Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2010, Az. IX ZB 285/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 1283

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[X.][X.]/09 vom 18. November 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 18. November 2010 durch [X.] [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.] und [X.] am 18. November 2010 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten werden der [X.]uss der 11. Zivilkammer des [X.] vom 2. Dezember 2009 und der [X.]uss des [X.] vom 8. August 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Insolvenzgericht [X.]. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 3.527,40 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der weitere Beteiligte wurde mit [X.]uss des Amtsgerichts vom 31. Oktober 2002 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Am 12. März 2003 1 - 3 - wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zum [X.] bestellt. Mit Schriftsatz vom 7. August 2008 beantragte der [X.] im noch laufenden Insolvenzverfahren, die Vergütung für seine Tä-tigkeit als vorläufiger Verwalter auf 3.040,86 • zuzüglich Umsatzsteuer, zu-sammen 3.527,40 • festzusetzen. Mit [X.]uss vom 8. August 2008 hat das Insolvenzgericht den Antrag wegen Verjährung des Vergütungsanspruchs abgewiesen. Auf die sofortige Be-schwerde des vorläufigen Insolvenzverwalters hat das Landgericht die [X.] Entscheidung aufgehoben und die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer an das [X.] zurückverwiesen. Es hat die Rechtsauffassung vertreten, die Verjährung des Vergütungsanspruchs für die vorläufige Insolvenzverwaltung habe mit Schluss des Jahres 2003 zu laufen begonnen und eine Hemmung der Verjährung sei nicht eingetreten. Das Insolvenzgericht dürfe jedoch den Eintritt der Verjährung nicht von Amts wegen beachten. Es habe vielmehr der Insol-venzschuldnerin und den Insolvenzgläubigern den Vergütungsantrag zur Kennt-nis zu bringen und sie damit in die Lage zu versetzen, einen Verjährungseintritt zu prüfen und die Einrede der Verjährung zu erheben. Nur eine von diesen [X.] erhobene Verjährungseinrede könne und müsse berücksichtigt werden. 2 - 4 - I[X.] Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und zur Zurückverweisung an das [X.]. 3 Wie der Senat mit [X.]uss vom 22. September 2010 in der Parallelsa-che [X.] ZB 195/09 ([X.], 2160) entschieden hat, ist die Verjährung des [X.] des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zum Abschluss des eröffneten Insolvenzverfahrens gehemmt. 4 1. Der Vergütungsanspruch des Verwalters verjährt bis zu seiner Fest-setzung durch das Amtsgericht innerhalb der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB ([X.], [X.]. v. 29. März 2007 - [X.] ZB 153/06, [X.], 1072, 1073 Rn. 11 m.w.N.). Rechtskräftig festgestellte Ansprüche unterliegen ab Rechtskraft der Entscheidung (§ 201 Satz 1 BGB) der 30-jährigen [X.] des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Die Verjährungsfrist für einen nicht von dem Amtsgericht festgesetzten Vergütungsanspruch beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der [X.] entstanden ist, im Falle der vorläufigen Verwaltung insbesondere mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ([X.], [X.]. v. 22. September 2010 aaO Rn. 27 ff). Vorliegend ist der Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers für die vorläufige Verwaltung mit der Verfahrenseröffnung am 12. März 2003 ent-standen und fällig geworden. 5 2. Wie der Senat im [X.]uss vom 22. September 2010 (aaO Rn. 30 ff) im Einzelnen ausgeführt hat, ist jedoch vor dem Hintergrund des allgemeinen Rechtsgedankens, der auch in § 8 Abs. 2 Satz 1 RVG zum Ausdruck kommt, 6 - 5 - die Verjährung des Vergütungsanspruchs für die vorläufige Verwaltung bis zum Abschluss des eröffneten Insolvenzverfahrens gehemmt. Auf die dortige aus-führliche Begründung wird Bezug genommen. 3. Die angefochtenen Entscheidungen sind deshalb aufzuheben und die Sache zur Festsetzung der Vergütung an das Insolvenzgericht [X.]. 7 [X.] [X.] [X.]

[X.] Pape
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.08.2008 - 3 IN 709/02 - [X.], Entscheidung vom 02.12.2009 - 11 T 461/08 -

Meta

IX ZB 285/09

18.11.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2010, Az. IX ZB 285/09 (REWIS RS 2010, 1283)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1283

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