aufforderung an den Kunden, klar zu [X.]en – zumal in Bezug zu den hier fraglichen Dienstleistungen – ist aber ungewöhnlich.

Ohne analysierende Zwischenschritte kann dem Zeichen auch nicht die Aufforderung an den Angesprochenen entnommen werden, die so gekennzeichneten Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, weil dies - wie die Markenstelle ausführt - für ihn vorteilhafter wäre; insoweit wirkt das Zeichen „[X.]/[X.]e klar!“ als Kundenansprache - anders als Aussagen wie beispielweise „[X.]e neu“, „[X.]e größer“, „[X.]e nachhaltig“ etc. - eher eigentümlich. Denn der angesprochene Kunde wird doch erwarten bzw. fordern, dass der von ihm beauftragte und bezahlte Dienstleister klar [X.]en solle, nicht aber er als Auftraggeber.

Dem Anmeldezeichen kann nach alledem im beschwerdegegenständlichen Umfang das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden.

2. „[X.]“ ist, weil ohne beschreibenden Aussagehalt, insoweit auch nicht freihaltebedürftig, § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.].

Meta

29 W (pat) 612/17

12.08.2019

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 12.08.2019, Az. 29 W (pat) 612/17 (REWIS RS 2019, 4566)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 4566

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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