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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 309/09vom 16. September 2009 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung [X.] des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. September 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. April 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Auf der unzutreffenden Heranziehung des im Jahre 1994 für verfas-sungswidrig erklärten § 64 Abs. 2 StGB a.F. ([X.] 91,1) beruht der [X.] nicht. Denn das [X.] hat die konkrete [X.] des Angeklagten in einer Entziehungs-anstalt (§ 64 Satz 2 StGB) festgestellt; die [X.] hat - sachverständig beraten - ausgeführt, es sei zu erwarten, dass der the-rapiewillige "Angeklagte sich einer Therapie im Rahmen der Unterbrin-gung nicht entziehen werde" ([X.]). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.] Rothfuß Appl Cierniak
Meta
16.09.2009
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2009, Az. 2 StR 309/09 (REWIS RS 2009, 1713)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1713
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