Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2016, Az. III ZB 11/16

III. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 13893

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:240316BIIIZB11.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 11/16
vom

24. März 2016

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
24. März 2016 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und Reiter

beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des [X.] vom 4. Dezember 2015 -
11 [X.]/15
-
wird zurückgewiesen.

Gründe:

Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die angestrebte Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht.

Unabhängig von der Frage, ob die Rechtsbeschwerde bereits unzulässig wäre, weil sie nicht mehr fristgerecht eingelegt und dem Kläger insoweit auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§
233 ZPO) gewährt werden könnte, da er seinem Prozesskostenhilfeantrag vom 5. Februar 2016 keine ak-tuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse [X.] hat (§ 117 Abs. 2 und 4 ZPO; vgl. etwa [X.], Beschluss vom 8. Mai 2013 -
I [X.] 12/12, BeckRS 2013, 09521 Rn. 2 mwN), wäre sie jedenfalls unbegrün-det.

Das [X.] hat die Berufung des [X.] nämlich zu Recht gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Das klageabweisende und mit [X.] ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung (§ 232 ZPO) versehene Urteil 1
2
3
-

3

-

des Amtsgerichts [X.] vom 10.
September 2015 wurde dem Kläger am 15.
September 2015
zugestellt. Hiergegen hat der Kläger lediglich persönlich
-
und nicht, wie geboten, durch einen Rechtsanwalt
-
Berufung eingelegt mit der Folge, dass er die Berufungsfrist versäumt hat (§§ 517, 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beru-fungsfrist scheidet aus. Zwar kommt dies in Betracht, wenn eine [X.] inner-halb der Rechtsmittelfrist ein Prozesskostenhilfegesuch bei Gericht einreicht (vgl. dazu etwa [X.], Beschluss vom 16. November 2010 -
VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 7 mwN). Der Kläger hat auch einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung gestellt. Dieser ist jedoch beim [X.] erst am 18. Oktober 2015, mithin nach Ablauf der Berufungsfrist, eingegangen.

[X.]

[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.09.2015 -
140 [X.]/15 -

LG [X.], Entscheidung vom 04.12.2015 -
11 [X.]/15 -

Meta

III ZB 11/16

24.03.2016

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2016, Az. III ZB 11/16 (REWIS RS 2016, 13893)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13893

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VIII ZB 55/10

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