III. Zivilsenat
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PDF anzeigenECLI:DE:BGH:2016:240316BIIIZB11.16.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 11/16
vom
24. März 2016
in dem Rechtsstreit
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Der III.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am
24. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Wöstmann, Seiters, Tombrink und Reiter
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 4. Dezember 2015 -
11 S 385/15
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wird zurückgewiesen.
Gründe:
Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die angestrebte Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht.
Unabhängig von der Frage, ob die Rechtsbeschwerde bereits unzulässig wäre, weil sie nicht mehr fristgerecht eingelegt und dem Kläger insoweit auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§
233 ZPO) gewährt werden könnte, da er seinem Prozesskostenhilfeantrag vom 5. Februar 2016 keine ak-tuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beige-fügt hat (§ 117 Abs. 2 und 4 ZPO; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 8. Mai 2013 -
I ZA 12/12, BeckRS 2013, 09521 Rn. 2 mwN), wäre sie jedenfalls unbegrün-det.
Das Landgericht hat die Berufung des Klägers nämlich zu Recht gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Das klageabweisende und mit ei-ner ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung (§ 232 ZPO) versehene Urteil 1
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des Amtsgerichts Köln vom 10.
September 2015 wurde dem Kläger am 15.
September 2015
zugestellt. Hiergegen hat der Kläger lediglich persönlich
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und nicht, wie geboten, durch einen Rechtsanwalt
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Berufung eingelegt mit der Folge, dass er die Berufungsfrist versäumt hat (§§ 517, 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beru-fungsfrist scheidet aus. Zwar kommt dies in Betracht, wenn eine Partei inner-halb der Rechtsmittelfrist ein Prozesskostenhilfegesuch bei Gericht einreicht (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 16. November 2010 -
VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 7 mwN). Der Kläger hat auch einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung gestellt. Dieser ist jedoch beim Landgericht erst am 18. Oktober 2015, mithin nach Ablauf der Berufungsfrist, eingegangen.
Herrmann
Tombrink
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 10.09.2015 -
140 C 102/15 -
LG Köln, Entscheidung vom 04.12.2015 -
11 S 385/15 -
Meta
VI ZB 36/16 (Bundesgerichtshof)
VIII ZB 15/16 (Bundesgerichtshof)
VI ZB 36/16 (Bundesgerichtshof)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Gleichzeitige Beantragung von Prozesskostenhilfe und Einlegung eines wegen Anwaltszwangs unzulässigen …
VIII ZB 15/16 (Bundesgerichtshof)
Berufung: Verwerfung der Berufung als unzulässig vor Entscheidung über Prozesskostenhilfeantrag
III ZB 86/13 (Bundesgerichtshof)