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PDF anzeigen[X.]in der [X.] -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 16. Mai 2002 gemäß § 206aAbs. 1 StPO beschlossen:Das Verfahren wird eingestellt.Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird [X.] abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklag-ten aufzuerlegen. Sie ist auch nicht verpflichtet, erli[X.]ne Straf-verfolgungsmaßnahmen zu entschädigen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes in sieben tatein-heitlichen Fällen [X.] er erschoß im Jahre 1945 als 27-jähriger Offizier der [X.] sieben Häftlinge des [X.] bei Theresienstadt [X.] zuder Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Hiergegen richteten sich die Re-vision des Angeklagten und die zuungunsten des Angeklagten eingelegte, aufden Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft.Der Termin für die am 19. Februar 2002 vorgesehene [X.] wurde im Hinblick auf den Gesundheitszustand des [X.]. Der Angeklagte ist am 24. Februar 2002 verstorben. Das [X.] ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen. Das angefochtene Urteil [X.] gegenstandslos, ohne daß es einer Aufhebung bedarf ([X.]St 45, 108;[X.]R StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2; [X.], Beschlüsse vom- 3 -13. Januar 2000 ± 5 [X.]; vom 18. April 2000 ± 5 [X.] und [X.] ± 1 [X.]/01).Bei der [X.] die notwendigen Auslagen des Angeklagten(§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO) r die Entscigung des [X.] die durchgefrten [X.] (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG)t der [X.] das ihm vom Gesetz eingermte Ermessen dahin aus, [X.] da-von abgesehen wird, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Ange-klagten aufzuerlegen; sie ist auch nicht verpflichtet, erli[X.]ne [X.] zu entscigen.Das Verfahren wurde in erster Instanz bis zur Schuldspruchreife durch-gefrt (vgl. [X.] NJW 1987, 2427; NJW 1990, 2741; NStZ-RR 1996, 45;Beschluû vom 5. Mai 2001 ± 2 BvR 413/00 ±) und dem [X.] lagen die [X.] Erwiderungen sowie die Stellungnahme des [X.] vor. Im Hinblick auf die vorgesehene Revisionshauptverhand-lung hat der [X.] allerdings bercksichtigt, [X.] dort noch zustzliche rechtli-che Gesichtspunkte zur Sprache kommen konnten. Darauf durfte insbesonderedie Verteidigung bei ihrem schriftlichen Vortrag vertrauen. Da die [X.] nicht mehr durchgefrt werden konnte, hat der [X.] des-halb den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gegeben, im Hinblick auf die [X.] zu treffende Entscheidung zu den Erfolgsaussichten der [X.] zu nehmen. Nachdem diese Stellungnahmen vorlagen, konnte der[X.] die fr die revisionsgerichtliche Prfung maûgeblichen rechtlichen Ar-gumente umfassend prfen. Die Prfung ergibt, [X.] die Revision des Ange-klagten keine Aussicht auf Erfolg und die Revision der Staatsanwaltschaft [X.] auf Erfolg ha[X.].1. Die Revision des Angeklagten wre [X.] 4 -a) Die Verfahrensr, mit der geltend gemacht wurde, der Zeuge L. sei entgegen § 60 Nr. 2 StPO vereidigt worden, [X.] keine Aussicht auf [X.]. Ob ± was nicht fern liegt (vgl. [X.]St 1, 391; 2, 20; 2, 234; 4, 113) ±die Vereidigung des Zeugen gegen § 60 Nr. 2 StPO verstoûen hat oder ob das[X.] die Aussage als unbeeidigt [X.] werten und einen entsprechen-den Hinweis [X.] erteilen mssen, kann offen bleiben, weil der [X.] [X.] kann, [X.] das Urteil auf einem etwa gegebenen Verstoû beruht.Die neuere und inzwischen gefestigte Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs (vgl. nur [X.]St 45, 164) stellt bei der Beurteilung der Frage, ob [X.] subjektiv die Wahrheit sagt, weniger auf dessen (allgemeine) Glaub-wrdigkeit, sondern entscheidend auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussa-ge ab. Das geeignete Instrumentarium dafr, ob der Zeuge subjektiv die Wahr-heit sagt, ist insbesondere die Aussageanalyse. Hat der Tatrichter die Zuver-lssigkeit der Aussage nach diesen Maûstrprft lt er sie da-nach ± ohne der Tatsache der Vereidigung Gewicht beizumessen ± [X.], so kann das Revisionsgericht ein Beruhen des Urteils auf der zu Unrechtvorgenommenen Vereidigung [X.] (vgl. [X.] NStZ 2000, 546; NStZ-RR 2001, 18; [X.]R StPO § 60 Nr. 2 Vereidigung 5; [X.], [X.] vom22. November 2000 ± 1 StR 375/00 ± und vom 26. November 2001 ± [X.]/01 ±).So liegt es hier. Das [X.] hat an keiner Stelle des Urteils dieGlaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen L. mit der Tatsache der Vereidi-gung [X.]. Es hat vielmehr allein den Aussageinhalt gewrdigt, einenIrrtum und eine Beeinflussung durch ein Falschbelastungsmotiv ausgeschlos-sen und zudem auf die Verflechtung der Aussage mit anderen Tatsachen ab-- 5 -gestellt. Es spricht folglich nichts dafr, [X.] die Nichtvereidigung des Zeugenzu einem anderen Ergebnis gefrt [X.].b) Die sachlichrechtliche Überprfung des Urteils anhand der Revisi-ons[X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufge-deckt. Das [X.] hat insbesondere seine Überzeugung von der Glaub-haftigkeit der Aussage des Zeugen L. nicht nur rechtsfehlerfrei, sondernsorgfltig, kompetent rzeugend dargelegt.2. Die Strafmaûrevision der Staatsanwaltschaft, die sich gegen die [X.] zeitigen Freiheitsstrafe richtete, ha[X.] Aussicht auf Erfolg. Dazuverweist der [X.] auf sein Urteil vom 21. Februar 2002 (1 [X.]/01).3. Im Hinblick auf die so zu beurteilenden Erfolgsaussichten der [X.] es der [X.] fr billig, davon abzusehen, der Staatskasse die not-wendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen; sie ist auch nicht ver-pflichtet, erli[X.]ne [X.] zu entscigen.[X.] Nack Wahl Schluckebier Kolz
Meta
16.05.2002
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2002, Az. 1 StR 553/01 (REWIS RS 2002, 3181)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3181
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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