Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2005, Az. III ZR 252/04

III. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4075

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL III ZR 252/04
Verkündet am: 14. April 2005 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

- 2 -

[X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter [X.] und die Richter [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.]

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des [X.] vom 19. April 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin vermittelte der Beklagten am 9. Februar 2000 einen Vertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung bei der in [X.] ansässi-gen A. S.A. mit einer Beitragssumme von [X.] und einer Vertragslaufzeit von 34 Jahren. Dabei handelte es sich um eine sogenannte [X.], in der die Versicherungsprämie keinen Provisionsanteil für die Vermittlung des Vertrags enthält. Statt dessen unterzeichnete die Beklagte ei-- 3 -

ne vorformulierte "Vermittlungsgebührenvereinbarung", in der sie sich zur [X.] einer Vermittlungsprovision an die Klägerin in Höhe von 4.987,80 [X.], zahlbar in 36 Monatsraten zu je 138,55 [X.], sowie von weiteren monatlich 1,98 [X.] (1 % des dann jeweils fälligen Versicherungsbeitrags) ab dem vierten Versicherungsjahr während der Laufzeit des [X.] verpflichte-te. Im Gegenzug wurde die an den Versicherer zu leistende Prämie während der ersten drei Jahre von 198,02 [X.] auf 61,45 [X.] gesenkt. In der Vereinba-rung heißt es unter anderem:
1. Der Handelsmakler wird vom Kunden beauftragt, ihm die nach-folgend gekennzeichneten Versicherungsverträge zu vermit-teln. Er erhält vom Kunden für jeden vermittelten Versiche-rungsvertrag eine Vermittlungsgebühr. Der [X.] vom jeweiligen Versicherungsunternehmen für die Vermitt-lung des jeweiligen Versicherungsvertrages keine Vergütung.
2. Die vom Handelsmakler zu erbringende Leistung ist auf die Vermittlung des jeweiligen Versicherungsvertrages beschränkt. Eine über die Vermittlung des jeweiligen Versicherungsvertra-ges hinausgehende Beratungs- oder Betreuungspflicht ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung und wird vom Handelsmakler nicht geschuldet.



4. Der Anspruch des [X.] gegenüber dem Kunden auf Zahlung der jeweiligen Vermittlungsgebühr in den [X.] drei Versicherungsjahren – entsteht mit der Annahme des jeweiligen [X.] durch das Versiche-rungsunternehmen, sofern der Kunde nicht nach den [X.] des [X.]gesetzes dem [X.] widerspricht oder seinen Rücktritt vom jeweiligen Versicherungsvertrag erklärt oder seinen Antrag widerruft. Die [X.] des [X.] – bleiben jedoch von einer Ände-- 4 -

rung oder vorzeitigen Beendigung des jeweiligen Versiche-rungsvertrages aus anderen Gründen unberührt.
5. Zur Sicherung der Ansprüche des [X.] auf Zahlung der jeweiligen Vermittlungsgebühr während der ersten drei [X.] – tritt der Kunde seine gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche auf Versicherungsleistungen aus dem jeweils vermittelten ([X.] – an den
Handelsmakler ab, der diese Abtretung annimmt.

Versicherungsbeginn war der 1. April 2000. Die Beklagte zahlte über einen Treuhänder die Versicherungsprämie und die Maklercourtage bis zum September 2000. Danach kündigte sie den Versicherungsvertrag und stellte ihre Zahlungen ein. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin nach Fäl-ligstellung des Gesamtbetrags ihre restliche Vermittlungsprovision für die [X.] von Oktober 2000 bis März 2003 in Höhe von 2.042,18 •. Die Beklagte hat die Vermittlungsgebührenvereinbarung für unwirksam gehalten und sich unter an-derem auf fehlerhafte und unvollständige Aufklärung und Beratung durch die Klägerin berufen.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageforderung weiter. In der mündlichen Revisionsverhandlung war die Beklagte trotz ord-nungsgemäßer Ladung nicht vertreten.

Entscheidungsgründe:

Über die Revision ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu [X.]. Das Urteil beruht aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf der Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstands (vgl. [X.], 79, - 5 -

Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstands (vgl. [X.], 79, 81 ff.).

Die Revision hat Erfolg.

[X.]

Das Berufungsgericht (5. Zivilkammer des [X.]) hat unter Hinweis auf seine in NJW-RR 2003, 1470 = [X.], 110 veröffent-lichte frühere Entscheidung ausgeführt:

In diesem Urteil, dem ein dem vorliegenden Fall entsprechender Sach-verhalt zugrunde gelegen habe, habe die Kammer den [X.] wegen Verstoßes der Provisionsvereinbarung gegen das dem Versicherungsnehmer durch das [X.]gesetz gewährleistete Recht der jederzeitigen Kündigung der Lebensversicherung als nach § 134 BGB nichtig angesehen. Die Fälligkeit des ganz überwiegenden Teils der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Vermittlungsprovision in den ersten Jahren der Versicherung und die Unverfallbarkeit dieser Provision, auch wenn der Versicherungsnehmer die Versicherung vorzeitig kündige oder in eine beitragsfreie Versicherung um-wandele, bedeute im Ergebnis eine unzulässige Erschwerung der dem Versicherungsnehmer gemäß § 165 Abs. 1, § 174 Abs. 1 und § 178 [X.] zwingend eingeräumten Freiheit, die Versicherung jederzeit zum Ende der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen oder in eine beitragsfreie Versicherung umzuwandeln. Die Bestimmung des § 178 [X.], wonach sich der Versicherer auf eine zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweichende Vereinbarung nicht berufen könne, sei ein gesetzliches Verbot zum Schutz des - 6 -

nicht berufen könne, sei ein gesetzliches Verbot zum Schutz des [X.], das nicht nur für den Versicherer, sondern auch für den Versi-cherungsvermittler gelte. An dieser Rechtsprechung halte die Kammer auch im Hinblick auf die Einwände der Klägerin fest.

Es treffe zwar zu, daß der Versicherungsnehmer sein Kündigungsrecht auch abtreten könne, allerdings nur in dem Sinne, daß der Zessionar dann ebenfalls ein Kündigungsrecht habe, um den durch die bisherigen Prämienzah-lungen geschaffenen Kapitalwert (Rückkaufswert gemäß § 176 [X.]) für sich liquide zu machen. Das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers selbst könne jedoch richtiger Auffassung nach nicht ausgeschlossen werden. [X.] Grundsatz bei der Maklerprovision sei es allerdings, daß der [X.] mit dem Abschluß des [X.] entstehe und es nicht darauf ankomme, ob der Hauptvertrag nachträglich durch Rücktritt, Kündigung, [X.] Aufhebung etc. beseitigt werde. Von diesem Grundsatz habe die Rechtsprechung aber eine Ausnahme für den Fall gemacht, daß dem Kunden vertraglich ein freies, an keine Voraussetzungen geknüpftes Rücktrittsrecht eingeräumt sei. Dasselbe gelte, wenn der Hauptvertrag wie bei einer Lebens-versicherung mit laufender Beitragszahlung in eine Mehrzahl von Leistungsab-schnitten aufgeteilt sei, dergestalt, daß der Versicherungsnehmer für jeden Ab-schnitt das freie Recht habe, das Wirksamwerden des [X.] und die folgenden Abschnitte zu beseitigen. Gegen die Anwendung der §§ 165, 174 und 178 [X.] lasse sich ferner nicht einwenden, daß eine [X.] im engeren Sinne nicht vereinbart worden sei. Die vom Gesetz ge-währleistete [X.] sei schon dann unzulässig beeinträchtigt, wenn mit der Kündigung objektiv ein erheblicher Nachteil verknüpft sei, der geeignet sei, den [X.] von der Ausübung seines Rechts - 7 -

abzuhalten. Ein derartiger Nachteil liege auch in der Provisionszahlung zu [X.], wenn eine solche Vergütung wirtschaftlich be-trachtet eine Gegenleistung für spätere [X.] sei. Dabei [X.] es keine Rolle, ob solche Zahlungen an den Versicherer oder den Versiche-rungsvermittler erfolgten. Der Schutzzweck des § 134 BGB erfordere, daß auch Geschäfte mit Dritten, die die [X.] beeinträchtigten, nichtig [X.]. Die mit einem Dritten für den Fall der Kündigung vereinbarte Vertragsstrafe oder sonstige nachteilige Folgen könne das Kündigungsrecht nicht weniger behindern oder ausschließen als eine entsprechende Vereinbarung mit dem Versicherer. Es erscheine auch um so weniger gerechtfertigt, den Versiche-rungsvermittler von dem Schutzzweck der §§ 165, 174 und 178 [X.] auszu-nehmen, als zwischen diesem und dem Lebensversicherer häufig eine enge wirtschaftliche Verbindung bestehe und die Versicherung, soweit der von ihr bestimmte Vertriebsweg Verträge unmittelbar zwischen dem Vermittler und dem Kunden vorsehe, die Bedingungen der [X.] in wesentli-chen Punkten vorgebe oder jedenfalls mitgestalte.

I[X.]

Diese Erwägungen halten, wie der [X.] bereits in seinem Urteil vom 20. Januar 2005 in dem Parallelverfahren [X.] ([X.], 406 = ZIP 2005, 581, für [X.] bestimmt) entschieden hat, rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Danach gilt folgendes:
- 8 -

1. Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien beurteilt sich im ganzen nach [X.] Recht, auch soweit es um Auswirkungen des [X.] auf das Vermittlungsverhältnis geht. Denn auch der Versicherungsver-trag mit dem in [X.] ansässigen Versicherungsunternehmen unterliegt, da die Beklagte als Versicherungsnehmerin bei Vertragsschluß ihren [X.] Aufenthalt im Inland hatte, [X.] Recht (Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a und Art. 8 EG[X.]).

2. Amtsgericht und Landgericht sind auf der Grundlage des [X.] davon ausgegangen, daß die Klägerin bei der Vermittlung des [X.] mit der Beklagten nicht als Handelsvertreterin (Versicherungs-vertreterin) nach den §§ 84 ff., 92 HGB, sondern als unabhängige Versiche-rungsmaklerin (§§ 93 ff. HGB) tätig geworden ist. Die Revision greift das als ihr günstig nicht an. Diese Feststellungen sind daher auch für den [X.] maßge-bend. Rechtsgrundlage der Provisionsansprüche ist somit § 652 BGB.
3. Die Frage, inwieweit ein Versicherungsmakler bei der Vermittlung einer Lebensversicherung mit [X.] unmittelbar mit dem Versicherungsnehmer eine Provisionsabrede wirksam treffen kann, ist in Rechtsprechung und [X.] umstritten.

a) Nach der herkömmlichen Übung schließt der Versicherungsmakler zwar - ausdrücklich oder konkludent - einen Maklervertrag stets mit dem [X.] (so etwa [X.]/[X.]/[X.], [X.] 27. Aufl, nach § 48 [X.] Rn. 3; abweichend [X.] in [X.]/Boujong/[X.], HGB, § 98 Rn. 30). Er erhält aber gleichwohl seine Provision nicht von diesem, sondern von dem Versicherer (vgl. [X.] 94, 356, 359), dessen Prämie freilich mit einem an-- 9 -

fangs jedenfalls beträchtlichen Anteil (näher [X.] in [X.] [Hrsg], [X.] Kommentar zum [X.] [BK], [X.]. §§ 159-178 Rn. 68 ff.) die an den Makler zu entrichtende Courtage enthält (sogenannte [X.]). Für diese Zahlung gilt nach wohl allgemeiner Meinung der sogenannte "Schicksalstei-lungsgrundsatz": Die Courtage teilt das Schicksal der Versicherungsprämie im Guten wie im Schlechten ([X.] NJW-RR 1994, 1306; OLG Saarbrücken OLG-Report 1997, 334, 335; [X.], [X.], 8. Aufl., [X.], vor §§ 43-48 [X.]. 82; [X.][X.], Anhang zu § 48 Rn. 18; [X.]/[X.]/[X.], aaO, nach § 48 [X.] Rn. 35; jeweils m.w.[X.]). Kündigt daher der Versicherungsneh-mer den Versicherungsvertrag vor dessen Ablauf, so entfällt mit der weiteren Prämienzahlung auch der in den künftigen Prämien enthaltene Anteil der [X.].

b) Bei der im Streitfall demgegenüber nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich vorgenommenen Trennung zwischen Maklervertrag und Versiche-rungsvertrag auch hinsichtlich der Provisionspflicht liegt es insofern anders: Jedenfalls nach dem Inhalt der Abrede zwischen dem Makler und seinem Kun-den soll der Anspruch auf den Maklerlohn in diesem Fall unabhängig von dem späteren Schicksal des wirksam geschlossenen [X.] sein, eine vorzeitige Kündigung der Versicherung also die Verpflichtung zur [X.] nicht berühren. Von einem Teil der Rechtsprechung und Literatur wird die damit zumindest bei kurzer Laufzeit des [X.] verbundene Schlechterstellung des Versicherungsnehmers mit unter-schiedlichen rechtlichen Ansätzen (Nichtigkeit nach § 134 BGB i.V.m. §§ 165, 174, 178 [X.]; Unwirksamkeit gemäß § 9 AGB oder § 307 BGB n.F.) für unzu-lässig gehalten: so das Berufungsgericht in NJW-RR 2003, 1470; [X.] 1999, 322 = [X.], 1235 (LS); [X.] - 10 -

[X.], 502 und 2003, 504 (jeweils aufgehoben durch Urteile des [X.]; [X.]. der Redaktion in [X.], 1571 und 1574); zustimmend [X.]/[X.]/[X.], aaO, nach § 48 [X.] Rn. 42a. Demgegenüber bejaht die inzwischen wohl überwiegende Meinung auch unter solchen Umständen die Wirksamkeit einer besonderen Provisionsvereinbarung mit dem Versiche-rungsnehmer: OLG Frankfurt a.M. [X.], 1571; [X.] [X.], 999; [X.] [X.], 1574; [X.], Urteil vom 12. März 2004 - 2 S 76/03 (dazu [X.]surteil vom 20. Januar 2005 - [X.]); [X.] - 9. Zivilkammer -, Urteil vom 14. Mai 2004 - 9 S 261/03 (Revisionsverfahren [X.]); [X.] NJW-RR 2004, 329; [X.], [X.], 405, 408 ff. m.w.[X.]

Der [X.] schließt sich der zuletzt genannten Rechtsauffassung an. Die gegen die Gültigkeit einer solchen Provisionsabrede von der Gegenansicht vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch. Infolgedessen läßt sich das Berufungsurteil weder mit der darin gegebenen Begründung noch aus anderen Gründen aufrechterhalten.

4. Nichtigkeit einer Vereinbarung über die Provisionspflicht des [X.] nach § 134 BGB, weil sie die dem Versicherungsnehmer gemäß § 165 Abs. 1, § 174 Abs. 1 und § 178 [X.] zwingend eingeräumte Kündigungs-freiheit erschwere, wovon das Berufungsgericht ausgeht, kommt schon von der Rechtsfolge her nicht in Betracht. Über die vom Berufungsgericht erörterte [X.], inwieweit das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers durch die in Ziff. 5 der Vertragsbedingungen vereinbarte Abtretung auf den Zessionar über-geht und ob der Versicherungsnehmer dessen ungeachtet nach § 165 [X.] weiterhin zur Kündigung berechtigt ist, muß daher nicht entschieden werden. - 11 -

Nach jenen Bestimmungen kann der Versicherungsnehmer bei Lebensversi-cherungen mit laufender Prämienzahlung das Versicherungsverhältnis jederzeit für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode kündigen (§ 165 Abs. 1 [X.]) oder - unter bestimmten weiteren Voraussetzungen - die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen (§ 174 Abs. 1 [X.]). Auf eine Vereinbarung, durch welche von diesen Vorschriften zum Nach-teil des Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Versicherer gemäß § 178 Abs. 1 und 2 [X.] nicht berufen. Diese Normen verbieten indes nicht das Rechtsgeschäft als solches, sondern lediglich einzelne Klauseln, sie tasten vor allem den Bestand des Versicherungsverhältnisses für die [X.] vor der Kündigung nicht an. Demgegenüber würde eine Nichtigkeit der [X.] gemäß § 134 BGB dem Versicherungsmakler von Anfang an jeglichen Provisionsanspruch nehmen und damit weit über den vom Gesetz bezweckten Schutz des Versicherungsnehmers hinausgehen. Weder der Wortlaut noch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, die dem Versicherungsnehmer lediglich eine Vertragsbeendigung oder Vertragsänderung für die Zukunft er-möglichen soll, geben dafür eine Rechtfertigung.

5. Für ein sittenwidrig überhöhtes Entgelt (§ 138 Abs. 1 BGB) bieten die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keinen Anhalt. Die [X.] macht dies auch nicht geltend. Von dem ihr eingeräumten zweiwöchigen Wi-derrufsrecht nach § 7 Abs. 1 [X.] und § 361a BGB hat die Beklagte keinen Gebrauch gemacht.

6. Die formularmäßige Klausel über eine Fortdauer der Provisionszah-lungspflicht unabhängig von dem späteren Schicksal des [X.] in Ziffer 4 der Vertragsbedingungen ist dem äußeren Erscheinungsbild - 12 -

des Vertrags nach nicht überraschend (§ 3 [X.]; jetzt § 305c Abs. 1 BGB). Sie ist entgegen der Auffassung einzelner Instanzgerichte ([X.] [X.] 1999, 322, 324; [X.] [X.], 502, 503 und 2003, 504 f.) auch weder ganz noch zum Teil nach § 9 des im Streitfall gemäß Art. 229 § 5 EGBGB noch anwendbaren AGB-Gesetzes (jetzt § 307 BGB) un-wirksam. Eine gegen die Gebote von Treu und Glauben verstoßende unange-messene Benachteiligung des [X.] (§ 9 Abs. 1 [X.]) liegt nicht vor, insbesondere weicht die Abrede nicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 [X.]).

a) Maklerlohnansprüche für die Vermittlung von Verträgen entstehen ge-mäß § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB bereits dann, wenn der Hauptvertrag wirksam zustande kommt. Der weitere Bestand des nachgewiesenen oder vermittelten Vertrags bleibt auf die Provisionsforderung grundsätzlich ohne Einfluß. Die Zahlungspflicht des [X.] entfällt deswegen im allgemeinen nicht, wenn der vermittelte Vertrag nachträglich durch Rücktritt, Kündigung, einver-ständliche Aufhebung oder ähnliche Rechtsgeschäfte beseitigt wird, ohne daß dabei eine schon im Vertragsschluß selbst liegende Unvollkommenheit mitge-wirkt hätte (vgl. nur [X.]surteil vom 14. Dezember 2000 - [X.]/00 - NJW 2001, 966, 967).

Davon weicht die hier in Rede stehende Vertragsklausel nicht ab. Es handelt sich für die ersten drei Jahre um eine reine Abschlußprovision, die kein Betreuungsentgelt enthält. Die Bestimmung knüpft an einen wirksamen [X.] des [X.] an und erklärt spätere Änderungen oder eine vorzeitige Beendigung dieses Vertrags für provisionsunschädlich. Zu [X.] 13 -

artigen nachträglichen Rechtsgeschäften, die den Vergütungsanspruch des Maklers nicht berühren, gehört auch eine Kündigung des [X.] nach § 165 [X.] oder die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung gemäß § 174 [X.]. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht eine solche Kündigung einem zeitlich befristeten, aber sonst an keine Vorausset-zungen gebundenen Rücktrittsrecht, bei dem eine echte vertragliche Bindung erst in dem [X.]punkt begründet wird, an dem das Rücktrittsrecht nicht mehr ausgeübt werden kann ([X.]surteile vom 20. Februar 1997 - [X.] - NJW 1997, 1581, 1582 und vom 13. Januar 2000 - [X.] - NJW-RR 2000, 1302, 1303), nicht gleich. Das Versicherungsverhältnis läßt sich auch nicht, wie das Berufungsgericht weiter meint, in eine Kette periodisch aufein-ander folgender Teile aufspalten, so daß ein Makleranspruch für die späteren Perioden jeweils erst mit Nichtausübung des Kündigungsrechts nach § 165 [X.] entstünde.

b) Die bei Lebensversicherungen den Versicherungsnehmer [X.], bereits erörterten gesetzlichen Vorschriften der §§ 165, 174 und 178 [X.] können neben § 652 BGB nicht als Vergleichsmaßstab herangezogen werden. Sie richten sich ausschließlich an das Versicherungsunternehmen und setzen inhaltlich auch ein Dauerschuldverhältnis voraus, dessen Vorausset-zungen (eigene Leistungsfähigkeit, persönliche Beziehungen zu anderen) sich während der regelmäßig langjährigen Laufzeit eines Lebensversicherungsver-trags grundlegend ändern können, so daß mit Rücksicht hierauf das Versiche-rungsverhältnis vorzeitig kündbar sein soll (Motive zum [X.], Nachdruck 1963, [X.]; [X.][X.], § 165 Rn. 1). Derartige Umstände bestehen bei ei-nem auf einmaligen Leistungsaustausch gerichteten Maklervertrag entweder nicht oder sie haben jedenfalls nicht ein solches Gewicht, daß wie im Versiche-- 14 -

rungsverhältnis ein den §§ 165 und 174 [X.] entsprechender Eingriff in die Vertragsfreiheit geboten wäre. Das gilt selbst dann, wenn dem [X.] - wie hier - die Möglichkeit eingeräumt wird, die Provision über insgesamt drei Jahre in monatlichen Raten zu tilgen. Richtig ist, daß mit dem Abschluß einer [X.] und der damit einhergehenden unmittelbaren Provisionspflicht des Versicherungsnehmers eine vorzeitige Kündigung der Lebensversicherung tat-sächlich erschwert werden kann, weil sie an der Verpflichtung zur Weiterzah-lung der Maklerprovision nichts ändert. Ob diese Folge aus Gründen des [X.] rechtspolitisch bedenklich ist oder ob eine solche Vertrags-gestaltung umgekehrt wegen der ihr innewohnenden Transparenz zu begrüßen ist (vgl. [X.], [X.], 405 f., 409, 410), hat der [X.] nicht zu entschei-den. [X.] zu begegnen, ist jedenfalls nicht Aufgabe der Vorschriften des [X.]gesetzes. Sie können bei einem Direkt-anspruch des Maklers gegen den Versicherungsnehmer auch sonst nicht als treuwidrige Benachteiligung des Kunden angesehen werden. Selbst bei einer [X.] ist im übrigen eine Kündigung des [X.] während der ersten zwei bis drei Jahre für den Versicherungsnehmer regelmäßig mit erheblichen Verlusten verbunden. Sofern dies im Versicherungsvertrag hinrei-chend transparent vereinbart ist, dürfen die einmaligen Abschlußkosten zu ei-nem wesentlichen Anteil mit den ersten Versicherungsprämien verrechnet wer-den mit der Folge, daß der Rückkaufswert des Vertrags so lange gegen Null geht (vgl. [X.] 147, 354, 363 ff.; [X.]/Winter, aaO, [X.]/2 [X.]. [X.]; [X.]/[X.]/[X.], aaO, vor § 159 [X.] Rn. 53; [X.][X.], [X.]. §§ 159-178 Rn. 68 ff.).

c) Es fehlt endlich auch an einer rechtlichen Grundlage dafür, den für die [X.] entwickelten Grundsatz, daß die Courtage des Ver-- 15 -

[X.] das Schicksal der Versicherungsprämie teilt, mit dem [X.] (aaO) auf die unmittelbar vom Versicherungsnehmer zu zahlende Maklerprovision beim Abschluß einer [X.] zu übertragen. Be-reits der rechtliche Ausgangspunkt dieses "Schicksalsteilungsgrundsatzes" in § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB und § 92 Abs. 4 HGB (vgl. [X.]/[X.]/[X.], aaO, nach § 48 [X.] Rn. 35) - d.h. aus dem Handelsvertreterrecht entnomme-nen Vorschriften - macht deutlich, daß es bei jener Regelung lediglich um eine Risikoverteilung zwischen dem Unternehmer und dem von ihm aus den Gewin-nen des vermittelten Geschäfts entlohnten Vermittler bei Störungen in der [X.] geht. Für einen Risikoausgleich solcher Art ist im [X.] zwischen dem Versicherungsmakler und seinem Kunden schon im An-satz kein Raum. Ebensowenig bilden der Maklervertrag und der von der [X.] vermittelte Lebensversicherungsvertrag hier allein wegen der in Ziffer 5 der Gebührenvereinbarung enthaltenen Sicherungsabtretung der Ansprüche des Beklagten auf die Versicherungsleistungen oder wegen der Anpassung der Prämienhöhe für die Versicherung an die gleichzeitig zu zahlenden Raten aus der Maklercourtage ein einheitliches Geschäft derart, daß auch die Verpflich-tung zur ratenweisen Zahlung der Maklerprovision inhaltlich vom Fortbestand des [X.] abhängig wäre. Es verbleibt nach alledem bei der eingangs dargestellten grundsätzlichen Regel des § 652 Abs. 1 BGB, daß das spätere Schicksal des nachgewiesenen oder vermittelten wirksamen [X.] den Maklerlohnanspruch unberührt läßt.

II[X.] - 16 -

Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif. Das Berufungsge-richt hat sich - von seinem Standpunkt aus zu Recht - mit den weiteren Ein-wänden der Beklagten gegen die Klageforderung nicht befaßt. Der [X.] kann dies nicht nachholen. Die Sache ist deswegen unter Aufhebung des angefoch-tenen Urteils zur neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen.

Für die weitere Verhandlung weist der [X.] auf folgendes hin: Der bei objektiver Auslegung, insbesondere wörtlichem Verständnis, vollständige [X.] von Beratungspflichten der Klägerin in Ziffer 2 ihrer Vertragsbedingun-gen, auch für den vom Handelsmakler vermittelten Vertrag, verstößt jedenfalls in diesem Punkt gegen § 9 [X.] und ist deswegen insoweit unwirksam. Der Versicherungsmakler ist Interessenvertreter des Versicherungsnehmers und daher zu einer umfassenden Betreuung aller Versicherungsinteressen seines Kunden und zu einer entsprechenden Beratung in bezug auf den von ihm ver-mittelten Versicherungsvertrag verpflichtet ([X.] 94, 356, 359; [X.][X.], Anhang zu § 48 Rn. 6 ff.; [X.]/[X.]/[X.], aaO, nach § 48 [X.] Rn. 5 m.w.[X.]). Ob eine dem widersprechende formularmäßige Geschäftsbedingung deshalb schon gemäß § 3 [X.] nicht Vertragsbestandteil wird, mag dahinste-hen. Zumindest benachteiligt sie den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben im Sinne des § 9 [X.]. Das Berufungsgericht wird darum insbe-sondere dem Vorwurf mangelhafter Aufklärung und Beratung der Beklagten durch die Klägerin nachzugehen haben.

[X.] [X.] [X.]

[X.] Herrmann

Meta

III ZR 252/04

14.04.2005

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2005, Az. III ZR 252/04 (REWIS RS 2005, 4075)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4075

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