Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2000, Az. II ZR 31/99

II. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 99

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[X.] DES VOLKESURTEILII ZR 31/99Verkündet am:18. Dezember 2000VondrasekJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 18. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden RichterDr. h.c. Röhricht und [X.], Prof. Dr. [X.],[X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 4. Zivil-senats des [X.] vom9. Dezember 1998 aufgehoben und das Urteil des [X.], Zivilkammer 22, vom 16. Januar 1997 abgeändert.Die Klage wird abgewiesen.Die Kläger werden auf die Widerklage verurteilt, der [X.] bei der Hinterlegungsstelle des [X.] unterdem Aktenzeichen 57 HL 229/96 ([X.] Nr. 252/96) hinterlegtenBetrages in Höhe von 120.570,10 DM zuzüglich Hinterlegungszin-sen an die Beklagten als Gesamtgläubiger zuzustimmen.Die Kläger werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die [X.] als Gesamtgläubiger 4 % Zinsen aus 120.570,10 DM seit [X.] April 1996 - abzüglich der ausgezahlten [X.] -zu [X.] 3 -Die Berufung und die Anschlußrevision der Kläger werden zurück-gewiesen.Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten um die Freigabe eines von den Beklagten hinter-legten Betrages von 120.570,10 DM.Sie waren zu je 50 Prozent Miteigentümer eines Geschäftsgebäudes,das von der Fr. [X.] (im folgenden: [X.]) genutzt [X.], deren Gesellschafter die Kläger waren. Nach einem Rechtsstreit zwischenden Parteien über die Zustimmung der jetzigen Kläger zur Geltendmachungerhöhten Nutzungsentgelts gegen die [X.] verklagten die jetzigen [X.] die [X.] auf Zahlung restlichen Nutzungsentgelts für die [X.] bis 28. Februar 1992 an die Eigentümergemeinschaft. Nachdemdie [X.] mit erstinstanzlichem Urteil vom 4. Mai 1994 zur Zahlung von ca.1,6 Mio. DM verurteilt worden war, wurde mit Mitteln des [X.] zu 1 ein Fest-geldguthaben von 1,9 Mio. DM als Sicherheit zur Abwendung der [X.] zur Verfügung gestellt. Das Berufungsgericht setzte mit dem inzwi-- 4 -schen rechtskräftigen Berufungsurteil vom 27. September 1995 die Forderungauf ca. 1,02 Mio. DM fest. Den entsprechenden Betrag erhielten die [X.] dem abgetretenen [X.].Unterdessen hatten die Kläger ihren Miteigentumsanteil an dem [X.] und ihre Gesellschafterrechte an der [X.] an die Eheleute Dr. J. [X.]und [X.]verkauft und übertragen. In dem [X.] vom 29. Oktober 1991 hatten sie sich den Eheleuten [X.]ge-genüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der diesen durch die von [X.] Beklagten betriebene Zahlungsklage entstehen könnte. Im Zuge der [X.] traten die Kläger mit Vereinbarung vom 12. Juli 1993ihren hälftigen Anteil an dem eventuellen Zahlungsanspruch gegen die [X.] an die Eheleute [X.]ab. Wegen der zweiten [X.] stellten [X.].Inzwischen sind sowohl über das Vermögen der Eheleute [X.]alsauch über das der [X.] Konkursverfahren eröffnet worden.Aufgrund der Abtretungsvereinbarung vom 12. Juli 1993 machte [X.] der Eheleute [X.]die Hälfte des aus dem Festgeld auszu-kehrenden Betrages geltend. Da die Beklagten deshalb die Auszahlung an [X.] verweigerten und die Auszahlung an den Konkursverwalter der Ehe-leute [X.]ankündigten, erwirkten die Kläger am 12. Januar 1996 einen Be-schluß des Berufungsgerichts, mit dem im Wege der einstweiligen Verfügungden Beklagten aufgegeben wurde, die Hälfte des eingezogenen Festgeldbetra-ges zu hinterlegen. Am selben Tag überwiesen die Beklagten unter im [X.] streitigen Umständen einen Teilbetrag an den Konkursverwalter der Ehe-- 5 -leute [X.], während sie den hier streitigen Betrag wegen der ihnen entstan-denen Kosten zunächst einbehielten und dann hinterlegten.Mit Urteil vom 16. Januar 1997 hat das [X.] die [X.] in die Auszahlung von 25.044,57 DM an die Kläger und auf [X.] die Kläger in die Auszahlung des Restbetrages von [X.] die Beklagten verurteilt. Auf die Berufungen der Parteien hat das Oberlan-desgericht die Beklagten verurteilt, der Auszahlung von 64.169,89 DM aus demhinterlegten Betrag an die Kläger zuzustimmen; die Kläger hat es auf die Wi-derklage verurteilt, der Auszahlung von 56.400,21 DM an die [X.]. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag, die [X.] Kläger zurückzuweisen und diese zur Zustimmung zur Auszahlung des ge-samten hinterlegten Betrages an sie zu verurteilen, weiter. Die Anschlußrevisi-on der Kläger richtet sich gegen die teilweise Abweisung der Klage.Entscheidungsgründe:Das Rechtsmittelverfahren führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Abweisung der Klage. Die Anschlußrevision der Kläger wird zu-rückgewiesen.Das Berufungsgericht hat einen Auszahlungsanspruch der Kläger demGrunde nach bejaht. Die Abtretungsvereinbarung der Kläger mit den Eheleuten[X.]vom 12. Juli 1993 sei als eine der Sicherungsabtretung im üblichen [X.] vergleichbare Leistung erfüllungshalber zu verstehen. Die [X.] -de Verpflichtung der Kläger, im Wege des Schadensersatzes oder der Minde-rung einen Teil des Kaufpreises zurückzuzahlen, falls noch Ansprüche der [X.] gegen die [X.] festgestellt würden, sei [X.] die Sicherheitsleistung aus dem Vermögen des [X.] zu 1 und [X.] bewirkte Befriedigung erloschen, so daß der Zweck der Abtretung ent-fallen sei. Damit habe der Konkursverwalter der Eheleute [X.]den [X.] zu gestatten und sei deshalb gehindert, den [X.] geltend zu machen. Diese Ausführungen greift die Revision mit Erfolg an,weil das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft von einem Rückfall der an die Ehe-leute [X.]abgetretenen Forderung an die Kläger ausgeht.1. Die Abtretung des hälftigen Anteils der Kläger an dem eventuellenZahlungsanspruch gegen die [X.] erfolgte in Erfüllung der von den [X.] in dem [X.] vom 29. Oktober 1991 eingegangenenVerpflichtungen (§ 362 Abs. 1 BGB).a) Der vorliegende Fall ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, daßdie abgetretene Forderung der Sache nach mit der Schuld der Kläger dek-kungsgleich ist. Die Ersatzpflicht der Kläger folgt dem Zahlungsanspruch [X.] gegen die [X.]. In Höhe des hälftigen [X.] Kläger an der gegen die [X.] gerichteten Forderung stellt der abge-tretene Anspruch daher ein vollwertiges Äquivalent für den Zahlungsanspruchder Eheleute [X.]gegen die Kläger dar. Entgegen der Auffassung des Be-rufungsgerichts wird der mit der Formulierung in Abs. 2 des Bürgschaftsvertra-ges ("reduziert sich ihre oben bezeichnete Pflicht zur Schadensersatzleistungauf die andere, von der Abtretung nicht betroffene Hälfte der Klageforderung")zum Ausdruck gebrachte übereinstimmende Wille den Interessen beider Ver-- 7 -tragsparteien daher durchaus gerecht, so daß der vom Berufungsgericht unterdiesem Gesichtspunkt für erforderlich gehaltenen einschränkenden Auslegungdes Wortlauts der Abtretungsvereinbarung eine tragfähige Grundlage fehlt.b) Das Berufungsgericht verkennt überdies, daß eine etwaige Zweckbin-dung der Abtretung allein auf die Erfüllung der von den Klägern gegenüber [X.] [X.]übernommenen Verpflichtung gerichtet ist. Der Zweck [X.] konnte in keinem Fall dadurch erreicht werden, daß der Kläger zu 1die Verbindlichkeiten der [X.] gegenüber der [X.] hat. Die Befreiung der [X.] von ihrer Verbindlichkeit führte nicht zurErfüllung der von den Klägern gegenüber den Eheleuten [X.]eingegange-nen Verpflichtung. Aus seiner Zahlung auf die Verbindlichkeit der [X.] er-warb der Kläger zu 1 deshalb lediglich einen Rückgriffsanspruch gegen die[X.], dessen Realisierung genau zu jener Verminderung des [X.] führen mußte, gegen die die Eheleute [X.]durch die Abtretung [X.] werden sollten. Im Konkurs der [X.] stellt dieser Rückgriffsanspruch aller-dings nur noch eine Konkursforderung dar.2. Nichts anderes hätte im übrigen für eine erfüllungshalber abgetreteneForderung bei einer anderweiten Erledigung des Abtretungsanspruchs zu [X.]. Auch in diesem Falle fiele die Forderung in Ermangelung einer [X.] Vereinbarung über eine auflösend bedingte Abtretung nicht automa-tisch an die Kläger zurück. Es hätte also einer - von den Klägern nicht be-haupteten - Rückabtretung bedurft (vgl. dazu [X.], 212, 218 f.m.w.[X.] 8 -Darüber hinaus beruht die Annahme des Berufungsgerichts, es handelesich um eine der [X.] vergleichbare Leistung erfüllungshalberauf einer - wie dargelegt - Verkennung des Zweckes der Abtretung und des mitihr verbundenen Willens der Parteien. Das Berufungsgericht hat festgestellt,daß die Abtretung nach dem Willen der Parteien die Ersatz- oder Rückzah-lungspflicht der Kläger "selbsttätig" reduzieren sollte. Sollte die [X.] bereits mit der Abtretung abgegolten werden, liegt ein Fall des § [X.]. 1 BGB vor, da eine Leistung erfüllungshalber nur angenommen [X.], wenn erst die Erfüllung der abgetretenen Forderung zur Erfüllung [X.] führen soll. Der Rückgriff auf eine tatsächliche Vermutung ent-sprechend § 364 Abs. 2 BGB steht deshalb im Widerspruch zu den eigenenFeststellungen des Berufungsgerichts.RöhrichtHesselberger[X.]Kurzwelly Kraemer

Meta

II ZR 31/99

18.12.2000

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2000, Az. II ZR 31/99 (REWIS RS 2000, 99)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 99

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