Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2009, Az. III ZR 224/08

III. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 751

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAM[X.]N D[X.]S VOLK[X.]S URT[X.]IL [X.]/08 Verkündet am: 5. November 2009 K i e f e r Justizangestell[X.] als Urkundsbeam[X.] der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 45m, § 47 Abs. 2, § 104 Teilnehmerdaten im Sinn von § 47 Abs. 2 [X.] sind nur Daten, die dem [X.]inhaber aufgrund der mit den Teilnehmern [X.] bekannt sind und die nach §§ 45m und 104 [X.] zu veröffentli[X.] sind, nicht aber solche Daten, die er durch eigen-ständige [X.]rmittlungen erlangt, die unabhängig von den Zugriffsmöglichkeiten sind, die ihm als Teilnehmernetzbetreiber zur Verfügung stehen oder die er durch die [X.] von Kundendaten für fremde Telefondiensteanbie[X.] hat. [X.], Urteil vom 5. November 2009 - [X.]/08 - [X.] - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 2009 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Zwis[X.]- und Teilurteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 14. August 2008 aufgehoben, soweit der Klageantrag zu 3 abgewiesen [X.]. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und [X.]ntscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin produziert und vertreibt [X.] auf CD-ROMs. Wei[X.]hin bietet sie Teilnehmerauskünfte per Telefon und [X.] an. Die Beklagte ist der größte Anbie[X.] von [X.] für die Öffentlichkeit (nachfolgend auch Netzbetreiber oder Teilnehmernetzbetreiber) in [X.]. Außerdem betreibt sie ebenfalls eine Telefon- und [X.]aus-kunft. Die Klägerin verlangt von der [X.], ihr Teilnehmerdaten zu überlas-sen. 1 - 3 - Der für die Aus[X.] der [X.] verwendete Informationsbe-stand setzt sich aus den Daten ihrer Kunden, soweit diese einem [X.]intrag in Verzeichnissen nicht widerspro[X.] haben, und aus den entspre[X.]den An-gaben über die Kunden konkurrierender Netzbetreiber zusammen, die ihrer Pflicht zur [X.] von Teilnehmerdaten nachkommen, indem sie diese der [X.] überlassen. Außerdem verfügt die Beklagte über so genannte [X.]. Dies sind Angaben, die ein mit der [X.] konzernmäßig verbundenes Un[X.]nehmen in Zusammenarbeit mit Fachverlagen anderweitig, etwa durch die Akquise von Werbeeinträgen in Telefonbüchern, durch [X.]-recher[X.] oder Auswertung von [X.]andelsregis[X.]anmeldungen und Zeitungs-annoncen beschafft. Auf diesen Wegen gelangt die Beklagte auch an Daten von Kunden anderer Teilnehmernetzbetreiber, die ihr nicht übermittelt wurden. 2 Die Parteien schlossen einen zuletzt im August 2004 geänderten "[X.] über die Überlassung von Teilnehmerdaten", dessen § 1 den Gegenstand der Vereinbarung wie folgt bezeichnet: 3 "Die nachfolgenden Bedingungen regeln die Überlassung der bei der [X.]– verfügbaren Teilnehmerdaten. Für die Überlassung von Teilnehmerdaten anderer Anbie[X.] von Sprachkommunikations-dienstleistungen für die Öffentlichkeit gilt diese Vereinbarung nur insoweit, als die anderen Anbie[X.] von Sprachkommunikations-dienstleistungen für die Öffentlichkeit einer Wei[X.]gabe der Daten-sätze ihrer Kunden durch die [X.].. zugestimmt oder nicht wider-spro[X.] haben." Im Anhang [X.] ist un[X.] "1 Leistungsumfang" geregelt, dass die Beklagte der Klägerin "im Rahmen der bestehenden technis[X.] und be-triebli[X.] Möglichkeiten den bei ihr vorhandenen Teilnehmerdatenbestand zum Zwecke der [X.] überlässt. 4 - 4 - Die Klägerin verlangt von der [X.], ihr nach Maßgabe des [X.] die Teilnehmerdaten der [X.]igenkunden und der Kunden der [X.], die ihre Daten der [X.] zur [X.] übermit-teln, zu überlassen, und zwar solche, die bislang lediglich in Gestalt der so ge-nannten [X.] in den Medien der mit ihr, der [X.], verbundenen Verlage veröffentlicht werden (Klageanträge zu 1 und 2). Mit ihrem Klageantrag zu 3 verlangt die Klägerin die [X.]erausgabe der Angaben zu denjenigen [X.], die [X.]ndkunden al[X.]nativer Sprachtelefoniebetreiber sind, und deren Daten von dem jeweiligen Netzbetreiber nicht unmittelbar der [X.] über-mittelt wurden, die ihr jedoch von den mit ihr verbundenen Un[X.]nehmen als so genannte [X.] mitgeteilt wurden. Mit dem Klageantrag zu 4 verlangt die Klägerin die Überlassung wei[X.]er Daten. 5 [X.]insichtlich der Klageanträge zu 1 und 2 wendet die Beklagte un[X.] an-derem ein, soweit ihr neben den "[X.]" die Daten für einen Standard-eintrag vorlägen, habe die Klägerin die geforderten Angaben stets erhalten. 6 Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Nach [X.]rlass des erstinstanzli[X.] Urteils hat sie die Kündigung des mit der Klägerin ge-schlossenen Überlassungsvertrags ausgespro[X.]. Das Berufungsgericht hat durch Zwis[X.]urteil seine Zuständigkeit, und nicht die des Kartellsenats des [X.], bejaht und die Klage zugleich mit Teilurteil hin-sichtlich des Klageantrags zu 3 abgewiesen. Gegen die teilweise Klageabwei-sung richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin. 7 [X.]ntscheidungsgründe - 5 - Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. 8 [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt ([X.], 345), kartellrechtliche Anspruchsgrundlagen schieden aus. Gegenstand der Klage sei nicht ein nach dem Kartellrecht zu behandelnder Gesetzesverstoß der [X.] aufgrund einer marktbeherrs[X.]den Stellung, sondern eine Schlech[X.]füllung der ver-tragli[X.] beziehungsweise gesetzli[X.] Verpflichtungen aus § 47 [X.], der, wie sich aus § 2 Abs. 3 [X.] ergebe, insoweit eine abschließende Regelung bilde. 9 [X.] sei im Gegensatz zu den übrigen Anträgen hinsichtlich des Klageantrags zu 3 entscheidungsreif. Während insoweit die Rechtsfrage nach dem Umfang der der Klägerin zu überlassenden Teilnehmerdaten, näm-lich, ob auch die "[X.]" herauszugeben seien, zu entscheiden sei, stehe bei den übrigen Klageanträgen nur in Streit, ob die Beklagte ihre [X.]eraus-gabeverpflichtung, die sie nicht in Abrede stelle, tatsächlich erfüllt habe. Dies sei noch zu klären. [X.]ine Divergenz zwis[X.] den [X.]ntscheidungen über den Klageantrag zu 3 und über die übrigen Anträge sei nicht zu befürchten, weil der Antrag zu 3 nicht Teilnehmerdaten von Kunden der [X.] oder derjenigen anderer Anbie[X.], die die Beklagte mit der [X.] betraut hätten, zum Gegenstand habe. Vielmehr betreffe er allein Kundendaten, die anderweitig ak-quiriert worden seien. 10 - 6 - Die Auslegung des zwis[X.] den Parteien geschlossenen Vertrags er-gebe, dass sich die Beklagte nur zur Wei[X.]gabe von Daten verpflichtet habe, die ihr in ihrer [X.]igenschaft als Anbie[X.] von Telekommunikationsdienstleistun-gen oder die von fremden Teilnehmernetzbetreibern zur [X.] zur Verfügung gestellt worden seien. Dies folge aus der [X.]rwähnung "anderer [X.]" in § 1 Satz 2 des Vertrags. Das bringe es notwendig mit sich, dass die Beklagte bei der Begründung von Pflichten nach Satz 1 nur als ein solcher Telefondiensteanbie[X.] habe handeln wollen. Auch die Begleitumstände der Vereinbarung und die In[X.]essenlage sprä[X.] für diese Auslegung. Der [X.] werde dadurch geprägt, dass die Pflichten der [X.] gegenüber einem Un[X.]nehmen wie der Klägerin im [X.] eingehend gere-gelt seien. Vertrag und gesetzliche Regelungen fügten sich zu einem [X.] zusammen, in dem die Beklagte mit Verträgen der vorliegenden Art ihre gesetzli[X.] Pflichten nur ausgestalten, nicht aber habe grundlegend erwei[X.]n wollen. 11 Aus dem maßgebenden § 47 [X.] folge der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch nicht. Diese Vorschrift regele lediglich, dass die Beklagte die Rufnummern ihrer eigenen Kunden an die Klägerin herauszugeben habe. Die Verpflichtung zur Wei[X.]gabe von Teilnehmerdaten sei Ausfluss des § 45m [X.] (früher § 21 [X.]). Soweit sich fremde Teilnehmernetzbetreiber der [X.] bedienten, um ihrer [X.]spflicht nach dieser Bestimmung nachzukommen, sei § 47 [X.] erwei[X.]nd dahingehend auszulegen, dass die Beklagte auch die Daten der Kunden der [X.] wei[X.]zugeben ha-be. Soweit die Beklagte demgegenüber über Teilnehmerdaten von [X.] verfüge, die sich zur [X.]rfüllung ihrer [X.]spflicht nicht der [X.] bedienten, liege dem eine kostenträchtige Akquise der Verleger zugrunde, die ihrerseits der [X.] die ermittelten Daten für deren [X.] - 7 - [X.] zur Verfügung stellten. Diese Daten seien von dem [X.] gemäß § 47 Abs. 1 [X.] nicht erfasst. I[X.] Dies hält der rechtli[X.] Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 13 1. Das Berufungsgericht hätte, wie die Revision im [X.]rgebnis mit Recht rügt, nicht durch ein Teilurteil allein über den Klageantrag zu 3 entscheiden dürfen. 14 [X.]in Teilurteil darf nur dann ergehen, wenn es von der [X.]ntscheidung über den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig ist, so dass die Gefahr einander widerstreitender [X.]rkenntnisse, auch durch das Rechtsmittelgericht, nicht besteht (ständige Rechtsprechung, z.B.: [X.], Urteil vom 25. November 2003 - [X.] - NJW 2004, 1452 m.w.[X.]). Anders als das Berufungsgericht meint, ist die Gefahr widerstreitender [X.]ntscheidungen nicht ausgeschlossen, weil hinsichtlich der Klageanträge zu 1, 2 und 4 lediglich über die tatsächliche [X.]rfüllung der von der [X.] insoweit nicht bestrittenen Überlassungsverpflichtung zu entscheiden sein wird, während in Bezug auf den Klageantrag zu 3 der Anspruch als solcher rechtlich umstritten ist. Letz[X.]es ist zumindest auch für einen Teil der von dem Klageantrag zu 1 erfassten Sach-verhalte der Fall. Die Beklagte stellt ihre Verpflichtung zur [X.]erausgabe der Daten auch ihrer [X.]ndkunden in Abrede, soweit von den Teilnehmern zwar so genannte [X.] vorliegen, diese Kunden jedoch einen zusätzli[X.] Standardeintrag nicht wüns[X.]. Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, in diesen Fällen habe die Klägerin keinen [X.]erausgabeanspruch, da [X.] - 8 - träge nicht existierten und die vorhandenen Daten ausschließlich eigenrecher-chiert seien. Für diese Konstellation streiten die Parteien damit nicht über die [X.]rfül-lung eines als sol[X.] unstreitigen Anspruchs. Vielmehr ist auch insoweit über den Umfang der Bereitstellungspflicht der [X.] nach dem mit der Klägerin geschlossenen Überlassungsvertrag und nach den einschlägigen gesetzli[X.] Vorschriften zu entscheiden. Die hierbei zu beantwortenden Rechtsfragen überschneiden sich zumindest mit denjenigen, die bei der [X.]ntscheidung über den Klageantrag zu 3 auftreten, da es jeweils um die [X.] für den Fall geht, dass die Beklagte ausschließlich über so genannte [X.] verfügt. Damit besteht die Gefahr einer Divergenz. 16 Aus diesem Grunde ist das angefochtene Urteil aufzuheben. 17 2. Für das wei[X.]e Verfahren weist der [X.] darauf hin, dass er jedoch auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands die Auffassung des [X.] teilt, der Klageantrag zu 3 sei unbegründet. Die Klägerin hat we-der aus dem mit der [X.] geschlossenen Überlassungsvertrag noch aus § 47 Abs. 1 [X.] oder aus kartellrechtli[X.] Vorschriften einen Anspruch auf Überlassung von Teilnehmerdaten der Kunden al[X.]nativer Sprachtelefoniean-bie[X.], die der [X.] die Daten nicht übermittelt haben, und die dieser ledig-lich als anderweitig akquirierte, so genannte [X.] zur Verfügung ste-hen. 18 a) [X.]in solcher Anspruch folgt - unabhängig von der mittlerweile von der [X.] erklärten Kündigung - nicht aus dem zwis[X.] den Parteien ge-schlossenen Vertrag über die Überlassung von Teilnehmerdaten. Diesen kann 19 - 9 - der [X.] selbständig und ohne Bindung an die In[X.]pretation durch das [X.] auslegen, da er ein auch gegenüber anderen Aus[X.]n und [X.]erausgebern von [X.] verwendetes [X.] ist (vgl. z.B.: [X.]surteil vom 6. Juli 2006 - [X.] - [X.], 2098, 2099, Rn. 10 m.w.[X.]). Der Revision ist zuzugeben, dass die in § 1 Satz 1 des Vertrags enthal-tene, mit keiner [X.]inschränkung versehene Wendung, die nachfolgenden Bedin-gungen regelten die Überlassung der bei der [X.] "verfügbaren" [X.], ebenso wie der Wortlaut der Regelung des Leistungsumfangs in An-hang [X.], dahin gedeutet werden könnten, die Beklagte schulde die Bereitstellung aller bei ihr vorhandenen Daten über Teilnehmer an Sprachkom-munikationsdiensten un[X.] [X.]inschluss der so genannten [X.]. Der [X.] pflichtet jedoch dem Berufungsgericht darin bei, dass bereits § 1 Satz 2 auf eine Beschränkung der von der [X.] bereitzustellenden Daten hin-weist. Danach gilt die Vereinbarung für die Teilnehmerdaten "anderer Anbie[X.] von [X.] für die Öffentlichkeit" nur mit be-stimmten Maßgaben. Dies ist ein Indiz dafür, dass sich die Beklagte insgesamt nur in ihrer Rolle als Anbie[X.] von Telefondienstleistungen zur Überlassung von Teilnehmerdaten verpflichten wollte, mithin nur zur Bereitstellung von Daten, die bei der Verwaltung der Vertragsverhältnisse mit den Kunden des [X.] anfallen. Die vom Klageantrag zu 3 erfassten "[X.]" erlangt sie jedoch nicht in dieser [X.]igenschaft. Vielmehr beschafft sie sich diese Angaben, nicht anders als es auch die Klägerin un[X.]nimmt, durch eigenständige [X.]rmitt-lungen, die unabhängig von den Zugriffsmöglichkeiten sind, die ihr als Teilneh-mernetzbetreiber zur Verfügung stehen oder die sie durch die [X.] von Kundendaten für fremde Telefondiensteanbie[X.] hat. 20 - 10 - Vor allem aber ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, als für die Auslegung des [X.] zu berück-sichtigen, dass der Anspruch der Klägerin auf Überlassung von [X.] bereits auf § 47 Abs. 1 [X.] beruht. Der zwis[X.] den Parteien [X.] knüpft an diesen gesetzli[X.] Anspruch an. Dies findet un[X.] an-derem seinen Ausdruck darin, dass die Vereinbarung in den einzelnen [X.] die im Gesetz enthaltenen Begriffe (Teilnehmerdaten, Überlassung) aufgreift und - mit einer mögli[X.], jedoch unbedeutenden Ausnahme (siehe hierzu sogleich) - ihrem Inhalt nach lediglich den gesetzli[X.] Anspruch im [X.] ausgestaltende Regelungen enthält. Dem ist zu entnehmen, dass die [X.] grundsätzlich keine über den bereits durch § 47 Abs. 1 [X.] begründeten Bereitstellungsanspruch hinausgehenden Rechte der Klägerin auf Überlassung von Daten begründen wollten. Aus § 47 Abs. 1 [X.] ergibt sich jedoch kein [X.] gegen die Beklagte auf die mit dem Klageantrag zu 3 geltend gemach-ten Angaben (siehe hierzu b). 21 Dies gilt auch, wenn sich - was der [X.] in der vorliegenden Sache nicht zu entscheiden braucht - aus § 47 Abs. 1 [X.] entgegen der vom [X.] und in der Li[X.]atur ([X.], [X.]andbuch Telekommunikationsrecht, 2. Aufl., [X.]. [X.] Rn. 514; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 47 Rn. 33; [X.] in Säcker, [X.] Kommentar zum Tele-kommunikationsgesetz, § 47 Rn. 29; [X.] in [X.]scher [X.], 3. Aufl., § 47 Rn. 27, 34 f; so auch in der Tendenz, wenngleich offen gelassen [X.] NVwZ-RR 2008, 832, 834 f, Rn. 26; siehe auch Presseerklärung Nr. 68/2009 des [X.] zu dem Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 6 C 20.08) vertretenen Ansicht gegen die Beklagte nur ein Anspruch auf Überlassung der Teilnehmerdaten ihrer eigenen [X.]ndkunden ergäbe, nicht aber auf Bereitstellung der Angaben der Kunden konkurrierender Anbie[X.] von [X.] - 11 - kommunikationsdienstleistungen, die ihrer [X.]spflicht nach § 45m [X.] (bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung [X.] Vorschriften vom 18. Februar 2007, [X.]: § 21 [X.]) nach-kommen, indem sie ihre Daten der [X.] zur Verfügung stellen. Diese An-gaben werden der [X.] - anders als die so genannten [X.] - von den Mitbewerbern übermittelt, ohne dass ein zusätzlicher Rechercheaufwand anfällt. Wei[X.]hin hat die Beklagte diese Daten für ihr eigenes [X.] beziehungsweise Verzeichnis für Aus[X.] ohnehin in kunden-gerech[X.] Form einzustellen ([X.] [X.]O, S. 834, Rn. 22). Da die Klägerin die Daten in elektronischer Form erhält, stellt auch die zusätzliche Übermittlung der Angaben über die [X.] für die Beklagte keinen nennenswerten Mehr-aufwand dar. Die - gemäß § 47 Abs. 4 [X.] kostenpflichtige - Wei[X.]gabe der [X.]daten an die Klägerin belastet die Beklagte damit nicht wesentlich mehr als die Bereitstellung der Daten ihrer eigenen Kunden. Sollte § 47 Abs. 1 [X.] nicht ohnehin einen Anspruch auf Überlassung der Teilnehmerdaten al[X.]-nativer Anbie[X.] von [X.], die sich der [X.] zur [X.]rfüllung ihrer [X.]spflicht bedienen, umfassen, wäre aus diesen Gründen mit der [X.] einer sol[X.] Verpflichtung durch den zwis[X.] den Parteien geschlossenen Überlassungsvertrag keine die In[X.]essen der [X.] wesentlich belastende Ausweitung der Ansprüche der Klägerin verbun-den. Damit bleibt es dabei, dass der Vertrag im [X.] nur den gesetzli[X.] [X.] aus § 47 Abs. 1 [X.] konkretisiert und keine wesentli[X.] zusätzli[X.] Pflichten der [X.] begründen sollte. b) Auf der Grundlage von § 47 Abs. 1 [X.] kann die Klägerin von der [X.] nicht verlangen, ihr die [X.]daten zu überlassen, die der [X.] von den konkurrierenden Netzbetreibern nicht übermittelt wurden, ihr jedoch als so genannte [X.] vorliegen (vgl. auch Beschluss der 23 - 12 - [X.] 3 der Bundesnetzagentur vom 11. September 2006 - [X.] ff; anders möglicherweise [X.] [X.]O Rn. 35; unklar: [X.] [X.]O Rn. 31). Nach dieser Bestimmung ist jedes Un[X.]nehmen, das [X.] für die Öffentlichkeit erbringt und Rufnummern an [X.] vergibt, verpflichtet, un[X.] Beachtung der anzuwendenden datenschutz-rechtli[X.] Regelungen jedem Un[X.]nehmen auf Antrag Teilnehmerdaten zum Zwecke der Bereitstellung von öffentlich zugängli[X.] Aus[X.]n und [X.] zur Verfügung zu stellen. Teilnehmerdaten im Sinne von § 47 Abs. 1 [X.] sind nur solche, die das Telekommunikationsun[X.]nehmen in seiner [X.]igenschaft als Anbie[X.] von [X.] erlangt. Die so genannten [X.], die der [X.] ausschließlich aufgrund der Akquise von Werbeeinträgen oder Recher[X.] der mit ihr verbundenen Ver-lagsun[X.]nehmen bekannt werden, sind hingegen von dem [X.] nach § 47 Abs. 1 [X.] nicht erfasst. [X.]) Teilnehmerdaten sind nach der Legaldefinition des § 47 Abs. 2 Satz 1 [X.] die nach Maßgabe des § 104 [X.] in [X.] veröffentlichten Daten. Jene Vorschrift regelt, dass die Teilnehmer mit ihren Angaben in öffentliche Verzeichnisse einzutragen sind, soweit sie dies [X.]. § 104 [X.] steht im unmittelbaren Zusammenhang mit § 45m [X.]. § 104 [X.] stellt das datenschutzrechtliche Gegenstück zu dem in § 45m [X.] [X.] Anspruch des [X.]ndkunden gegen seinen Telefondiensteanbie[X.] auf [X.]in-tragung seiner Daten in ein allgemein zugängliches, nicht notwendig anbie[X.]ei-genes Teilnehmerverzeichnis dar ([X.] in [X.]scher [X.], 3. Aufl., § 45m Rn. 8 f). Dem Verweis in § 47 Abs. 2 Satz 1 [X.] auf § 104 [X.] und dessen Zusammenhang mit § 45m [X.] ist damit zu entnehmen, dass die nach § 47 Abs. 1 [X.] zu überlassenden Teilnehmerdaten nur solche sind, die der [X.] nach diesen Bestimmungen in [X.] - 13 - zeichnissen führen muss. Dementspre[X.]d hat der [X.] bereits in seinem Urteil vom 5. Juli 2007 ([X.]/06 - NJW-RR 2007, 1708, 1709 Rn. 24) aus-geführt, dass der Inhalt des [X.] dadurch bestimmt wird, welche Teilnehmerdaten das Telekommunikationsun[X.]nehmen vorzuhal-ten hat und dass der Aus[X.]anbie[X.] auf zusätzliche oder andere [X.] keinen Anspruch hat. Daten von [X.], die einem Telekommunikationsdienstun[X.]-nehmen allein aufgrund einer Akquise von Werbeeinträgen sowie [X.]igen- oder Fremdrecher[X.] zur Verfügung stehen, fallen nicht hierun[X.]. Denn die Daten, die ein Telekommunikationsanbie[X.] nach §§ 45m, 104 [X.] zur Veröffentli-chung vorzuhalten hat, sind nur solche, die ihm aufgrund des Dienstvertrags mit seinem Kunden (= Teilnehmer, § 3 Nr. 20 [X.]) zugänglich werden. Der nach § 104 [X.] von dem Teilnehmer anzubringende Antrag auf [X.]intragung in ein öffentliches Verzeichnis ist, wie sich aus § 105 Abs. 3 [X.] ergibt, nicht bei dem jeweiligen Anbie[X.] eines Aus[X.]s beziehungsweise Verleger des Verzeichnisses zu stellen, sondern bei dem Anbie[X.] der Telekommunikations-dienste (vgl. [X.] [X.]O, § 104 Rn. 1). [X.]benso besteht der Anspruch des [X.] nach § 45m [X.] nur gegenüber seinem Anbie[X.] dieser Dienstleistun-gen. Der [X.]intrag in das von dem Anbie[X.] vorzuhaltende Verzeichnis nach §§ 45m, 104 [X.] hat damit seine Grundlage allein in dem mit dem Kunden ge-schlossenen Telekommunikationsdienstvertrag. Demgegenüber beruhen die "[X.]", über die die Beklagte zusätzlich verfügt, nicht auf diesem Rechtsverhältnis. 25 Gestützt wird dieses [X.]rgebnis durch den [X.] von § 47 [X.] in Teil 3 des [X.]es. In diesem Teil sind im Wesentli[X.] die dem [X.]rfordernis des Kundenschutzes entspringenden Pflich-26 - 14 - ten der Anbie[X.] von [X.] ihren Teilnehmern gegen-über bestimmt (siehe insbesondere § 47a [X.]). Dass § 47 [X.] in dem den Kundenschutz gegenüber den Diensteanbie[X.]n regelnden Teil des Telekom-munikationsgesetzes enthalten ist, deutet ebenfalls darauf hin, dass der Über-lassungsanspruch nach § 47 Abs. 1 [X.] nur solche Daten erfasst, die der Netzbetreiber in seiner [X.]igenschaft als [X.] in einem Teilnehmerverzeichnis zu veröffentli[X.] hat. [X.]) Wei[X.]hin ist zu berücksichtigen, dass Normadressaten des § 47 Abs. 1 [X.] allein die Anbie[X.] von [X.] für die Öffent-lichkeit sind, die Rufnummern an [X.]ndnutzer vergeben. Demgegenüber sind Un-[X.]nehmen, die, wie die Klägerin, lediglich Aus[X.] und [X.]se anbieten, zur Bereitstellung von Kundendaten an Mitbewerber nicht verpflichtet. Diese Un[X.]nehmen sind in vergleichbarer Weise wie die Beklagte in der Lage, sich so genannte [X.] im Wege der Gewinnung von [X.] sowie durch [X.]igen- oder Fremdrecher[X.] zu beschaffen. Sie müs-sen die so erlangten Daten aber anderen Anbie[X.]n von Aus[X.]n und [X.], insbesondere auch der [X.], nicht zur Verfü-gung stellen. [X.]s wäre eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung, wenn die Beklagte demgegenüber die von ihr für die Zwecke ihres Aus[X.]s in solcher - kostenaufwändigen - Weise ermittelten Angaben über Kunden kon-kurrierender [X.] nach § 47 Abs. 1 [X.] ihren Mitbewerbern auf dem Auskunftsmarkt bereitstellen müsste, nur weil sie zugleich Teilnehmernetzbetreiber ist. Soweit der [X.] Daten nicht in dieser [X.]igenschaft bekannt werden, sondern sie sich diese in gleicher Weise wie ein reiner Auskunftsdienst- beziehungsweise Verzeichnisanbie[X.] beschafft, besteht kein sachlicher Grund dafür, ihr Überlassungspflichten aufzuerlegen, die [X.] - 15 - [X.] Un[X.]nehmen nicht obliegen. Auch dies spricht gegen den mit dem Klage-antrag zu 3 verfolgten Anspruch der Klägerin. [X.]) Zweck des § 47 [X.] ist es, Aus[X.] und [X.]se netz- und diensteübergreifend anbieten zu können (Begründung der Bundesregierung zum [X.], BT-Drucks. 15/2316 [X.] zu § 45 [X.]-[X.]). In einem liberalisierten Telekommunikationsmarkt verteilen sich die Teilnehmerdaten auf die einzelnen Diensteanbie[X.] ([X.] [X.]O § 47 Rn. 1). Da aber ein In[X.]esse der Teilnehmer am Fernmeldeverkehr an mög-lichst vollständigen und umfassenden [X.] und [X.] besteht (vgl. [X.]rwägungsgrund 11 und Art. 5, 25 der Richtlinie 2002/22/[X.]G des [X.]uropäis[X.] Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronis[X.] Kommunikationsnetzen und -diensten - Universaldienstrichtlinie -, ABl. [X.]G Nr. L 108, [X.], die durch das [X.] vom 22. Juni 2004 in das [X.] Recht umgesetzt wurde, siehe hierzu Anmerkung zur Über-schrift des Gesetzes in BGBl. I S. 1190 und BT-Drucks. 15/2316 S. 55; siehe ferner § 78 Abs. 2 Nr. 3 [X.]; vgl. auch [X.]surteil vom 5. Juli 2007 [X.]O S. 1709 Rn. 19), war die Begründung eines gesetzli[X.] [X.]s zugunsten von Anbie[X.]n von [X.]n und [X.] notwendig. Der Regelungszweck der Vorschrift besteht damit in der Gewährleistung umfassender Teilnehmerverzeichnis- und Auskunftsdienstleis-tungen ([X.] [X.]O), die ansonsten durch eine Zersplit[X.]ung der Teilnehmer-datenbestände infolge des Fortfalls des [X.] gefährdet wären. 28 Dieser Zweck erfordert nicht, der [X.] die Pflicht aufzuerlegen, die Teilnehmerdaten von [X.], die ihr der jeweilige Konkurrenzanbie[X.] von [X.] nicht übermittelt hat, die ihr aber als "[X.] - 16 - gerdaten" bekannt geworden sind, Anbie[X.]n von [X.]n und Aus[X.]n zu überlassen. Die Verwirklichung des Regelungszwecks wird dadurch gewährleistet, dass der Anbie[X.] von [X.]n und Aus[X.]n gegenüber jedem Telekommunikationsun[X.]nehmen im [X.] des § 47 Abs. 1 [X.] einen Anspruch auf Überlassung der nach §§ 45m, 104 [X.] vorzuhaltenden Daten hat. Auf diese Weise hat die Klägerin auch Zu-gang zu den Datensätzen von [X.] der [X.], die diese nur im Wege der [X.]inwerbung oder der Recherche erlangt hat und als so ge-nannte [X.] bereit hält. Die Klägerin muss lediglich ihren Anspruch gegenüber dem jeweiligen Un[X.]nehmen geltend ma[X.], das die Daten nicht der [X.] übermittelt hat. Dies mag umständlicher sein, als wenn sich die Klägerin nur mit der [X.] auseinandersetzen müsste. Die Verwirklichung des Regelungszwecks des § 47 [X.], der Zersplit[X.]ung der [X.] entgegenzuwirken und einen umfassenden [X.] und Aus-kunftsdienst zu gewährleisten, wird hierdurch jedoch nicht beeinträchtigt. Im Übrigen muss sich die Klägerin ohnehin an die einzelnen Konkurrenten der [X.] bei den [X.] wenden, wenn sie die Vollstän-digkeit ihrer Datenbestände gewährleisten möchte. Dies ist notwendig, soweit sich die al[X.]nativen Diensteanbie[X.] zur [X.]rfüllung ihrer Pflichten nach §§ 45m, 104 [X.] nicht der [X.] bedienen oder ihr unvollständige Datensätze lie-fern und die Beklagte zu den jeweiligen Kunden auch über keine "[X.]" verfügt. [X.]) Die Berücksichtigung der europarechtli[X.] Vorgaben des § 47 Abs. 1 [X.] führt zu keinem anderen [X.]rgebnis. Diese Bestimmung beruht auf Art. 5 und 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie, deren Normzweck sich aus dem [X.]rwägungsgrund 11 (siehe dazu [X.]) ergibt. Der Richtlinie ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass die —[X.]fi von dem [X.] - 17 - sungsanspruch, den die Mitgliedst[X.]ten nach Art. 25 Abs. 2 zu begründen ha-ben, erfasst sein sollten. Vielmehr gelten die vorstehenden [X.]rwägungen zum Regelungszweck des § 47 Abs. 1 [X.] für die Richtlinie gleichermaßen. Das von den Parteien angeführte Urteil des Gerichtshofs der [X.]uropäi-s[X.] Gemeinschaften vom 25. November 2004 ([X.]/03, [X.]. 2004, [X.]) ist für die [X.]ntscheidung über den geltend gemachten Anspruch unergiebig. [X.]s verhält sich lediglich dazu, welche einzelnen Angaben ein aus der Universal-dienstrichtlinie [X.], dem Grunde nach bestehender Datenüberlas-sungsanspruch umfasst ([X.]O S. 11302 Rn. 14, [X.] ff, Rn. 22 ff). Zu der hier in Streit befindli[X.] Frage, welcher [X.]erkunft die Kundendaten sein müs-sen, damit ein solcher Anspruch überhaupt entsteht, enthält die [X.]ntscheidung keine Ausführungen. 31 [X.]iner Vorlage der Sache an den Gerichtshof der [X.]uropäis[X.] Gemein-schaften (Art. 234 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 lit. [X.]) bedarf es nicht. Abgesehen davon, dass die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkun-dig sein dürfte, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr bleibt (acte clair, vgl. z.B. [X.]surteil [X.] 178, 243, 257 f, Rn. 31 m.w.[X.]), sind die [X.] aufgeworfenen europarechtli[X.] Fragen nicht entscheidungserheblich. Die Ausführungen des [X.]s zur ma[X.]iellen Rechtslage tragen seine [X.]nt-scheidung nicht. Vielmehr stellen sie lediglich ein obi[X.] dictum dar, da das an-gefochtene Teilurteil aus verfahrensrechtli[X.] Gründen aufzuheben ist. 32 ee) Die vorstehenden [X.]rwägungen gelten gleichermaßen, wenn sich aus § 47 Abs. 1 [X.] ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf [X.] nicht nur der Daten ihrer eigenen Teilnehmer ergibt, sondern auch in [X.] auf die Angaben über Kunden konkurrierender [X.] - 18 - [X.], die sich der [X.] zur [X.]rfüllung ihrer [X.]spflicht nach § 45m [X.] bedienen (so die herrs[X.]de Meinung, siehe die Nachweise oben un[X.] Buchstabe a). Auch hinsichtlich dieser Teilnehmerdaten gilt der in § 47 Abs. 2 Satz 1 [X.] enthaltene Verweis auf § 104 [X.]. [X.]ieraus folgt wei[X.], dass von dem etwaig erwei[X.]ten Bereitstellungsanspruch ebenfalls lediglich die nach dieser Bestimmung und § 45m [X.] veröffentlichungspflichtigen Angaben erfasst sind, zu denen die der [X.] als reine "[X.]" bekannt ge-wordenen Angaben nicht gehören (siehe [X.]). Auch die Überlegungen zum Normzweck des § 47 Abs. 1 [X.] (siehe [X.]) gelten für den Fall, dass [X.] Bestimmung in dem vorstehenden Sinn erwei[X.]nd auszulegen ist, [X.]. c) Die Klägerin kann ihren Anspruch schließlich nicht auf §§ 19, 20 GWB stützen, selbst wenn § 47 Abs. 1 [X.] entgegen der Ansicht des Berufungsge-richts keine gemäß § 2 Abs. 3 [X.] "ausdrücklich abschließende" Regelung enthalten sollte. Auch die Revision, die ihr Rechtsmittel zwar un[X.] anderem auf die Verletzung von §§ 19, 20 GWB stützt, führt ihre insoweit erhobene Rüge inhaltlich nicht näher aus. 34 [X.]in Verstoß gegen das Verbot unbilliger Behinderung des § 20 GWB ist nicht ersichtlich. Die Klägerin kann ihren Anspruch auf Überlassung der von dem Klageantrag zu 3 erfassten Daten gemäß § 47 Abs. 1 [X.] - nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand - in zumutbarer Weise gegenüber dem [X.] al[X.]nativen [X.] geltend ma[X.] (siehe oben b [X.]). In sol[X.] Fällen scheidet ein Verstoß gegen § 20 GWB aus (vgl. z.B.: [X.], Beschlüsse vom 21. Februar 1995 - [X.] 10/94 - [X.]/[X.] [X.] 2990, 2993 und vom 23. Februar 1988 - [X.] 2/87 - [X.]/[X.] [X.] 2479, 2481 f; 35 - 19 - KG [X.]/[X.] 4951, 4966 ff; OLG Karlsruhe [X.]/[X.] D[X.]-R 2213, 2214 f, Rn. 18 f; [X.] in [X.]/Otting, [X.], 5. Aufl., § 20 Rn. 54). Für die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrs[X.]den Stel-lung durch die Beklagte (§ 19 Abs. 1 GWB) ist ebenfalls nichts erkennbar. Die Weigerung der [X.], der Klägerin die im Klageantrag zu 3 näher bestimm-ten Teilnehmerdaten zu überlassen, steht aus den oben ausgeführten Gründen in [X.]inklang mit dem zwis[X.] den Parteien geschlossenen Vertrag und § 47 Abs. 1 [X.]. Dafür, dass die Beklagte gleichwohl missbräuchlich handelt, ist nichts ersichtlich. Die Klägerin hat hierzu nichts mit Substanz vorgetragen. Dies gilt insbesondere auch für die Schriftsätze, auf die die Revision Bezug nimmt. 36 [X.] [X.] [X.]errmann [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], [X.]ntscheidung vom 23.02.2007 - 87 O 18/06 - O[X.], [X.]ntscheidung vom 14.08.2008 - 12 U 87/07 -

Meta

III ZR 224/08

05.11.2009

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2009, Az. III ZR 224/08 (REWIS RS 2009, 751)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 751

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

12 U 87/07 (Oberlandesgericht Köln)


6 C 14/11 (Bundesverwaltungsgericht)

Gesetzliche Pflicht zur Weitergabe von Telefon-Teilnehmerdaten mit Unionsrecht vereinbar; keine Regelungsbefugnis der nationalen Regulierungsbehörde


KZR 9/08 (Bundesgerichtshof)

Datenüberlassungsvertrag: Nichtigkeit einer Entgeltvereinbarung für die Überlassung von Basisdaten der eigenen Kunden eines Telefondienstbetreibers - …


III ZR 316/06 (Bundesgerichtshof)


VI-U (Kart) 10/06 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

12 U 87/07

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.