Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.06.2017, Az. V ZB 18/15

5. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 8855

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Gegenstand

Teilungsversteigerungsverfahren: Zulässigkeit der Teilungsversteigerung der Grundstücke altrechtlicher Körperschaftswaldungen in Bayern


Leitsatz

1. Die Teilungsversteigerung der im Eigentum von Personengemeinschaften, die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs errichtet worden sind, oder von in diesem Sinne altrechtlichen (teil-) rechtsfähigen Verbänden - juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften - stehenden Grundstücke ist nur zulässig, wenn dem einzelnen Mitglied ein Aufhebungsanspruch zusteht, der im Wege der Teilungsversteigerung durchgesetzt werden kann.

2. Die Anordnung der Teilungsversteigerung der Grundstücke altrechtlicher Körperschaftswaldungen ist jedenfalls in den Gebieten Bayerns, in denen deren Rechtsverhältnisse nicht gesetzlich geregelt waren, unzulässig, wenn die Waldungsgrundstücke nach der Satzung der Waldung im Eigentum der Gesamtheit der Teilhaber als Körperschaft stehen, die Gesamtheit der Teilhaber die Aufsicht über die Waldung führt und die Satzung dem einzelnen Teilhaber keinen Aufhebungsanspruch einräumt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] - 3. Zivilkammer - vom 21. Januar 2015 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 1.000 €.

Gründe

I.

1

Der [X.]ntragsteller möchte die Teilungsversteigerung von vier Waldgrundstücken erreichen. In der [X.]bteilung I des Grundbuchs ist unter der Überschrift „Eigentümer“ folgendes für die Grundstücke eingetragen:

„Die Körperschaftswaldung [X.]              in [X.]          ; das Eigentum an den Grundstücken, die die sogenannte Körperschaftswaldung [X.]             bilden, steht seit unvordenklicher [X.] der Gesamtheit der Teilhaber (Körperschaft) zu. Den einzelnen unten aufgeführten [X.] kommt nur je der beigefügte Nutzanteil zu. … Die [X.] sind frei veräußerlich, verpfändbar und teilbar.

Die [X.]ufsicht über die Waldung führt die Gesamtheit der Teilhaber. Diese beschließt mit Stimmenmehrheit, wobei die Größe der Nutzungsrechte ausschlaggebend ist, die [X.]bholzung der Körperschaftswaldung. …

Zurzeit sind anteilsberechtigt: …“.

2

[X.]ls Teilhaber sind im Grundbuch die Beteiligten dieses Verfahrens, darunter der [X.]ntragsteller, eingetragen.

3

Das Vollstreckungsgericht hat die Teilungsversteigerung angeordnet, diese [X.]nordnung aber später wieder aufgehoben, weil es zu dem Ergebnis gekommen war, die Körperschaftswaldung [X.]            (fortan: Körperschaftswaldung [X.]) sei eine juristische Person. Die dagegen erhobene Beschwerde des [X.]ntragstellers hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der von diesem zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der [X.]ntragsteller seinen [X.]ntrag weiter.

II.

4

Das [X.] hält die Teilungsversteigerung für unzulässig. Nach der Grundbucheintragung und der dieser zu Grunde liegenden Urkunde handele es sich bei der Waldung um eine eigenständige juristische Person des (altrechtlichen) Privatrechts, deren [X.]ufhebung die einzelnen Nutzungsberechtigten nicht verlangen könnten. Das Eigentum an den zu [X.] Grundstücken, aus denen die Waldung bestehe, stehe nicht den einzelnen [X.] gemeinschaftlich, sondern der [X.] der Teilhaber zu, die als Körperschaft bezeichnet werde. Den [X.] stünden nach der Eintragung im Grundbuch ausdrücklich nur [X.] zu.

III.

5

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung stand.

6

1. Die Teilungsversteigerung ist bei Grundstücken im Eigentum von Personengemeinschaften, rechtsfähigen Verbänden oder juristischen Personen, die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs entstanden sind, nur zulässig, wenn diese nach den für sie maßgeblichen Regelungen oder nach ihren Statuten im Wege der Teilungsversteigerung aufgehoben oder wenn deren Grundstücke auf diesem Wege zur [X.]useinandersetzung in Geld umgesetzt werden können.

7

a) [X.]) Eine Teilungsversteigerung ist nach § 180 [X.]bs. 1 [X.] zur [X.]ufhebung einer [X.] zulässig. Unter einer [X.] versteht das Gesetz, wie sich mittelbar aus § 181 [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] ergibt, eine Mehrheit von (natürlichen oder juristischen) Personen, die als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen sind. Erfasst werden Personengemeinschaften aller [X.]rt, unabhängig davon, welches [X.]sverhältnis zwischen ihren Mitgliedern besteht und welchem Recht dieses Verhältnis unterliegt. Die Teilungsversteigerung ist allerdings nur zur [X.]ufhebung einer [X.] zulässig, bei der das einzelne Mitglied auf Grund eines [X.]ufhebungsanspruchs die [X.]ufhebung der [X.] - gegebenenfalls unter bestimmten Bedingungen - erzwingen kann.

8

[X.]) Diese Voraussetzung ist in den §§ 180, 181 [X.] nicht ausdrücklich benannt. Sie ergibt sich vielmehr aus der Entstehungsgeschichte des § 181 [X.]bs. 1 [X.] und aus dem Zusammenhang der Vorschriften über die Teilungsversteigerung mit den Vorschriften des materiellen Rechts über die Bruchteils- und die verschiedenen Formen der Gesamthandsgemeinschaft.

9

(1) Bei der [X.]usarbeitung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung stand der Gesetzgeber vor der Frage, ob er die [X.]nordnung der Teilungsversteigerung ähnlich wie die Vollstreckungsversteigerung von der Erwirkung und Zustellung eines [X.]ufhebungstitels abhängig machen sollte oder nicht. Für beides gab es in den seinerzeit noch bestehenden landesrechtlichen Bestimmungen Vorbilder. Der Gesetzgeber entschied sich mit dem heutigen § 181 [X.]bs. 1 [X.] dafür, nach [X.] Vorbild auf das Titelerfordernis zu verzichten. Grund für die Entscheidung war die Überlegung, dass der [X.]ufhebungsanspruch in aller Regel bestehen und die [X.]ufhebung der [X.] nur im [X.]usnahmefall ausgeschlossen sein werde. Dann bedeute es einen letztlich unnötigen [X.]ufwand an Kosten und [X.], die Teilungsversteigerung in allen Fällen erst nach der Titulierung des [X.]ufhebungsanspruchs zuzulassen, obwohl es dessen nur in [X.]usnahmefällen bedürfe. Es erschien zweckmäßiger, auf das Titelerfordernis zu verzichten und die Beteiligten in den [X.]usnahmefällen auf die [X.] analog § 771 ZPO zu verweisen (zum Ganzen: Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013 - [X.] 198/12, [X.], 262 Rn. 14 mwN).

(2) Bei dieser Einschätzung hat sich der Gesetzgeber an den für die [X.]ufhebung durch Teilungsversteigerung in Betracht kommenden [X.]sformen des geltenden bürgerlichen Rechts orientiert. Sie sehen nämlich alle im Grundsatz einen [X.]ufhebungsanspruch vor, der teilweise ohne besondere Voraussetzungen, teilweise erst nach Eintritt bestimmter [X.]uflösungsakte gegeben ist, die das interessierte Mitglied der [X.] aber einseitig herbeiführen kann.

b) Das grundsätzliche Bestehen eines [X.]nspruchs auf [X.]ufhebung der [X.] oder jedenfalls auf Verwertung von Grundstücken im Wege der Teilungsversteigerung ist auch Voraussetzung für die [X.]nordnung der Teilungsversteigerung von Grundstücken rechtsfähiger Personengesellschaften. Das Vermögen solcher [X.]en ist nicht gemeinschaftliches Vermögen der [X.]er, sondern Vermögen der [X.] selbst. Dennoch ist die Teilungsversteigerung der Grundstücke - in allerdings je nach der Rechtsform der Personengesellschaft unterschiedlichem Umfang - zulässig, soweit ein [X.]er die [X.]useinandersetzung der [X.] nach dem Recht der [X.] verlangen kann. Bei der [X.] bürgerlichen Rechts ist das der Fall, weil der Gesetzgeber in § 731 Satz 2 BGB für deren [X.]uflösung auf die Vorschriften für die [X.] und damit auch auf die Vorschriften über die Teilungsversteigerung verwiesen hat (Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013 - [X.] 198/12, [X.], 262 Rn. 12). [X.]n einem entsprechenden [X.]nspruch des einzelnen [X.]ers fehlt es dagegen bei den anderen rechtsfähigen Personengesellschaften ([X.], Rpfleger 1985, 121, 122; [X.], [X.], 6. [X.]ufl., § 180 Rn. 10; [X.]/[X.], [X.], § 180 Rn. 3 Stichwort offene Handelsgesellschaft; [X.] in: [X.]/Schiffbauer/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 15. [X.]ufl., § 180 Rn. 28, 30 f.; Stöber, [X.], 21. [X.]ufl., § 180 [X.]. 2.4 f und g) und bei den Mitgliedern juristischer Personen (vgl. [X.], [X.], § 180 Rn. 5). Bei diesen Verbänden ist im [X.]uflösungsfall eine Liquidation durch Liquidatoren durchzuführen.

c) Deshalb ist auch die Teilungsversteigerung der im Eigentum von Personengemeinschaften, die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs errichtet worden sind, oder von in diesem Sinne altrechtlichen (teil-) rechtsfähigen Verbänden - juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften - stehenden Grundstücke nur zulässig, wenn dem einzelnen Mitglied ein [X.]ufhebungsanspruch zusteht, der im Wege der Teilungsversteigerung durchgesetzt werden kann.

[X.]) [X.]nerkannt ist das für Ehegatten, die auf Grund von Überleitungsvorschriften in einem nicht mehr geltenden Güterstand leben. Sie sind zwar begrifflich Personengemeinschaften im Sinne von § 180 [X.]bs. 1 [X.]. Zulässig ist die Teilungsversteigerung aber nur, wenn die [X.] nach dem für sie maßgeblichen Statut durch Teilungsversteigerung aufgehoben oder das [X.]svermögen auf diesem Wege verwertet werden darf. [X.]uf dieser Grundlage ist die Teilungsversteigerung des Grundstücks von Ehegatten abgelehnt worden, die noch im Güterstand der Einkommens- und Vermögensgemeinschaft nach dem [X.] lebten. Für ihre [X.]ufhebung gelten nach [X.]rt. 234 § 4a [X.]bs. 2 Satz 2 EGBGB weiterhin die Regelungen in § 39 [X.], die eine [X.]ufhebung durch Teilungsversteigerung ausschließen ([X.], [X.], 61 f.; [X.], Rpfleger 1997, 509, 514). Lässt das Statut des altrechtlichen Güterstands dagegen die Teilungsversteigerung zu, kann sie bei einem Grundstück von Ehegatten, die in diesem Güterstand leben, angeordnet werden ([X.], [X.], 148: Güterstand im [X.] bei [X.]). Ähnlich liegt es bei Erbengemeinschaften aufgrund von Erbfällen aus der [X.] vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Einzelheiten bei [X.]/[X.], [X.], 7. [X.]ufl., § 180 Rn. 2 [X.]bs. 2).

[X.]) Für altrechtliche juristische Personen und altrechtliche (teil-) rechtsfähige Verbände, deren Vermögen ihnen als Verband zugeordnet ist, gilt nichts anderes. Ihr Vermögen ist [X.], nicht das gemeinschaftliche Vermögen ihrer Mitglieder. Die Teilungsversteigerung solcher [X.] ist nur zulässig, wenn die auf solche juristischen Personen oder (teil-) rechtsfähigen Verbände anzuwendenden Vorschriften selbst eine [X.]ufhebung der juristischen Person oder des Verbands durch Teilungsversteigerung oder jedenfalls eine Verwertung der [X.] auf diesem Weg zulassen oder wenn eine solche Verwertung nach diesen Vorschriften in dem Statut des (teil-) rechtsfähigen Verbands vorgesehen werden darf und im Einzelfall vorgesehen worden ist. Denn die Teilungsversteigerung dient nach § 180 [X.] der [X.]ufhebung der [X.], die deshalb auf Betreiben des einzelnen Mitglieds jedenfalls grundsätzlich möglich sein muss.

d) Ob Eigentümerin der zu [X.] Grundstücke eine Personengemeinschaft oder ein teilrechtsfähiger Verband ist, dessen Eigentum an den Grundstücken aufgrund eines [X.]ufhebungsanspruchs durch oder nach [X.]rt einer Teilungsversteigerung aufgehoben werden kann, hat das Vollstreckungsgericht nach § 180 [X.]bs. 1 [X.] i.V.m. § 28, § 181 [X.]bs. 2 [X.] von [X.]mts wegen zu prüfen (für ausländische [X.]en: [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 15. [X.]ufl., § 180 Rn. 33; [X.], Rpfleger 1997, 509, 515; ebenso für Grundbuchverfahren: [X.], [X.], 1186, 1187; einschränkend, allerdings bei undurchsichtigem Grundbucheintrag: [X.], [X.] 7 Nr. 498 S. 709). [X.]us dem Grundbuch ergibt sich nämlich nicht nur, wer als Eigentümer der zu [X.] Grundstücke eingetragen ist, sondern auch, ob es sich bei dem eingetragenen Eigentümer um eine Einzelperson oder um einen (Personen-) Verband handelt. Im zweiten Fall ergibt sich aus dem Grundbuch ferner, um welche [X.]rt von Verband es sich handelt. Das Grundbuchamt muss deshalb von [X.]mts wegen prüfen, ob ein altrechtlicher Verband wie der eingetragene nach den für ihn maßgeblichen Vorschriften im Grundsatz durch Teilungsversteigerung aufgehoben oder ob dessen Grundstücke im Grundsatz auf diesem Wege verwertet werden dürfen. [X.] dürfte es nur Einwände, die der an sich zulässigen [X.]nordnung der Teilungsversteigerung im Einzelfall entgegenstehen. Solche Einwände können auch bei altrechtlichen Verbänden nur im Wege der [X.] analog § 771 ZPO vor dem Prozessgericht geltend gemacht werden (vgl. dazu: Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013 - [X.] 198/12, [X.], 262 Rn. 22, 26 für die GbR).

2. Danach ist die [X.]nordnung der Teilungsversteigerung hier unzulässig, weil die Grundstücke als Eigentum der altrechtlichen Körperschaftswaldung [X.] eingetragen und deren Statut den einzelnen [X.] einen [X.]ufhebungsanspruch nicht einräumt.

a) Die [X.]nordnung der Teilungsversteigerung der Grundstücke altrechtlicher [X.] ist jedenfalls in den Gebieten [X.], in denen deren Rechtsverhältnisse nicht gesetzlich geregelt waren, unzulässig, wenn die [X.] nach der Satzung der Waldung im Eigentum der Gesamtheit der Teilhaber als Körperschaft stehen, die Gesamtheit der Teilhaber die [X.]ufsicht über die Waldung führt und die Satzung dem einzelnen Teilhaber keinen [X.]ufhebungsanspruch einräumt.

[X.]) Nach [X.]rt. 163 EGBGB finden auf die zur [X.] des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs am 1. Januar 1900 bestehenden juristischen Personen von dieser [X.] an u.a. die Vorschriften der §§ 25 bis 53 BGB [X.]nwendung, sofern sich nicht aus den [X.]rtikeln 164 bis 166 EGBGB ein anderes ergibt. Zu diesen Vorschriften gehören bei vereinsähnlich organisierten altrechtlichen juristischen Personen die Vorschriften der §§ 41, 45, 47 und 49 BGB. Danach steht dem einzelnen Verbandsmitglied kein [X.]nspruch auf [X.]ufhebung des Verbands zu. Diese muss vielmehr durch die Mitgliederversammlung beschlossen und im Rahmen einer Liquidation durch die Liquidatoren durchgeführt werden. Das (bisherige) Landesrecht, das nach [X.]rt. 163 und 164 EGBGB unberührt bleibt, kann allerdings [X.]bweichungen von den genannten Vorschriften des Vereinsrechts vorschreiben oder zulassen (vgl. [X.]/[X.], BGB [2013], [X.]rt. 163 EGBGB Rn. 5; Oberst, [X.] 1956, 151, 156).

[X.]) In den Gebieten [X.], in denen die Rechtsverhältnisse altrechtlicher [X.] nicht gesetzlich geregelt waren, bestimmt sich nach der Satzung der jeweiligen Körperschaftswaldung, ob sie eine nach Vereinsrecht juristische Person ist.

(1) (a) Im überwiegenden Teil des heutigen [X.], darunter auch im Raum [X.], in dem die Körperschaftswaldung [X.] liegt, gab und gibt es keine geschriebenen Rechtssätze über die Teil- oder Vollrechtsfähigkeit von [X.] und die Modalitäten ihrer [X.]uflösung oder der Verwertung der Grundstücke, die zu der jeweiligen Waldung gehören ([X.], Beschluss vom 30. Oktober 2009 - 34 Wx 56/09, juris Rn. 14; [X.], 158, 159; [X.], Festschrift für [X.], 1910, [X.], 298; DNotI, Gutachten Nr. 11212 vom 26. Februar 2001 [X.]). [X.]rt. 18 [X.]. [X.] (in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1896, [X.]. [X.]) bestimmte zwar, dass die in [X.]rt. 6 bis 17 des Gesetzes enthaltenen forstaufsichtlichen Regelungen auch auf „sogenannte[n] [X.]“ [X.]nwendung finden. Darunter waren seinerzeit anders als heute ([X.]rt. 18 Halbsatz 2 [X.]; dazu [X.]. [X.], [X.] 1966, 447, 463 f.) nicht nur öffentlich-rechtliche, sondern auch privatrechtliche Verbände zu verstehen. Weder die genannte Vorschrift noch das [X.] im Übrigen enthielten aber Regelungen über die Rechtsfähigkeit, das Statut und die [X.]uflösung von Körperschafts- oder [X.]ungen. Einigkeit besteht darüber, dass solche Verbände sehr verschieden ausgestaltet sein konnten. Dabei lassen sich drei Grundformen unterscheiden ([X.], [X.] 1971, 253 f.; DNotI, Gutachten Nr. 11212 vom 26. Februar 2001 [X.]): deutschrechtliches Gesamtheitseigentum, Miteigentum nach Bruchteilen und Eigentum eines Einzelnen oder des Verbands, wobei die Mitglieder des Verbands aus der Mitgliedschaft abgeleitete Nutzungsrechte haben.

(b) Bei Erlass der Regelung in dem erwähnten [X.]rt. 18 [X.]. [X.] hatte der Landesgesetzgeber die Vorstellung, dass es sich dabei um private Wälder handele, die nicht in Mit- oder Gesamthandseigentum der Mitglieder stehen, sondern einer Körperschaft als juristischer oder „moralischer“ Person gehören oder als Gemeindeeigentum anzusehen sind ([X.] 1971, 125, 130 f.; DNotI, Gutachten Nr. 11212 vom 26. Februar 2001, [X.]). Daraus ist die Schlussfolgerung gezogen worden, dass ein Wald, der vom St[X.]t an [X.] unter der Bestimmung abgetreten wurde, dass derselbe in seiner ganzen [X.]usdehnung stets als unteilbar und unveräußerlicher [X.] erhalten und nachhaltig bewirtschaftet werde, [X.] im Sinne des [X.]rt. 18 d. FG (des [X.]es) und der Gesamtheit der Berechtigten als einer Personeneinheit, nicht den einzelnen derselben als Eigentum, überlassen sei; eine weitere, förmliche Konstituierung der Korporation sei nicht nötig ([X.]/[X.], [X.]. [X.], 4. [X.]ufl., 1904, [X.]rt. 18 [X.]. 3 S. 58; [X.] 1908, 570, 575 f.; 1971, 125, 131). Ob das auch bei Waldungen anzunehmen ist, die - wie hier - den Berechtigten nicht durch den St[X.]t zur Verfügung gestellt worden sind, lässt sich demgegenüber nicht feststellen.

(c) [X.] waren allerdings recht häufig rechtsfähig. [X.] ist zwar 1942 zu der Einschätzung gelangt, rechtsfähige [X.] seien eher die [X.]usnahme (Die Forstnutzungsrechte, 1942, § 51 S. 201; ähnlich [X.], Das [X.]erische [X.], 1931, [X.]rt. 18 [X.]. 1 [X.], nicht aber, wie der [X.]ntragsteller meint, das [X.]ObLG selbst, das diesen auf [X.] 1971, 125, 131 nur zitiert). Diese Einschätzung findet aber in der Rechtsprechung der Gerichte keinen Niederschlag. Die Gerichte haben sich - allerdings im Wesentlichen im Hinblick auf die Grundbuchfähigkeit solcher Verbände - des öfteren mit der Rechtsfähigkeit von Verbänden zur Nutzung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke in verschiedenen Bundesländern, auch in [X.]ern, befasst. Diese Verbände sind regelmäßig als rechtsfähige Verbände qualifiziert worden (außerhalb [X.]: Senat, Beschluss vom 5. Februar 1957 - [X.], [X.], 241, 243: [X.]. Recht; [X.], NJW-RR 2000, 538, 540; [X.], [X.] 2011, 288; 2013, 164 f.: [X.] bzw. [X.] in ehemals preuß. Gebiet; innerhalb [X.]: [X.] 1908, 570, 575: Körperschaftwaldung; 1911, 150, 154: Körperschaftswaldung; 1927, 8, 13 f.: [X.]; 1971, 125, 135 f.; [X.]ObLG, [X.] 1972, 301 [LS]: Genossenschaft von [X.]; [X.] 1980, 25, 26: [X.]; [X.] 1991, 24, 29: [X.]lpengenossenschaft; [X.], [X.] 1976, 461, 463: Körperschaftswaldung; [X.], Beschluss vom 30. Oktober 2009 - 34 [X.], juris Rn. 11 und [X.], 158, 159 jeweils [X.]lpenweidegenossenschaft), teilweise auch als juristische Personen (Senat, Beschluss vom 5. Februar 1957 - [X.], [X.], 241, 243; [X.] 1991, 24, 29; [X.], [X.]VGHE 13, 187, 190), allerdings ohne diesen Unterschied zu reflektieren (wegen jedenfalls vorhandener Grundbuchfähigkeit bewusst offen gelassen von [X.], Beschluss vom 30. Oktober 2009 - 34 [X.], juris Rn. 11). Das trifft speziell für [X.] im Raum [X.] zu, in dem auch die Körperschaftswaldung [X.] liegt ([X.] 1911, 150, 154; LG [X.], [X.] 1995, 467 f.) Das [X.] hat in einem Beschluss vom 6. Juli 1905 entschieden, dass bei solchen Verbänden jedenfalls die Teilungsversteigerung ausgeschlossen ist (wiedergegeben in dem Beschluss über die Beschwerde gegen diesen Beschluss vom 28. Juli 1905, Seuffert[X.] Bd. 70 S. 647, 649; dem folgend: [X.], [X.]VGHE 13, 187, 190; [X.]/[X.], [X.], 7. [X.]ufl., § 180 [X.]. 1 c aE; ähnlich [X.] für altrechtliche bergrechtliche Gewerkschaft, [X.] [1956] [X.]63, 365 gestützt allerdings auf § 100 [X.]bs. 2 preuß. [X.]BG). Das allerdings konnte [X.] auch bei Bruchteilseigentum vorkommen ([X.] 1908, 570, 576 f.; [X.], Festschrift f. [X.], 1910, [X.], 302 f.).

(d) ([X.]) Entgegen der [X.]nsicht des [X.]ntragstellers lässt sich nicht feststellen, dass altrechtliche Verbände in [X.]ern nur mit einer st[X.]tlichen [X.]nerkennung juristische Personen werden konnten und ohne eine solche [X.]nerkennung allenfalls teilrechtsfähige Verbände blieben. Richtig ist allerdings, dass das im Grundsatz der Rechtslage in Gebieten entspricht, in denen bei Errichtung solcher Verbände das preußische [X.]llgemeine Landrecht von 1794 galt. Nach dessen § 81 II 6 „stellten“ Corporationen und Gemeinden in den Geschäften des bürgerlichen Lebens „eine moralische Person vor“. Das galt aber nach § 25 II 6 [X.]LR nur für vom St[X.]t genehmigte Verbände, die sich zu einem fortdauernden gemeinnützigen Zweck verbunden hatten. Eine vergleichbare Regelung galt nach § 52 Satz 1 sächs. [X.] [X.] und nach (dem später aufgehobenen) [X.]rt. 208 [X.]bs. 1 des [X.]llgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs ([X.]DHGB) von 1861 für die Errichtung von [X.]ktiengesellschaften. In [X.]bwandlung dieses Modells setzten die Gründung eines „anerkannten Vereins“ und dessen Rechtsfähigkeit nach [X.]rt. 4 und 10 des [X.]erischen Vereinsgesetzes vom 31. Mai 1869 ([X.] 1198) eine den Vorgaben des Gesetzes entsprechende Satzung und deren Registrierung beim Bezirksgericht voraus. Das zuletzt genannte Gesetz machte die [X.]ufrechterhaltung der Rechtsfähigkeit bestehender Verbände und ihren Fortbestand als juristische Personen nicht von einer solchen Registrierung abhängig. Sie blieb auch ohne eine solche Registrierung erhalten.

([X.]) [X.] nimmt allerdings an, dass juristische Personen auch in [X.]ern nur durch st[X.]tliche [X.]nerkennung oder Genehmigung entstehen konnten (Handbuch des Forstrechts und des Forstpolizeirechts nach den in [X.]ern geltenden Gesetzen, 1863 S. 19). In ähnliche Richtung geht auch eine Erklärung, die die [X.]erische St[X.]tsregierung 1859 bei den Verhandlungen des Landtags zum [X.] abgegeben hat (wiedergegeben bei [X.], Festschrift f. [X.], 1910, [X.], 296). Danach sind in [X.]rt. 18 [X.] in der damaligen Fassung mit [X.] solche Waldungen gemeint, welche im Besitz oder Eigentum einer mit ausdrücklicher oder stillschweigender [X.]nerkennung des St[X.]ts zu dauernden gemeinnützigen Zwecken bestehenden juristischen Persönlichkeit stehen. Die St[X.]tsregierung kann, worauf [X.] ([X.]O) hinweist, unter einer stillschweigenden [X.]nerkennung allerdings auch eine gewohnheitsrechtlich bereits gegebene und dem entsprechend in Erscheinung getretene Zuerkennung, also keinen st[X.]tlichen [X.]kt, sondern eine unmittelbare [X.]nerkennung kraft Gewohnheitsrechts, verstanden haben. Jedenfalls kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass der Status einer juristischen Person in [X.]ern stets eines mehr oder weniger formalisierten st[X.]tlichen [X.]nerkennungsakts bedurfte. Der [X.] von 1756 (auch bairisches Landrecht genannt) enthielt solche Vorgaben nicht. Ob die Entstehung einer juristischen Person nach dem gemeinen Recht, auf das bei Lücken zurückgegriffen werden konnte, überhaupt von einer [X.]nerkennung oder Genehmigung abhängig war, ist nicht sicher (aM: Windscheid, Pandektenrecht Bd. I, 6. [X.]ufl., § 60 S. 170 f. mwN). Vor allem wird dies den Besonderheiten der alten deutschrechtlichen Verbände nicht gerecht, zu denen auch [X.] gehören. Sie können gewohnheitsrechtlich als rechtsfähige Verbände oder juristische Personen anzusehen sein ([X.], Festschrift f. [X.], 1910, [X.], 296 f.). Ihnen wurden jedenfalls überwiegend auch ohne öffentlich-rechtlichen [X.] oder [X.]nerkennungsakt die Eigenschaft einer juristischen Person zuerkannt ([X.] 1991, 24, 30 und [X.], Seuffert[X.] Bd. 70, 647, 648 f. jeweils mwN). [X.] konnten deshalb auch ohne st[X.]tliche [X.]nerkennung oder Registrierung und ohne weitere „förmliche Konstituierung“, wie es [X.] ([X.]O) ausgedrückt hat, juristische Personen sein (davon gehen auch das [X.]ObLG, [X.] 1908, 155, 173 und der [X.]. [X.] aus: [X.] 1966, 447, 467).

(2) [X.]llgemeine Regeln darüber, unter welchen Voraussetzungen [X.] und ähnliche Verbände juristische Personen, andere rechtsfähige Verbände oder rechtsfähige Personengemeinschaften sind, lassen sich allerdings, wie die Gerichte immer wieder betont haben, nicht aufstellen. Die seinerzeit maßgeblichen Rechtsgrundsätze und Vorschriften haben nämlich die Voraussetzungen nicht engmaschig vorgegeben, sondern im Gegenteil großen Raum für abweichende Gestaltungen und Entwicklungen gelassen ([X.] 1908, 570, 576 und 1971, 125, 130, beide für Körperschaftswaldung; vgl. auch [X.], [X.] in [X.]ern, [X.]rt. 40 [X.]GGVG Rn. 25). Gerade eine Hubenwaldung, die auch die Körperschaftswaldung [X.], um die es hier geht, ursprünglich gewesen sein kann, konnte von den Hübnern ([X.]) real geteilt, als ungeteilte Personengemeinschaften fortgeführt oder zu einer selbständig rechtsfähigen Körperschaft umgeformt werden ([X.], [X.]Z 1909, 447, 449; Oberst, [X.] 1956, 151, 153 f.; [X.]ler, [X.]Z 1910, 52, 53 f. und 72, 73). Es kommt deshalb letztlich darauf an, welchen Rechtscharakter die [X.] nach der ihrer Errichtung zu Grunde liegenden Urkunde oder nach den Vorstellungen der Beteiligten bei ihrer Gründung haben sollten ([X.], Beschluss vom 30. Oktober 2009 - 34 Wx 56/09, juris Rn. 14; ebenso schon [X.] 1908, 155, 171).

b) Ob die Körperschaftswaldung [X.] eine juristische Person ist und ob der [X.]ntragsteller als Teilhaber die [X.]ufhebung der Körperschaftswaldung oder die Teilungsversteigerung der [X.] verlangen kann, bestimmt sich demnach nach den Statuten der Waldungen. Deren Inhalt kann auch nach dem Inhalt der Grundbucheintragung und den Protokollen bestimmt werden, die der [X.] bei der Erstanlegung des Grundbuchs für die Grundstücke der Körperschaftswaldung errichtet hat.

[X.]) Eine Urkunde oder Verbriefung, die der Errichtung dieser Körperschaftswaldung [X.] zu Grunde liegt, haben die Vorinstanzen nicht festgestellt. Der [X.]ntragsteller hat auch weder eine solche Urkunde vorgelegt noch die Existenz einer solchen Urkunde behauptet.

[X.]) Für die Einordnung der Körperschaftswaldung [X.] kann aber auf die Feststellungen zurückgegriffen werden, die im Grundbuchanlegungsverfahren getroffen worden sind. Nach [X.]rt. 1 des Gesetzes, die Vorbereitung der [X.]nlegung des Grundbuchs in den Landesteilen rechts des [X.] betreffend (vom 18. Juni 1898, [X.]. [X.]. [X.]67) waren die nicht gebuchten Grundstücke in den rechtsrheinischen Teilen [X.] von [X.]mts wegen in die [X.] einzutragen. Wenn die Eintragung, wie hier, (mangels beabsichtigter Belastung) nicht nach den Vorschriften des Hypothekengesetzes zu erfolgen hatte, hatte der zuständige Grundbuchrichter als [X.]nlegungsbeamter gemäß §§ 1, 3, 5 und 8 der Verordnung, die [X.]nlegung des Grundbuchs in den Landesteilen rechts des [X.] betreffend (vom 23. Juli 1898, [X.]. [X.]. [X.]) von [X.]mts wegen die Eigentümer der Grundstücke zu ermitteln und dazu die als Eigentümer in Betracht kommenden Personen und die Eigentumsprätendenten zu vernehmen. Diese Feststellungen sind hier in [X.]nlegungsprotokollen aus den Jahren 1906 und 1907 getroffen worden. Diese Protokolle sind ihrerseits die Grundlage der Ersteintragung der Körperschaftswaldung in das Grundbuch für die Grundstücke, deren Teilungsversteigerung der [X.]ntragsteller beantragt. Die Erhebung eines Widerspruchs gegen die Eintragung der Körperschaftswaldung nach § 14 der Verordnung vom 23. Juni 1898 oder andere Unterlagen oder Erkenntnisse über die Errichtung der Körperschaftswaldung und ihre Grundlagen sind nicht festgestellt und werden von dem [X.]ntragsteller auch nicht behauptet. Die Vorinstanzen haben ihre Qualifizierung der Körperschaftswaldung als juristische Person deshalb zu Recht hierauf gestützt.

c) Der Grundbucheintragung und den [X.]nlegungsprotokollen haben die Vorinstanzen zu Recht entnommen, dass die Körperschaftswaldung eine juristische Person ist und den [X.] weder ein [X.]nspruch auf [X.]ufhebung des Verbands noch auf Teilungsversteigerung der [X.] zusteht.

[X.]) Die [X.]uslegung der Grundbucheintragung durch die Vorinstanzen unterliegt der vollen Nachprüfung durch den Senat (st. Rspr. vgl. etwa Senat, Urteile vom 26. Oktober 1984 - [X.], [X.], 351, 355 und vom 19. September 2008 - [X.], [X.], 3703 Rn. 11; Beschluss vom 6. November 2014 - [X.] 131/14, [X.] 2015, 204 Rn. 10). Das gilt auch für das Protokoll des [X.]nlegungsbeamten ([X.] 1991, 24, 32 f.). Es ist nämlich die Grundlage für die [X.]nlegung des Grundbuchs für die Grundstücke der Körperschaftswaldung und ihrer Eintragung als Eigentümerin dieser Grundstücke. Bei der [X.]uslegung der Grundbucheintragung ist vorrangig auf den Wortlaut und den Sinn der Eintragung sowie der darin in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung abzustellen, wie sie sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergeben. Umstände außerhalb dieser Urkunden dürfen zur Ermittlung von Inhalt und Umfang eines Grundstücksrechts nur insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (st. Rspr., vgl. Senat, Urteile vom 30. Juni 1995 - [X.], [X.], 159, 166, vom 20. November 2015 - [X.], [X.], 29 Rn. 9 und vom 21. Oktober 2016 - [X.], [X.] 2017, 355 Rn. 13). Das gilt auch für die [X.]uslegung von [X.]nlegungsprotokollen als Grundlage der Ersteintragung in das Grundbuch.

[X.]) Die [X.]uslegung der Grundbucheintragung und der [X.]nlegungsprotokolle ergibt, dass die Körperschaftswaldung [X.] eine juristische Person ist, deren einzelnen [X.] weder ein [X.]nspruch auf [X.]ufhebung der Körperschaftswaldung noch ein [X.]nspruch auf Teilversteigerung der [X.] zusteht.

(1) Nach dem Inhalt der Grundbucheintragung steht das Eigentum an den Grundstücken, die die Körperschaftswaldung [X.] bilden, seit unvordenklicher [X.] der Gesamtheit der Teilhaber zu, die durch einen Klammerzusatz als „Körperschaft“ definiert wird. [X.]us der Grundbucheintragung ergibt sich weiter, dass den [X.] keine Beteiligung am Eigentum, sondern nur ein Nutzanteil zustehen soll. Schon diese Eintragung deutet darauf hin, dass die Körperschaftswaldung [X.] eine Körperschaft, also eine juristische Person, sein soll. Sie entspricht nämlich dem in § 348 Nr. 2 der Dienstanweisung für die Grundbuchämter in den Landesteilen rechts des [X.] des [X.]erischen St[X.]tsministeriums der Justiz vom 27. Februar 1905 für den Fall vorgegebenen Eintragungsmuster, dass Eigentümer der Körperschaftswaldung nicht die Mitglieder, sondern der Verband selbst ist und die [X.] der Mitglieder nicht radiziert, also nicht von dem Eigentum der Teilhaber an bestimmten Grundstücken, das die Berechtigung dazu begründet, abhängig, sondern walzend sind (zu der Unterscheidung [X.], [X.] in [X.]ern, [X.]rt. 40 [X.]GGVG Rn. 26-28). [X.]nhaltspunkte dafür, dass der [X.]nlegungsbeamte bei der Vornahme dieser noch heute aktuellen Ersteintragung in das Grundbuch dieses Muster verwendet hat, obwohl es sachlich nicht zutraf, bestehen nicht. Die Eintragung entspricht vielmehr den vorausgegangenen Feststellungen des Beamten bei der Feststellung des Eigentümers der Waldgrundstücke.

(2) Diese Qualifizierung wird durch die Feststellungen bestätigt, die der [X.]nlegungsbeamte zur Gründung und [X.]usgestaltung der Körperschaftswaldung [X.] in den [X.]nlegungsprotokollen getroffen hat. Danach waren die Einwohner von [X.] zur alleinigen Nutzung des Waldes berechtigt. Sie haben sich darauf verständigt, den Wald und die Grundstücke, auf denen er steht, als Einheit zu bewirtschaften, und für jeden der damals 24 Einwohner des Ortes einen Nutzanteil (Hube) gebildet, aufgrund derer die Einwohner an den Erträgen des Waldes teilhaben sollten. Diese [X.] sind im Grundbuch eingetragen und nach der Eintragung im Grundbuch, aber auch nach den Feststellungen im [X.]nlegungsverfahren frei vererblich, veräußerlich und verpfändbar. Der Struktur nach entspricht die Körperschaftswaldung damit nicht einer rechtsfähigen Personengesellschaft, sondern einer Kapitalgesellschaft. Der den 24 Einwohnern gemeinsam zustehende Wald wird nämlich nicht nur auf einen rechtlich selbstständigen Träger übertragen. Vielmehr haben die Einwohner ihre eigentumsrechtliche Beteiligung durch eine Beteiligung an dem Ertrag des gemeinsamen Unternehmens „Körperschaftswaldung [X.]“ abgelöst, die zudem wie die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft veräußerlich und auch belastbar ist. Sie haben damit keinen rechtsfähigen [X.], sondern eine juristische Person errichtet.

(3) Die Mitglieder juristischer Personen haben normalerweise keinen eigenen [X.]nspruch auf [X.]ufhebung des Verbands oder auf Teilungsversteigerung der [X.]. Weder die Grundbucheintragung noch die [X.]nlegungsprotokolle enthalten [X.]nhaltspunkte dafür, dass es hier anders liegen könnte. Sie sprechen im Gegenteil gegen eine solche Gestaltung. Die [X.]ufsicht über die Waldung führt nämlich die [X.] der Teilhaber, die über wesentliche Fragen wie die Rodung der Waldung mit Stimmenmehrheit entscheiden soll. Nichts spricht dafür, dass der einzelne Teilhaber sich im Ergebnis durch einen [X.]ufhebungs- oder [X.] über die Zuständigkeit der [X.] der Teilhaber und ihre Mehrheitsentscheidung soll hinwegsetzen können. Ein [X.]ufhebungsanspruch lässt sich auch nicht aus der Zuweisung von [X.]n an die Teilhaber ableiten. Der einzelne Teilhaber ist nämlich nicht auf einen [X.]ufhebungsanspruch angewiesen, um sich aus dem Verband zu lösen und den Wert seines [X.] zu realisieren. Das kann er durch Veräußerung des [X.] erreichen, der nicht nur vererblich, sondern frei veräußerlich ausgestaltet und auch nicht an das Eigentum an bestimmten Grundstücken gebunden ist.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 [X.]bs. 1 ZPO. Die Vorschrift ist im Teilungsversteigerungsverfahren zwar nicht uneingeschränkt anwendbar, wohl aber dann, wenn sich die Beteiligten wie in einem kontradiktatorisch geführten Verfahren gegenüberstehen (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - [X.] 125/05, [X.], 378 Rn. 7). Das ist aber bei Streit um die [X.]nordnung einer Teilungsversteigerung der Fall (Senat, Beschluss vom 30. September 2010 - [X.] 219/09, [X.], 2317 Rn. 27, insoweit in [X.], 132 nicht abgedruckt). Hier war ferner zu berücksichtigen, dass die Teilhaber zu 2, 5 bis 17 und 21 bis 24 während des Verfahrens durch Veräußerung oder Verwertung ihrer [X.] aus der Körperschaftwaldung ausgeschieden sind. Ihnen etwa entstandene Kosten sind deshalb entsprechend § 91a ZPO dem [X.]ntragsteller aufzuerlegen.

[X.]     

      

Schmidt-Räntsch     

      

Kazele

      

Haberkamp     

      

[X.]     

      

Meta

V ZB 18/15

29.06.2017

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Würzburg, 21. Januar 2015, Az: 3 T 54/15

§ 180 ZVG, § 181 ZVG, Art 163 BGBEG, § 25 BGB, §§ 25ff BGB, § 41 BGB, § 45 BGB, § 47 BGB, § 49 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.06.2017, Az. V ZB 18/15 (REWIS RS 2017, 8855)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 112-113 WM2017,2115 REWIS RS 2017, 8855


Verfahrensgang

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Az. V ZB 18/15

Bundesgerichtshof, V ZB 18/15, 29.06.2017.


Az. 3 T 54/15

LG Würzburg, 3 T 54/15, 21.01.2015.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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