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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:23. April 2002Herrwerth,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________ZPO § 293Der Tatrichter hat das für seine Entscheidung maßgebliche [X.] wegen zu ermitteln. Diese Ermittlungspflicht umfaßt auch dieausländische Rechtspraxis, wie sie in der Rechtsprechung der Gerichte desbetreffenden Landes zum Ausdruck kommt.BGB § 138 Abs. 1 [X.] Rechtsgeschäften, die in der Absicht der Gläubigerbenachteiligung vor-genommen werden, gehen die besonderen Bestimmungen der Insolvenz- bzw.Gläubigeranfechtung den allgemeinen Regeln des § 138 Abs. 1 BGB vor. [X.] anderes gilt nur dann, wenn das Rechtsgeschäft besondere, über dieGläubigerbenachteiligung hinausgehende Umstände aufweist.[X.], Urteil vom 23. April 2002 - [X.] - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 23. April 2002 durch [X.] unddie Richter [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil [X.] Zivilsenats des [X.] vom14. Februar 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufge-hoben, als die Beklagte verurteilt wurde, an den [X.] als Konkursverwalter r das Vermögen [X.] nebst 5% Zinsen seitdem 1. August 1985 zu zahlen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, aucr [X.] des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Der [X.] ist Konkursverwalter r das Vermögen des [X.] (nachfolgend: [X.]) und das des [X.] Er- 3 -nimmt die Beklagte, die Ehefrau des inzwischen verstorbenen [X.], [X.] einer [X.] Personengesellschaft [X.] eines dieser Gesellschaft gewrten Darlehens nebst Zin-sen sowie auf Schadensersatz in Anspruch.Die Eheleute [X.] grten gemeinsam mit ihren vier Sm1. Januar 1979 eine General Partnership unter dem Namen "[X.]-Farms"(nachfolgend: [X.]) fr den Betrieb von zwei im [X.]Bundesstaat [X.] gelegenen Farmen. Zum 1. Januar 1980 wurdedie [X.] umgewandelt in eine bis zum 31. Dezember 1989 [X.] (nachfolgend: [X.]) mit der Beklagten und ihremEhemann als Limited-Partner und den teilweise noch [X.].Die [X.] und [X.] nahmen bei der [X.] Kredit auf, der zum[X.]punkt der Umwandlung 831.196,41 DM betrug, letztmals bis Mai1985 verlrt wurde und sich bis zum 31. Juli 1985 auf2.169.649,77 DM erte. Zur Sicherheit bestellte die Beklagte [X.] mit ihrem Ehemann insbesondere zwei Grundschulden (Mortgages)am [X.] in [X.]. Das Einverstis mit den verschie-denen Kreditvereinbarungen unterzeichnete fr die [X.] jeweils die [X.].Der [X.] verlangt als Konkursverwalter der [X.] von der [X.]n Darlehensrckzahlung in [X.] 2.169.649,77 DM nebst 5%Zinsen seit dem 1. August 1985 sowie als Konkursverwalter des [X.]- 4 -20.000 DM Schadensersatz wegen der unterbliebenen Rckrtragungeines Anteils an den [X.]-Farms.Die Beklagte beruft sicr dem [X.] wesentlichen auf den gesetzlichen [X.] ihrer perslichenHaftung fr Verbindlichkeiten der [X.] sowie auf eine Haftungsfreistel-lungserklrung, die [X.] am 28. November 1979 fr die [X.] abge-geben haben soll, und macht die Einrede der [X.] geltend.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesge-richt hat ihr im wesentlichen stattgegeben. Der erkennende [X.] hat dieauf Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils gerichtete [X.] Beklagten nur insoweit angenommen, als die Beklagte zur [X.] verurteilt worden ist.[X.]:Im Umfang der Annahme ist die Revision [X.] und [X.] des Berufungsurteils sowie zur Zurckverweisung der [X.] das Berufungsgericht.[X.] Berufungsgericht hat, soweit fr die Revision noch von [X.], im wesentlichen [X.] -Die Beklagte hafte trotz ihrer formalen Stellung als Limited-Partnerfr die Verbindlichkeiten der [X.] perslich und unbeschrkt nach§ 96 des [X.] (P.L.) von [X.], da sie nach auûen an [X.] maûgeblich beteiligt gewesen sei (Control over mana-gement), sowie "als in [X.] handelnde Kreditnehmerin". [X.] der Auflsung (Dissolution) der [X.] durch Ablauf der gesell-schaftsvertraglich vereinbarten [X.] habe die Haftung der [X.], weil der Betrieb der [X.]-Farms unter Mitwirkung der Beklagtenfortgesetzt worden und das Unternehmen nunmehr wieder als [X.] anzusehen gewesen sei. Die Verpflichtung der Beklagten seidurch ihr Handeln [X.] und kicht mit dem Hinweis auf [X.] des Vertrauen begrRechtsscheins verneint wer-den. [X.] der damalige Alleininhaber der [X.], der Ehemann der [X.]n, die rechtlichen [X.]se gekannt habe, sei nicht von [X.].Die [X.] vom 28. November 1979 seidahin auszulegen, [X.] davon nur Haftungsrisiken in dire[X.]m Zusam-menhang mit der Bestellung von Sicherheiten [X.] werden sollten,nicht jedoch Verbindlichkeiten aus der Darlehensaufnahme oder [X.]. Wenn die Erklrung dagegen als [X.]eistellung [X.] auch als Darlehensnehmer zu verstehen sein sollte,sei sie nach § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig.Eine [X.] sei weder nach dem Recht des Staates [X.]noch nach [X.] Recht [X.] 6 -- 7 -II.Diese [X.] halten rechtlicher Überprfung in mehrerenPun[X.]n nicht stand.1. [X.] eine unmittelbare Verpflichtung der Beklagten als Darle-hensnehmerin fehlt jeder Anhaltspunkt. Insbesondere werden in [X.] "[X.] Farms" [X.] als Vertragspartner ge-nannt.2. Hinsichtlich der vom Berufungsgericht bejahten perslichenHaftung der Beklagten nach dem Gesellschaftsrecht des Bundesstaates[X.] beanstandet die Revision mit Recht die unzureichende Er-mittlung des [X.]) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des [X.], [X.] die Haftung der [X.] [X.] und [X.] sich nach dem Recht des Bundesstaates [X.]beurteilt.Das internationale Gesellschaftsrecht ist in [X.] nicht ge-setzlich geregelt. Nach den von der Rechtsprechung [X.] entscheidet das Personalstatut einer [X.] diepersliche Haftung der Gesellschafter r den [X.] ([X.]Z 78, 318, 334; [X.], Urteil vom 17. Dezember 1953- [X.], [X.] § 105 HGB Nr. 7). Im [X.] zwischen der Bun-desrepublik [X.] und den [X.] be-- 8 -urteilt sich das Personalstatut nach Art. [X.] 5 Satz 2 des [X.], Handels- und [X.] vom29. Oktober 1954 ([X.] [X.] 487, 500). [X.] ist danach [X.], nach dem die [X.] wurde ([X.] 1992, 1703, 1706; [X.], 808, 810; Soergel/ritz, [X.]. EGBGB Art. [X.]. [X.]. 13). Zur Grtdas Berufungsgericht keiren Feststellungen getroffen. [X.] Sitzes der [X.] und [X.] im US-Bundesstaat [X.], der Ein-tragung der [X.] im dortigen Regi[X.] sowie der unwidersprochen ge-bliebenen Erwihrer Grch dem Recht dieses Staates ineinem von der Beklagten vorgelegten Gutachten ist jedoch davon auszu-gehen, [X.] sich das Personalstatut der Gesellschaften und damit auchdie persliche Haftung der Beklagten als deren Gesellschafterin nachdem Recht des Bundesstaates [X.] bestimmt.b) Das somit maûgebliche auslische Recht hat der [X.] § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln. Eine Verletzung dieserErmittlungspflicht kann mit der [X.] werden([X.]Z 118, 151, 162; [X.]surteile vom 30. Januar 2001 - [X.], [X.], 502, 503 und vom 26. Juni 2001 - [X.]/00,[X.]Report 2001, 894). Zu ermitteln und anzuwenden ist dabei nicht nurdas auslische Gesetzesrecht, sondern das Recht, wie es der Richterdes betreffenden Landes auslegt und anwendet. Die [X.] umfaût daher gerade auch die auslische Rechtspra-xis, wie sie in der Rechtsprechung der Gerichte des betreffenden [X.] Ausdruck kommt. In welcher Weise er sich die notwendigen [X.] verschafft, liegt in seinem pflichtgemûen Ermessen. [X.] sind um so grûer, je detaillierter und kontroverser dieParteien eine auslische Rechtspraxis vortragen ([X.]Z 118, 151,164). Vom Revisionsgericht rprft werden darf lediglich, ob [X.] sein Ermessen fehlerfrei aust, insbesondere die sich an-bietenden Erkenntnisquellen ausgescft hat ([X.]Z 118, 151, 163 [X.] vom 30. Januar 2001 und vom 26. Juni 2001 je aaO). [X.] Berufungsurteil keinen [X.], [X.] der Tatrichter seinerPflicht nachgekommen ist, das auslische Recht zu ermitteln, wie [X.] Rechtsprechung und Rechtslehre Ausdruck und in der Praxis Anwen-dung findet, ist revisionsrechtlich davon auszugehen, [X.] eine ausrei-chende Erforschung des auslischen Rechts verfahrensfehlerhaft un-terblieben ist ([X.]surteil vom 26. Juni 2001 aaO m.w.[X.]) Danach ist das Berufungsurteil rechtsfehlerhaft.aa) Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die persliche Haftungder Beklagten ergebe sich aus § 96 P.L.. Feststellungen zum Inhalt die-ser Regelung [X.] weder das Berufungsurteil noch das darin in [X.] Urteil des [X.]s. [X.] zur Auslegung dieserNorm durch die [X.] Rechtsprechung und Rechtslehre fehlenvllig. Schon deshalb ist von einer unzureichenden Ermittlung des aus-lischen Rechts auszugehen.bb) Auch aus dem rigen A[X.]ninhalt ergibt sich, [X.] die vonbeiden Parteien beantragte Einholung eines rechtswissenschaftlichenSachverstigengutachtens zu § 96 P.L. ermessensfehlerhaft unter-blieben ist.- 10 -Dem Berufungsgericht lagen lediglich eine vom [X.] vorgelegtegutachterliche Stellungnahme der [X.] in [X.], [X.] Beklagten vorgelegtes rechtswissenschaftliches Gutachten des Pri-vatdozenten Dr. Ra. sowie eine vom Gericht erbetene kurze Stellung-nahme des [X.]n Rechtsanwalts [X.] vor. [X.] Infor-mationen zu dem vom Berufungsgericht im Rahmen des § [X.] erachteten Gesichtspunkt der Haftung eines Gesellschafterswegen maûgeblicher Beteiligung an der Gescftsfrung nach auûen([X.]) [X.] keine der drei Unterlagen. Die Stel-lungnahme der [X.] geht auf diesen Gesichtspunkt r-haupt nicht ein. Das Gutachten des Privatdozenten Dr. Ra. [X.] zwarallgemein gefaûte Darlegungen zu den Voraussetzungen einer Haftungnach § 96 P.L., verzichtet aber [X.] auf re [X.] zudiesem Punkt. Auch die kurze Stellungnahme des Rechtsanwalts [X.], dievom Verfasser einleitend als nicht auf Nachforschungen beruhend, all-gemein und mangels Kenntnis aller Fa[X.]n zwangslfig etwas vage [X.] wird, [X.] nur sehr kurze [X.] zur Haftung [X.] wegen Beteiligung an der Gescftsfrung und setztsich dabei weder mit der einschligen Rechtsprechung noch mit [X.] auseinander.3. Auch die Auslegung der auf den 28. November 1979 datierten[X.]eistellungserklrung des [X.] durch das Berufungsgericht wird vonder Revision mit Recht [X.] 11 -a) Entgegen der Ansicht der Revision ist es allerdings nicht zu [X.], [X.] das Berufungsgericht bei der Auslegung der [X.] Recht und nicht das Recht des [X.] zugrunde gelegt hat.Das vor dem 1. September 1986 geltende [X.] [X.], das nach Art. 220 Abs. 1 EGBGB fr die Auslegung der ge-nannten [X.]eistellungserklrung maûgebend bleibt, kannte, anders alsder geltende Art. 32 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB, keine [X.]e gesetzli-che Regelr das fr das Erlschen von Schuldverltnissen maû-gebende Recht. Es war jedoch anerkannt, [X.] fr die [X.]age des [X.] einer Verbindlichkeit grundstzlich das Recht maûgebend war,dem das Schuldverltnis selbst unterstand ([X.]Z 9, 34, 37m.w.Nachw.), [X.] aber eine gesonderte Rechtswahl fr den Erlaû [X.] war ([X.], 367, 368 m.w.Nachw.; ebenso fr das geltende Recht [X.]/[X.], [X.] Aufl. Art. 32 EGBGB [X.]. 59).Im vorliegenden Zusammenhang kann offenbleiben, ob [X.], das durch die [X.]eistellungserklrung zum Erlschengebracht werden sollte, die nach [X.]er Recht zu beurteilende [X.] Haftung oder die [X.]. Die Anwendbarkeit [X.]n Rechts auf die [X.]eistellungserklrungergibt sicmlich bereits aus einer gesonderten Rechtswahl der [X.]. Diese Rechtswahl wurde zwar nicht ausdrck-lich vereinbart. Sie ist jedoch den [X.] und dem pro-zessualen Verhalten der Parteien zu entnehmen. Die [X.] -lungserklrung war in [X.]r Sprache abgefaût und alle Beteiligtenhatten die [X.] Staatsrigkeit sowie ihren gewlichen Auf-enthaltsort in [X.]. Sowohl im vorliegenden Rechtsstreit als auchin dem bereits abgeschlossenen Parallelprozeû des [X.]s gegen ei-nen der [X.] sind die Parteien insoweit reinstim-mend von der Anwendung [X.]n Rechts ausgegangen. [X.] in [X.] der Rechtswahl das prozessuale Verhalten der Beteiligten als we-sentliches Indiz fr den hypothetischen ursprlichen Parteiwillen oderauch fr eine nachtrliche stillschweigende Einigung gewertet [X.], hat der [X.] wiederholt anerkannt ([X.]Z 40, 320,323 f.; 103, 84, 86; [X.]surteile vom 28. Januar 1992 - [X.]/91,[X.] 1992, 567, 568 und vom 5. Oktober 1993 - [X.], [X.] 1993,2119, jeweils m.w.[X.]) Bei der Anwendung [X.]r Auslegungsgrundstze auf die[X.] sind dem Berufungsgericht jedoch ent-scheidende Rechtsfehler unterlaufen.aa) Die Auslegung individualvertraglicher Willenserklrungen istzwar grundstzlich Sache des Tatrichters. [X.] das Revisionsgericht istsie jedoch nicht bindend, wenn gesetzliche Auslegungsregeln, aner-kannte Auslegungsgrundstze, Denkgesetze, Erfahrungsstze oderVerfahrensvorschriften verletzt worden sind ([X.]surteil vom 31. [X.] - [X.], [X.] 1995, 743, 744 m.w.Nachw.; [X.], Urteil [X.] Oktober 1999 - [X.], [X.] 1999, 2513, 2514). Zu den [X.] anerkannten [X.] es, [X.] die [X.] er[X.] Linie den [X.] und den diesem zu entneh-- 13 -menden objektiv erklrten Parteiwillen bercksichtigen [X.] ([X.]Z 121,13, 16; [X.]surteil vom 31. Januar 1995 aaO; [X.], Urteile vom27. November 1997 - [X.], [X.] 1998, 776, 777 und vom 3. [X.] - II ZR 194/98, [X.] 2000, 1195, 1196) sowie [X.] vertragliche [X.] nach dem Willen der Parteien in aller Regel einenrechtserheblichen Inhalt haben sollen und daher im Zweifel nicht [X.], [X.] sie sich als sinnlos oder wirkungslos [X.] ([X.], Urteile vom 18. Mai 1998 - [X.], [X.] 1998, 1535,1536 und vom 1. Oktober 1999 [X.]) Ein Verstoû gegen anerkannte Auslegungsgrundstze liegtdarin, [X.] das Berufungsgericht den Wortlaut der [X.] ausreichend bercksichtigt hat. Das Gericht hat seine einschrn-kende Auslegung dieser Erklrung lediglich auf die einleitende Erwh-nung einer unmittelbar bevorstehenden Grundschuldbestellung sowie [X.] enthaltene Bestimmr die Uigkeitder [X.]eistellung von etwaigen kftigen Grundschuldbestellungen [X.]. Dagegen hat es die zentralen [X.] der [X.]eistellungserklrung vllig auûer Betracht gelassen,nach denen alle Gesellschafter der [X.]-Farms "keinesfalls ... dem [X.] in der perslichen Haftung" sein sollten und in denen fr denFall, [X.] "aus irgendwelchen Grine persliche Haftung [X.] auch [X.] bestehen sollte, ... hierauf ein fr alle Male verzichtet"wurde.[X.] hinaus hat das Berufungsgericht auch dadurch gegen an-erkannte [X.], [X.] es die [X.] -klrung im Wege der Auslegung auf eine persliche Haftung aus [X.] beschr[X.], ohne der nahe liegenden [X.]agenachzugehen, ob eine solche Beschrkung die Erklrung nicht jederrealen rechtlichen Wirkung beraubte und sie dadurch sinnlos machte.[X.] fr die Beklagte und die anderen Gesellschafter der [X.]-Farms ausder Bestellung von Sicherheiten persliche Haftungsrisiktten ent-stehen k, wurde vom Berufungsgericht nicht dargelegt und ist auchnicht ersichtlich.4. [X.] die Revisionsinstanz [X.] daher zugunsten der Beklagtendavon ausgegangen werden, [X.] die auf den 28. November 1979 da-tierte [X.]eistellungserklrung des [X.] sich auch auf eine etwaige Haf-tung der [X.] die [X.] der [X.]-Farms er-streckt. Die Annahme des Berufungsgerichts, in diesem Fall sei die [X.]ei-stellungserklrung nach § 138 BGB unwirksam, lt rechtlicher Über-prfung ebenfalls nicht [X.]) Einen Verstoû gegen § 138 BGB hat das Berufungsgericht daringesehen, [X.] [X.] mit der [X.]eistellungserklrung die [X.] sittenwid-rig gescigt habe. Das ist, wie die Revision mit Recht rt, [X.] nicht richtig, weil [X.] am 28. November 1979, als er die [X.]ei-stellungserklrung angeblich abgegeben hat, Alleininhaber der [X.]war und daher allenfalls sich selbst, nicht dagegen eine rechtlich vonihm verschiedene Bank gescigt haben [X.]. Ausweislich der vom[X.] vorgelegten Ablichtungen aus dem Handelsregi[X.], deren inhalt-liche Richtigkeit von der Gegenseite nicht in [X.]age gestellt worden [X.] 15 -war [X.] von 1974 bis 1983 Alleininhaber der [X.], die erst danachals Kommanditgesellschaft [X.]) Auch der vom Berufungsgericht zustzlich [X.] der Gligerbenachteiligung vermag auf der Grundlage der bis-herigen tatschlichen Feststellungen des Gerichts einen Verstoû der[X.]eistellungserklrung gegen § 138 BGB nicht zu begr.aa) [X.], die ein Schuldner in der dem anderen Teilbekannten Absicht, seine Gliger zu benachteiligen, [X.], [X.] zwar in der Regel gegen die guten Sitten ([X.], [X.] 26. Januar 1973 - [X.], [X.] 1973, 303, 304). Jedoch gehendie besonderen Bestimmungen der Insolvenz- bzw. Gligeranfechtungden allgemeinen Regeln der §§ 134, 138 Abs. 1 BGB vor, es sei denn,das [X.] weist besondere, r die Gligerbenachteiligunghinausgehende Umstf ([X.]Z 53, 174, 180; 56, 339, 355; 130,314, 331; 138, 291, 299 f.).bb) Im vorliegenden Fall legen die Begleitumstr [X.]eistel-lungserklrung die Annahme nahe, [X.] [X.] diese Erklrung in der [X.] abgegeben hat, seine Gliger zu benachteiligen, und [X.] diesder Beklagten auch bekannt war. Bereits zu dem [X.]punkt, als die [X.]ei-stellungserklrung angeblich abgegeben wurde, waren die [X.]-Farms ge-r der [X.] in erheblichem Umfang verschuldet und die [X.] weiterer Kredite war absehbar. Die Grundschulden auf dem[X.] in [X.] boten angesichts der bekannten Schwierig-keiten und Kosten einer Rechtsverfolgung in [X.] keine ausreichen-- 16 -de Sicherheit. Deshalb war die persliche Haftung der in [X.]ansssigen Gesellschafter der damals noch in der Rechtsform der [X.] betriebenen [X.]-Farms fr die [X.] besonders wichtig.[X.] [X.] ir auf die Haftung verzichtete, obwohl sie dar-auf keinen Anspruch hatten, spricht [X.], [X.] er sie aus verwandt-schaftlicher Rcksichtnahme vor dem Risiko einer perslichen Inan-spruchnahme bewahren wollte und dabei eine Scigung seiner Glu-biger zumindest billigend in Kauf nahm. Es liegt auch nahe, [X.] der [X.]n als Ehefrau des [X.] und leitender Mitarbeiterin der [X.]diese [X.] waren.cc) [X.] zustzliche, r die Gligerbenachteiligung hinausge-hende Umst, die eine Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB rechtferti-gen [X.]n, enthalten die bisherigen Feststellungen des [X.] jedoch keine zureichenden Anhaltspun[X.].Dem Berufungsurteil [X.] sich zwar entnehmen, [X.] die Haftungs-freistellungserklrung nicht zu den Kredita[X.]n der [X.] genommen,sondern auf der Farm in [X.] aufbewahrt wurde mit der Folge, [X.]eine Überprfung des Vorgangs durch die Aufsichtsrden der [X.] und eine rechtzeitige Anfechtung durch den [X.] erschwertoder unmlich gemacht wurde. Diese Vorliegen aber zeitlichnach der Abgabe der [X.]eistellungserklrung. [X.] die Beurteilung eines[X.]s als sittenwidrig kommt es auf den [X.]punkt seiner [X.] an, wobei der Sittenwidrigkeitsvorwurf nur auf Umststtztwerden kann, die die Beteiligten in ihr Bewuûtsein aufgenommen haben([X.]Z 130, 314, 331 f.; 138, 291, 300; [X.], Urteil vom 5. Oktober 1989- 17 -- [X.], [X.] 1990, 54, 56). Im vorliegenden Fall setzt die Anwen-dung des § 138 Abs. 1 BGB daher voraus, [X.] [X.] und die Beklagtebereits im [X.]punkt der Abgabe der [X.]eistellungserklrung die Verheim-lichung dieses wichtigen Vorgangs geplant oder zumindest als ernsthaftin Betracht kommende Mlichkeit in ihr Bewuûtsein aufgenommen ha-ben. Zu diesem Punkt [X.] das Berufungsurteil keinerlei [X.] Soweit das Berufungsgericht die von der Beklagten geltend ge-machte [X.]seinrede als nicht durchgreifend angesehen hat, [X.] zwar hinsichtlich der Hauptforderung auf Darlehensrckzahlung,nicht dagegen in vollem Umfang hinsichtlich der Zinsforderung den An-griffen der Revision [X.]) Die [X.] der Hauptforderung hat das Berufungsgericht [X.] mit Recht verneint. Dabei kommt es auf die von der Revisionangegriffenen [X.] des Gerichts zu den [X.]sregeln desBundesstaates [X.] nicht an, weil das streitgegenstliche Darle-hen einschlieûlich der [X.]age seiner [X.] nach [X.] Rechtzu beurteilen ist mit der Folge, [X.] die regelmûige [X.]sfrist des§ 195 BGB a.F. von dreiûig Jahren Anwendung findet.Die Anwendbarkeit [X.]n Rechts ergibt sich aus Ziffer 26Abs. 1 der [X.] der Banken in der 1984unverrt gebliebenen Fassung von 1977 (abgedruckt in: [X.],[X.]. S. 1350), die in den Kreditvertrzwischender [X.] und den [X.]-Farms jeweils [X.] in Bezug genommen- 18 -worden waren. Nach dieser Bestimmung waren fr die [X.] mit auûerhalb der Bundesrepublik [X.] ansssigen [X.] der kontofrenden Stelle der [X.] beide Teileder Erfllungsort (Satz 1), und der Erfllungsort war zugleich maûgebli-cher Ankfungspunkt fr das anzuwendende Recht (Satz 2). [X.] kommt hier zur Anwendung, weil die [X.]-Farms ihren Sitz in[X.] hatten.b) Die [X.] der Zinsforderung hat das Berufungsgericht da-gegen insoweit zu Unrecht verneint, als es um Zinsen fr die [X.] vordem 1. Januar 1990 geht. [X.] auf rckstige Zinsen fr diesen[X.]raum waren im [X.]punkt der Unterbrechung der [X.] durchEinreichung der vorliegenden Klage (§ 209 Abs. 1 BGB a.F., § 253Abs. 1 ZPO, § 270 Abs. 3 ZPO a.F.) am 11. Februar 1994 bereits nachden §§ 197, 201 BGB a.F. verjrt.6. Die Revision rt ferner mit Recht, [X.] das Berufungsgerichtdie Hr dem [X.] zuerkannten Zinsforderung nicht hinreichend[X.] hat.Die Feststellung des Berufungsgerichts, eine Verzinsung von 5%entspreche dem "seinerzeit langfristigen Darlehenszins", reicht zur [X.] Zinsforderung nicht aus. Der zwischen der [X.] undden [X.]-Farms vertraglich vereinbarte Darlehenszins von 5% galt nur frdie Laufzeit des Darlehens, die mit Ablauf der letzten Vertragsverle-rung vom 30. Mai 1984 am 31. Mai 1985 endete. [X.] die [X.] danach- 19 -kommen nur Zinsansprche auf gesetzlicher Grundlage in Betracht. [X.] hat das Berufungsgericht jedoch keine Feststellungen getroffen.II[X.] Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Grals richtig dar (§ 563 ZPO a.F.). Aus den bisherigen Feststellungen [X.] ergibt sich weder eine anderweitige BegrinerHaftung der [X.] die [X.] der [X.]-Farmsnoch kann auf der Grundlage dieser Feststellungen [X.], [X.] eine etwaige Haftung durch die [X.]eistellungserklrung des[X.] beseitigt worden ist.1. Eine Haftung der [X.] die Verbindlichkeiten der [X.]-Farms [X.] nicht nur aufgrund des vom Berufungsgericht in den [X.] gestellten Verhaltens der Beklagten wrend des [X.]raums,als die [X.]-Farms als [X.] betrieben wurden, sondernauch aufgrund der Stellung der Beklagten als Gesellschafterin der [X.] 1979 bestehenden General Partnership sowie aufgrund ihrer [X.] Beteiligung an einer Fortsetzung des Farmbetriebs nach [X.] der [X.] Ende 1989 in Betracht kommen.a) Die [X.]age, ob die Beklagte aufgrund ihrer Stellung als Gesell-schafterin der anflichen [X.] die bis Ende 1979aufgenommenen Kredite der [X.]-Farms haftet, hat das [X.]. Der [X.] kann diese [X.]age nicht klren, weil dazu [X.] -stellungen zu den tatschlichen Vorim Übergang von der [X.] zur [X.] sowie auch zum Inhalt desdarauf anwendbaren [X.]er Rechts erforderlich sind, die das Be-rufungsgericht unterlassen hat.b) Eine selbstige Haftungsankfung an die [X.] der [X.] Ende 1989 kann auf der Grundla-ge der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ebenfalls nichtbejaht werden. Dabei mag offenbleiben, ob die Feststellung des [X.], der Betrieb der [X.]-Farms sei nach dem Ende der [X.] unter Mitwirkung der Beklagten [X.] worden, den An-griffen der Revision stlt. Es fehlt jedenfalls an Feststellungen [X.] dazu, ob nach dem Recht des Bundesstaats [X.]die Haftung der an der Fortsetzung einer aufgelsten [X.] Mitwirkenden nur neu [X.]e Verbindlichkeiten [X.] odersich auch auf die Altschulden der [X.] erstreckt.2. Auch die [X.]age, ob eine etwaige Haftung der [X.] die[X.] der [X.]-Farms durch die [X.]eistellungserkl-rung des [X.] beseitigt worden ist, [X.] sich aufgrund der bisherigenFeststellungen des Berufungsgerichts nicht klren. Die [X.] auf den 28. November 1979 datierten [X.]eistellungserklrungstzwar fest, wenn sie, wie der [X.] behauptet, von [X.] erstnach dem Zusammenbruch der [X.] und damit zu einer [X.] abgege-ben worden wre, als [X.] die Bank nicht mehr vertreten konnte. [X.] aber die Behauptung der Beklagten entgegen, die [X.]eistellungser-klrung sei am 28. November 1979 abgegeben worden. [X.] hat die- 21 -Beklagte, die insoweit die Beweislast trt, auch Beweis angetreten. [X.], wann die Erklrung tatschlich abgegeben worden ist, hat das [X.] bisher keinerlei Feststellungen getroffen.IV.Das Berufungsurteil [X.]te daher in dem Umfang aufgehoben wer-den, in dem der erkennende [X.] die Revision der Beklagten ange-nommen hat (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Insoweit war die Sache, die wegen- 22 -der in mehreren Pun[X.]n noch fehlenden Feststellungen tatschlicherArt und zum Inhalt auslischen Rechts nicht entscheidungsreif ist, andas Berufungsgericht zurckzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPOa.F.).[X.] Siol Bungeroth Joeres [X.]
Meta
23.04.2002
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2002, Az. XI ZR 136/01 (REWIS RS 2002, 3528)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3528
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