Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29.06.2016, Az. 1 BvR 2646/15

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2016, 9085

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

STRAFRECHT BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) STAATSRECHT UND STAATSORGANISATIONSRECHT BELEIDIGUNG MEINUNGSFREIHEIT GRUNDRECHTE PRESSE STAATSANWALTSCHAFT

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Gegenstand

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Einstufung einer Äußerung als Schmähkritik nur unter strengen Voraussetzungen - hier: Verletzung der Meinungsfreiheit bei strafrechtlicher Sanktionierung ausfallender Äußerungen eines Strafverteidigers über eine Staatsanwältin als Beleidigung trotz möglichen Sachbezugs


Tenor

1. Das Urteil des [X.] vom 26. Januar 2015 - (569) 83 Js 445/10 Ns (126/13) - und der Beschluss des [X.] vom 21. September 2015 - (3) 121 Ss 71/15 (96/15) - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.

2. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

4. Das [X.] hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

5. [X.] wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB.

2

1. Der Beschwerdeführer arbeitet als Rechtsanwalt. Seit Dezember 2009 vertrat er als Strafverteidiger den ersten Vorsitzenden eines gemeinnützigen Vereins, der Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft wegen Veruntreuung von Spendengeldern war. Dieses Ermittlungsverfahren erregte großes Medieninteresse.

3

2. Das Amtsgericht erließ auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl gegen den Beschuldigten. An der nicht öffentlichen Sitzung der [X.] nahm neben dem Beschwerdeführer auch die mit dem Verfahren betraute [X.] teil. Der Beschwerdeführer griff die [X.] im Laufe des Termins verbal an und verließ die Sitzung noch vor ihrer offiziellen Schließung. Der Beschwerdeführer war der Ansicht, sein Mandant werde zu Unrecht verfolgt und die erfolgten und drohenden Maßnahmen der Strafverfolgung seien ungerechtfertigt. Am Abend desselben Tages rief ein Journalist, der an einer Reportage über den Beschuldigten und das ihn betreffende Ermittlungsverfahren arbeitete und der über die Verhaftung im Bilde war, den Beschwerdeführer an. Nach den Feststellungen der Fachgerichte kannte der Beschwerdeführer den Journalisten nicht und wollte ihm keine Fragen beantworten oder ihm ein Interview mit dem Beschuldigten vermitteln, war jedoch immer noch wütend über den Verlauf der Ermittlungen und bezeichnete im Laufe des Telefonats die zuständige [X.] als

"dahergelaufene [X.]", "durchgeknallte [X.]", "widerwärtige, boshafte, dümmliche [X.]", "geisteskranke [X.]".

4

3. Das Amtsgericht erließ auf Antrag der Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer einen Strafbefehl wegen Beleidigung. Nach Einspruch des Beschwerdeführers verurteilte ihn das Amtsgericht wegen Beleidigung. Auf die Berufung des Beschwerdeführers und der Staatsanwaltschaft hob das [X.] das Urteil auf und sprach den Beschwerdeführer frei. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob das [X.] das freisprechende landgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des [X.]s zurück.

5

4. Mit angegriffenem Urteil verurteilte das [X.] den nicht vorbestraften Beschwerdeführer wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 120 €. Die Äußerungen seien ehrverletzend gewesen. Durch sie wären der [X.] in übertriebener Weise negative Eigenschaften und Verhaltensweisen zugeschrieben, ihr der sittliche und [X.] Geltungswert abgesprochen und letztlich attestiert worden, grundsätzlich sozial minderwertig und beruflich unzulänglich zu sein. Eine Rechtfertigung nach § 193 StGB liege nicht vor. Anlass, Kontext und Zielrichtung der Äußerungen seien nicht mehr der Kampf um das Recht gewesen, sondern Ausdruck einer persönlichen Fehde gegen die ermittelnde [X.], die einer haltlosen Verteufelung gleichkomme. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Äußerungen weder relativierend noch bezogen auf ganz bestimmte, einzelne Handlungen der [X.] abgezielt hätten, sondern sie insgesamt als Person und unabhängig von ihren Verhaltensweisen in den Vordergrund gestellt worden sei. Keine ihrer [X.] sei konkret beanstandet worden. Der Beschwerdeführer habe zudem gar keinen Anlass gehabt, sich gegenüber dem mit dem Ermittlungsverfahren und dessen Einzelheiten selbst gar nicht befassten Journalisten über die [X.] in einer derartigen Form zu beschweren, nachdem der Journalist ihn lediglich um objektive Informationen zu dem "[X.]" aus der Sicht des Mandanten des Beschwerdeführers gebeten habe.

6

5. Die Revision des Beschwerdeführers verwarf das [X.] mit angegriffenem Beschluss. Das [X.] sei rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Gesamtheit der Bezeichnungen einer [X.] als "dahergelaufen", "durchgeknallt", "widerwärtig, boshaft und dümmlich" sowie "geisteskrank" den Tatbestand der Beleidigung objektiv erfülle und nicht gerechtfertigt sei. Es habe festgestellt und in seine Würdigung einbezogen, dass die Äußerungen außerhalb des Gerichtssaals und damit des Kernbereichs des "Kampfs ums Recht" gefallen seien und im konkreten Kontext keinen konstruktiven Bezug zu einzelnen [X.] der [X.] gehabt hätten. [X.] beanstandungsfrei habe das [X.] ausgeschlossen, dass die Äußerung - gewissermaßen im umgangssprachlichen Sinne einer durchgebrannten Sicherung - lediglich zum Ausdruck hätten bringen sollen, dass bei den Ermittlungen Fehler gemacht worden seien. Dabei habe das [X.] Anlass und [X.] ausführlich dargestellt und gewürdigt. Es hätte auch in noch ausreichender Dichte das Persönlichkeitsrecht der Geschädigten gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit abgewogen.

7

6. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Grundrechts auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG, seiner Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, eine Verletzung des Willkürverbotes des Art. 3 Abs. 1 GG sowie die Verletzung des Rechtes auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

8

7. Der [X.] des [X.] wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem [X.] vor.

9

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.] zur Entscheidung angenommen, soweit mit ihr eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gerügt wird. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]).

1. Das [X.] hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. [X.] 61, 1 <7 ff.>; 90, 241 <246 ff.>; 93, 266 <292 ff.>). Dies gilt insbesondere für den Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bei Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Vorschriften der §§ 185 ff. StGB (vgl. [X.] 82, 43 <50 ff.>; 85, 23 <30 ff.>; 93, 266 <292 ff.>).

2. Die Verfassungsbeschwerde ist im Umfang der Annahme zulässig und im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 [X.] offensichtlich begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzten den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

a) Unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s Werturteile und Tatsachenbehauptungen, wenn und soweit sie zur Bildung von Meinungen beitragen (vgl. [X.] 85, 1 <15>). Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährt. Es findet seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen, zu denen die hier von den Gerichten angewandten Vorschriften der §§ 185, 193 StGB gehören. Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften sind Sache der Fachgerichte, die hierbei das eingeschränkte Grundrecht interpretationsleitend berücksichtigen müssen, damit dessen wertsetzender Gehalt auch bei der Rechtsanwendung gewahrt bleibt (vgl. [X.] 7, 198 <205 ff.>; 120, 180 <199 f.>; stRspr). Dies verlangt grundsätzlich eine Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch ihr Verbot andererseits (vgl. [X.] 99, 185 <196 f.>; 114, 339 <348>). Das Ergebnis der Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. [X.] 85, 1 <16>; 99, 185 <196 f.>).

Zu beachten ist hierbei indes, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen schützt, sondern gerade Kritik auch pointiert, polemisch und überspitzt erfolgen darf; insoweit liegt die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist (vgl. [X.] 82, 272 <283 f.>; 85, 1 <16>). Einen Sonderfall bilden hingegen herabsetzenden Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen. Dann ist ausnahmsweise keine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht notwendig, weil die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurücktreten wird (vgl. [X.] 82, 43 <51>; 90, 241 <248>; 93, 266 <294>). Diese für die Meinungsfreiheit einschneidende Folge gebietet es aber, hinsichtlich des Vorliegens von Formalbeleidigungen und Schmähkritik strenge Maßstäbe anzuwenden (vgl. [X.] 93, 266 <294>).

Das [X.] ist auf eine Nachprüfung begrenzt, ob die Fachgerichte die Grundrechte ausreichend beachtet haben (vgl. [X.] 93, 266 <296 f.>; 101, 361 <388>). Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind auch dann verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft wird mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder [X.] Charakter anzusehen sind (vgl. [X.] 85, 1 <14>; 93, 266 <294>).

b) Diesen Maßstäben genügen die angegriffenen Entscheidungen nicht in jeder Hinsicht.

aa) Das [X.] geht bei seiner Verurteilung ohne hinreichende Begründung vom Vorliegen des Sonderfalls einer Schmähkritik aus. Es verwendet den Begriff der Schmähkritik zwar nicht ausdrücklich, stellt aber darauf ab, die inkriminierten Äußerungen seien Ausdruck einer persönlichen Fehde und stellten die Beleidigte als Person in den Vordergrund. Dementsprechend unterlässt es die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, worin ein eigenständiger verfassungsrechtlicher Fehler liegt (vgl. [X.] 93, 266 <294>).

Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik von Verfassung wegen eng zu verstehen. Auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. [X.] 82, 272 <283 f.>; 85, 1 <16>; 93, 266 <294>). Sie liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt (vgl. [X.] 93, 266 <294>). Die Annahme einer Schmähung hat wegen des mit ihr typischerweise verbundenen Unterbleibens einer Abwägung gerade in Bezug auf Äußerungen, die als Beleidigung und damit als strafwürdig beurteilt werden, ein eng zu handhabender Sonderfall zu bleiben.

Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben hat das [X.] verkannt. Zwar sind die in Rede stehenden Äußerungen ausfallend scharf und beeinträchtigen die Ehre der Betroffenen. Die angegriffenen Entscheidungen legen aber nicht in einer den besonderen Anforderungen für die Annahme einer Schmähung entsprechenden Weise dar, dass ihr ehrbeeinträchtigender Gehalt von vornherein außerhalb jedes in einer Sachauseinandersetzung wurzelnden [X.]es stand. Der Beschwerdeführer reagierte auf einen Anruf von einem mit dem Verfahrensstand vertrauten Journalisten, der ihn in seiner Eigenschaft als Strafverteidiger zu dem Ermittlungsverfahren gegen seinen Mandanten und dessen Inhaftierung befragte. In diesem Kontext ist es jedenfalls möglich, dass sich die inkriminierten Äußerungen auf das dienstliche Verhalten der [X.] vor allem mit Blick auf die Beantragung des Haftbefehls bezogen. Für die Annahme einer Schmähkritik reicht es unter diesen Umständen nicht, wenn das [X.] nur darauf abstellt, dass die Äußerungen dabei nicht relativiert oder auf ganz bestimmte einzelne Handlungen der betreffenden [X.] Bezug nahmen. Es hätte insoweit in Auseinandersetzung mit der Situation näherer Darlegungen bedurft, dass sich die Äußerungen von dem Ermittlungsverfahren völlig gelöst hatten oder der [X.] nur als mutwillig gesuchter Anlass oder Vorwand genutzt wurde, um die [X.] als solche zu diffamieren.

So lange solche Feststellungen nicht tragfähig unter Ausschluss anderer Deutungsmöglichkeiten getroffen sind, hätte das [X.] den Beschwerdeführer nicht wegen Beleidigung verurteilen dürfen, ohne eine Abwägung zwischen seiner Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht der [X.] vorzunehmen. An dieser fehlt es hier. Auch das [X.] hat diese nicht nachgeholt, denn es verweist lediglich auf eine "noch hinreichende" Abwägung durch das [X.], die indes nicht stattgefunden hat.

bb) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf diesem Fehler. Es ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass die Gerichte bei erneuter Befassung im Rahmen einer Abwägung zu einer anderen Entscheidung kommen werden. Es ist allerdings festzuhalten, dass ein Anwalt grundsätzlich nicht berechtigt ist, aus Verärgerung über von ihm als falsch angesehene Maßnahmen einer [X.] oder eines Staatsanwalts diese gerade gegenüber der Presse mit Beschimpfungen zu überziehen. Insoweit muss sich im Rahmen der Abwägung grundsätzlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen durchsetzen. Wie hier die Abwägung - die sich gegebenenfalls auch auf die Strafzumessung auswirkt - unter näherer Würdigung der Umstände ausfällt, obliegt jedoch fachgerichtlicher Würdigung.

3. Soweit der Beschwerdeführer auch eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG rügt, wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Von einer Begründung wird insoweit gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 [X.]. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. [X.] 79, 365 <366 ff.>).

Meta

1 BvR 2646/15

29.06.2016

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend KG Berlin, 21. September 2015, Az: (3) 121 Ss 71/15 (96/15), Beschluss

Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 185 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29.06.2016, Az. 1 BvR 2646/15 (REWIS RS 2016, 9085)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 2870 REWIS RS 2016, 9085

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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