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PDF anzeigen[X.] vom 4. März 2009 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen [X.] u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. März 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. August 2008 wird als unbegründet verworfen; [X.] wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass nach den Worten "Der Angeklagte ist schuldig der" die Worte "über eine Woche dauernden" (Freiheitsberaubung) eingefügt werden. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] ist in den Urteilsgründen zutreffend (§ 239 Abs. 3 Nr. 1 StGB) von einer "qualifizierten" Freiheitsberaubung ([X.]) ausgegangen. Der [X.] hat deshalb den Schuldspruch entsprechend klargestellt (vgl. auch [X.], Beschluss vom 24. September 1996 - 1 StR 542/96). 1 Die Annahme des [X.]s, das den gesamten Tatzeitraum erfas-sende [X.] der qualifizierten Freiheitsberaubung verklammere sämtliche vom Angeklagten verwirklichten Tatbestände zu einer Tat, begegnet rechtlichen Bedenken. Der [X.] schließt jedoch aus, dass der Angeklagte durch die An-nahme, alle vom Angeklagten verwirklichten Straftatbestände stünden zueinan-der in Tateinheit, beschwert ist. Ebensowenig ist er dadurch beschwert, dass 2 - 3 - der Tatrichter das Vorliegen der Voraussetzungen des § 239 b StGB nicht [X.] hat. [X.] Fischer Appl Schmitt
Meta
04.03.2009
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2009, Az. 2 StR 578/08 (REWIS RS 2009, 4745)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4745
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4 StR 134/05 (Bundesgerichtshof)
2 StR 70/12 (Bundesgerichtshof)
2 StR 338/08 (Bundesgerichtshof)
1 StR 86/04 (Bundesgerichtshof)
2 StR 70/12 (Bundesgerichtshof)
Klammerwirkung einer minderschweren Dauerstraftat; Strafzumessung bei Rücktritt vom Versuch und zugleich verwirklichtem vollendetem Delikt
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