Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Revision in Strafsachen: Vortrag neuer strafzumessungsrelevanter Tatsachen durch den Beschwerdeführer; Absehen von der Aufhebung des Strafausspruchs durch das Revisionsgericht
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. Februar 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a [X.]).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Eine Erstattung der dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision verworfen worden ist (vgl. [X.]/[X.], [X.], 58. Aufl., § 473 Rn. 10a).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dass der Beschwerdeführer in seiner Gegenerklärung eine neue strafzumessungsrelevante Tatsache hat vorbringen lassen, hindert eine Entscheidung des Senats nach § 354 Abs. 1a [X.] nicht. Der Vortrag neuer Tatsachen insoweit führt - ungeachtet der Frage, ob diese hätten glaubhaft gemacht werden müssen (vgl. dazu Paster/Sättele, NStZ 2007, 609, 613 einerseits und [X.], [X.], 394, 406 andererseits) - lediglich dazu, dass das Revisionsgericht solche neuen Umstände bei seiner Entscheidung, ob die in dem angefochtenen Urteil verhängte Strafe angemessen ist, zu berücksichtigen hat ([X.], Beschluss vom 11. August 2009 - 3 [X.], [X.] 2011, 177, 179 f. mit zust. Anmerkung [X.]; vgl. auch [X.] [X.]/Wiedner, § 354 Rn. 79; LR/[X.], [X.], 26. Aufl., § 354 Rn. 55; aA [X.], [X.], 139, 141).
Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nach Entlassung aus der Untersuchungshaft wieder an seinem Arbeitsplatz tätig ist, erweisen sich die in dem angefochtenen Urteil verhängten Einzelstrafen sowie die Gesamtfreiheitsstrafe indes als angemessen.
Becker Hubert Mayer
Gericke [X.]
Meta
04.08.2015
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Lüneburg, 11. Februar 2015, Az: 110 Ks 1/15
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.08.2015, Az. 3 StR 224/15 (REWIS RS 2015, 7090)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 7090
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 119/16 (Bundesgerichtshof)
1 StR 268/17 (Bundesgerichtshof)
Strafzumessung: Strafschärfende Berücksichtung von Äußerungen eines Angeklagten über das Tatopfer
1 StR 268/17 (Bundesgerichtshof)
4 StR 144/14 (Bundesgerichtshof)
4 StR 282/16 (Bundesgerichtshof)