Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2002, Az. 4 StR 369/02

4. Strafsenat | REWIS RS 2002, 1032

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[X.] StR 369/02vom24. Oktober 2002in der [X.] versuchten Totschlags u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 24. Oktober 2002 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 8. Mai 2002 mit den [X.] aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungenzum äußeren Tatgeschehen einschließlich derjenigenzur Alkoholisierung des Angeklagten aufrechterhalten.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere als Schwurgericht zustän-dige Strafkammer des [X.] Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags [X.] mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von siebenJahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung mate-riellen Rechts.Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils, weil das [X.]nicht geprüft hat, ob der Angeklagte vom Versuch des Totschlags mit strafbe-freiender Wirkung zurückgetreten ist (§ 24 Abs. 1 StGB). Hierzu bestand [X.] getroffenen Feststellungen [X.] 3 -Am [X.] kam es auf dem Vorplatz des [X.] zu einer tät-lichen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und [X.] , diedurch das Eingreifen von Landsleuten beendet wurde. Als [X.] [X.] betrat, packte ihn der Angeklagte, der immer noch [X.], am rechten Arm und drehte ihn mit dem Rücken zu sich hin. Der Ange-klagte stach mit einem Messer (Klingenlänge: 15 cm) viermal mit voller Wuchtin schneller Folge auf den Oberkörper (Thorax- und Nierenbereich) des [X.] S. ein, wobei er dessen Tod billigend in Kauf nahm. Durch den erstenin die Seite geführten Stich wurde der linke Brustkorb des [X.] eröffnet.[X.] erlitt ferner zwei Stichverletzungen im Rücken. Als der [X.]. eingreifen wollte, richtete der Angeklagte das Messer auf den Zeugen.Anschließend verließ der Angeklagte die [X.], hielt sich noch eineWeile zwischen den beiden Eingangstüren auf und entfernte sich dann [X.].Dieser Sachverhalt erforderte eine Auseinandersetzung mit der [X.] freiwilligen Rücktritts vom [X.]. Dabei hätte das [X.]sich mit den Vorstellungen des Angeklagten nach Abschluß der letzten von [X.] vorgenommenen Ausführungshandlung befassen müssen (sog. [X.]; vgl. BGHSt 31, 170; 39, 221, 227; [X.]/Fischer StGB 50. Aufl.§ 24 Rdn. 15 m.w.N.). Daß der Angeklagte nach der Zufügung des letztenMesserstichs mit der Möglichkeit gerechnet hätte, die dem [X.] beige-brachten Verletzungen könnten zu dessen Tod führen, läßt sich den [X.] nicht entnehmen, da sie sich nicht dazu verhalten, welche - von [X.] wahrgenommenen - Wirkungen die Messerstiche beim Verletztenhinterlassen hatten. Daß [X.] , wie der Zeuge [X.]bekundet hat, "spät"zu bluten begann, die [X.] verließ, nachdem sich der [X.] 4 -entfernt hatte, und vor dem Bahnhof zusammenbrach ([X.]), könnte eher da-gegen sprechen, daß er auf den Angeklagten den Eindruck eines möglicher-weise tödlich Verletzten gemacht hätte. Rechnet der Täter jedoch (noch) nichtmit dem Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges und war die Vollendung ausseiner Sicht noch möglich, so liegt ein unbeendeter Versuch vor, bei dem [X.] (freiwillige) Aufgeben der weiteren Tatausführung zur [X.] § 24 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. StGB führt.Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. [X.] getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen ein-schließlich derjenigen zur Alkoholisierung des Angeklagten können bestehenbleiben. Ergänzende Feststellungen sind zulässig und, soweit es den [X.] betrifft, auch erforderlich.[X.] [X.]

Meta

4 StR 369/02

24.10.2002

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2002, Az. 4 StR 369/02 (REWIS RS 2002, 1032)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1032

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