Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 09.12.2022, Az. 1 BvR 1345/21

1. Senat | REWIS RS 2022, 8536

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) STAATSRECHT UND STAATSORGANISATIONSRECHT POLIZEI VERFASSUNGSBESCHWERDE

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Gegenstand

Regelungen des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung Mecklenburg-Vorpommerns (SOG MV) zu bestimmten Befugnissen (besondere Mittel der Datenerhebung, Wohnraumüberwachung, Online-Durchsuchung, Telekommunikationsüberwachung, heimliche Wohnungsbetretung, Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung sowie Rasterfahndung) teilweise verfassungswidrig - Maßgaben zur Fortgeltung bis zu einer Neuregelung, längstens bis Ende 2023


Leitsatz

1. Der Einsatz von Vertrauenspersonen und verdeckt Ermittelnden kann den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen. Das gilt, wenn sie hierdurch kernbereichsrelevante Informationen erlangen. Darüber hinaus kann ihre Interaktion mit einer Zielperson unter besonderen Voraussetzungen bereits als solche den Kernbereich privater Lebensgestaltung berühren, ohne dass es noch auf den Inhalt der hierdurch erlangten Informationen ankäme. Der Gesetzgeber muss den Kernbereichsschutz normenklar regeln. Zum einen muss er auf der Ebene der Datenerhebung Vorkehrungen treffen, die nach Möglichkeit ausschließen, dass Kernbereichsinformationen miterfasst werden. Zum anderen sind auf der Ebene der nachgelagerten Auswertung und Verwertung die Folgen eines dennoch erfolgten Eindringens in den Kernbereich privater Lebensgestaltung strikt zu minimieren.

2. Das heimliche Betreten einer Wohnung zur Vorbereitung einer gefahrenabwehrrechtlichen Online-Durchsuchung oder Quellen-Telekommunikationsüberwachung kann weder auf Art. 13 Abs. 2 GG noch auf Art. 13 Abs. 3 und 4 GG gestützt werden. Jedoch kommt Art. 13 Abs. 7 GG als verfassungsrechtliche Grundlage in Betracht, wenn wenigstens eine konkretisierte Gefahr für ein Rechtsgut von sehr hohem Gewicht vorliegt und eine richterliche Anordnung erfolgt ist.

3. Dem Land fehlt die Gesetzgebungskompetenz für eine Regelung, welche die Polizei zur Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten zur Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung ermächtigt, weil der Bund insoweit mit § 163e StPO von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz abschließend Gebrauch gemacht hat.

Tenor

1. § 33 Absatz 2 Satz 3, § 33c Absatz 1 Satz 2, § 33d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 35 Absatz 1 Satz 2 jeweils in Verbindung mit § 67a Absatz 1, soweit darin auf § 67c Halbsatz 1 Nummer 1 verwiesen wird, sowie § 33b Absatz 1 Satz 2 und § 35 Absatz 1 Satz 1, soweit er in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 4 die Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten umfasst, und § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in [X.] (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - [X.]) in der Fassung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in [X.] und zur Änderung anderer Gesetze vom 27. April 2020 (Gesetz- und Verordnungsblatt [X.] Seite 334) verstoßen gegen Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes und sind nichtig.

2. § 33 Absatz 2 Satz 1 und § 26a Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2, § 33c Absatz 5 Alternative 2, § 33d Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 33c Absatz 5 Alternative 2 und § 35 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in [X.], soweit er nicht nichtig ist, sind mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 und mit Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.

3. Bis zu einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2023, gelten die für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Vorschriften mit den folgenden Maßgaben fort:

Maßnahmen gemäß § 33 Absatz 2 Satz 1, gemäß § 33c Absatz 5 Alternative 2 und gemäß § 33d Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 33c Absatz 5 Alternative 2 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in [X.] dürfen nur ergriffen werden, wenn eine wenigstens konkretisierte Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Person, für den Bestand oder die Sicherheit des [X.] oder eines Landes oder für Sachen von bedeutendem Wert besteht, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, wie zum Beispiel wesentliche Infrastruktureinrichtungen oder sonstige Anlagen mit unmittelbarer Bedeutung für das Gemeinwesen.

Eine Ausnahme von dem Gebot des Abbruchs der Datenerhebung bei Eindringen in den grundrechtlich geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung nach § 26a Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in [X.] darf, soweit sie dem Schutz der verdeckt Ermittelnden selbst oder einer Vertrauensperson selbst dient, nur erfolgen, wenn ansonsten eine Gefahr für deren Leib oder Leben besteht. Wenn ein Abbruch unterbleibt, müssen die Kernbereichsrelevanz vor der Weitergabe der Information überprüft, der fehlende Abbruch dokumentiert, festgehaltene kernbereichsrelevante Informationen sofort gelöscht oder auf sonstige Weise vernichtet und dies ebenfalls dokumentiert werden.

Maßnahmen gemäß § 35 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in [X.] dürfen nur ergriffen werden, wenn eine wenigstens konkretisierte Gefahr für ein Rechtsgut von mindestens erheblichem Gewicht besteht.

4. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.

5. Das Land [X.] hat den Beschwerdeführenden zu 1) bis 3) die Hälfte, den Beschwerdeführern zu 4) und 5) ein Fünftel ihrer notwendigen Auslagen aus dem Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe

1

Die [X.]bes[X.]hwerde ri[X.]htet si[X.]h gegen Vors[X.]hriften des [X.]esetzes über die öffentli[X.]he Si[X.]herheit und Ordnung in [X.] (Si[X.]herheits- und Ordnungsgesetz - [X.]) in der Fassung des [X.]esetzes über die öffentli[X.]he Si[X.]herheit und Ordnung in [X.] und zur Änderung anderer [X.]esetze vom 27. April 2020 ([X.]VOBl [X.]), in [X.] getreten am 5. Juni 2020.

2

Die Bes[X.]hwerdeführenden wenden si[X.]h mit ihrer [X.]bes[X.]hwerde gegen vers[X.]hiedene polizeili[X.]he [X.]. Die für das Verfahren maßgebli[X.]hen Normen lauten:

§ 26a S[X.]hutz des [X.] privater Lebensgestaltung

(1) Re[X.]htfertigen Tatsa[X.]hen die Annahme, dass dur[X.]h eine Maßnahme allein [X.]rkenntnisse aus dem Kernberei[X.]h privater Lebensgestaltung erlangt werden, ist diese unzulässig.

[X.]

(3)

(4)

(5)

§ 26b S[X.]hutz von zeugnisverweigerungsbere[X.]htigten Personen

(1)

[X.]

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entspre[X.]hend, soweit die in § 53a der Strafprozessordnung [X.]enannten das Zeugnis verweigern dürften.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten ni[X.]ht, sofern Tatsa[X.]hen die Annahme re[X.]htfertigen, dass die zeugnisverweigerungsbere[X.]htigte Person für die [X.]efahr verantwortli[X.]h ist.

§ 32 [X.]insatz te[X.]hnis[X.]her Mittel zur offenen Bild- und Tonaufnahme sowie zur Bild- und Tonaufzei[X.]hnung

(1) Bei oder im Zusammenhang mit öffentli[X.]hen Veranstaltungen oder Ansammlungen, die ni[X.]ht dem Versammlungsgesetz unterliegen, können personenbezogene Daten offen au[X.]h dur[X.]h den [X.]insatz te[X.]hnis[X.]her Mittel

1. zur Bild- und Tonaufzei[X.]hnung über die in § 69 und § 70 genannten Personen erhoben werden, wenn Tatsa[X.]hen die Annahme re[X.]htfertigen, dass dabei Straftaten begangen werden oder

2. zur Bildaufnahme erhoben werden, wenn Tatsa[X.]hen die Annahme re[X.]htfertigen, dass dabei Straftaten begangen werden, oder zur Übersi[X.]htsaufnahme erhoben werden, wenn dies zur Lenkung und Leitung des [X.]insatzes erforderli[X.]h ist. [X.] und die gezielte Feststellung der Identität einer auf diesen Aufzei[X.]hnungen abgebildeten Person sind nur unter den Voraussetzungen der Nummer 1 zulässig; die Identitätsfeststellung darf nur dur[X.]h die Polizei erfolgen.

[X.] An öffentli[X.]h zugängli[X.]hen Orten dürfen personenbezogene Daten offen mit te[X.]hnis[X.]hen Mitteln zur Bildaufnahme erhoben werden, wenn und solange Tatsa[X.]hen die Annahme re[X.]htfertigen, dass an diesen ein die öffentli[X.]he Si[X.]herheit s[X.]hädigendes [X.]reignis in absehbarer Zeit mit hinrei[X.]hender Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit eintreten wird.

(3) Darüber hinaus dürfen personenbezogene Daten offen mit te[X.]hnis[X.]hen Mitteln zur Bildaufzei[X.]hnung erhoben werden, soweit an öffentli[X.]h zugängli[X.]hen Orten wiederholt Straftaten begangen worden sind und Tatsa[X.]hen die Annahme re[X.]htfertigen, dass dort künftig mit der Begehung von Straftaten zu re[X.]hnen ist.

(4) An oder in den in § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten Ob[X.]ekten dürfen personenbezogene Daten offen mit te[X.]hnis[X.]hen Mitteln zur Bild- und Tonaufzei[X.]hnung erhoben werden, soweit Tatsa[X.]hen die Annahme re[X.]htfertigen, dass an oder in Ob[X.]ekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, dur[X.]h die Personen, diese Ob[X.]ekte oder andere darin befindli[X.]he Sa[X.]hen gefährdet sind.

(5) - (10) […]

§ 33 Besondere Mittel der Datenerhebung

(1) Besondere Mittel der Datenerhebung sind

1. die planmäßig angelegte Beoba[X.]htung, die dur[X.]hgehend länger als 24 Stunden dauert oder an mehr als zwei Tagen stattfinden soll (längerfristige Observation),

2. der verde[X.]kte [X.]insatz te[X.]hnis[X.]her Mittel, insbesondere sol[X.]her zur Bild- und Tonaufnahme oder Bild- und Tonaufzei[X.]hnung,

3. der [X.]insatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei den Betroffenen und [X.] (§ 3 Absatz 4 Nummer 2) ni[X.]ht bekannt ist (Vertrauenspersonen),

4. der [X.]insatz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität (verde[X.]kt [X.]rmittelnde).

[X.]

1. Personen, bei denen Tatsa[X.]hen die Annahme re[X.]htfertigen, dass sie eine Straftat na[X.]h Satz 1 begehen oder si[X.]h an einer sol[X.]hen beteiligen werden oder

2. Personen na[X.]h § 27 Absatz 3 Nummer 2.

(3) Abwei[X.]hend von Absatz 2 können Mittel na[X.]h Absatz 1 Nummer 2 eingesetzt werden, wenn dies auss[X.]hließli[X.]h dem S[X.]hutz der bei einem polizeili[X.]hen [X.]insatz tätigen Personen dient.

(4) Die Maßnahmen na[X.]h Absatz 1 und 3 dürfen au[X.]h dur[X.]hgeführt werden, wenn Dritte (§ 3 Absatz 4 Nummer 2) unvermeidbar betroffen sind.

(5)

(6)

§ 33a Verfahren beim [X.]insatz besonderer Mittel der Datenerhebung

(1)

1. Absatz 1 Nummer 1,

2. Absatz 1 Nummer 2, bei denen dur[X.]hgehend länger als 24 Stunden oder an mehr als zwei Tagen Bildaufzei[X.]hnungen bestimmter Personen angefertigt werden sollen,

3. Absatz 1 Nummer 2 zum Abhören oder Aufzei[X.]hnen des ni[X.]ht öffentli[X.]h gespro[X.]henen Wortes,

4. Absatz 1 Nummer 2, bei denen für [X.] bestimmte te[X.]hnis[X.]he Mittel dur[X.]hgehend länger als 24 Stunden oder an mehr als zwei Tagen zum [X.]insatz kommen, und

5. Absatz 1 Nummer 3 und 4, die si[X.]h gegen eine bestimmte Person ri[X.]hten oder bei denen Vertrauenspersonen oder verde[X.]kt [X.]rmittelnde eine Wohnung betreten, die ni[X.]ht allgemein zugängli[X.]h ist,

der ri[X.]hterli[X.]hen Anordnung auf Antrag der Leitung der zuständigen Polizeibehörde.

[X.] Im Antrag sind anzugeben:

1. die Person, gegen die si[X.]h die Maßnahme ri[X.]htet, soweit mögli[X.]h mit Namen und Ans[X.]hrift,

2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,

3. der Sa[X.]hverhalt sowie

4. eine Begründung.

(3)

1. die Person, gegen die si[X.]h die Maßnahme ri[X.]htet, soweit mögli[X.]h mit Namen und Ans[X.]hrift,

2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme sowie

3. die [X.]ründe.

(4)

(5)

§ 33b [X.]insatz te[X.]hnis[X.]her Mittel zur Wohnraumüberwa[X.]hung

(1)

[X.] In Wohnungen anderer Personen ist die Maßnahme nur zulässig, wenn Tatsa[X.]hen die Annahme re[X.]htfertigen, dass

1. si[X.]h eine Person im Sinne des Absatzes 1 dort aufhält und

2. die Maßnahme in der Wohnung dieser Person allein ni[X.]ht zur Abwehr der [X.]efahr oder zur Verhütung einer Straftat na[X.]h Absatz 1 führen wird.

(3)

(4)

(5) - (9) […]

§ 33[X.] [X.]insatz te[X.]hnis[X.]her Mittel zum [X.]ingriff in informationste[X.]hnis[X.]he Systeme

(1)

1. Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder

2. sol[X.]he [X.]üter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die [X.]rundlagen oder den Bestand des [X.] oder eines [X.] oder die [X.]rundlagen der [X.]xistenz der Mens[X.]hen berührt.

[X.]

(3)

1. an dem informationste[X.]hnis[X.]hen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässli[X.]h sind, und

2. die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit te[X.]hnis[X.]h mögli[X.]h, automatisiert rü[X.]kgängig gema[X.]ht werden.

(4)

(5) Das verde[X.]kte Dur[X.]hsu[X.]hen von Sa[X.]hen sowie das verde[X.]kte Betreten und Dur[X.]hsu[X.]hen von Räumli[X.]hkeiten der betroffenen Personen sind zulässig, soweit dies zur Dur[X.]hführung von Maßnahmen na[X.]h Absatz 1 und 4 erforderli[X.]h ist.

(6) Die Maßnahmen na[X.]h Absatz 1 und 4, au[X.]h soweit ein Fall des Absatzes 5 vorliegt, bedürfen der ri[X.]hterli[X.]hen Anordnung auf Antrag der Leitung der zuständigen Polizeibehörde.

(7) - (10) […]

§ 33d [X.]insatz te[X.]hnis[X.]her Mittel zur Überwa[X.]hung der Telekommunikation

(1)

1. die für eine [X.]efahr Verantwortli[X.]hen, wenn dies zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden [X.]efahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder sol[X.]he [X.]üter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die [X.]rundlagen oder den Bestand des [X.] oder eines [X.] oder die [X.]rundlagen der [X.]xistenz der Mens[X.]hen berührt, erforderli[X.]h ist oder

2. Verantwortli[X.]he für eine [X.]efahr na[X.]h § 67a Absatz 1 oder

3. Personen, bei denen Tatsa[X.]hen die Annahme re[X.]htfertigen, dass sie für eine Person na[X.]h Nummer 1 oder 2 bestimmte oder von dieser herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder

4. Personen, bei denen Tatsa[X.]hen die Annahme re[X.]htfertigen, dass eine Person na[X.]h Nummer 1 oder 2 deren Telekommunikationsans[X.]hluss oder [X.]ndgerät benutzen wird oder

5. Personen, deren Leben oder [X.]esundheit gefährdet ist.

[X.]

a) die Inhalte und Umstände der Telekommunikation oder

b) Verkehrs- und Standortdaten im Sinne des Telekommunikationsgesetzes

beziehen.

(3)

1. dur[X.]h te[X.]hnis[X.]he Maßnahmen si[X.]hergestellt ist, dass auss[X.]hließli[X.]h laufende Telekommunikation überwa[X.]ht und aufgezei[X.]hnet wird und

2. der [X.]ingriff in das informationste[X.]hnis[X.]he System notwendig ist, um die Überwa[X.]hung und Aufzei[X.]hnung der Telekommunikation insbesondere au[X.]h in unvers[X.]hlüsselter Form zu ermögli[X.]hen.

(4)

(5) - (8) […]

§ 34 [X.]insatz unbemannter Luftfahrtsysteme

1. offene Bild- und Tonaufnahmen oder Bild- und Tonaufzei[X.]hnungen na[X.]h § 32 Absatz 1, 3, 4 und 10,

2. [X.]insatz besonderer Mittel der Datenerhebung na[X.]h § 33,

3. [X.]insatz te[X.]hnis[X.]her Mittel in Wohnungen na[X.]h § 33b,

4. [X.]insatz te[X.]hnis[X.]her Mittel zum [X.]ingriff in informationste[X.]hnis[X.]he Systeme na[X.]h § 33[X.],

5. [X.]insatz te[X.]hnis[X.]her Mittel zur Telekommunikationsüberwa[X.]hung na[X.]h den §§ 33d, 33f und 33g.

§ 35 Auss[X.]hreibung zur polizeili[X.]hen Beoba[X.]htung und gezielten Kontrolle

(1)

[X.]

1. die Identität von Personen feststellen, die si[X.]h in einem zur gezielten Kontrolle ausges[X.]hriebenen Fahrzeug oder Container befinden,

2. das zur gezielten Kontrolle ausges[X.]hriebene Fahrzeug oder den Container sowie die darin befindli[X.]hen Sa[X.]hen dur[X.]hsu[X.]hen sowie

3. die zur gezielten Kontrolle ausges[X.]hriebene Person dur[X.]hsu[X.]hen

und die daraus gewonnenen [X.]rkenntnisse an die auss[X.]hreibende Polizeibehörde übermitteln.

(3) Die Maßnahmen na[X.]h Absatz 1 und 2 bedürfen der Anordnung dur[X.]h die Leitung der zuständigen Polizeibehörde.

(4) - (5) […]

§ 44 Rasterfahndung

(1)

1. unter den Voraussetzungen des § 67a Absatz 1 oder

2. zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden [X.]efahr für den Bestand oder die Si[X.]herheit des [X.] oder eines [X.] oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sa[X.]hen von bedeutendem Wert, deren [X.]rhalt im öffentli[X.]hen Interesse geboten ist,

die Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen aus Dateisystemen zum Zwe[X.]k des Abglei[X.]hs mit anderen Datenbeständen verlangen (Rasterfahndung), wenn Tatsa[X.]hen die Annahme re[X.]htfertigen, dass dies zur Abwehr der [X.]efahr erforderli[X.]h ist.

[X.] - (7) […]

§ 46a [X.] bei verde[X.]kten und eingriffsintensiven Maßnahmen

(1)

1. bei Feststellung der Identität von Personen auf [X.] na[X.]h § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 die Adressaten der Maßnahme,

2. bei [X.]insatz besonderer Mittel der Datenerhebung na[X.]h § 33 Absatz 1

a) die Adressaten der Maßnahme,

b) die[X.]enigen, deren personenbezogene Daten verarbeitet wurden und

[X.]) die[X.]enigen, deren ni[X.]ht allgemein zugängli[X.]he Wohnung betreten wurde,

3. bei [X.]insatz te[X.]hnis[X.]her Mittel in Wohnungen na[X.]h § 33b die von der Maßnahme betroffenen Personen, au[X.]h wenn die Maßnahme na[X.]h § 33b Absatz 9 als Personens[X.]hutzmaßnahme erfolgt ist,

4. bei verde[X.]ktem Zugriff auf informationste[X.]hnis[X.]he Systeme na[X.]h § 33[X.], [X.]ingriffen in den Telekommunikationsberei[X.]h na[X.]h § 33d oder Inanspru[X.]hnahme von Diensteanbietern na[X.]h den §§ 33e bis 33g und § 33h Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2

a) die Adressaten der Maßnahme und

b) die[X.]enigen, deren personenbezogene Daten im Rahmen einer sol[X.]hen Maßnahme verarbeitet wurden,

5. bei Auss[X.]hreibung zur polizeili[X.]hen Beoba[X.]htung oder gezielten Kontrolle na[X.]h § 35

a) die Adressaten der Maßnahme und

b) die[X.]enigen, deren personenbezogene Daten verarbeitet wurden,

6. bei Rasterfahndung na[X.]h § 44 die Personen, gegen die na[X.]h Auswertung der Daten weitere Maßnahmen dur[X.]hgeführt wurden, […].

[X.]

(3) Die Bena[X.]hri[X.]htigung hat zumindest zu enthalten:

1. die Angaben na[X.]h § 46 Absatz 1,

2. die Re[X.]htsgrundlage der Datenerhebung und gegebenenfalls der weiteren Verarbeitung,

3. Informationen über die mutmaßli[X.]he Dauer der Datenspei[X.]herung oder, falls diese Angabe ni[X.]ht mögli[X.]h ist, Kriterien hierfür sowie

4. gegebenenfalls über die Kategorien der [X.]mpfänger der Daten.

(4)

1. se[X.]hs Monate na[X.]h Beendigung des [X.]insatzes te[X.]hnis[X.]her Mittel in Wohnungen na[X.]h § 33b oder des verde[X.]kten Zugriffs auf informationste[X.]hnis[X.]he Systeme na[X.]h § 33[X.] oder § 33d Absatz 3 oder

2. ein Jahr na[X.]h Beendigung einer der übrigen in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 bezei[X.]hneten Maßnahmen.

1. überwiegende Interessen einer betroffenen Person entgegenstehen oder

2. die Voraussetzungen für eine Bena[X.]hri[X.]htigung mit an Si[X.]herheit grenzender Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit au[X.]h in Zukunft ni[X.]ht eintreten werden

und eine Verwendung der Daten gegen die betroffene Person ausges[X.]hlossen ist.

§ 48b Aufsi[X.]ht dur[X.]h die [X.]beauftragte oder den [X.]beauftragten für den Datens[X.]hutz über die Datenverarbeitung

(1) Unbes[X.]hadet anderer Regelungen dieses [X.]esetzes nimmt die oder der [X.]beauftragte für den Datens[X.]hutz im Rahmen der Aufsi[X.]ht über die Datenverarbeitung zu Zwe[X.]ken der Ri[X.]htlinie ([X.]) 2016/680 die Aufgaben entspre[X.]hend Artikel 57 Absatz 1 Bu[X.]hstabe a bis i und t der Verordnung ([X.]) 2016/679 wahr und übt die Befugnisse entspre[X.]hend Artikel 58 Absatz 1, Absatz 2 Bu[X.]hstabe a und b sowie Absatz 3 Bu[X.]hstabe a und b dieser Verordnung aus.

[X.]

(3) - (6) […]

§ 49 Straftaten von erhebli[X.]her Bedeutung

Straftaten von erhebli[X.]her Bedeutung im Sinne dieses [X.]esetzes sind

1. Verbre[X.]hen,

2. Vergehen na[X.]h den §§ 86, 86a, 89a, 89b, 89[X.] Absatz 1 bis 4, 91, 95, 129, 129a, 129b, 130, 184b Absatz 1 und 2, 184[X.] Absatz 2, 303b Absatz 4, 310 Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbu[X.]hes und

3. banden-, gewerbs-, serienmäßig oder sonst organisiert begangene Vergehen na[X.]h

a) den §§ 125a, 180a, 181a, 224, 243, 244, 260, 261, 263 bis 264a, 265b, 266, 267, 283, 283a und 324 bis 330 des Strafgesetzbu[X.]hes,

b) § 52 Absatz 1 Nummer 2 Bu[X.]hstabe [X.] und [X.],

[X.]) § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes,

d) den §§ 95 Absatz 2 und 96 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes.

§ 67a [X.]lektronis[X.]he Aufenthaltsüberwa[X.]hung

(1)

1. Tatsa[X.]hen die Annahme re[X.]htfertigen, dass diese Person innerhalb eines übers[X.]haubaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art na[X.]h konkretisierte Weise eine terroristis[X.]he Straftat na[X.]h § 67[X.] begehen oder an dieser teilnehmen wird, oder

2. das individuelle Verhalten dieser Person die konkrete Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit dafür begründet, dass sie innerhalb eines übers[X.]haubaren Zeitraums eine terroristis[X.]he Straftat na[X.]h § 67[X.] begehen oder an dieser teilnehmen wird,

um diese Person dur[X.]h die Überwa[X.]hung und die Datenverwendung von der Begehung einer sol[X.]hen Straftat abzuhalten.

[X.] - (7) […]

§ 67[X.] Terroristis[X.]he Straftat

[X.]ine terroristis[X.]he Straftat im Sinne dieses [X.]esetzes ist eine Straftat

1. na[X.]h den §§ 89a bis 89[X.], 129a und 129b des Strafgesetzbu[X.]hes,

2. na[X.]h den §§ 211, 212, 224, 226 und 227 des Strafgesetzbu[X.]hes,

3. na[X.]h den §§ 239a und 239b des Strafgesetzbu[X.]hes,

4. na[X.]h den §§ 303b, 305, 305a, 306 bis 306[X.], 307 Absatz 1 bis 3, 308 Absatz 1 bis 4, 309 Absatz 1 bis 5, 310 Absatz 1 oder 2, 313, 314, 315 Absatz 1, 3 oder 4, 315b Absatz 1 oder 3, 316b Absatz 1 oder 3, 316[X.] Absatz 1 bis 3 und 317 Absatz 1 des Strafgesetzbu[X.]hes,

5. na[X.]h den §§ 328 Absatz 1 oder 2, 330 Absatz 1 oder 2 und 330a Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbu[X.]hes,

6. na[X.]h den §§ 19 Absatz 1 bis 3, 20 Absatz 1 oder 2, 20a Absatz 1 bis 3 oder na[X.]h § 22a Absatz 1 bis 3 des [X.]esetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,

7. na[X.]h den §§ 19 Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 Nummer 2, 20 Absatz 1 oder 2 oder 20a Absatz 1 bis 3 [X.]eweils au[X.]h in Verbindung mit § 21 des [X.]esetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,

8. na[X.]h § 51 Absatz 1 bis 3 des Waffengesetzes,

9. na[X.]h den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbu[X.]hes

bei Begehung im In- und Ausland, wenn diese Straftat dazu bestimmt ist,

1. die Bevölkerung auf erhebli[X.]he Weise einzus[X.]hü[X.]htern,

2. eine Behörde oder eine internationale Organisation re[X.]htswidrig mit [X.]ewalt oder dur[X.]h Drohung mit [X.]ewalt zu nötigen oder

3. die po[X.]is[X.]hen, verfassungsre[X.]htli[X.]hen, wirts[X.]haftli[X.]hen oder [X.] [X.]rundstrukturen eines St[X.]tes, eines [X.] oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erhebli[X.]h zu beeinträ[X.]htigen

und dur[X.]h die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen St[X.]t, ein Land oder eine internationale Organisation erhebli[X.]h s[X.]hädigen können.

3

Die Bes[X.]hwerdeführenden wenden si[X.]h gegen zahlrei[X.]he [X.], beanstanden aber überwiegend ledigli[X.]h Teile der Vors[X.]hriften. Angegriffen sind insbesondere die [X.]rmä[X.]htigung zur Anwendung besonderer Mittel der Datenerhebung (§ 33 [X.]), zur Wohnraumüberwa[X.]hung (§ 33b [X.]), zur [X.] (§ 33[X.] [X.]), zur Telekommunikationsüberwa[X.]hung (§ 33d [X.]), zum Drohneneinsatz (§ 34 [X.]), zur Auss[X.]hreibung zur polizeili[X.]hen Beoba[X.]htung und gezielten Kontrolle (§ 35 [X.]) sowie zur Rasterfahndung (§ 44 [X.]). Die Bes[X.]hwerdeführenden sind der Ansi[X.]ht, die angegriffenen Regelungen verletzten ihre [X.]rundre[X.]hte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.] (informationelle Selbstbestimmung; Vertrauli[X.]hkeit und Integrität informationste[X.]hnis[X.]her Systeme), aus Art. 10 Abs. 1 [X.] (Fernmeldegeheimnis) und aus Art. 13 Abs. 1 [X.] (Unverletzli[X.]hkeit der Wohnung).

4

1. Die [X.]bes[X.]hwerde sei zulässig. Insbesondere seien die Bes[X.]hwerdeführenden von den angegriffenen Vors[X.]hriften unmittelbar, selbst und gegenwärtig betroffen.

5

Die Bes[X.]hwerdeführerin zu 1) vertrete als Re[X.]htsanwältin unter anderem Personen, die als terroristis[X.]h oder extremistis[X.]h eingestuft worden seien, sowie Personen, die als Unterstützende terroristis[X.]her oder extremistis[X.]her Organisationen angesehen worden seien, weil sie si[X.]h in deren Umfeld aufgehalten oder Kontakt zu anderen Unterstützenden gehabt hätten.

6

Der Bes[X.]hwerdeführer zu 2) sei als freier Journalist insbesondere in den Berei[X.]hen po[X.]is[X.]her [X.]xtremismus und Migration tätig. Außerdem befasse er si[X.]h mit Wirts[X.]hafts- und organisierter Krimina[X.]ät. [X.]r unterhalte enge Kontakte zu Personen aus diesen Berei[X.]hen, weil er auf deren Informationen angewiesen sei. [X.]s sei mögli[X.]h, dass seine Informanten unter polizeili[X.]her Beoba[X.]htung stünden oder gegen sie strafre[X.]htli[X.]he [X.]rmittlungsverfahren wegen s[X.]hwerwiegender Straftaten, unter Umständen au[X.]h terroristis[X.]her Straftaten, geführt würden.

7

Die Bes[X.]hwerdeführerin zu 3) sei po[X.]is[X.]he Aktivistin im Berei[X.]h Klima-, Umwelt- und Verkehrspo[X.]ik. Sie sei au[X.]h an überregionalen Aktionen beteiligt und habe bereits selbst Versammlungen angemeldet. Sie stehe in engem Kontakt mit zahlrei[X.]hen anderen in diesem Berei[X.]h engagierten Personen. Unter anderem hätten Beamte des St[X.]tss[X.]hutzes ihren Wohnsitz aufgesu[X.]ht und Mitbewohner zu ihrer Person befragt. [X.]egen sie seien bereits [X.]rmittlungsverfahren wegen Vorwürfen des Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz, der Nötigung oder des gefährli[X.]hen [X.]ingriffs in den Straßenverkehr geführt worden.

8

Der Bes[X.]hwerdeführer zu 4) sei als Sozialarbeiter in einer [X.]emeins[X.]haftsunterkunft für Asylsu[X.]hende tätig, engagiere si[X.]h seit 2018 für Asylsu[X.]hende und habe in diesem Berei[X.]h viele Kontakte. Zudem besu[X.]he er regelmäßig Fußballspiele des (…) und habe im Juni 2016 eine Demonstration in Zusammenhang mit einem Spiel dieses Vereins angemeldet. [X.]r genieße in der [X.] Vertrauen und sei dort bekannt. Sein Rat in Bezug auf den Umgang mit polizeili[X.]hen Maßnahmen werde häufig gesu[X.]ht. Außerdem beoba[X.]hte er regelmäßig im In- und Ausland Strafverfahren gegen organisierte Fußballfans. Deshalb sei er 2014 in [X.] gewesen. [X.]r gehe davon aus, dass dieser Besu[X.]h und seine Kontakte zu den dort Angeklagten für [X.] Si[X.]herheitsbehörden von Interesse seien.

9

Der Bes[X.]hwerdeführer zu 5) sei in der [X.] des (…) aktiv und sehr gut vernetzt. [X.]r unterstütze au[X.]h Bes[X.]huldigte in Strafverfahren mit Hinweisen auf Anwälte oder Ähnli[X.]hem.

Die Bes[X.]hwerdeführenden führen aus, dass und inwiefern sie aufgrund dieser Umstände direkt oder mittelbar Ziel st[X.]tli[X.]her Überwa[X.]hung werden könnten. Als potenziell Betroffene könnten sie [X.]edo[X.]h ni[X.]ht ohne Weiteres geri[X.]htli[X.]h gegen konkrete Umsetzungsakte vorgehen, weil sie von der Umsetzung der angegriffenen Normen keine Kenntnis erlangten und wegen weitrei[X.]hender Ausnahmetatbestände eine na[X.]hträgli[X.]he Bena[X.]hri[X.]htigung ni[X.]ht si[X.]hergestellt sei.

2. Die [X.]bes[X.]hwerde sei begründet.

a) § 33 Abs. 2 Satz 1 [X.] (Besondere Mittel der Datenerhebung) sei verfassungswidrig, weil die erforderli[X.]he [X.]efahrenprognose dana[X.]h allein auf allgemeine [X.]rfahrungssätze gestützt werden könne und weil die in § 49 [X.] genannten Straftatbestände, auf die § 33 Abs. 2 Satz 1 [X.] Bezug nehme, zu einem großen Teil keine besonders gewi[X.]htigen Re[X.]htsgüter s[X.]hützten. Die in § 33 Abs. 2 Satz 3 [X.] in Verbindung mit § 67a Abs. 1 und § 67[X.] [X.] ges[X.]haffene [X.]ingriffsmögli[X.]hkeit speziell zur Verhütung terroristis[X.]her Straftaten verlange ni[X.]ht die Prognose von S[X.]häden für bestimmte Re[X.]htsgüter, sondern von bestimmten Straftaten beziehungsweise einer Affinität bestimmter Personen zu bestimmten Straftaten; einige Tatbestände stellten Handlungen unter Strafe, die weit im Vorfeld von [X.] angesiedelt seien. Dies betreffe insbesondere die §§ 89a, 129a und 129b St[X.]B. Die [X.] verstoße zudem gegen das [X.]ebot der Normenklarheit.

Die in § 26a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 4 und 5 [X.] vorgesehenen Ausnahmen vom S[X.]hutz des Kernberei[X.]hs privater Lebensgestaltung bei besonderen Mitteln der Datenerhebung s[X.]hützten diesen ni[X.]ht ausrei[X.]hend. Der [X.] in § 26a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] sehe eine unzulässige Ausnahme vom A[X.]ru[X.]herfordernis in Situationen vor, in denen eingesetzte Personen in [X.]berei[X.]h privater Lebensgestaltung eindringen würden. Außerdem sei die Si[X.]htung dur[X.]h eine "unabhängige Stelle" ni[X.]ht si[X.]hergestellt.

Die [X.]ins[X.]hränkung der Bena[X.]hri[X.]htigungspfli[X.]ht in § 46a Abs. 2 Satz 2 [X.] verstoße gegen das [X.]ebot der Normenklarheit, weil unklar sei, in wel[X.]hem Rahmen eine [X.]efährdung der weiteren Verwendung von Vertrauenspersonen und verde[X.]kt [X.]rmittelnden berü[X.]ksi[X.]htigt werden müsse. Außerdem bestehe keine hinrei[X.]hende Verbindung zwis[X.]hen der konkreten ursprüngli[X.]hen Maßnahme und einem länger andauernden Bena[X.]hri[X.]htigungsauss[X.]hluss au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h anderer Überwa[X.]hungsmaßnahmen.

b) Die in den §§ 33b Abs. 1 Satz 2, 67a Abs. 1 [X.] in das Vorfeld einer konkreten [X.]efahr abgesenkte [X.] für die Wohnraumüberwa[X.]hung verstoße gegen Art. 13 Abs. 4 [X.].

[X.]) Die in § 33[X.] Abs. 1 Satz 2 [X.] ges[X.]haffene Befugnis zur [X.] lasse den Zugriff auf informationste[X.]hnis[X.]he Systeme dur[X.]h den Verweis auf § 67a Abs. 1 [X.] in verfassungswidriger Weise im Vorfeld einer konkreten [X.]efahr zu, weil dieser Strafnormen in Bezug nehme, die bereits Vorbereitungshandlungen im Vorfeld der Re[X.]htsgutsverletzung unter Strafe stellten. Die in § 33[X.] Abs. 1 Satz 4 [X.] ges[X.]haffene Befugnis, [X.]en in Systemen au[X.]h ni[X.]ht verantwortli[X.]her Personen dur[X.]hzuführen, sei verfassungswidrig. Die Befugnis in § 33[X.] Abs. 5 Alternative 2 [X.], die Wohnung zu betreten, um dort physis[X.]h auf das informationste[X.]hnis[X.]he System zuzugreifen, verstoße gegen Art. 13 [X.].

Außerdem verletze die in § 33[X.] [X.] ges[X.]haffene Befugnis zur [X.] die st[X.]tli[X.]he S[X.]hutzpfli[X.]ht für die Integrität und Vertrauli[X.]hkeit informationste[X.]hnis[X.]her Systeme. [X.]s bestehe die [X.]efahr, dass Si[X.]herheitsbehörden im Rahmen der [X.] unbekannte Si[X.]herheitslü[X.]ken als [X.] nutzten, was zu einem Zielkonflikt zwis[X.]hen Si[X.]herheitsbelangen und dem "[X.]" führe. Die Si[X.]herheitsbehörden hätten ein Interesse daran, die Si[X.]herheitslü[X.]ke mögli[X.]hst lange geheim zu halten. Dadur[X.]h werde das Risiko krimineller Übergriffe auf die informationste[X.]hnis[X.]he Infrastruktur perpetuiert.

d) Die in § 33d [X.] vorgesehene Telekommunikationsüberwa[X.]hung verstoße gegen das dur[X.]h Art. 10 Abs. 1 [X.] garantierte Fernmeldegeheimnis, weil § 33d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 [X.] in Verbindung mit § 67a Abs. 1 [X.] ni[X.]ht an eine dringende [X.]efahr anknüpfe. Die Befugnis in § 33d Abs. 3 Satz 2 [X.] berühre neben Art. 10 Abs. 1 [X.] au[X.]h das [X.]rundre[X.]ht auf [X.]ewährleistung der Vertrauli[X.]hkeit und Integrität informationste[X.]hnis[X.]her Systeme, da si[X.]h die Überwa[X.]hung dana[X.]h au[X.]h auf in informationste[X.]hnis[X.]hen Systemen gespei[X.]herte Inhalte und Umstände der Kommunikation erstre[X.]ke (sog. [X.]). Die Begrenzung auf laufende Kommunikation sei ni[X.]ht gesi[X.]hert. Die in §§ 33d Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit 33[X.] Abs. 5 [X.] enthaltene Befugnis zum Betreten und Dur[X.]hsu[X.]hen von Räumli[X.]hkeiten zum Zwe[X.]ke der [X.] verstoße gegen Art. 13 [X.]. Des Weiteren verstoße § 33d Abs. 3 [X.] gegen das "[X.]", weil es an einem effektiven S[X.]hwa[X.]hstellenmanagement fehle.

e) Die in § 34 Satz 1 Nr. 2 bis 5 [X.] vorgesehene [X.]rgänzung zum [X.]insatz besonderer Mittel der Datenerhebung na[X.]h den §§ 33 ff. [X.] um den verde[X.]kten [X.]insatz unbemannter Luftfahrtsysteme (Drohneneinsatz) sei s[X.]hon wegen der zu §§ 33 bis 33d [X.] dargelegten [X.]ründe verfassungswidrig. Hinsi[X.]htli[X.]h § 34 Satz 1 Nr. 1 [X.], der zur [X.]rhebung von offenen Bild- und Tonaufnahmen von öffentli[X.]hen Veranstaltungen, Ansammlungen, öffentli[X.]h zugängli[X.]hen oder gefährdeten Orten na[X.]h § 32 Abs. 1, 3, 4 und 10 [X.] dur[X.]h unbemannte Luftfahrtsysteme ermä[X.]htigt, beanstanden die Bes[X.]hwerdeführenden, dass ni[X.]ht hinrei[X.]hend gesi[X.]hert sei, dass die [X.]eweilige Maßnahme tatsä[X.]hli[X.]h "offen" umgesetzt werde.

f) Die in § 35 Abs. 1 [X.] vorgesehene [X.]rstre[X.]kung der Auss[X.]hreibung zur polizeili[X.]hen Beoba[X.]htung und gezielten Kontrolle auf [X.]ede Art personenbezogener Daten verstoße wegen der hohen [X.]ingriffsintensität und der zu niedrigen materiellen [X.]n gegen die Verfassung. Au[X.]h die in § 35 Abs. 2 Satz 2 [X.] vorgesehene [X.]rmä[X.]htigung zu weitergehenden Maßnahmen und si[X.]h ans[X.]hließender Datenübermittlung, ohne dass dazu ein gesonderter Anlass bestehen müsse, sei verfassungswidrig. § 35 Abs. 1 [X.] sei zudem kompetenzwidrig, soweit die Auss[X.]hreibung zur polizeili[X.]hen Beoba[X.]htung au[X.]h zum Zwe[X.]ke der Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten erfolgen dürfe. Regelungen zu diesem Zwe[X.]k fielen in die konkurrierende [X.]esetzgebungszuständigkeit des [X.]. Der [X.]gesetzgeber habe von dieser mit § 163e [X.] abs[X.]hließend [X.]ebrau[X.]h gema[X.]ht.

g) Die für die Rasterfahndung in § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 67a Abs. 1 [X.] geregelte [X.] genüge ni[X.]ht verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen, weil sie keine konkrete [X.]efahr verlange. [X.]s sei zudem widersprü[X.]hli[X.]h, wenn § 67a Abs. 1 Nr. 2 [X.] ein individuelles Verhalten einer Person voraussetze, obwohl die Rasterfahndung überhaupt erst zum Zwe[X.]ke der Individualisierung einer Person vorgesehen sei.

h) § 48b Abs. 1 und 2 [X.] s[X.]hränke die Anordnungsbefugnis des [X.]beauftragten für Datens[X.]hutz in verfassungswidriger Weise ein. [X.]s sei ni[X.]ht na[X.]hvollziehbar, dass Art. 58 der Verordnung ([X.]) 2016/679 des [X.] und des Rates vom 27. April 2016 zum S[X.]hutz natürli[X.]her Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Ri[X.]htlinie 95/46/[X.] (ABl [X.], [X.] vom 4. Mai 2016, [X.]; Datens[X.]hutz-[X.]rundverordnung; im Folgenden: [X.]) und ni[X.]ht Art. 47 Abs. 2 der Ri[X.]htlinie ([X.]) 2016/680 des [X.] und des Rates vom 27. April 2016 zum S[X.]hutz natürli[X.]her Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten dur[X.]h die zuständigen Behörden zum Zwe[X.]ke der Verhütung, [X.]rmittlung, Aufde[X.]kung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstre[X.]kung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbes[X.]hlusses 2008/977[X.] des Rates (ABl [X.], [X.] vom 4. Mai 2016, [X.]-131; [X.]; im Folgenden: [X.]) in Bezug genommen werde. Die [X.]ins[X.]hränkung in § 48b Abs. 1 [X.] auf die Befugnisse in Art. 58 Abs. 2 [X.]. a) und b) [X.] und die Auslassung der Bezugnahme auf die dortigen [X.]. [X.]) bis [X.]) sowie die [X.]ins[X.]hränkung in § 48b Abs. 2 [X.] widersprä[X.]hen einer [X.]ffektivität der Anordnungsbefugnis und den Vorgaben aus Art. 47 Abs. 2 [X.]. b) und [X.]) [X.].

Zu der [X.]bes[X.]hwerde haben der [X.] und die [X.]regierung [X.], der [X.]beauftragte für den Datens[X.]hutz und die [X.], der [X.]beauftragte für Datens[X.]hutz und [X.] [X.], die [X.]re[X.]htsanwaltskammer und der [X.] Stellung genommen.

1. Der [X.] [X.] hält die [X.]bes[X.]hwerde für unzulässig. Den Bes[X.]hwerdeführenden fehle, insbesondere mangels eigener Betroffenheit, die Bes[X.]hwerdebefugnis, und sie hätten den Re[X.]htsweg ni[X.]ht ers[X.]höpft. Die [X.]bes[X.]hwerde sei zudem unbegründet. Die angegriffenen Vors[X.]hriften seien sowohl formell als au[X.]h materiell verfassungsgemäß. Mit der Neufassung habe der [X.]gesetzgeber die Vorgaben des Urteils zum [X.]kriminalamtgesetz umgesetzt und umfassende Regelungen zum S[X.]hutz des Kernberei[X.]hs privater Lebensgestaltung sowie Vorkehrungen zum S[X.]hutz Betroffener bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ges[X.]haffen. Dies wird im [X.]inzelnen ausgeführt.

2. Die [X.]regierung [X.] hält die [X.]bes[X.]hwerde ebenfalls für unzulässig und unbegründet.

Sie führt unter anderem aus, die [X.] bei besonderen Mitteln der Datenerhebung na[X.]h § 33 Abs. 2 Satz 1 und 3 [X.] sei verfassungsgemäß, weil diese so auszulegen sei, dass die [X.] si[X.]h ni[X.]ht allein auf allgemeine [X.]rfahrungssätze, bloße Vermutungen oder einen unbegründeten Verda[X.]ht stützen könnten.

Die Regelung zur Wohnraumüberwa[X.]hung in § 33b Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 67a Abs. 1 [X.] entspre[X.]he den Anforderungen des Art. 13 Abs. 4 [X.]. Die geforderte dringende [X.]efahr sei ni[X.]ht dur[X.]h ein zeitli[X.]hes, sondern dur[X.]h ein qua[X.]atives Moment gekennzei[X.]hnet; § 67a Abs. 1 [X.] knüpfe über § 67[X.] [X.] dur[X.]hweg an ho[X.]hrangige Re[X.]htsgüter an, sodass von einer dringenden [X.]efahr ausgegangen werden könne.

Au[X.]h bezügli[X.]h der [X.] na[X.]h § 33[X.] Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 67a Abs. 1 [X.] und § 33[X.] Abs. 1 Satz 4 [X.] seien die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen gewahrt. Soweit die Bes[X.]hwerdeführenden die [X.] für Wohnungen in § 33[X.] Abs. 5 Alternative 2 [X.] rügten, müssten die tatbestandli[X.]hen Voraussetzungen der Absätze 1 und 4 erfüllt sein. [X.]re[X.]htli[X.]her Maßstab sei Art. 13 Abs. 7 [X.]. [X.]s gehe gerade ni[X.]ht um eine offene Dur[X.]hsu[X.]hung (Art. 13 Abs. 2 [X.]) oder den [X.]insatz te[X.]hnis[X.]her Mittel zur Wohnraumüberwa[X.]hung beziehungsweise [X.]igensi[X.]herung (Art. 13 Abs. 3 bis 5 [X.]).

Die Befugnisse zur Auss[X.]hreibung zur polizeili[X.]hen Beoba[X.]htung und gezielten Kontrolle in § 35 [X.] seien verfassungsgemäß. [X.]s gehe ni[X.]ht um die [X.]rstellung umfangrei[X.]her und mögli[X.]hst vollständiger Bewegungs- und Persönli[X.]hkeitsprofile. Zur Beanstandung der Bes[X.]hwerdeführenden, soweit § 35 zur [X.] ermä[X.]htige, fehle die [X.]esetzgebungskompetenz, führt die [X.]regierung aus, das [X.]esetz sei hinsi[X.]htli[X.]h seiner Terminologie ni[X.]ht ganz konsequent. Der Begriff der "vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten" sei hier - anders als in der Legaldefinition in § 7 Abs. 1 Nr. 4 [X.] - allein im Sinne der Verhütung von Straftaten zu verstehen. Die Vors[X.]hrift sei verfassungskonform auszulegen.

Au[X.]h die Rasterfahndung sei in § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] verfassungsgemäß geregelt. Die Vors[X.]hrift sei dur[X.]h den Verweis in § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] auf § 67a Abs. 1 [X.] ni[X.]ht widersprü[X.]hli[X.]h. Dass eine konkrete Person bei der Rasterfahndung no[X.]h ni[X.]ht feststehen könne, ergebe si[X.]h ohne weiteres aus dem Zwe[X.]k der Maßnahme, dur[X.]h den Datenabglei[X.]h mögli[X.]he Adressaten weiterer Maßnahmen zu ermitteln. Das Merkmal "unter den Voraussetzungen des § 67a Absatz 1 [X.]" sei daher so auszulegen, dass Tatsa[X.]hen die Annahme re[X.]htfertigen müssten, dass innerhalb eines übers[X.]haubaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art na[X.]h konkretisierte Weise eine terroristis[X.]he Straftat na[X.]h § 67[X.] [X.] begangen werde. Dass der Tatbestandsvariante des § 67a Abs. 1 Nr. 2 [X.] hier kein Raum bleibe, sei uns[X.]hädli[X.]h.

3. Der [X.]beauftragte für den Datens[X.]hutz und die [X.] hat zu den aus seiner Si[X.]ht für das [X.]re[X.]ht oder die Datens[X.]hutzpraxis des [X.] relevanten Vors[X.]hriften der §§ 33[X.] und 33d [X.] sowie § 48b [X.] Stellung genommen. §§ 33[X.] und 33d [X.] genügten ni[X.]ht dem verfassungsre[X.]htli[X.]hen [X.]ebot, informationste[X.]hnis[X.]he Systeme gegen Zugriffe Dritter zu s[X.]hützen. § 48b Abs. 1 und 2 [X.] setze die [X.] unzurei[X.]hend um. [X.]s sei ni[X.]ht na[X.]hvollziehbar, weshalb § 48b Abs. 1 [X.] auf Art. 57 und Art. 58 [X.] verweise statt auf Art. 47 [X.]. Zudem verweise Absatz 1 der Vors[X.]hrift zunä[X.]hst nur auf die Regelungen über die Warnung und Verwarnung. Weitergehende Maßnahmen seien na[X.]h Absatz 2 nur unter zusätzli[X.]hen Voraussetzungen zulässig. Dass eine Lös[X.]hung der Daten ni[X.]ht angeordnet werden dürfe, stehe im Widerspru[X.]h zu Art. 47 Abs. 2 [X.]. b) [X.]. [X.]ine Anordnungsbefugnis sei aus Si[X.]ht der Praxis erforderli[X.]h.

4. Der [X.]beauftragte für Datens[X.]hutz und [X.] [X.] hat zu § 48b [X.] Stellung genommen. Dieser ermögli[X.]he keine wirksame datens[X.]hutzre[X.]htli[X.]he Kontrolle. Die Vors[X.]hrift sei zu unbestimmt, und es fehle die Mögli[X.]hkeit, die Lös[X.]hung von Daten anzuordnen. Die mögli[X.]hen Maßnahmen blieben hinter den in Art. 46, 47 [X.] vorgesehenen Anforderungen zurü[X.]k. Art. 47 Abs. 2 [X.]. b), [X.]) und Abs. 5 [X.] benenne insoweit konkrete Befugnisse. Zudem verlange die [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h au[X.]h eine Dur[X.]hsetzung der Maßnahmen dur[X.]h die Datens[X.]hutz-Aufsi[X.]htsbehörde.

5. Die [X.]re[X.]htsanwaltskammer und der [X.] teilen [X.]eweils überwiegend die Bedenken der Bes[X.]hwerdeführenden und führen dies näher aus.

Die [X.]bes[X.]hwerde hat zum Teil [X.]rfolg.

Die Zuständigkeit des [X.]verfassungsgeri[X.]hts für die Prüfung der Vereinbarkeit dieser Normen mit den [X.]rundre[X.]hten des [X.]rundgesetzes ist gegeben, obwohl die angegriffenen Vors[X.]hriften Bezüge zu datens[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Bestimmungen in Re[X.]htsakten der [X.]uropäis[X.]hen Union wie insbesondere in der [X.] haben. [X.]s handelt si[X.]h aber [X.]edenfalls ni[X.]ht um die Umsetzung zwingenden Unionsre[X.]hts. Re[X.]htsvors[X.]hriften der [X.]uropäis[X.]hen Union enthalten keine Bestimmungen, wel[X.]he die hier angegriffenen [X.] von Polizeibehörden erforderten oder gar abs[X.]hließend regelten (vgl. dazu [X.] 155, 119 <162 ff. Rn. 83 ff.> m.w.[X.]; 156, 11 <35 ff. Rn. 63 ff.>; 158, 170 <183 Rn. 23> m.w.[X.]; stRspr). Unberührt bleibt hiervon die Frage, ob si[X.]h weitere re[X.]htli[X.]he Anforderungen unmittelbar aus dem Sekundärre[X.]ht der [X.]uropäis[X.]hen Union ergeben und ob die beanstandeten Vors[X.]hriften mit diesen vereinbar sind (vgl. [X.] 155, 119 <165 Rn. 88> m.w.[X.]).

Die [X.]bes[X.]hwerde ist teilweise zulässig. Die Voraussetzungen der Bes[X.]hwerdebefugnis und die Anforderungen aus der Subsidiarität der [X.]bes[X.]hwerde sind zum Teil erfüllt.

1. Ri[X.]htet si[X.]h eine [X.]bes[X.]hwerde gegen ein [X.]esetz, das Si[X.]herheitsbehörden zu heimli[X.]hen Überwa[X.]hungsmaßnahmen ermä[X.]htigt, bestehen besondere Zulässigkeitsanforderungen bezügli[X.]h der Bes[X.]hwerdebefugnis und der Subsidiarität der [X.]bes[X.]hwerde(dazu zuletzt [X.], Urteil des [X.] vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 93 ff. - Bayeris[X.]hes [X.]s[X.]hutzgesetz).

a) Die Bes[X.]hwerdebefugnis setzt na[X.]h Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a [X.], § 90 Abs. 1 BVerf[X.] und na[X.]h § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerf[X.] die hinrei[X.]hend begründete Behauptung voraus, dur[X.]h einen Akt der öffentli[X.]hen [X.]ewalt in [X.]rundre[X.]hten oder grundre[X.]htsglei[X.]hen Re[X.]hten verletzt zu sein (vgl. [X.] 140, 42 <54 Rn. 47>). Dazu müssen sowohl die Mögli[X.]hkeit der [X.]rundre[X.]htsverletzung ([X.]) als au[X.]h die eigene, unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit ([X.]) den Begründungsanforderungen na[X.]h § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerf[X.] entspre[X.]hend dargelegt sein (vgl. [X.] 125, 39 <73>; [X.] 159, 355 <375 Rn. 25> - [X.]notbremse II).

[X.]) Der die behauptete Re[X.]htsverletzung enthaltende Vorgang muss substantiiert und s[X.]hlüssig vorgetragen sein, und der Vortrag muss die Mögli[X.]hkeit einer [X.]rundre[X.]htsverletzung hinrei[X.]hend deutli[X.]h erkennen lassen (vgl. [X.] 130, 1 <21>; 140, 229 <232 Rn. 9>). [X.]ine genaue Bezei[X.]hnung des [X.]rundre[X.]hts, dessen Verletzung geltend gema[X.]ht wird, ist ni[X.]ht erforderli[X.]h. Dem Vortrag muss si[X.]h aber entnehmen lassen, inwiefern si[X.]h die Bes[X.]hwerdeführenden dur[X.]h den angegriffenen Hoheitsakt in ihren Re[X.]hten verletzt sehen (vgl. [X.] 115, 166 <180>). Ist die [X.]bes[X.]hwerde gegen gesetzli[X.]he Vors[X.]hriften geri[X.]htet, müssen si[X.]h die Bes[X.]hwerdeführenden genau mit der angegriffenen Norm befassen. Sie müssen au[X.]h weitere Regelungen des einfa[X.]hen Re[X.]hts in ihre Darlegungen einbeziehen, wenn diese Bedeutung für die [X.]mäßigkeit der angegriffenen Norm haben können. Mit der verfassungsre[X.]htli[X.]hen Beurteilung des vorgetragenen Sa[X.]hverhalts müssen si[X.]h die Bes[X.]hwerdeführenden im [X.]inzelnen auseinandersetzen. Soweit das [X.]verfassungsgeri[X.]ht für bestimmte Fragen bereits verfassungsre[X.]htli[X.]he Maßstäbe entwi[X.]kelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit [X.]rundre[X.]hte dur[X.]h die angegriffene Maßnahme verletzt sein sollen (vgl. [X.] 101, 331 <345 f.>; 159, 223 <270 Rn. 89> m.w.[X.] - [X.]notbremse I; stRspr).

Ist die Verletzung einer S[X.]hutzpfli[X.]ht dur[X.]h den [X.]esetzgeber gerügt, muss die Darlegung besonderen Anforderungen genügen. [X.]ine mögli[X.]he [X.]rundre[X.]htsverletzung der Bes[X.]hwerdeführenden geht hier aus dem Vortrag regelmäßig nur dann hervor, wenn si[X.]h dieser ni[X.]ht in paus[X.]halen Behauptungen punktuell [X.] Unzulängli[X.]hkeiten der Re[X.]htslage ers[X.]höpft. [X.]rforderli[X.]h ist vielmehr, den gesetzli[X.]hen [X.] insgesamt zu erfassen, wozu - [X.]e na[X.]h Fallgestaltung - zumindest gehört, dass die eins[X.]hlägigen Regelungen des als unzurei[X.]hend beanstandeten [X.] [X.]edenfalls in [X.]rundzügen dargestellt werden und begründet wird, warum vom Versagen der gesetzgeberis[X.]hen Konzeption auszugehen ist ([X.] 158, 170 <191 f. Rn. 51> - IT-Si[X.]herheitslü[X.]ken).

[X.]) Für die Darlegung der unmittelbaren sowie der eigenen und gegenwärtigen Betroffenheit gelten bei einer [X.]bes[X.]hwerde gegen eine gesetzli[X.]he [X.]rmä[X.]htigung zu heimli[X.]hen Überwa[X.]hungsmaßnahmen besondere Anforderungen.

(1) Von einer unmittelbaren Betroffenheit dur[X.]h ein vollziehungsbedürftiges [X.]esetz ist, obwohl dieses erst der Umsetzung dur[X.]h Vollzugsakte bedarf, im Falle heimli[X.]her Überwa[X.]hungsmaßnahmen denno[X.]h auszugehen, wenn Bes[X.]hwerdeführende den Re[X.]htsweg ni[X.]ht bes[X.]hreiten können, weil sie keine Kenntnis von der Maßnahme erlangen oder wenn eine na[X.]hträgli[X.]he Bekanntgabe zwar vorgesehen ist, von ihr aber aufgrund weitrei[X.]hender Ausnahmetatbestände au[X.]h langfristig abgesehen werden kann (vgl. [X.] 155, 119 <159 Rn. 73> - Bestandsdatenauskunft II).

[X.] Zur Begründung der Mögli[X.]hkeit eigener und gegenwärtiger Betroffenheit dur[X.]h eine gesetzli[X.]he [X.]rmä[X.]htigung zu heimli[X.]hen Überwa[X.]hungsmaßnahmen, bei der die konkrete Beeinträ[X.]htigung zwar erst dur[X.]h eine Vollziehung erfolgt, die Betroffenen in der Regel aber keine Kenntnis von Vollzugsakten erlangen, rei[X.]ht es aus, wenn die Bes[X.]hwerdeführenden darlegen, mit einiger Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit, dur[X.]h auf den angegriffenen Re[X.]htsnormen beruhende Maßnahmen in eigenen [X.]rundre[X.]hten berührt zu werden (vgl. [X.] 155, 119 <160 Rn. 75>). [X.]in Vortrag, für si[X.]herheitsgefährdende Aktivitäten verantwortli[X.]h zu sein, ist zum Beleg der Selbstbetroffenheit grundsätzli[X.]h ebenso wenig erforderli[X.]h wie Darlegungen, dur[X.]h die si[X.]h Bes[X.]hwerdeführende selbst einer Straftat bezi[X.]htigen müssten (vgl. [X.] 130, 151 <176 f.>; stRspr).

Für die Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit eigener Betroffenheit spri[X.]ht eine große Streubreite der Überwa[X.]hungsmaßnahme, wenn die Maßnahme also ni[X.]ht auf einen tatbestandli[X.]h eng umgrenzten Personenkreis zielt, insbesondere wenn sie au[X.]h Dritte in großer Zahl zufällig erfassen kann. Hingegen kann ni[X.]ht ohne Weiteres von der Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit eigener Betroffenheit ausgegangen werden, wenn dur[X.]h die Begrenzung auf bestimmte [X.]n und zu s[X.]hützende Re[X.]htsgüter ein deutli[X.]her [X.]inzelfallbezug verlangt ist oder wenn [X.]vorbehalt besteht. Dann bedarf es näherer Darlegungen, warum denno[X.]h eine individuelle Betroffenheit hinrei[X.]hend wahrs[X.]heinli[X.]h ist. Die Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit eigener Betroffenheit kann si[X.]h au[X.]h aus spezifis[X.]hen po[X.]is[X.]hen, berufli[X.]hen oder privaten Verbindungen zu den von verde[X.]kten Maßnahmen mit einiger Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit als Zielpersonen Betroffenen ergeben. Ni[X.]ht erforderli[X.]h ist dabei der Vortrag von Informationen, die von einem Zeugnisverweigerungsre[X.]ht etwa na[X.]h §§ 52, 53, 53a [X.] umfasst sind. In besonderen Fällen müssen die Bes[X.]hwerdeführenden au[X.]h nähere Aussagen zu Art und [X.]egenstand der überwa[X.]hbaren Te[X.]hniken und Dienste sowie dem eigenen Nutzungsverhalten ma[X.]hen. Dies ist erforderli[X.]h, wenn sonst ni[X.]ht ohne Weiteres erkennbar ist, ob bei der Nutzung überhaupt Daten anfallen, die in den Fokus si[X.]herheitsre[X.]htli[X.]her Behördenaktivitäten geraten könnten (vgl. [X.], Urteil des [X.] vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 98).

b) Besondere Zulässigkeitsanforderungen ergeben si[X.]h au[X.]h aus der Subsidiarität der [X.]bes[X.]hwerde. Zwar steht unmittelbar gegen [X.] kein ordentli[X.]her Re[X.]htsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 BVerf[X.] zur Verfügung, der vor [X.]rhebung der [X.]bes[X.]hwerde ers[X.]höpft werden muss. Die [X.]bes[X.]hwerde muss aber au[X.]h den Anforderungen der Subsidiarität im weiteren Sinne genügen. Diese bes[X.]hränken si[X.]h ni[X.]ht darauf, nur die zur [X.]rrei[X.]hung des unmittelbaren [X.] förmli[X.]h eröffneten Re[X.]htsmittel zu ergreifen, sondern verlangen, alle Mittel zu nutzen, die der geltend gema[X.]hten [X.]rundre[X.]htsverletzung abhelfen können. Damit soll errei[X.]ht werden, dass das [X.]verfassungsgeri[X.]ht ni[X.]ht auf ungesi[X.]herter Tatsa[X.]hen- und Re[X.]htsgrundlage weitrei[X.]hende [X.]nts[X.]heidungen treffen muss, sondern zunä[X.]hst die für die Auslegung und Anwendung des einfa[X.]hen Re[X.]hts primär zuständigen Fa[X.]hgeri[X.]hte die Sa[X.]h- und Re[X.]htslage aufgearbeitet haben. Der [X.]rundsatz der Subsidiarität erfordert deshalb grundsätzli[X.]h, vor [X.]inlegung einer [X.]bes[X.]hwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Mögli[X.]hkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gema[X.]hten [X.]verletzung zu erwirken oder eine [X.]rundre[X.]htsverletzung zu verhindern. Das gilt au[X.]h, wenn zweifelhaft ist, ob ein entspre[X.]hender Re[X.]htsbehelf statthaft ist und im konkreten Fall in zulässiger Weise eingelegt werden kann.

Wenn si[X.]h die Bes[X.]hwerdeführenden unmittelbar gegen ein [X.]esetz wenden, kann daher au[X.]h die [X.]rhebung einer [X.] oder Unterlassungsklage zu den zuvor zu ergreifenden Re[X.]htsbehelfen gehören. Das ist selbst dann ni[X.]ht ausges[X.]hlossen, wenn die Vors[X.]hriften abs[X.]hließend gefasst sind und die fa[X.]hgeri[X.]htli[X.]he Prüfung günstigstenfalls dazu führen kann, dass das angegriffene [X.]esetz gemäß Art. 100 Abs. 1 [X.] dem [X.]verfassungsgeri[X.]ht vorgelegt wird. Auss[X.]hlaggebend ist au[X.]h dann, ob die fa[X.]hgeri[X.]htli[X.]he Klärung erforderli[X.]h ist, um zu vermeiden, dass das [X.]verfassungsgeri[X.]ht seine [X.]nts[X.]heidungen auf ungesi[X.]herter Tatsa[X.]hen- und Re[X.]htsgrundlage treffen müsste. [X.]in sol[X.]her Fall wird in der Regel gegeben sein, wenn die angegriffenen Vors[X.]hriften auslegungsbedürftige und -fähige Re[X.]htsbegriffe enthalten, von deren Auslegung und Anwendung es maßgebli[X.]h abhängt, inwieweit Bes[X.]hwerdeführende dur[X.]h die angegriffenen Vors[X.]hriften tatsä[X.]hli[X.]h und re[X.]htli[X.]h bes[X.]hwert sind.

Soweit die Beurteilung einer Norm allein spezifis[X.]h verfassungsre[X.]htli[X.]he Fragen aufwirft, die das [X.]verfassungsgeri[X.]ht zu beantworten hat, ohne dass von einer vorausgegangenen fa[X.]hgeri[X.]htli[X.]hen Prüfung verbesserte [X.]nts[X.]heidungsgrundlagen zu erwarten wären, bedarf es einer vorangehenden fa[X.]hgeri[X.]htli[X.]hen [X.]nts[X.]heidung hingegen ni[X.]ht. Außerdem ist es zur Wahrung des [X.]rundsatzes der Subsidiarität ni[X.]ht erforderli[X.]h, vor [X.]rhebung einer [X.]bes[X.]hwerde gegen eine straf- oder bußgeldbewehrte Re[X.]htsnorm zu verstoßen und si[X.]h dem Risiko einer entspre[X.]henden Ahndung auszusetzen, um dann im Straf- oder Bußgeldverfahren die [X.]widrigkeit der Norm geltend ma[X.]hen zu können. Darüber hinaus gelten Ausnahmen von der Pfli[X.]ht zur vorherigen Anrufung der Fa[X.]hgeri[X.]hte, wenn die angegriffene Regelung die Bes[X.]hwerdeführenden zu gewi[X.]htigen Dispositionen zwingt, die später ni[X.]ht mehr korrigiert werden können, wenn die Anrufung der Fa[X.]hgeri[X.]hte offensi[X.]htli[X.]h sinn- und aussi[X.]htslos wäre oder sie sonst ni[X.]ht zumutbar ist. Dabei ist allerdings die Anrufung der Fa[X.]hgeri[X.]hte ni[X.]ht s[X.]hon dann als von vornherein aussi[X.]htslos anzusehen, wenn Re[X.]htspre[X.]hung zugunsten der Zulässigkeit des Re[X.]htsbehelfs für die gegebene Fallgestaltung no[X.]h ni[X.]ht vorliegt (vgl. zum [X.]anzen [X.] 143, 246 <321 f. Rn. 210>; 145, 20 <54 f. Rn. 85 f.>; 150, 309 <326 ff. Rn. 42 ff.>; 158, 170 <199 f. Rn. 68 ff.>; [X.], Urteil des [X.] vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 100 ff.; stRspr).

2. Die [X.]bes[X.]hwerde genügt diesen Anforderungen nur teilweise.

a) Die [X.]bes[X.]hwerde der Bes[X.]hwerdeführenden zu 1) bis 3) gegen § 33 Abs. 2 Satz 1 und 3 [X.], der die Verwendung besonderer Mittel der Datenerhebung regelt, ist nur teilweise zulässig. Soweit die Bes[X.]hwerdebefugnis besteht, ist die [X.]bes[X.]hwerde hier ni[X.]ht subsidiär gegenüber fa[X.]hgeri[X.]htli[X.]hem Re[X.]htss[X.]hutz, weil si[X.]h auss[X.]hließli[X.]h verfassungsre[X.]htli[X.]he Fragen stellen.

[X.]) Die Mögli[X.]hkeit einer [X.]rundre[X.]htsverletzung dur[X.]h § 33 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist hinrei[X.]hend dargelegt, soweit die [X.] als zu niedrig gerügt wird. Im Hinbli[X.]k auf § 33 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 67a Abs. 1 und § 67[X.] [X.] ist die Mögli[X.]hkeit einer [X.]rundre[X.]htsverletzung dur[X.]h eine zu weit gehende Verlagerung der [X.]efahrenabwehr ins Vorfeld von [X.]efahren nur hinsi[X.]htli[X.]h § 67[X.] Halbsatz 1 Nr. 1 [X.] hinrei[X.]hend dargetan, der auf §§ 89a bis 89[X.], 129a und 129b St[X.]B verweist. Insbesondere der in § 67[X.] Halbsatz 1 Nr. 1 [X.] in Bezug genommene § 89a Abs. 2 St[X.]B ist au[X.]h ein Vorfeldtatbestand in dem Sinne, dass er tatbestandli[X.]h au[X.]h Verhaltensweisen erfasst, die vom [X.]esetzgeber als generell gefährli[X.]h für gewi[X.]htige Individualre[X.]htsgüter (vor allem Leben, Leib und Freiheit) und gewi[X.]htige Kollektivre[X.]htsgüter (etwa die äußere und innere Si[X.]herheit des St[X.]tes) bewertet werden, aber als einzelne Handlungen in räumli[X.]her oder zeitli[X.]her Hinsi[X.]ht no[X.]h vor einer konkreten [X.]efährdung oder gar Verletzung sol[X.]her Re[X.]htsgüter liegen können. [X.]benso genügt der Vortrag den Begründungsanforderungen, soweit die Bes[X.]hwerdeführenden die [X.]n auf andere Regelungen und [X.]esetze als zu wenig normenklar rügen (§ 33 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 67a Abs. 1 i.V.m. § 67[X.] [X.]). Die Beanstandung der Ausgestaltung des Kernberei[X.]hss[X.]hutzes beim [X.]insatz von verde[X.]kt [X.]rmittelnden und Vertrauenspersonen ist zulässig, soweit die Bes[X.]hwerdeführenden die Regelung für den A[X.]ru[X.]h von [X.]rhebungen in § 26a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] angreifen.

Hingegen ist die Mögli[X.]hkeit einer [X.]rundre[X.]htsverletzung ni[X.]ht ausrei[X.]hend dargelegt, soweit die Bes[X.]hwerdeführenden rügen, die in § 33 Abs. 2 Satz 1 [X.] über den Verweis auf § 49 [X.] festgelegten zu verhütenden Straftaten s[X.]hützten keine besonders gewi[X.]htigen Re[X.]htsgüter. [X.]s wird ni[X.]ht klar, warum wel[X.]he Anforderungen an den Re[X.]htsgüters[X.]hutz bei wel[X.]hen der in § 33 [X.] geregelten Befugnisse zu stellen sind und warum diese dur[X.]h die Inbezugnahme wel[X.]her Straftaten verletzt sein könnten. Der sehr kurze Vortrag genügt vor dem Hintergrund der differenzierten verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen an das dur[X.]h eine polizeili[X.]he Überwa[X.]hungsmaßnahme zu s[X.]hützende Re[X.]htsgut (vgl. [X.] 141, 220 <270 f. Rn. 108>; 155, 119 <188 f. Rn. 149 f.>), insbesondere wenn das Re[X.]htsgut wie hier dur[X.]h Verweisung auf Straftatbestände benannt wird (vgl. dazu [X.] 125, 260 <329 f.>; 141, 220 <348 Rn. 347>; 154, [X.] <269 Rn. 221>; [X.], Urteil des [X.] vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 244), ni[X.]ht. Unzurei[X.]hend sind die Darlegungen au[X.]h, soweit beanstandet wird, dass die Regeln zum Kernberei[X.]hss[X.]hutz in § 26a Abs. 4 und 5 [X.] keine ausrei[X.]hende Vorabkontrolle vorsähen. Au[X.]h hier wäre eine nähere Begründung anhand der na[X.]h der Art und der Ausgestaltung der Befugnisse differenzierenden verfassungsre[X.]htli[X.]hen Maßstäbe erforderli[X.]h (vgl. [X.] 141, 220 <279 f. Rn. 129>).

[X.]) Nur die Bes[X.]hwerdeführenden zu 1) bis 3) haben au[X.]h ihre Betroffenheit hinrei[X.]hend dargelegt.

(1) Zwar sind alle Bes[X.]hwerdeführenden von Maßnahmen na[X.]h § 33 Abs. 2 Satz 1 und 3 [X.] im verfassungsprozessre[X.]htli[X.]hen Sinne unmittelbar betroffen. Die Vors[X.]hrift ermögli[X.]ht heimli[X.]he Überwa[X.]hungsmaßnahmen, und die in § 46a [X.] vorgesehenen [X.] wirken dieser Heimli[X.]hkeit nur teilweise entgegen. Denn § 46a Abs. 1 Satz 3 bis 6, Abs. 2 und Abs. 4 [X.] s[X.]hränkt die Mitteilungspfli[X.]ht ein oder lässt sie völlig entfallen. Au[X.]h der in § 48 [X.] enthaltene Anspru[X.]h auf Auskunft ist bes[X.]hränkt, weil die Auskunft gemäß § 48 Abs. 3 Satz 2 [X.] unter den Voraussetzungen der § 46a Abs. 2 und 3 [X.] zurü[X.]kgestellt und einges[X.]hränkt werden oder ganz unterbleiben kann.

[X.] Ihre eigene und gegenwärtige Betroffenheit dur[X.]h § 33 Abs. 2 Satz 1 und 3 [X.] haben aber nur die Bes[X.]hwerdeführenden zu 1) bis 3) hinrei[X.]hend dargelegt. Die eigene und gegenwärtige Betroffenheit ist hier näher zu begründen, weil die Streubreite sol[X.]her Maßnahmen re[X.]htli[X.]h und tatsä[X.]hli[X.]h einges[X.]hränkt ist; erforderli[X.]h ist eine Darlegung, warum die Polizei annehmen könnte, dass die Bes[X.]hwerdeführenden oder Personen, zu denen sie Kontakt haben, eine [X.]efahr der Begehung dieser Straftaten begründen (a). Im [X.]rgebnis ist dies nur teilweise gelungen (b).

(a) Maßnahmen na[X.]h § 33 Abs. 2 Satz 1 und 3 [X.] haben keine besonders große Streubreite. Die [X.]ingriffsbefugnisse erlauben nur zielgeri[X.]htete Maßnahmen. Betroffen sind [X.]eweils nur die Zielperson (also Personen na[X.]h § 33 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder 2 [X.]) sowie unvermeidbar miterfasste Dritte (dazu § 33 Abs. 4 [X.]). [X.]ine zufällige [X.]rfassung beliebiger Dritter in unübers[X.]haubar großer Zahl ist kaum denkbar, weil si[X.]h die Maßnahmen na[X.]h § 33 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 [X.] ihrer Art na[X.]h regelmäßig auf das nähere Umfeld der Zielperson bes[X.]hränken. Die Streubreite der Überwa[X.]hungsmaßnahmen na[X.]h § 33 Abs. 2 Satz 1 und 3 [X.] ist zudem dur[X.]h spezifis[X.]he [X.]n bes[X.]hränkt. Die Maßnahmen sind nur zur Abwehr der Begehung von Straftaten von erhebli[X.]her Bedeutung na[X.]h § 49 [X.] (§ 33 Abs. 2 Satz 1 [X.]) beziehungsweise terroristis[X.]he Straftaten na[X.]h § 67[X.] [X.] (§ 33 Abs. 2 Satz 3 [X.] i.V.m. § 67a Abs. 1 [X.]) zulässig.

[X.]ins[X.]hränkend wirkt zudem § 26b [X.]. Dana[X.]h können dur[X.]h § 53 Abs. 1 Satz 1 [X.] ges[X.]hützte Berufsgeheimnisträger nur in Ausnahmefällen direkt von Überwa[X.]hungsmaßnahmen na[X.]h §§ 27 bis 35 [X.] betroffen sein. § 26b Abs. 1 Satz 1 [X.] s[X.]hließt grundsätzli[X.]h aus, dass in § 53 Abs. 1 Satz 1 [X.] genannte Berufsgeheimnisträger Ziel einer Überwa[X.]hungsmaßnahme werden, wenn die Überwa[X.]hungsmaßnahme voraussi[X.]htli[X.]h [X.]rkenntnisse erbringen würde, über die sie das Zeugnis verweigern dürften. § 26b Abs. 2 Satz 1 [X.] enthält zwar eine Ausnahme von dem in Absatz 1 formulierten [X.]rhebungs- und Verwertungsverbot, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen [X.]efahr für Leib, Leben oder Freiheit erforderli[X.]h ist. Von dieser Ausnahme sind aber gemäß § 26b Abs. 2 Satz 2 [X.] insbesondere Berufsgeheimnisträger na[X.]h § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 [X.], also unter anderem Strafverteidiger, wieder ausgenommen. Diese [X.]ins[X.]hränkungen gelten na[X.]h § 26b Abs. 4 [X.] nur dann ni[X.]ht, wenn die Berufsgeheimnisträger für die [X.]efahr verantwortli[X.]h sind. Die dur[X.]h § 26b Abs. 1 Satz 1 [X.] ges[X.]hützten Personen können also grundsätzli[X.]h nur indirekt, nämli[X.]h von einer gegen andere geri[X.]hteten Überwa[X.]hungsmaßnahme betroffen sein. Na[X.]h § 26b Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit Satz 3 [X.] besteht au[X.]h dann ein Verwertungsverbot, sofern von der berufsgeheimnistragenden Person [X.]rkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte; ein [X.]rhebungsverbot besteht insoweit ni[X.]ht.

(b) Vor diesem Hintergrund bedarf es näherer Darlegungen zur eigenen Betroffenheit. Dies ist nur zum Teil hinrei[X.]hend ges[X.]hehen.

([X.]) Die Bes[X.]hwerdeführerin zu 1) hat die Mögli[X.]hkeit eigener Betroffenheit hinrei[X.]hend dargelegt. Sie legt na[X.]hvollziehbar dar, dass ihre Mandanten als Zielpersonen der angegriffenen Maßnahmen in Betra[X.]ht kommen. So gibt sie an, mehrere [X.]rmittlungsverfahren wegen des Verda[X.]hts der Vorbereitung einer s[X.]hweren st[X.]tsgefährdenden [X.]ewalttat na[X.]h dem in § 49 [X.] und § 67[X.] Halbsatz 1 Nr. 1 [X.] relevanten § 89a St[X.]B zu bearbeiten, sowie Mandanten zu vertreten, die als islamistis[X.]he und terroristis[X.]he [X.]efährder einges[X.]hätzt und abges[X.]hoben würden.

Zwar genießt sie als Verteidigerin und Re[X.]htsanwältin den S[X.]hutz des § 26b Abs. 1 Satz 1 und Satz 5 [X.] in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 [X.], soweit es um Inhalte geht, die ihr in dieser [X.]igens[X.]haft anvertraut worden oder bekannt geworden sind. Sie hat ni[X.]ht vorgetragen, dass sie wegen anderer als der Inhalte, die ihr in ihrer [X.]igens[X.]haft als Verteidigerin oder Re[X.]htsanwältin anvertraut worden oder bekannt geworden sind, von Überwa[X.]hungsmaßnahmen betroffen sein könnte. Der Überwa[X.]hungss[X.]hutz ist aber dadur[X.]h bes[X.]hränkt, dass bei Maßnahmen gegen ihre Mandanten [X.]rkenntnisse, über wel[X.]he die Bes[X.]hwerdeführerin das Zeugnis verweigern dürfte, erhoben werden dürfen; na[X.]h § 26b Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit Satz 3 [X.] besteht insoweit nur ein Verwertungs- und kein [X.]rhebungsverbot. Darüber hinaus besteht der S[X.]hutz vor Überwa[X.]hung ni[X.]ht, soweit bei einer Maßnahme gegen die Zielperson [X.]rkenntnisse über die Bes[X.]hwerdeführerin erlangt werden, hinsi[X.]htli[X.]h derer sie kein Zeugnisverweigerungsre[X.]ht hat. Dass sie selbst betroffen sein könnte, ist insoweit mögli[X.]h.

([X.]) Au[X.]h der Bes[X.]hwerdeführer zu 2) hat die Mögli[X.]hkeit eigener Betroffenheit dur[X.]h Maßnahmen na[X.]h § 33 [X.] hinrei[X.]hend dargelegt. [X.]r kann als Journalist indirekt von Überwa[X.]hungsmaßnahmen betroffen sein, die si[X.]h gegen Personen ri[X.]hten, die ihm Informationen übermitteln. Dazu führt er aus, dass er auf die Zusammenarbeit mit Informanten angewiesen sei, die si[X.]h in einem von Si[X.]herheitsbehörden als extremistis[X.]h eingestuften Milieu bewegten, mögli[X.]herweise polizeili[X.]h beoba[X.]htet werden und mit Straftaten na[X.]h §§ 49 und 67[X.] [X.] in Zusammenhang stehen. Dana[X.]h ist hinrei[X.]hend plausibel, dass die angegriffenen Befugnisse gegen seine Informanten eingesetzt werden könnten und er von einer Datenerhebung bei diesen mitbetroffen sein könnte.

[X.]r genießt als Journalist zwar ebenfalls S[X.]hutz vor Überwa[X.]hung dur[X.]h § 26b Abs. 1 Satz 1 und 5 [X.] in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.]. Soweit sein Zeugnisverweigerungsre[X.]ht rei[X.]ht, kann er ni[X.]ht direkt überwa[X.]ht werden. Der Überwa[X.]hungss[X.]hutz ist aber au[X.]h für ihn dadur[X.]h bes[X.]hränkt, dass bei Maßnahmen gegen seine Informanten [X.]rkenntnisse von ihm erlangt werden könnten. Könnte er darüber das Zeugnis verweigern, dürften diese zwar ni[X.]ht verwertet, wohl aber erhoben werden. Darüber hinaus besteht au[X.]h für den Bes[X.]hwerdeführer zu 2) der S[X.]hutz vor Überwa[X.]hung ni[X.]ht, soweit bei einer Maßnahme gegen seine Informanten [X.]rkenntnisse über ihn erlangt werden, hinsi[X.]htli[X.]h derer er kein Zeugnisverweigerungsre[X.]ht hat. Dass er selbst betroffen sein könnte, ist insoweit mögli[X.]h.

([X.][X.]) Au[X.]h die Bes[X.]hwerdeführerin zu 3) hat die Mögli[X.]hkeit einer eigenen und gegenwärtigen Betroffenheit dur[X.]h Maßnahmen na[X.]h § 33 [X.] hinrei[X.]hend dargelegt. Sie führt näher aus, po[X.]is[X.]he Aktivistin im Berei[X.]h Klima-, Umwelt- und Verkehrspo[X.]ik zu sein. Beamte des St[X.]tss[X.]hutzes hätten ihren Wohnsitz aufgesu[X.]ht und Mitbewohnerinnen und Mitbewohner zu ihrer Person befragt, und gegen sie seien bereits [X.]rmittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz, Nötigung oder gefährli[X.]hen [X.]ingriffs in den Straßenverkehr geführt worden. Diese Angaben genügen, um zu belegen, dass sie selbst, sei es na[X.]h § 33 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 [X.] oder na[X.]h § 33 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 [X.], von heimli[X.]hen Überwa[X.]hungsmaßnahmen na[X.]h § 33 [X.] betroffen sein kann. Sie muss keine Angaben ma[X.]hen, die sie dem Verda[X.]ht aussetzen, für si[X.]herheitsgefährdende oder na[X.]hri[X.]htendienstli[X.]h relevante Aktivitäten verantwortli[X.]h zu sein oder dur[X.]h die sie si[X.]h selbst einer Straftat bezi[X.]htigte (vgl. [X.] 130, 151 <176 f.>; stRspr).

([X.]) Die Darlegungen der Bes[X.]hwerdeführer zu 4) und zu 5) genügen den Anforderungen hingegen ni[X.]ht. Der Bes[X.]hwerdeführer zu 4) hat weder hinrei[X.]hend begründet, inwiefern er aufgrund seiner Tätigkeit als Sozialarbeiter in einer Unterkunft für Asylbewerber und seiner Aktivität in der "Fußball-[X.]" selbst oder als Kontaktperson im Sinne des § 27 Abs. 3 Nr. 2 [X.] unmittelbares [X.]rkenntnisziel von [X.] na[X.]h § 33 [X.] sein könnte, no[X.]h dass er mit hinrei[X.]hender Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit als Dritter indirekt von Maßnahmen betroffen sein könnte. Die Angaben, dass er in der [X.] "Vertrauen" genieße und häufig um Rat zum Umgang mit polizeili[X.]hen Maßnahmen gefragt werde, 2016 eine Demonstration angemeldet habe und im Ausland für Fans aktiv gewesen sei, genügen ni[X.]ht. Au[X.]h der allgemeine [X.]insatz für Fanbelange oder gegen die Vers[X.]härfung des [X.]polizeire[X.]hts begründen die Mögli[X.]hkeit ni[X.]ht hinrei[X.]hend, selbst von Überwa[X.]hungsmaßnahmen betroffen zu sein. Desglei[X.]hen trägt der Bes[X.]hwerdeführer zu 5) nur vor, er sei gut in der [X.] vernetzt und unterstütze au[X.]h Bes[X.]huldigte von Strafverfahren "mit Hinweisen auf Anwältinnen und Anwälte oder Ähnli[X.]hes".Damit ist eine eigene Betroffenheit ni[X.]ht hinrei[X.]hend dargelegt.

b) Soweit die [X.]bes[X.]hwerde gegen § 33b Abs. 1 Satz 2 [X.] geri[X.]htet ist, ist sie ebenfalls nur teilweise zulässig. Die Bes[X.]hwerdeführenden zu 1) bis 3) haben hinrei[X.]hend dargelegt, dass die [X.] für eine Wohnraumüberwa[X.]hung dur[X.]h den in § 33b Abs. 1 Satz 2 [X.] enthaltenen Verweis auf die Voraussetzungen des § 67a Abs. 1 [X.] ni[X.]ht in [X.]edem Fall dem verfassungsre[X.]htli[X.]hen [X.]rfordernis einer dringenden [X.]efahr (Art. 13 Abs. 4 [X.]) genüge und dass sie von sol[X.]hen Maßnahmen betroffen sein könnten (vgl. oben Rn. 57 ff.). Die Bes[X.]hwerdeführer zu 4) und zu 5) haben die Mögli[X.]hkeit ihrer eigenen Betroffenheit hingegen au[X.]h insoweit ni[X.]ht hinrei[X.]hend begründet (vgl. oben Rn. 63). Das wäre au[X.]h hier erforderli[X.]h gewesen, weil § 33b Abs. 1 Satz 2 [X.] keine große Streubreite entfaltet.

[X.]) Soweit die Regelung über die [X.] in § 33[X.] [X.] angegriffen wird, ist nur die [X.]bes[X.]hwerde der Bes[X.]hwerdeführerin zu 3) teilweise zulässig.

[X.]) Die Bes[X.]hwerdeführenden haben zwar die Mögli[X.]hkeit einer [X.]rundre[X.]htsverletzung hinrei[X.]hend aufgezeigt, soweit sie beanstanden, dass § 33[X.] Abs. 1 Satz 2 [X.] die [X.]efahrenabwehr dur[X.]h den Verweis auf § 67a Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 67[X.] Halbsatz 1 Nr. 1 [X.] unzulässig in das [X.] verlagern könnte. Ausrei[X.]hend dargelegt ist au[X.]h, dass die Befugnis zum heimli[X.]hen Betreten und Dur[X.]hsu[X.]hen von Wohnungen zur Vorbereitung einer [X.] in § 33[X.] Abs. 5 Alternative 2 [X.] [X.]rundre[X.]hte verletzen könnte. Do[X.]h hat nur die Bes[X.]hwerdeführerin zu 3) au[X.]h ihre eigene Betroffenheit hinrei[X.]hend dargelegt. Die Bes[X.]hwerdeführenden zu 1), 2), 4) und 5) haben eine Betroffenheit dur[X.]h § 33[X.] Abs. 1 [X.] als Verantwortli[X.]he (§ 33[X.] Abs. 1 Satz 3 [X.]) s[X.]hon ni[X.]ht behauptet. [X.]ine Betroffenheit na[X.]h § 33[X.] Abs. 1 Satz 4 [X.] als ni[X.]htverantwortli[X.]he Personen kommt ni[X.]ht in Betra[X.]ht, weil der [X.]ingriff in ein informationste[X.]hnis[X.]hes System ni[X.]htverantwortli[X.]her Personen nur dann zulässig ist, wenn Tatsa[X.]hen die Annahme re[X.]htfertigen, die Zielperson selbst spei[X.]here dort ermittlungsrelevante Informationen. Dazu ist ni[X.]hts dargelegt und au[X.]h ni[X.]hts ersi[X.]htli[X.]h. [X.]ntspre[X.]hend ist au[X.]h eine Betroffenheit der Bes[X.]hwerdeführenden zu 1), 2), 4) und 5) dur[X.]h Maßnahmen na[X.]h § 33[X.] Abs. 5 Alternative 2 [X.] (verde[X.]ktes Betreten und Dur[X.]hsu[X.]hen von Räumli[X.]hkeiten) ni[X.]ht erkennbar.

[X.]) Die [X.]bes[X.]hwerde aller Bes[X.]hwerdeführenden ist hinsi[X.]htli[X.]h der Rüge, die in § 33[X.] [X.] ges[X.]haffene Befugnis zur [X.] verletze die st[X.]tli[X.]he Pfli[X.]ht zum S[X.]hutz der Integrität und Vertrauli[X.]hkeit informationste[X.]hnis[X.]her Systeme, unzulässig, weil die Mögli[X.]hkeit einer S[X.]hutzpfli[X.]htverletzung ni[X.]ht hinrei[X.]hend dargelegt ist. Die [X.]bes[X.]hwerde genügt ni[X.]ht den insofern besonderen [X.] (vgl. zur S[X.]hutzpfli[X.]ht [X.] 158, 170 <184 ff. Rn. 26 ff.>; zu den [X.] [X.] 158, 170 <191 f. Rn. 49 ff.>). Die Bes[X.]hwerdeführenden befassen si[X.]h ni[X.]ht mit bestehenden Regelungen zum S[X.]hutz informationste[X.]hnis[X.]her Systeme, die hier grundre[X.]htss[X.]hützende Wirkung entfalten könnten. Sie hätten [X.]edenfalls näher auf § 45b [X.] eingehen müssen, wona[X.]h mögli[X.]herweise au[X.]h beim Offenhalten einer Si[X.]herheitslü[X.]ke eine Datens[X.]hutz-Folgenabs[X.]hätzung vorzunehmen ist, und auf § 33[X.] Abs. 3 Satz 2 [X.], wona[X.]h das eingesetzte Mittel gegen unbefugte Nutzung ges[X.]hützt werden muss (vgl. zu beidem au[X.]h [X.] 158, 170 <192 ff. Rn. 54 ff.>). Insoweit ist die [X.]bes[X.]hwerde au[X.]h unter dem [X.]esi[X.]htspunkt der Subsidiarität unzulässig, weil fa[X.]hre[X.]htli[X.]he Auslegungsfragen zu klären sind (vgl. au[X.]h [X.] 158, 170 <201 f. Rn. 73>).

d) Die [X.]bes[X.]hwerde der Bes[X.]hwerdeführenden zu 1) bis 3) gegen Vors[X.]hriften zur Telekommunikationsüberwa[X.]hung na[X.]h § 33d Abs. 1 und Abs. 3 [X.] ist nur teilweise zulässig. Dass Maßnahmen zur Überwa[X.]hung von Telekommunikation na[X.]h § 33d [X.] ihre [X.]rundre[X.]hte verletzen könnten, ist hinsi[X.]htli[X.]h der [X.] hinrei[X.]hend dargetan, soweit si[X.]h diese auf Vorfeldtatbestände (dazu Rn. 50) bezieht (§ 33d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 67a Abs. 1 i.V.m. § 67 Halbsatz 1 Nr. 1 [X.]). Darüber hinaus ist die Mögli[X.]hkeit einer [X.]rundre[X.]htsverletzung dur[X.]h § 33d [X.] nur hinsi[X.]htli[X.]h der dort in Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 33[X.] Abs. 5 Alternative 2 [X.] zugelassenen Befugnis zum Betreten und Dur[X.]hsu[X.]hen von Wohnungen hinrei[X.]hend dargelegt. Ihre eigene Betroffenheit haben wiederum nur die Bes[X.]hwerdeführenden zu 1) bis 3) hinrei[X.]hend begründet (vgl. oben Rn. 57 ff.).

e) Die [X.]bes[X.]hwerde gegen die [X.]rmä[X.]htigung zum [X.]insatz unbemannter Luftfahrtsysteme in § 34 Satz 1 [X.] ist unzulässig. Soweit si[X.]h die Bes[X.]hwerdeführenden gegen § [X.] 1 Nr. 2 bis 5[X.] wenden, legen sie ni[X.]ht dar, worin der gegenüber den dort in Bezug genommenen [X.]rmä[X.]htigungen zu verde[X.]kten Maßnahmen na[X.]h §§ 33 bis 33d [X.] eigenständige [X.]ingriffsgehalt der [X.]rmä[X.]htigung des § 34 Satz 1 Nr. 2 bis 5 [X.] bestehen könnte.

Soweit sie den [X.]insatz von Drohnen na[X.]h § 34 Satz 1 Nr. 1 [X.] rügen, also in Fällen des § 32 [X.], der offene Überwa[X.]hungsmaßnahmen regelt, ist die Mögli[X.]hkeit einer [X.]rundre[X.]htsverletzung ebenfalls ni[X.]ht hinrei[X.]hend dargelegt. Angesi[X.]hts der au[X.]h von den Bes[X.]hwerdeführenden angeführten Hinweispfli[X.]ht in § 32 Abs. 6 Satz 2 [X.] ist insbesondere ni[X.]ht hinrei[X.]hend begründet, dass die Offenheit des [X.]insatzes ni[X.]ht gesi[X.]hert sei.

f) [X.]) Die [X.]bes[X.]hwerde der Bes[X.]hwerdeführerin zu 3) gegen die Befugnis der Auss[X.]hreibung zur polizeili[X.]hen Beoba[X.]htung na[X.]h § 35 Abs. 1 [X.] ist zulässig, soweit sie rügt, dem Land fehle die [X.]esetzgebungskompetenz für die Regelung einer Befugnis der Auss[X.]hreibung zur polizeili[X.]hen Beoba[X.]htung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten. Zudem hat sie ausrei[X.]hend dargelegt, dass die [X.] für die in § 35 Abs. 1 [X.] geregelte Auss[X.]hreibung zur polizeili[X.]hen Beoba[X.]htung zu niedrig sei. Sie hat die Mögli[X.]hkeit einer [X.]rundre[X.]htsverletzung substantiiert dargetan, soweit sie beanstandet, dass die Regelung als [X.] Tatsa[X.]hen ausrei[X.]hen lasse, wel[X.]he die Annahme re[X.]htfertigten, bestimmte Personen würden bestimmte Straftaten begehen. Au[X.]h soweit sie eine Inbezugnahme von [X.] des Strafre[X.]hts in § 35 Abs. 1 Satz 2 [X.] beanstandet, ist die Mögli[X.]hkeit einer [X.]rundre[X.]htsverletzung dargetan. Die Mögli[X.]hkeit eigener Betroffenheit ist insoweit ebenfalls hinrei[X.]hend erkennbar. Na[X.]h § 35 Abs. 1 Satz 1 [X.] werden [X.]rkenntnisse über das Antreffen der Zielperson sowie über Personen na[X.]h § 27 Abs. 3 Nr. 2 [X.] übermittelt; die Bes[X.]hwerdeführerin zu 3) könnte na[X.]h ihren Darlegungen insbesondere Zielperson einer sol[X.]hen Maßnahme sein. Dass die anderen Bes[X.]hwerdeführenden als Zielpersonen einer Auss[X.]hreibung zur polizeili[X.]hen Beoba[X.]htung oder als Dritte erfasst sein könnten, geht hingegen aus den Darlegungen ni[X.]ht hinrei[X.]hend hervor.

[X.]) Unzulässig ist die [X.]bes[X.]hwerde aller Bes[X.]hwerdeführenden, soweit sie gegen § 35 Abs. 2 [X.] geri[X.]htet ist, der zur Auss[X.]hreibung zur gezielten Kontrolle ermä[X.]htigt. [X.]s ist ni[X.]ht hinrei[X.]hend dargelegt, inwiefern sie unmittelbar betroffen sein können. Maßnahmen na[X.]h Absatz 2 sind offene Überwa[X.]hungsmaßnahmen, bei denen die unmittelbare Betroffenheit im verfassungsprozessre[X.]htli[X.]hen Sinne grundsätzli[X.]h erst dur[X.]h einen die gesetzli[X.]he Regelung vollziehenden [X.] entstehen kann (vgl. oben Rn. 42). Soweit die Bes[X.]hwerdeführenden hingegen die verde[X.]kte Datenverarbeitung anspre[X.]hen, die bereits im Zuge der Auss[X.]hreibung erfolgt, erklären sie ni[X.]ht, ob sie darin einen eigenständigen [X.]rundre[X.]htseingriff sehen und führen zu einer mögli[X.]hen [X.]rundre[X.]htsverletzung ni[X.]hts weiter aus.

g) Die Rüge der [X.]widrigkeit der [X.]n für eine Rasterfahndung na[X.]h § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 67a Abs. 1 [X.] ist zulässig. Die Bes[X.]hwerdeführenden legen dar, dass ihre [X.]rundre[X.]hte dadur[X.]h verletzt sein könnten, dass die Befugnis na[X.]h § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] in Verbindung mit § 67a Abs. 1 [X.] ni[X.]ht an hinrei[X.]hend hohe [X.]n gebunden ist. Alle Bes[X.]hwerdeführenden sind unmittelbar betroffen. Au[X.]h eine eigene und gegenwärtige Betroffenheit besteht hier bei allen Bes[X.]hwerdeführenden, da die Streubreite der Maßnahme in tatsä[X.]hli[X.]her Hinsi[X.]ht sehr weit ist. Potentiell kann hiervon [X.]ede Person betroffen sein, da Daten aus unters[X.]hiedli[X.]hsten Datenbanken abgefragt werden, um diese mit anderen Daten aus unters[X.]hiedli[X.]hen Beständen abzuglei[X.]hen und so bisher unbekannte Personen zu identifizieren.

h) Soweit die Bes[X.]hwerdeführenden darüber hinaus einzelne Maßgaben zu Transparenz und Kontrolle beanstanden, ist die [X.]bes[X.]hwerde unzulässig.

[X.]) Im Fall heimli[X.]her Überwa[X.]hungsmaßnahmen, von denen die Betroffenen kaum Kenntnis erlangen und gegen die Re[X.]htss[X.]hutz in der Regel ni[X.]ht mögli[X.]h ist, ergeben si[X.]h aus dem [X.]eweiligen [X.]rundre[X.]ht in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 [X.] und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besondere Anforderungen (vgl. [X.] 65, 1 <44 ff.>; 133, 277 <365 f. Rn. 204>; 141, 220 <282 Rn. 134> m.w.[X.]; stRspr); sie folgen im Wesentli[X.]hen aus dem [X.]rundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (vgl. [X.] 141, 220 <267 Rn. 98>). Vors[X.]hriften, die etwa [X.], Auskunftsre[X.]hte, Beri[X.]htspfli[X.]hten und die Datens[X.]hutzaufsi[X.]ht regeln, si[X.]hern so die [X.]mäßigkeit der [X.]ingriffsermä[X.]htigungen. Sie bilden im [X.]bes[X.]hwerdeverfahren grundsätzli[X.]h keinen eigenen Verfahrensgegenstand, sondern sind im Rahmen der Überprüfung der [X.]ingriffsermä[X.]htigung mittelbar [X.]egenstand verfassungsgeri[X.]htli[X.]her Kontrolle (vgl. [X.] 155, 119 <157 Rn. 64>). Anlass zur verfassungsgeri[X.]htli[X.]hen Überprüfung besteht allerdings au[X.]h insoweit regelmäßig nur dann, wenn die verfassungsre[X.]htli[X.]he Unzulängli[X.]hkeit dieser flankierenden Regelungen substantiiert dargelegt ist oder wenn sie auf der Hand liegt. Na[X.]h dem [X.] kann es außerdem erforderli[X.]h sein, insoweit zunä[X.]hst fa[X.]hgeri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htss[X.]hutz zu su[X.]hen (vgl. [X.], Urteil des [X.] vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 132).

[X.]) Dana[X.]h ist hier ni[X.]ht zu prüfen, inwiefern die angegriffenen Regelungen den aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgenden übergreifenden Transparenzmaßgaben genügen.

(1) Das gilt für die Rüge der Bes[X.]hwerdeführenden, die in § 46a [X.] geregelte Bena[X.]hri[X.]htigungspfli[X.]ht sei wegen der in Absatz 2 vorgesehenen [X.]ins[X.]hränkungen verfassungsre[X.]htli[X.]h unzulängli[X.]h. Insbesondere die Kritik, es sei ni[X.]ht si[X.]hergestellt, dass ein Bena[X.]hri[X.]htigungsauss[X.]hluss nur zur Si[X.]herung gerade der konkreten Maßnahme erfolge, ist in dieser Knappheit ni[X.]ht hinrei[X.]hend substantiiert. Die Bes[X.]hwerdeführenden begründen ni[X.]ht näher, dass ein sol[X.]her Zusammenhang von [X.] wegen stets gefordert werden müsste.

[X.] Die [X.]bes[X.]hwerde ist au[X.]h unzulässig, soweit si[X.]h die Bes[X.]hwerdeführenden gegen die Ausgestaltung der Befugnisse des [X.]beauftragten für Datens[X.]hutz in § 48b [X.] wenden. Indem die Bes[X.]hwerdeführenden mit ausgespro[X.]hen knappem Vortrag rügen, dass § 48b [X.] die [X.]ffektivität der Kontrolle dur[X.]h den Datens[X.]hutzbeauftragten ni[X.]ht hinrei[X.]hend si[X.]here, gelingt es ihnen ni[X.]ht, die Mögli[X.]hkeit eines [X.]rundre[X.]htsverstoßes darzulegen. Sofern si[X.]h besondere Anforderungen aus dem Sekundärre[X.]ht der [X.]uropäis[X.]hen Union ergeben sollten, kann die [X.]bes[X.]hwerde hierauf für si[X.]h genommen ni[X.]ht gestützt werden.

3. Dur[X.]h die Bes[X.]hwerdeführenden zu 1) bis 3) zulässig angegriffen ist demna[X.]h die Befugnis zum [X.]insatz besonderer Mittel der Datenerhebung na[X.]h § 33 [X.] hinsi[X.]htli[X.]h ihrer [X.] in § 33 Abs. 2 Satz 1 [X.] und hinsi[X.]htli[X.]h Satz 3 [X.], soweit der zur Ums[X.]hreibung der [X.] enthaltene Verweis auf § 67a in Verbindung mit § 67[X.] Halbsatz 1 Nr. 1 [X.] die [X.]efahrenabwehr mögli[X.]herweise zu weit in das Vorfeld von konkreten [X.]efahren oder Verletzungen der dur[X.]h die in Bezug genommenen Straftatbestände ges[X.]hützten Re[X.]htsgüter verlagert. Zulässig angegriffen haben die Bes[X.]hwerdeführenden zu 1) bis 3) zudem die in § 26a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] geregelte Ausnahme von dem in dessen Halbsatz 1 angeordneten A[X.]ru[X.]herfordernis bei erkennbarem [X.]indringen in [X.]berei[X.]h privater Lebensgestaltung.

Au[X.]h § 33b Abs. 1 Satz 2 [X.], der unter den Voraussetzungen des § 67a Abs. 1 [X.] eine Wohnraumüberwa[X.]hung erlaubt, ist dur[X.]h die Bes[X.]hwerdeführenden zu 1) bis 3) zulässig angegriffen. [X.]r könnte den Anforderungen des Art. 13 Abs. 4 [X.] widerspre[X.]hen und die [X.]efahrenabwehr über den Verweis auf § 67a Abs. 1 in Verbindung mit § 67[X.] Halbsatz 1 Nr. 1 [X.] zu weit in das Vorfeld konkreter Re[X.]htsgutsgefahren oder [X.] verlagern.

Nur die Bes[X.]hwerdeführerin zu 3) hat die [X.]rmä[X.]htigung zum [X.]insatz te[X.]hnis[X.]her Mittel zum [X.]ingriff in informationste[X.]hnis[X.]he Systeme in § 33[X.] Abs. 1 Satz 2 [X.] zulässig angegriffen, soweit dieser die [X.]efahrenabwehr dur[X.]h den Verweis auf § 67a Abs. 1 in Verbindung mit § 67[X.] Halbsatz 1 Nr. 1 [X.] mögli[X.]herweise zu weit in das Vorfeld konkreter Re[X.]htsgutsgefahren oder [X.] verlagert. Au[X.]h die Befugnis zum heimli[X.]hen Betreten und Dur[X.]hsu[X.]hen von Wohnungen zur Vorbereitung einer [X.] in § 33[X.] Abs. 5 Alternative 2 [X.] hat sie zulässig angegriffen.

Die Befugnis zur Telekommunikationsüberwa[X.]hung gemäß § 33d [X.] ist dur[X.]h die Bes[X.]hwerdeführenden zu 1) bis 3) zulässig angegriffen, soweit sie rügen, dass die [X.]efahrenabwehr dur[X.]h den Verweis auf § 67a Abs. 1 in Verbindung mit § 67[X.] Halbsatz 1 Nr. 1 [X.] mögli[X.]herweise zu weit in das Vorfeld konkreter Re[X.]htsgutsgefahren oder [X.] verlagert wird. Außerdem ist § 33d [X.] hinsi[X.]htli[X.]h der dort in Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 33[X.] Abs. 5 Alternative 2 [X.] zugelassenen Befugnis zum Betreten und Dur[X.]hsu[X.]hen von Wohnungen zulässig angegriffen.

Die Bes[X.]hwerdeführerin zu 3) hat die Befugnis zur Auss[X.]hreibung zur polizeili[X.]hen Kontrolle gemäß § 35 Abs. 1 [X.] wegen der mögli[X.]herweise fehlenden [X.]esetzgebungskompetenz und materiell-re[X.]htli[X.]h wegen der in § 35 Abs. 1 Satz 1 und § 35 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 67a Abs. 1 und mit § 67[X.] Halbsatz 1 Nr. 1 [X.] mögli[X.]herweise zu geringen [X.]n zulässig angegriffen.

Die [X.]bes[X.]hwerde aller Bes[X.]hwerdeführenden ist zulässig, soweit sie die Befugnis zur Rasterfahndung in § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 67a Abs. 1 [X.] beanstanden.

Soweit die [X.]bes[X.]hwerde zulässig ist, ist sie weitgehend au[X.]h begründet. Die zu prüfenden Befugnisnormen ermä[X.]htigen die Ordnungs- und Polizeibehörden des [X.] [X.] zu heimli[X.]hen Überwa[X.]hungsmaßnahmen unters[X.]hiedli[X.]her Art. Mit diesen Maßnahmen sind [X.]rundre[X.]htseingriffe verbunden.Die [X.]rundre[X.]htseingriffe wiegen größtenteils s[X.]hwer, denn die Maßnahmen werden grundsätzli[X.]h ohne Kenntnis der Betroffenen heimli[X.]h dur[X.]hgeführt und können dabei tief in die Privatsphäre eingreifen (vgl. [X.] 141, 220 <264 f. Rn. 92>; vgl. entspre[X.]hend au[X.]h [X.], Urteil vom 21. Dezember 2016, [X.], [X.]/15 u.a., [X.]:C:2016:970, Rn. 100).Ihre [X.]mäßigkeit ri[X.]htet si[X.]h na[X.]h den si[X.]h aus dem [X.]eweils betroffenen [X.]rundre[X.]ht ergebenden Verhältnismäßigkeitsanforderungen (vgl. dazu im [X.]inzelnen [X.] 141, 220 <265 Rn. 93>) und den hier strengen Anforderungen der Normenklarheit und Bestimmtheit (vgl. dazu [X.] 141, 220 <265 Rn. 94>; 156, 11 <45 f. Rn. 86 f.> - Antiterrordateigesetz II).

Die hier zu überprüfenden [X.]rmä[X.]htigungen dienen weitestgehend der [X.]efahrenabwehr, überwiegend der Abwehr gewi[X.]htiger [X.]efahren. Sie verfolgen damit legitime und bedeutende Zwe[X.]ke und sind zur [X.]rrei[X.]hung dieser Zwe[X.]ke au[X.]h dur[X.]hgehend geeignet und erforderli[X.]h. Ni[X.]ht dur[X.]hgehend zu vereinbaren sind die Regelungen aber mit den besonderen Anforderungen, die si[X.]h aus dem [X.]ebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne an die Re[X.]htfertigung heimli[X.]her Überwa[X.]hungsmaßnahmen der Polizei ergeben (vgl. dazu [X.] 141, 220 <267 ff. Rn. 98 ff.>).

§ 33 Abs. 2 Satz 1 [X.] sieht den [X.]insatz besonderer, in Absatz 1 aufgelisteter Mittel der Datenerhebung vor (längerfristige Observation, verde[X.]kter [X.]insatz te[X.]hnis[X.]her Mittel, [X.]insatz von Vertrauenspersonen und von verde[X.]kt [X.]rmittelnden). Vorausgesetzt wird, dass Tatsa[X.]hen die Annahme der Begehung von Straftaten von erhebli[X.]her Bedeutung (§ 49 [X.]) re[X.]htfertigen. § 33 Abs. 2 Satz 3 [X.] erweitert die Befugnis auf die Abwehr terroristis[X.]her Straftaten. Aufgrund dieser Befugnis kann [X.]edenfalls in das [X.]rundre[X.]ht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen werden (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 [X.]); die [X.]ingriffe können erhebli[X.]hes [X.]ewi[X.]ht haben (a). [X.]rundsätzli[X.]h kann der [X.]insatz besonderer Mittel der Datenerhebung zur Abwehr entspre[X.]hend gewi[X.]htiger [X.]efahren verfassungsre[X.]htli[X.]h gere[X.]htfertigt sein. Im [X.]rgebnis genügen die in § 33 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 [X.] vorgesehenen [X.]n [X.]edo[X.]h ni[X.]ht den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (b). [X.]in Verstoß gegen das [X.]ebot der Normenklarheit wegen unübersi[X.]htli[X.]her Verweisungskaskaden ist hingegen ni[X.]ht feststellbar ([X.]). Die Ausgestaltung des Kernberei[X.]hss[X.]hutzes genügt verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen ni[X.]ht (d). Weiteres ist aufgrund der [X.]bes[X.]hwerde in diesem Verfahren ni[X.]ht zu überprüfen.

a)§ 33 Abs. 2 Satz 1 und 3 [X.] ermä[X.]htigt die [X.]efahrenabwehrbehörden zu Maßnahmen, die [X.]edenfalls in das [X.]rundre[X.]ht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.] eingreifen (vgl. au[X.]h [X.] 141, 220 <286 Rn. 147>; [X.], Urteil des [X.] vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 338, 349, 357). Mögli[X.]he [X.]ingriffe na[X.]h § 33 [X.] können besonders s[X.]hwer wiegen. Während das [X.]ingriffsgewi[X.]ht beim [X.]rstellen einzelner Fotos oder einer zeitli[X.]h begrenzten s[X.]hli[X.]hten Beoba[X.]htung eher gering ist, ist etwa eine langfristig-dauerhafte heimli[X.]he Aufzei[X.]hnung von Wort und Bild einer Person ein [X.]ingriff von erhebli[X.]her S[X.]hwere. Insbesondere wenn die in § 33 Abs. 1 [X.] zugelassenen Maßnahmen gebündelt dur[X.]hgeführt werden und dabei darauf zielen, mögli[X.]hst alle Äußerungen und Bewegungen zu erfassen und bildli[X.]h wie akustis[X.]h festzuhalten, können sie tief in die Privatsphäre eindringen und ein besonders s[X.]hweres [X.]ingriffsgewi[X.]ht erlangen (vgl. [X.] 141, 220 <286 f. Rn. 149 ff.>; [X.], Urteil des [X.] vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 357). Der [X.]insatz von Vertrauenspersonen und verde[X.]kt [X.]rmittelnden kann au[X.]h im Hinbli[X.]k auf das dur[X.]h diese ausgenutzte Vertrauen sehr s[X.]hwerwiegend sein (vgl. [X.] 141, 220 <289 f. Rn. 160>; [X.], Urteil des [X.] vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 340 f., 351). [X.] wirkt [X.]edo[X.]h, dass die Maßnahmen na[X.]h § 33 [X.] grundsätzli[X.]h zeitli[X.]h befristet sind. So sieht § 33a Abs. 3 Satz 3 [X.] bei einer ri[X.]hterli[X.]hen Anordnung na[X.]h Absatz 1 der Vors[X.]hrift in den Fällen einer längerfristigen Observation sowie eines verde[X.]kten [X.]insatzes te[X.]hnis[X.]her Mittel eine zeitli[X.]he Begrenzung auf hö[X.]hstens drei Monate und im Fall des [X.]insatzes von Vertrauenspersonen sowie verde[X.]kt [X.]rmittelnden eine zeitli[X.]he Begrenzung auf hö[X.]hstens se[X.]hs Monate vor. Diese Anordnung kann zwar unbegrenzt oft verlängert werden, was aber [X.]eweils nur um denselben Hö[X.]hstzeitraum mögli[X.]h ist und erneut ri[X.]hterli[X.]her Anordnung bedarf (§ 33a Abs. 3 Satz 4 [X.]).

b) Die diesem [X.]ingriffsgewi[X.]ht entspre[X.]henden Anforderungen des [X.]ebots der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ri[X.]hten si[X.]h sowohl an das mit der Datenerhebung zu s[X.]hützende Re[X.]htsgut als au[X.]h an die sogenannte [X.], also den Anlass der Überwa[X.]hung (vgl. au[X.]h [X.] 141, 220 <269 Rn. 104, 270 f. Rn. 106 ff., 271 ff. Rn. 109 ff.>; [X.], Urteil des [X.] vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 174). Ob die angegriffene Regelung dur[X.]hgehend dem S[X.]hutz hinrei[X.]hend gewi[X.]htiger Re[X.]htsgüter dient, die bei tief in das Privatleben hineinrei[X.]henden heimli[X.]hen Überwa[X.]hungsmaßnahmen von besonderem [X.]ewi[X.]ht sein müssen (vgl. [X.] 141, 220 <270 f. Rn. 108>), wird hier mangels zulässiger Beanstandung ni[X.]ht geprüft. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist auf die [X.] bes[X.]hränkt.

[X.]) Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne setzt voraus, dass die [X.] der Abwehr einer [X.]efährdung dienen, die im [X.]inzelfall hinrei[X.]hend konkret absehbar ist, und der Adressat der Maßnahmen aus Si[X.]ht eines verständigen [X.] den ob[X.]ektiven Umständen na[X.]h in sie verfangen ist (vgl. [X.] 141, 220 <271 Rn. 109>). Die verfassungsre[X.]htli[X.]he Re[X.]htfertigung verlangt hier, dass entweder eine konkrete [X.]efahr oder - wie au[X.]h bei den meisten anderen heimli[X.]hen Überwa[X.]hungsmaßnahmen dur[X.]h die Polizei - eine wenigstens konkretisierte [X.]efahr für ein hinrei[X.]hend gewi[X.]htiges Re[X.]htsgut besteht (vgl. dazu [X.] 141, 220 <271 ff. Rn. 111 ff.>). Dafür müssen zumindest tatsä[X.]hli[X.]he Anhaltspunkte für die [X.]ntstehung einer konkreten [X.]efahr für die S[X.]hutzgüter bestehen. Allgemeine [X.]rfahrungssätze rei[X.]hen insoweit allein ni[X.]ht aus, um den Zugriff zu re[X.]htfertigen. Vielmehr müssen bestimmte Tatsa[X.]hen festgestellt sein, die im [X.]inzelfall die Prognose eines [X.]es[X.]hehens tragen, das zu einer zure[X.]henbaren Verletzung der hier relevanten S[X.]hutzgüter führt. [X.]ine hinrei[X.]hend konkretisierte [X.]efahr in diesem Sinne kann dana[X.]h s[X.]hon bestehen, wenn si[X.]h der zum S[X.]haden führende Kausalverlauf no[X.]h ni[X.]ht mit hinrei[X.]hender Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit vorhersehen lässt, sofern bereits bestimmte Tatsa[X.]hen auf eine im [X.]inzelfall drohende [X.]efahr für ein überragend wi[X.]htiges Re[X.]htsgut hinweisen ([X.] 141, 220 <272 f. Rn. 112> m.w.[X.]).

Dafür müssen grundsätzli[X.]h zwei Bedingungen erfüllt sein: Die Tatsa[X.]hen müssen dafür zum einen den S[X.]hluss auf ein wenigstens seiner Art na[X.]h konkretisiertes und zeitli[X.]h absehbares [X.]es[X.]hehen zulassen, zum anderen darauf, dass bestimmte Personen beteiligt sein werden, über deren Identität zumindest so viel bekannt ist, dass die Überwa[X.]hungsmaßnahme gezielt gegen sie eingesetzt und weitgehend auf sie bes[X.]hränkt werden kann ([X.] 141, 220 <272 f. Rn. 112> m.w.[X.]). Speziell in Bezug auf terroristis[X.]he Straftaten, die oft dur[X.]h lang geplante Taten von bisher ni[X.]ht straffällig gewordenen [X.]inzelnen an ni[X.]ht vorhersehbaren Orten und in ganz vers[X.]hiedener Weise verübt werden, können die Anforderungen an die [X.]rkennbarkeit des [X.]es[X.]hehens weiter abgesenkt werden, wenn dafür bereits genauere [X.]rkenntnisse über die beteiligten Personen bestehen: Hier gilt, dass Überwa[X.]hungsmaßnahmen au[X.]h dann erlaubt werden können, wenn zwar no[X.]h ni[X.]ht ein seiner Art na[X.]h konkretisiertes und zeitli[X.]h absehbares [X.]es[X.]hehen erkennbar ist, dafür aber das individuelle Verhalten einer Person bereits die konkrete Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit begründet, dass sie sol[X.]he Straftaten in übers[X.]haubarer Zukunft begehen wird (vgl. [X.] 141, 220 <272 f. Rn. 112> m.w.[X.]).

Hingegen wird dem [X.]ewi[X.]ht eines [X.]ingriffs dur[X.]h heimli[X.]he polizeire[X.]htli[X.]he Überwa[X.]hungsmaßnahmen ni[X.]ht hinrei[X.]hend Re[X.]hnung getragen, wenn der tatsä[X.]hli[X.]he [X.] no[X.]h weiter in das Vorfeld einer in ihren Konturen no[X.]h ni[X.]ht absehbaren konkreten [X.]efahr für die S[X.]hutzgüter der Norm verlegt wird. [X.]ine Anknüpfung der [X.] an das [X.] ist verfassungsre[X.]htli[X.]h angesi[X.]hts der S[X.]hwere des [X.]ingriffs ni[X.]ht hinnehmbar, wenn zu diesem Zeitpunkt nur relativ diffuse Anhaltspunkte für mögli[X.]he Re[X.]htsgutsgefahren bestehen. Die Bedeutung einzelner Beoba[X.]htungen ist dann häufig vieldeutig. Die [X.]es[X.]hehnisse können harmlos bleiben, aber au[X.]h den Beginn eines Vorgangs bilden, der in eine konkrete [X.]efahr oder gar eine Verletzung der tatbestandli[X.]h ges[X.]hützten Re[X.]htsgüter mündet. Sol[X.]he Offenheit genügt für die Dur[X.]hführung von eingriffsintensiven heimli[X.]hen Überwa[X.]hungsmaßnahmen ni[X.]ht (vgl. [X.] 141, 220 <273 Rn. 113> m.w.[X.]). Daher entspri[X.]ht es ni[X.]ht ohne Weiteres verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen, wenn die [X.]rmä[X.]htigung zur [X.]rhebung personenbezogener Daten zur [X.]efahrenabwehr als [X.] an die [X.]efahr der Begehung sol[X.]her Straftaten anknüpft, bei denen die Strafbarkeitss[X.]hwelle dur[X.]h die [X.]inbeziehung von Vorbereitungshandlungen in das Vorfeld von [X.]efahren verlagert wird. Zwar kann au[X.]h mit der Verwirkli[X.]hung eines Vorfeldstraftatbestandes eine konkretisierte oder konkrete [X.]efahr für die [X.]eweils ges[X.]hützten Re[X.]htsgüter einhergehen. Si[X.]her ist dies [X.]edo[X.]h ni[X.]ht; allein aus der [X.]efahr der Verwirkli[X.]hung eines Vorfeldstraftatbestandes ergeben si[X.]h ni[X.]ht notwendigerweise bereits sol[X.]he [X.]efahren für das Re[X.]htsgut. [X.]erade auf eine [X.]efahr für das Re[X.]htsgut kommt es aber an (vgl. [X.] 100, 313 <395>; 125, 260 <329 f.>; 141, 220 <272 f. Rn. 112 f.>; 154, [X.] <269 Rn. 221>; [X.], Urteil des [X.] vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. [X.] ist dem [X.]esetzgeber verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht verwehrt, zur Bestimmung der [X.]ingriffsvoraussetzungen au[X.]h an die [X.]efahr der Begehung von [X.] in dem hier gemeinten Sinn (dazu Rn. 50) anzuknüpfen. [X.]r muss dann aber eigens si[X.]herstellen, dass in [X.]edem [X.]inzelfall eine konkrete oder konkretisierte [X.]efahr für die dur[X.]h den Straftatbestand ges[X.]hützten Re[X.]htsgüter vorliegt. [X.] der [X.]esetzgeber an die Begehung sol[X.]her Straftaten an, muss er also zusätzli[X.]h fordern, dass damit bereits eine konkretisierte oder konkrete [X.]efahr für das dur[X.]h den Straftatbestand ges[X.]hützte Re[X.]htsgut vorliegt(vgl. [X.], Bes[X.]hluss des [X.] vom 28. September 2022 - 1 BvR 2354/13 - Rn. 134 - [X.]verfassungss[X.]hutzgesetz - Übermittlungsbefugnisse).

[X.]) Die [X.]n in § 33 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 [X.] genügen dem ni[X.]ht vollständig.

(1) § 33 Abs. 2 Satz 1 [X.] setzt ledigli[X.]h voraus, dass "Tatsa[X.]hen die Annahme der Begehung" bestimmter Straftaten re[X.]htfertigen. Dies bleibt hinter den Anforderungen an eine konkretisierte [X.]efahr und erst re[X.]ht hinter denen an eine konkrete [X.]efahr zurü[X.]k (vgl. bereits [X.] 141, 220 <290 f. Rn. 162 ff.>). Die Vors[X.]hrift s[X.]hließt ni[X.]ht aus, dass si[X.]h die Prognose allein auf allgemeine [X.]rfahrungssätze stützt. Sie enthält ni[X.]ht die Anforderung, dass Tatsa[X.]hen den S[X.]hluss auf ein wenigstens seiner Art na[X.]h konkretisiertes und zeitli[X.]h absehbares [X.]es[X.]hehen zulassen müssen und dass bestimmte Personen beteiligt sein werden, über deren Identität zumindest so viel bekannt ist, dass die Überwa[X.]hungsmaßnahme gezielt gegen sie eingesetzt und weitgehend auf sie bes[X.]hränkt werden kann. Damit gibt sie den Behörden und [X.]eri[X.]hten keine hinrei[X.]hend bestimmten Kriterien an die Hand und eröffnet Maßnahmen, die unverhältnismäßig weit sein können (vgl. au[X.]h [X.] 141, 220 <291 Rn. 165>).

[X.] Au[X.]h die [X.] der in§ 33 Abs. 2 Satz 3in Verbindung mit § 67a Abs. 1 und § 67[X.] Halbsatz 1 Nr. 1 [X.] gestatteten Anwendung der besonderen Mittel der Datenerhebung zur Terrorismusverhütung genügt ni[X.]ht den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen. § 33 Abs. 2 Satz 3 [X.] verweist für Fälle der [X.]efahr einer Begehung der in § 67[X.] [X.] genannten terroristis[X.]hen Straftaten auf die [X.] des § 67a Abs. 1 [X.]. Dana[X.]h sind Maßnahmen gegen eine Person zulässig, wenn entweder Tatsa[X.]hen die Annahme re[X.]htfertigen, dass diese Person innerhalb eines übers[X.]haubaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art na[X.]h konkretisierte Weise eine terroristis[X.]he Straftat begehen wird, oder das individuelle Verhalten dieser Person die konkrete Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit dafür begründet, dass sie innerhalb eines übers[X.]haubaren Zeitraums eine terroristis[X.]he Straftat begehen oder an dieser teilnehmen wird. Na[X.]h § 67a Abs. 1 [X.] ist hinsi[X.]htli[X.]h der nötigen [X.]efahrenlage also ni[X.]ht die Prognose von S[X.]häden für bestimmte Re[X.]htsgüter maßgebli[X.]h, sondern die Prognose der Verwirkli[X.]hung eines der in § 67[X.] [X.] genannten Straftatbestände. Sofern mit der Verwirkli[X.]hung des Straftatbestands zwangsläufig bereits die Verletzung des ges[X.]hützten Re[X.]htsguts einhergeht, ist dies unproblematis[X.]h. § 67[X.] Halbsatz 1 Nr. 1 [X.] erfasst [X.]edo[X.]h mit § 89a St[X.]B, der die Vorbereitung eines terroristis[X.]hen Ans[X.]hlags unter Strafe stellt, mit §§ 89b, 89[X.] St[X.]B, die die Unterhaltung von Beziehungen zu terroristis[X.]hen Vereinigungen und die Terrorismusfinanzierung betreffen, und mit §§ 129a, 129b St[X.]B, die [X.]ründungs-, Beteiligungs- und Unterstützungshandlungen bei terroristis[X.]hen Vereinigungen unter Strafe stellen, au[X.]h Vorfeldtaten, bei denen mit der Tatbestandsverwirkli[X.]hung ni[X.]ht zwangsläufig bereits eine Re[X.]htsgutsverletzung oder wenigstens eine konkretisierte oder konkrete [X.]efahr für die tatbestandli[X.]h ges[X.]hützten Re[X.]htsgüter einhergeht. Insoweit fehlt der von [X.] wegen erforderli[X.]he Bezug zur [X.]efährdung oder Verletzung des Re[X.]htsguts. Den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen an die [X.] genügt dies ni[X.]ht. Vielmehr müsste § 33 Abs. 2 Satz 3 [X.], soweit er in Verbindung mit § 67a Abs. 1 [X.] auf die in § 67[X.] Halbsatz 1 Nr. 1 [X.] aufgeführten Vorfeldtaten verweist, zusätzli[X.]h fordern, dass mit der [X.]efahr der [X.] au[X.]h s[X.]hon eine konkretisierte oder konkrete [X.]efahr für das dur[X.]h den Straftatbestand ges[X.]hützte Re[X.]htsgut vorliegt.

[X.]) § 33 Abs. 2 Satz 3 [X.] verstößt trotz der darin enthaltenen Verweisungen auf andere Vors[X.]hriften ni[X.]ht gegen das [X.]ebot der Normenklarheit.

[X.]) Die gesetzli[X.]he [X.]rmä[X.]htigung zu einer heimli[X.]hen Überwa[X.]hungsmaßnahme muss hinrei[X.]hend normenklar sein (vgl. [X.] 113, 348 <375 ff.>; 120, 378 <407 f.>; 141, 220 <265 Rn. 94>; 150, 244 <278 f. Rn. 82>; 154, [X.] <237 f. Rn. 137>; 156, 11 <44 ff. Rn. 85 ff.>; vgl. dazu au[X.]h [X.], Urteil vom 6. Oktober 2020, [X.] du Net u. a., [X.]/18 u.a., [X.]:[X.], Rn. 168; Urteil vom 5. April 2022, [X.] An [X.]arda Sío[X.]hána, [X.]/20, [X.]:C:2022:258, Rn. 67; Urteil vom 20. September 2022, Spa[X.]eNet, [X.]/19 u.a., [X.]:[X.], Rn. 69, 75, 131; [X.]MR ([X.]), [X.] and Marper v. The United Kingdom, Urteil vom 4. Dezember 2008, Nr. 30562/04 u.a., § 99). Bei der Normenklarheit steht die inhaltli[X.]he Verständli[X.]hkeit der Regelung im Vordergrund, insbesondere damit Bürgerinnen und Bürger si[X.]h auf mögli[X.]he belastende Maßnahmen einstellen können (vgl. [X.] 156, 11 <45 f. Rn. 87>). Die Normenklarheit setzt insbesondere der Verwendung gesetzli[X.]her [X.]n [X.]renzen. An einer normenklaren Re[X.]htsgrundlage fehlt es zwar ni[X.]ht s[X.]hon deshalb, weil in einer Norm auf eine andere Norm verwiesen wird. Do[X.]h müssen Verweisungen begrenzt bleiben, dürfen ni[X.]ht dur[X.]h die Inbezugnahme von Normen, die andersartige Spannungslagen bewältigen, ihre Klarheit verlieren und in der Praxis ni[X.]ht zu übermäßigen S[X.]hwierigkeiten bei der Anwendung führen. Das [X.]ebot der Normenklarheit kann verletzt sein, wenn der [X.]esetzgeber vielgliedrige [X.]n verwendet. Unübersi[X.]htli[X.]he Verweisungskaskaden sind mit dem [X.]rundgesetz ni[X.]ht vereinbar (vgl. [X.] 154, [X.] <266 Rn. 215, 305 f. Rn. 314>; [X.], Urteil des [X.] vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 272). Problematis[X.]h kann es au[X.]h sein, wenn si[X.]h die [X.] über eine Vielzahl vers[X.]hiedener Fa[X.]hgesetze erstre[X.]kt, indem die in Bezug genommenen Normen ihrerseits wieder auf andere Normen verweisen. Dies gilt umso mehr, wenn die in Bezug genommenen Normen aus ihrem inhaltli[X.]hen Kontext herausgelöst und in einen anderen Kontext gestellt werden, so dass der Bezug zum [X.]egenstand der Ausgangsnorm zunehmend uns[X.]härfer wird. Der Klarheit abträgli[X.]h sind ferner paus[X.]hale Verweisungen auf ganze Fa[X.]hgesetze mit vers[X.]hiedenen Regelungskomplexen. [X.]in Mangel an Normenklarheit ist au[X.]h damit verbunden, dass auf Re[X.]htsgrundlagen verwiesen wird, deren maßgebender Inhalt nur mit S[X.]hwierigkeiten erfasst werden kann ([X.], Bes[X.]hluss des [X.] vom 28. September 2022 - 1 BvR 2354/13 -, Rn. 112).

Die Normenklarheit steht aber der Verwendung von [X.]n ni[X.]ht grundsätzli[X.]h entgegen. Verweisungen entlasten den [X.] und beugen unters[X.]hiedli[X.]hen Regelungen inhaltli[X.]h verglei[X.]hbarer Fragen vor. [X.]n können au[X.]h als sol[X.]he in komplexen Regelungszusammenhängen gegenüber der als Alternative in Betra[X.]ht kommenden Ums[X.]hreibung aller [X.]ingriffsvoraussetzungen in einer [X.]ingriffsnorm selbst dur[X.]haus vorzugswürdig sein. An Klarheit wird dur[X.]h die Zusammenfassung in einer einzigen Norm ni[X.]ht notwendig etwas gewonnen ([X.], Bes[X.]hluss des [X.] vom 28. September 2022 - 1 BvR 2354/13 -, Rn. 113). Au[X.]h die Verwendung mehrgliedriger [X.]n ist ni[X.]ht ausges[X.]hlossen, wenn die Normadressaten aus diesen selbst heraus klar erfassen können, ob sie von einer heimli[X.]hen Datenübermittlung betroffen sein können. Das zu erfassen wird insbesondere dur[X.]h [X.]n erlei[X.]htert, die die in Bezug genommenen Vors[X.]hriften vollständig aufführen. Dabei gibt es keine starre Hö[X.]hstgrenze der [X.]lieder einer [X.]. Vielmehr ist in einer wertenden [X.]esamtbetra[X.]htung unter Berü[X.]ksi[X.]htigung mögli[X.]her Regelungsalternativen zu ents[X.]heiden, ob eine Verweisung mit dem [X.]ebot der Normenklarheit vereinbar ist ([X.], Bes[X.]hluss des [X.] vom 28. September 2022 - 1 BvR 2354/13 -, Rn. 115).

[X.]) Die in § 33 Abs. 2 Satz 3 [X.] enthaltenen [X.]n sind ni[X.]ht in verfassungswidriger Weise unübersi[X.]htli[X.]h und unklar. Zwar verweist § 33 Abs. 2 Satz 3 auf § 67a Abs. 1 [X.], der auf § 67[X.] [X.] Bezug nimmt, wel[X.]her wiederum auf Straftatbestände insbesondere des Strafgesetzbu[X.]hs verweist, die ihrerseits ni[X.]ht frei von Verweisungen sind. Denno[X.]h entstehen hier keine unübersi[X.]htli[X.]hen Verweisungskaskaden. Die Verweisungen beziehen si[X.]h auf abgegrenzte Teile gesetzli[X.]her Tatbestände, die auffindbar und prüfbar sind. Die Komplexität ist ni[X.]ht übermäßig ho[X.]h. So wird ni[X.]ht etwa eine "entspre[X.]hende" Anwendung anderer [X.]ingriffsnormen angeordnet, was die Prüfung ers[X.]hwerte. Insbesondere zählt § 67[X.] [X.] bereits selbst auf, wel[X.]he Straftatbestände erfasst sind und verweist ni[X.]ht erst auf weitere Verweisungsnormen in anderen [X.]esetzen.

d) Die Regelung zum Kernberei[X.]hss[X.]hutz beim [X.]insatz von verde[X.]kt [X.]rmittelnden und Vertrauenspersonen in § 26a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] ist ni[X.]ht verfassungsgemäß. Neben den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen an die allgemeinen [X.]ingriffsvoraussetzungen ergeben si[X.]h aus den [X.]eweiligen [X.]rundre[X.]hten in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.] für die Dur[X.]hführung von besonders eingriffsintensiven heimli[X.]hen Überwa[X.]hungsmaßnahmen besondere Anforderungen an den S[X.]hutz des Kernberei[X.]hs privater Lebensgestaltung (vgl. [X.] 141, 220 <276 Rn. 119>; stRspr).Derhier allein zu überprüfende § 26a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] enthält zwar eine besondere Regelung für den S[X.]hutz des Kernberei[X.]hs privater Lebensgestaltung beim [X.]insatz von verde[X.]kt [X.]rmittelnden (§ 33 Abs. 1 Nr. 4 [X.]) und Vertrauenspersonen (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 [X.]). [X.]r sieht eine Ausnahme von dem grundsätzli[X.]h bestehenden [X.]ebot des A[X.]ru[X.]hs der Datenerhebung bei einem [X.]indringen in [X.]berei[X.]h privater Lebensgestaltung für den Fall vor, dass dur[X.]h den A[X.]ru[X.]h die eingesetzten Polizeibeamtinnen und -beamten oder Vertrauenspersonen oder deren weitere Verwendung gefährdet sind. Im [X.]rgebnis genügt die Regelung in ihrer konkreten Ausgestaltung aber ni[X.]ht den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen an [X.]berei[X.]hss[X.]hutz (dazu unten Rn. 120 ff.).

[X.]) Der [X.]insatz verde[X.]kt [X.]rmittelnder und von Vertrauenspersonen kann [X.]berei[X.]h privater Lebensgestaltung betreffen.

(1) Der verfassungsre[X.]htli[X.]he S[X.]hutz des Kernberei[X.]hs privater Lebensgestaltung gewährleistet einen Berei[X.]h hö[X.]hstpersönli[X.]her Privatheit des Individuums gegenüber Überwa[X.]hung. [X.]r si[X.]hert einen dem St[X.]t ni[X.]ht verfügbaren Mens[X.]henwürdekern grundre[X.]htli[X.]hen S[X.]hutzes gegenüber sol[X.]hen Maßnahmen. Selbst überragende Interessen der Allgemeinheit können einen [X.]ingriff in diesen absolut ges[X.]hützten Berei[X.]h privater Lebensgestaltung ni[X.]ht re[X.]htfertigen (vgl. [X.] 141, 220 <276 Rn. 120> m.w.[X.]; stRspr). Zur [X.]ntfaltung der Persönli[X.]hkeit im Kernberei[X.]h privater Lebensgestaltung gehört die Mögli[X.]hkeit, innere Vorgänge wie [X.]mpfindungen und [X.]efühle sowie Überlegungen, Ansi[X.]hten und [X.]rlebnisse hö[X.]hstpersönli[X.]her Art zum Ausdru[X.]k zu bringen. [X.]es[X.]hützt ist insbesondere die ni[X.]htöffentli[X.]he Kommunikation mit Personen des hö[X.]hstpersönli[X.]hen Vertrauens, die in der bere[X.]htigten Annahme geführt wird, ni[X.]ht überwa[X.]ht zu werden, wie es insbesondere bei [X.]esprä[X.]hen im Berei[X.]h der Wohnung der Fall ist. Zu diesen Personen gehören insbesondere [X.]he- oder Lebenspartner, [X.]es[X.]hwister und Verwandte in gerader Linie, vor allem, wenn sie im selben Haushalt leben, und können Strafverteidiger, Ärzte, [X.]eistli[X.]he und enge persönli[X.]he Freunde zählen. Dieser [X.] de[X.]kt si[X.]h nur teilweise mit dem der Zeugnisverweigerungsbere[X.]htigten. Sol[X.]he [X.]esprä[X.]he verlieren dabei ni[X.]ht s[X.]hon dadur[X.]h ihren Charakter als insgesamt hö[X.]hstpersönli[X.]h, dass si[X.]h in ihnen Hö[X.]hstpersönli[X.]hes und Alltägli[X.]hes vermis[X.]hen ([X.] 141, 220 <276 f. Rn. 121> m.w.[X.]). Der S[X.]hutz des Kernberei[X.]hs ist [X.]edo[X.]h ni[X.]ht auf die Wohnung bes[X.]hränkt. Die private Lebensgestaltung kann si[X.]h, insbesondere in ihren kommunikativen Bezügen, au[X.]h außerhalb von Wohnungen vollziehen (vgl. [X.] 141, 220 <295 Rn. 176>).

Der Kernberei[X.]h privater Lebensgestaltung kann beim hier in Rede stehenden [X.]insatz von Vertrauenspersonen oder verde[X.]kt [X.]rmittelnden unter besonderen Voraussetzungen au[X.]h s[X.]hon dur[X.]h den [X.]insatz als sol[X.]hen beeinträ[X.]htigt werden, ohne dass es no[X.]h auf den Inhalt der hierdur[X.]h erlangten Informationen ankäme (vgl. [X.], [X.] 2019, [X.] ff.; näher unten Rn. 107).

[X.] Der [X.]insatz von Vertrauenspersonen und verde[X.]kt [X.]rmittelnden kann [X.]berei[X.]h privater Lebensgestaltung betreffen (vgl. [X.], [X.] 2019, [X.]; [X.], in: [X.]/[X.]iffler, Handbu[X.]h des Re[X.]hts der Na[X.]hri[X.]htendienste, 2017, VI § 2 Rn. 122; Rei[X.]hert, Der S[X.]hutz des Kernberei[X.]hs privater Lebensgestaltung in den Polizeigesetzen des [X.] und der Länder, 2015, [X.] ff.; Warnt[X.]en, Heimli[X.]he Zwangsmaßnahmen und der Kernberei[X.]h privater Lebensgestaltung, 2007, [X.] 166 f. zu § 110a und § 110[X.] [X.]; De[X.]ker, [X.] dur[X.]h Polizei und [X.]s[X.]hutz, 2018, [X.] ff.; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]rauli[X.]h/[X.]/[X.], Reform der Na[X.]hri[X.]htendienste zwis[X.]hen Vergesetzli[X.]hung und Internationalisierung, 2019, [X.] 45 <60 [X.]. 58>).

(a) [X.] verde[X.]kt ermittelnde Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des St[X.]tes bei ihrem [X.]insatz personenbezogene Daten, kann das in das [X.]rundre[X.]ht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 [X.]) eingreifen, wenn in einer Kommunikationsbeziehung zu einem [X.]rundre[X.]htsträger ein s[X.]hutzwürdiges Vertrauen in die Identität und die Motivation seines Kommunikationspartners ausgenutzt wird, um persönli[X.]he Daten zu erheben, die der St[X.]t ansonsten ni[X.]ht erhalten würde (vgl. [X.], Urteil des [X.] vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 338 m.w.[X.]; s. au[X.]h [X.] 120, 274 <345> m.w.[X.]). Nutzt der St[X.]t persönli[X.]hes Vertrauen aus, um [X.]eheimhaltungsinteressen zu überwinden, kann das sehr s[X.]hwer wiegen (vgl. [X.], Urteil des [X.] vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 340 f. m.w.[X.]; vgl. au[X.]h [X.] 141, 220 <289 f. Rn. 160>; 156, 270 <302 Rn. 100> - Amri-Untersu[X.]hungsauss[X.]huss [Benennung von [X.]]). Au[X.]h beim [X.]insatz von Vertrauenspersonen liegt ein [X.]ingriff in das [X.]rundre[X.]ht auf informationelle Selbstbestimmung darin, dass die Vertrauensperson die vermeintli[X.]he Vertrauensbeziehung ausnutzt, um von einer anderen Person Informationen zu erlangen, die sie ansonsten ni[X.]ht erhalten würde (vgl. [X.], Urteil des [X.] vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 350). Auf Dauer sind [X.]insätze von Vertrauenspersonen in der Tendenz ni[X.]ht weniger eingriffsintensiv als [X.]insätze verde[X.]kt ermittelnder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des St[X.]tes. Hier kann eine ursprüngli[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h bestehende Vertrauensbeziehung dur[X.]h st[X.]tli[X.]he Intervention einseitig heimli[X.]h gebro[X.]hen und in ein von Überwa[X.]hung geprägtes Verhältnis verwandelt werden ([X.], Urteil des [X.] vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 351).

Je tiefer die vermeintli[X.]he Vertrauensbeziehung zu der verde[X.]kt ermittelnden Person oder der Vertrauensperson ist, umso größer ist au[X.]h die [X.]efahr, dass diesen gegenüber kernberei[X.]hsrelevante Informationen preisgegeben werden. Anders als bei anderen heimli[X.]hen Maßnahmen wird ni[X.]ht ledigli[X.]h passiv überwa[X.]ht. Der [X.]insatz von verde[X.]kt [X.]rmittelnden und Vertrauenspersonen kann si[X.]h auf die gesamte Lebensgestaltung der Betroffenen ri[X.]hten und unter Umständen sogar aktiv [X.]influss auf diese nehmen. Je intensiver sie in das Leben der überwa[X.]hten Person einbezogen sind und daran teilhaben, umso wahrs[X.]heinli[X.]her ist es, dass sie au[X.]h Informationen erlangen, die dem Kernberei[X.]h zugere[X.]hnet werden müssen.

(b) Darüber hinaus kann eine Interaktion von verde[X.]kt [X.]rmittelnden und Vertrauenspersonen mit einer Zielperson unter besonderen Voraussetzungen bereits als sol[X.]he [X.]berei[X.]h privater Lebensgestaltung berühren, ohne dass es no[X.]h auf den Inhalt der hierdur[X.]h erlangten Informationen ankäme. Jedenfalls wenn zum Aufbau oder zum [X.]rhalt des notwendigen Vertrauensverhältnisses intime Beziehungen oder verglei[X.]hbar engste persönli[X.]he Bindungen, die ansonsten nur Familienangehörige, Partner oder allerengste Freunde haben, begründet oder fortgeführt würden, griffe dies in aller Regel s[X.]hon deshalb in [X.]berei[X.]h privater Lebensgestaltung der Zielperson ein, weil st[X.]tli[X.]h veranlasst privateste Beziehungen auf täus[X.]hungsbedingter [X.]rundlage entstünden oder anhielten. Die Zielperson ließe si[X.]h darauf zwar freiwillig ein, würde aber im privatesten Berei[X.]h über die Motive oder sogar über die Identität ihres [X.]egenübers getäus[X.]ht. Bereits dieses irrtumsbefangene [X.]ingehen oder Aufre[X.]hterhalten allerengster persönli[X.]her Beziehungen kann tief in [X.]berei[X.]h der privaten Lebensgestaltung eingreifen. Jedenfalls derart private Interaktionen zwis[X.]hen verde[X.]kt [X.]rmittelnden oder Vertrauenspersonen und Überwa[X.]hten berühren regelmäßig bereits als sol[X.]he [X.]berei[X.]h privater Lebensgestaltung, wenn sie auf einer Täus[X.]hung über die vom st[X.]tli[X.]hen Überwa[X.]hungsauftrag geprägte Identität oder Motivlage ihres [X.]egenübers beruhen (vgl. dazu Wissens[X.]haftli[X.]her Dienst des Deuts[X.]hen [X.]tags, [X.]insatz verde[X.]kter [X.]rmittler - [X.]renzen ermittlungstaktis[X.]her Maßnahmen, 25. November 2015, [X.] - 3000 - 292/15, [X.]; [X.], NVwZ 2016, [X.] 511 <514>; De[X.]ker, [X.] dur[X.]h Polizei und [X.]s[X.]hutz, 2018, [X.] ff.; [X.], [X.] 2019, [X.] <113>; [X.]rauli[X.]h, in: [X.]/Denninger, Handbu[X.]h des Polizeire[X.]hts, 6. Aufl. 2018, Abs[X.]hnitt [X.], Rn. 749).

[X.]) (1) Der S[X.]hutz des Kernberei[X.]hs privater Lebensgestaltung ist strikt und darf ni[X.]ht dur[X.]h Abwägung mit Si[X.]herheitsinteressen na[X.]h Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes relativiert werden. Dies bedeutet zwar ni[X.]ht, dass [X.]ede tatsä[X.]hli[X.]he [X.]rfassung von hö[X.]hstpersönli[X.]hen Informationen stets einen [X.]verstoß oder gar eine Mens[X.]henwürdeverletzung begründet. Jedo[X.]h muss dem Kernberei[X.]hss[X.]hutz bei der Dur[X.]hführung von Überwa[X.]hungsmaßnahmen auf zwei [X.]benen Re[X.]hnung getragen werden. Zum einen sind auf [X.] der Datenerhebung Vorkehrungen zu treffen, die na[X.]h Mögli[X.]hkeit auss[X.]hließen, dass Kernberei[X.]hsinformationen miterfasst werden [X.]. Zum anderen sind auf [X.] der na[X.]hgelagerten Auswertung und Verwertung die Folgen eines denno[X.]h erfolgten [X.]indringens in [X.]berei[X.]h privater Lebensgestaltung strikt zu minimieren (3). Der Kernberei[X.]h privater Lebensgestaltung setzt allen Überwa[X.]hungsmaßnahmen [X.]renzen. Können sie typis[X.]herweise zur [X.]rhebung kernberei[X.]hsrelevanter Daten führen, muss der [X.]esetzgeber Regelungen s[X.]haffen, die einen wirksamen S[X.]hutz normenklar gewährleisten. Außerhalb sol[X.]h verletzungsgeneigter Befugnisse ist eine ausdrü[X.]kli[X.]he Regelung ni[X.]ht erforderli[X.]h (vgl. [X.], Urteil des [X.] vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 277 f. m.w.[X.]; stRspr). Der [X.]insatz von Vertrauenspersonen und verde[X.]kt [X.]rmittelnden kann typis[X.]herweise zur [X.]rhebung kernberei[X.]hsrelevanter Daten führen oder s[X.]hon an si[X.]h kernberei[X.]hsrelevant sein. Daher ist der [X.]esetzgeber hier zur Regelung eines normenklaren Kernberei[X.]hss[X.]hutzes verpfli[X.]htet.

[X.] Der [X.]esetzgeber muss Maßgaben für die [X.]rhebungsebene vorsehen. Absolut ausges[X.]hlossen ist, [X.]berei[X.]h zum Ziel st[X.]tli[X.]her [X.]rmittlungen zu ma[X.]hen und diesbezügli[X.]he Informationen in irgendeiner Weise zu verwerten oder sonst zur [X.]rundlage der weiteren [X.]rmittlungen zu nehmen (a). Zudem ist bei verletzungsgeneigten Maßnahmen auf [X.] der Datenerhebung dur[X.]h eine vorgelagerte Prüfung si[X.]herzustellen, dass die [X.]rfassung von kernberei[X.]hsrelevanten Situationen oder [X.]esprä[X.]hen [X.]edenfalls insoweit ausges[X.]hlossen ist, als si[X.]h diese mit praktis[X.]h zu bewältigendem Aufwand im Vorfeld vermeiden lässt (b). Außerdem ist grundsätzli[X.]h der A[X.]ru[X.]h der Maßnahme vorzusehen, wenn erkennbar wird, dass eine Überwa[X.]hung in [X.]berei[X.]h privater Lebensgestaltung eindringt ([X.]).

(a) Auf [X.] der Datenerhebung ist zunä[X.]hst absolut ausges[X.]hlossen, dass Vertrauenspersonen und verde[X.]kt [X.]rmittelnde gezielt Informationen aus dem Kernberei[X.]h abs[X.]höpfen (vgl. [X.] 141, 220 <278 Rn. 125>). Unzulässig ist es demna[X.]h au[X.]h, eine Beziehung zu der Zielperson aufzubauen, die für diese kernberei[X.]hsrelevant ist (oben Rn. 107). Ausges[X.]hlossen wären etwa das st[X.]tli[X.]h veranlasste [X.]ingehen einer intimen Beziehung zum Zwe[X.]k der Informationsgewinnung oder der [X.]insatz einer Person als Vertrauensperson gegenüber der eigenen [X.]hepartnerin oder dem eigenen [X.]hepartner.

(b) Auf der [X.]rhebungsebene ist ein [X.]indringen in [X.]berei[X.]h darüber hinaus zu vermeiden, soweit dies mit praktis[X.]h zu bewältigendem Aufwand mögli[X.]h ist (vgl. [X.] 141, 220 <279 Rn. 128> m.w.[X.]; stRspr). Sofern si[X.]h kernberei[X.]hsrelevante Situationen oder [X.]esprä[X.]he im Laufe des [X.]insatzes der Vertrauenspersonen oder einer verde[X.]kt ermittelnden Person vermeiden lassen, ist es geboten, so zu agieren, dass es ni[X.]ht zu sol[X.]hen Situationen kommt und keine kernberei[X.]hsrelevanten Informationen erfasst werden. Verde[X.]kt [X.]rmittelnde müssen bei der Planung ihrer konkreten [X.]insatzgestaltung berü[X.]ksi[X.]htigen, dass ihre Kontakte zu der Zielperson mögli[X.]hst ni[X.]ht in einem kernberei[X.]hsrelevanten Umfeld, wie etwa bei einem Treffen im engen Familienkreis erfolgen. Bereits vorab ist zu prüfen, ob Anhaltspunkte bestehen, dass der geplante [X.]insatz der Vertrauensperson oder einer verde[X.]kt ermittelnden Person seinem [X.]esamt[X.]harakter na[X.]h kernberei[X.]hsrelevante Informationen erfassen wird. Je mehr der [X.]insatz insgesamt von einer Nähe zum Kernberei[X.]h privater Lebensgestaltung geprägt ist, desto eher muss er von vornherein unterbleiben.

Dass Vertrauenspersonen und verde[X.]kt [X.]rmittelnde bei ihrem [X.]insatz kernberei[X.]hsrelevante Informationen erhalten, ist allerdings kaum vollständig vermeidbar. So können sie nie ganz si[X.]her sein, dass die Zielperson, deren Vertrauen gewonnen wurde, ni[X.]ht spontan innerste Vorgänge offenbart. Au[X.]h wird insbesondere eine Vertrauensperson die Kernberei[X.]hsrelevanz in der konkreten Situation ni[X.]ht immer sofort zuverlässig beurteilen können (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]iffler, Handbu[X.]h des Re[X.]hts der Na[X.]hri[X.]htendienste, 2017, VI § 2 Rn. 124). S[X.]hließli[X.]h kann der A[X.]ru[X.]h des [X.]insatzes im [X.]inzelfall ausges[X.]hlossen sein (unten Rn. 114). Au[X.]h wenn der S[X.]hutz des Kernberei[X.]hs privater Lebensgestaltung strikt ist und ni[X.]ht dur[X.]h Abwägung mit den Si[X.]herheitsinteressen na[X.]h Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes relativiert werden darf, bedeutet dies [X.]edo[X.]h ni[X.]ht, dass [X.]ede tatsä[X.]hli[X.]he [X.]rfassung von hö[X.]hstpersönli[X.]hen Informationen stets einen [X.]verstoß oder eine Mens[X.]henwürdeverletzung begründet. Angesi[X.]hts der Handlungs- und Prognoseunsi[X.]herheiten, unter denen Si[X.]herheitsbehörden ihre Aufgaben wahrnehmen, kann ein unbeabsi[X.]htigtes [X.]indringen in [X.]berei[X.]h privater Lebensgestaltung im Rahmen von Überwa[X.]hungsmaßnahmen ni[X.]ht für [X.]eden Fall von vornherein ausges[X.]hlossen werden ([X.] 141, 220 <278 Rn. 124> m.w.[X.]). [X.]rforderli[X.]h sind darum weitere Si[X.]herungen auf der Aus- und Verwertungsebene (vgl. [X.] 120, 274 <337 f.>; unten Rn. 117 ff.).

([X.]) Ni[X.]htsdestotrotz ist aber s[X.]hon auf [X.] der Datenerhebung der A[X.]ru[X.]h der Maßnahme vorzusehen, wenn erkennbar wird, dass eine Überwa[X.]hung in [X.]berei[X.]h privater Lebensgestaltung eindringt (A[X.]ru[X.]hgebot; vgl. [X.] 141, 220 <279 Rn. 128> m.w.[X.]). [X.]rundsätzli[X.]h gilt dies au[X.]h bei dem [X.]insatz von Vertrauenspersonen und verde[X.]kt [X.]rmittelnden. Dann ist [X.]edo[X.]h ni[X.]ht zwangsläufig der gesamte [X.]insatz zu beenden. Je na[X.]h den konkreten Umständen kann es zur Vermeidung eines [X.]indringens in [X.]berei[X.]h genügen, dass unter Fortsetzung des [X.]esamteinsatzes ledigli[X.]h die kernberei[X.]hsrelevante Kommunikation oder Interaktion abgebro[X.]hen wird.

Allerdings sind Konstellationen vorstellbar, in denen der [X.]insatz von Vertrauenspersonen und verde[X.]kt [X.]rmittelnden vor Ort ni[X.]ht ohne Inkaufnahme erhebli[X.]her Na[X.]hteile sofort beendet werden kann. Verde[X.]kt [X.]rmittelnde und Vertrauenspersonen können aufgrund der Art und Weise ihrer [X.]rmittlung in so nahen Kontakt mit Zielpersonen kommen, dass ein A[X.]ru[X.]h der Maßnahme sie, ihren weiteren [X.]insatz oder ihre künftige Verwendung gefährden könnte. Sie nutzen das Vertrauen in ihre Person oder in ihre Identität, ihre Motivation und die vermeintli[X.]he Vertrauensbeziehung aus, um von einer anderen Person im unmittelbaren Kommunikationsvorgang Informationen zu erlangen, die sie ansonsten ni[X.]ht erhalten würden (vgl. [X.], Urteil des [X.] vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 338 m.w.[X.]). Muss die Datenerhebung wegen [X.]indringens in [X.]berei[X.]h vor Ort und unvermittelt abgebro[X.]hen werden, kann die Zielperson Verda[X.]ht s[X.]höpfen. [X.]in sofortiger A[X.]ru[X.]h könnte zu einer [X.]nttarnung führen und damit zuglei[X.]h eine erhebli[X.]he [X.]efahr für Leib und Leben der Person begründen (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]iffler, Handbu[X.]h des Re[X.]hts der Na[X.]hri[X.]htendienste, 2017, VI § 2 Rn. 124; Rei[X.]hert, Der S[X.]hutz des Kernberei[X.]hs privater Lebensgestaltung in den Polizeigesetzen des [X.] und der Länder, 2015, [X.]). Insoweit besteht ein Unters[X.]hied zu te[X.]hnis[X.]hen Überwa[X.]hungsmaßnahmen wie einer Wohnraumüberwa[X.]hung oder einer Telekommunikationsüberwa[X.]hung, die im Wesentli[X.]hen unbemerkt abgebro[X.]hen werden können.

Vor diesem Hintergrund kann eine Ausnahme vom A[X.]ru[X.]hgebot verfassungsre[X.]htli[X.]h zu re[X.]htfertigen sein. Das gilt [X.]edenfalls, wenn ansonsten Leib oder Leben der Vertrauenspersonen und verde[X.]kt [X.]rmittelnden (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.]) in [X.]efahr gerieten (vgl. [X.] 146, 1 <45 f. Rn. 101>; 156, 270 <305 Rn. 107 f.>). [X.]re[X.]htli[X.]h anzuerkennen ist aber au[X.]h das ermittlungste[X.]hnis[X.]he Bedürfnis, den weiteren [X.]insatz von Vertrauenspersonen und verde[X.]kt [X.]rmittelnden zu si[X.]hern (vgl. dazu au[X.]h [X.] 141, 220 <320 Rn. 261>; 146, 1 <51 ff. Rn. 112 ff.>; 156, 270 <305 Rn. 108>; [X.], Urteil des [X.] vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 135). Werden Vertrauenspersonen und verde[X.]kt [X.]rmittelnde enttarnt, führt dies in aller Regel dazu, dass ihr [X.]insatz ni[X.]ht fortgeführt werden kann und sie au[X.]h für andere [X.]insätze ni[X.]ht mehr zur Verfügung stehen. Der dadur[X.]h entstehende Informationsverlust kann vielfa[X.]h ni[X.]ht oder nur s[X.]hwer kompensiert werden, weil si[X.]h verde[X.]kt [X.]rmittelnde ni[X.]ht ohne Weiteres in das zu überwa[X.]hende Umfeld eins[X.]hleusen und si[X.]h Vertrauenspersonen ni[X.]ht beliebig gewinnen lassen und ihre Anwerbung oftmals einen s[X.]hwierigen und langwierigen Prozess erfordert (vgl. [X.] 156, 270 <306 Rn. 110> m.w.[X.]).

Allerdings müssen Vertrauenspersonen und verde[X.]kt [X.]rmittelnde in kernberei[X.]hsrelevanten [X.]insatzsituationen [X.]ede Mögli[X.]hkeit nutzen, die si[X.]h ihnen bietet, um den konkreten [X.]insatz vor Ort ohne [X.]nttarnung abzubre[X.]hen. [X.]s rei[X.]ht ni[X.]ht s[X.]hon [X.]ede bloß abstrakte Mögli[X.]hkeit einer Beeinträ[X.]htigung der weiteren Verwendung der betreffenden Vertrauenspersonen und verde[X.]kt [X.]rmittelnden aus, um vom A[X.]ru[X.]h abzusehen, sondern die Notwendigkeit eines sol[X.]hen S[X.]hutzes für die weitere Verwendung der betreffenden Person muss konkret darlegbar sein (vgl. entspre[X.]hend zum Absehen von Bena[X.]hri[X.]htigung [X.] 141, 220 <320 Rn. 261>). Bleibt die Situation kernberei[X.]hsrelevant, muss außerdem der A[X.]ru[X.]h unverzügli[X.]h [X.]edenfalls dann erfolgen, sobald dies ohne [X.]efährdung des [X.]insatzes oder der Person mögli[X.]h ist. Die konkrete Begegnung darf dann ni[X.]ht etwa deshalb fortgesetzt werden, weil sie die [X.] Informationen verspri[X.]ht. Vertrauenspersonen und verde[X.]kt [X.]rmittelnde müssen vielmehr alles dafür tun, die Situation so s[X.]hnell wie mögli[X.]h ohne [X.]efährdung des [X.]insatzes oder ihrer Person zu beenden. [X.]rforderli[X.]h sind in [X.]edem Fall weitere Si[X.]herungen (vgl. [X.] 120, 274 <337 f.>).

(3) Der [X.]esetzgeber muss für den Fall, dass die [X.]rfassung von kernberei[X.]hsrelevanten Informationen dur[X.]h Vertrauenspersonen oder verde[X.]kt [X.]rmittelnde ni[X.]ht vermieden werden konnte, au[X.]h auf [X.] der Auswertung und Verwertung Vorkehrungen treffen, damit die kernberei[X.]hsrelevanten Informationen vor deren Verwendung dur[X.]h die Polizei herausgefiltert werden. Die von [X.] wegen geforderten verfahrensre[X.]htli[X.]hen Si[X.]herungen gebieten ni[X.]ht in allen Fallkonstellationen, dass neben st[X.]tli[X.]hen [X.]rmittlungsbehörden weitere unabhängige Stellen eingeri[X.]htet werden. Die [X.]rforderli[X.]hkeit einer sol[X.]hen Si[X.]htung hängt von der Art sowie gegebenenfalls au[X.]h der Ausgestaltung der [X.]eweiligen Befugnis ab. Dabei kann auf die Si[X.]htung dur[X.]h eine unabhängige Stelle umso eher verzi[X.]htet werden, [X.]e verlässli[X.]her s[X.]hon auf der ersten Stufe die [X.]rfassung kernberei[X.]hsrelevanter Sa[X.]hverhalte vermieden wird und umgekehrt ([X.] 141, 220 <279 f. Rn. 129>).

Ist eine Vertrauensperson eingesetzt, muss diese zudem vor der Weitergabe von Informationen an den [X.] selbst prüfen, ob dur[X.]h die Informationen oder die Art und Weise, in der sie erlangt wurden, der Kernberei[X.]h privater Lebensgestaltung der überwa[X.]hten Person berührt ist. Vor allem muss aber der [X.] die Kernberei[X.]hsrelevanz der Informationen überprüfen, bevor sie zur Verwertung weitergegeben werden. Das gilt entspre[X.]hend beim [X.]insatz verde[X.]kt [X.]rmittelnder. Au[X.]h diese müssen die Kernberei[X.]hsrelevanz der erlangten Informationen selbst überprüfen, bevor sie diese weiterer polizeili[X.]her Verwertung überlassen.

Zwar ist eine Si[X.]htung dur[X.]h eine unabhängige Stelle angesi[X.]hts dieser Überprüfungsmögli[X.]hkeiten verzi[X.]htbar. Ohnehin müsste si[X.]h diese auf die zur weiteren polizeili[X.]hen Verwertung weitergegebenen Informationen bes[X.]hränken, wollte sie ni[X.]ht zu einer Vertiefung der Beeinträ[X.]htigung des Kernberei[X.]hs privater Lebensführung beitragen; zudem setzte sie - allein zum Zwe[X.]k der Si[X.]htung - eine vorherige Vers[X.]hriftli[X.]hung kernberei[X.]hsrelevanter mündli[X.]her Aussagen voraus, was ebenfalls die Kernberei[X.]hsbeeinträ[X.]htigung vertiefen könnte. Do[X.]h ist si[X.]herzustellen, dass in Zweifelsfällen eine Klärung der Kernberei[X.]hsrelevanz zumindest dur[X.]h die behördli[X.]hen Datens[X.]hutzbeauftragten erfolgt. Sind Informationen in irgendeiner Weise in S[X.]hrift, Bild, Ton oder auf sonstige Weise festgehalten worden und erweisen sie si[X.]h dann als kernberei[X.]hsrelevant, muss das Festgehaltene sofort gelös[X.]ht oder sonst verni[X.]htet werden und ist [X.]egli[X.]he Verwendung zu unterlassen. Dies ist in einer Weise zu dokumentieren, die eine spätere Kontrolle ermögli[X.]ht (vgl. [X.] 141, 220 <279 f. Rn. 129>). Au[X.]h wenn ni[X.]hts festgehalten wurde, ist der Umstand, dass die Überwa[X.]hung dur[X.]h eine Vertrauensperson oder eine verde[X.]kt ermittelnde Person in [X.]berei[X.]h privater Lebensgestaltung vorgedrungen ist, zu dokumentieren. Zu dokumentieren ist insbesondere, wenn ein [X.]insatz gemäß § 26a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] trotz erkannter Kernberei[X.]hsrelevanz fortgesetzt wurde, weil mit dem A[X.]ru[X.]h der Maßnahme eine [X.]efährdung der eingesetzten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten oder Vertrauenspersonen oder ihrer weiteren Verwendung verbunden war. Die Dokumentation muss für die spätere Kontrolle zur Verfügung gestellt werden. Na[X.]h einem sol[X.]hen Vorfall ist die Kernberei[X.]hsrelevanz der gesamten Überwa[X.]hungsmaßnahme dur[X.]h die Polizei erneut zu prüfen und der [X.]insatz gegebenenfalls vollständig zu beenden.

[X.][X.]) Der [X.]esetzgeber   § 26a [X.] Regelungen zum S[X.]hutz des Kernberei[X.]hs getroffen. Diese allgemeine Vors[X.]hrift gilt au[X.]h für den [X.]insatz von Vertrauenspersonen oder verde[X.]kt [X.]rmittelnden. Das ergibt si[X.]h au[X.]h aus § 26a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 [X.], der die Ausnahme von der A[X.]ru[X.]hpfli[X.]ht gerade für den [X.]insatz von Vertrauensperson oder verde[X.]kt [X.]rmittelnden regelt. Diese hier allein zu überprüfende Ausnahme von der Pfli[X.]ht eine Maßnahme abzubre[X.]hen, wenn während der [X.]rhebung Tatsa[X.]hen die Annahme re[X.]htfertigen, dass [X.]rkenntnisse aus dem Kernberei[X.]h privater Lebensgestaltung erfasst werden, ist mit [X.]rundre[X.]hten ni[X.]ht von vornherein unvereinbar, genügt aber in der konkreten Ausgestaltung ni[X.]ht den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen.

(1) Dass na[X.]h § 26a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] die Datenerhebung, au[X.]h wenn [X.]rkenntnisse aus dem Kernberei[X.]h erfasst werden, ni[X.]ht sofort abgebro[X.]hen werden muss, wenn dur[X.]h den A[X.]ru[X.]h die eingesetzten Polizeibeamtinnen und -beamten oder Vertrauenspersonen oder deren weitere Verwendung gefährdet würde, ist verfassungsre[X.]htli[X.]h grundsätzli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden (oben Rn. 115). Allerdings lässt die Voraussetzung der "[X.]efährdung der eingesetzten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten oder Vertrauenspersonen" offen, wel[X.]he [X.]efährdungen an wel[X.]hen Re[X.]htsgütern die Ausnahme von der A[X.]ru[X.]hpfli[X.]ht sollen begründen können. Dem Wortlaut na[X.]h könnte dies [X.]ede geringe [X.]efahr [X.]enseits der Bagatelle sein (vgl. [X.], Stellungnahme zum [X.]esetzentwurf, [X.] [X.], Auss[X.]hussdru[X.]ks 7/396 [X.] 34). Dies genügt verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen ni[X.]ht. [X.]in fortgesetztes [X.]indringen in den grundre[X.]htsges[X.]hützten Kernberei[X.]h aufgrund einer Ausnahme vom A[X.]ru[X.]hgebot ist, sofern es um den S[X.]hutz der verde[X.]kt [X.]rmittelnden oder einer Vertrauensperson selbst geht, nur zu re[X.]htfertigen, wenn für sie eine [X.]efahr für Leib oder Leben besteht. [X.]ine verfassungskonforme Auslegung der Regelung in diesem Sinne s[X.]heidet aus, weil dies den Anforderungen an die Bestimmtheit und Normenklarheit ni[X.]ht genügte.

[X.] Außerdem setzt die [X.]mäßigkeit der Ausnahme vom A[X.]ru[X.]hgebot voraus, dass weitere S[X.]hutzvorkehrungen auf der Auswertungs- und Verwertungsebene bestehen (oben Rn. 117 ff.). Au[X.]h insoweit wird die Regelung den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen ni[X.]ht gere[X.]ht. Ausdrü[X.]kli[X.]h geregelt werden müssten [X.]edenfalls die Pfli[X.]ht der verde[X.]kt [X.]rmittelnden und der Vertrauenspersonen und ihrer [X.], im Fall eines unterbliebenen A[X.]ru[X.]hs die Kernberei[X.]hsrelevanz vor der Weitergabe der Information zu überprüfen, gegebenenfalls den fehlenden A[X.]ru[X.]h zu dokumentieren, etwa festgehaltene kernberei[X.]hsrelevante Informationen sofort zu lös[X.]hen oder auf sonstige Weise zu verni[X.]hten und dies ebenfalls zu dokumentieren. Ohne sol[X.]he Si[X.]herungen auf der Aus- und Verwertungsebene ist die Ausnahme vom A[X.]ru[X.]hgebot verfassungswidrig.

Sol[X.]he verfassungsre[X.]htli[X.]h erforderli[X.]hen Vorkehrungen auf der Aus- und Verwertungsebene fehlen hier. [X.]ine Pfli[X.]ht der verde[X.]kt [X.]rmittelnden und der Vertrauenspersonen und ihrer [X.], im Fall eines unterbliebenen A[X.]ru[X.]hs die Kernberei[X.]hsrelevanz vor der Weitergabe der Information zur Verwertung zu überprüfen, ist ni[X.]ht geregelt. Au[X.]h die erforderli[X.]hen Lös[X.]hungs- und Dokumentationspfli[X.]hten sind ni[X.]ht geregelt. § 26a Abs. 2 Satz 2 [X.] bestimmt zwar, dass Aufzei[X.]hnungen über [X.]rkenntnisse aus dem Kernberei[X.]h unverzügli[X.]h zu lös[X.]hen sind und die Tatsa[X.]he ihrer [X.]rlangung und Lös[X.]hung gemäß § 46d [X.] zu dokumentieren ist. Daraus geht aber ni[X.]ht bestimmt und normenklar hervor, dass das au[X.]h Informationen betrifft, die Vertrauenspersonen und verde[X.]kt [X.]rmittelnde erlangen und in irgendeiner Weise festgehalten haben. Dass die Fortsetzung der Überwa[X.]hung trotz Kernberei[X.]hsrelevanz, also der fehlende A[X.]ru[X.]h, als sol[X.]he zu dokumentieren ist, ist ebenfalls ni[X.]ht geregelt. Na[X.]h § 26a Abs. 3 Satz 4 [X.] ist ledigli[X.]h die Tatsa[X.]he der Unterbre[X.]hung und der Fortsetzung, ni[X.]ht aber die fehlende Unterbre[X.]hung zu dokumentieren. Au[X.]h die Si[X.]herungen na[X.]h § 26a Abs. 5 [X.] treffen die hier zu beurteilende Konstellation ni[X.]ht. Dana[X.]h sind vor einer Verwendung von Daten in Fällen einer Unterbre[X.]hung na[X.]h Absatz 3 grundsätzli[X.]h die erhobenen Daten der oder dem behördli[X.]hen Datens[X.]hutzbeauftragten zur Auswertung und [X.]nts[X.]heidung über die Re[X.]htmäßigkeit dieser Datenerhebung vorzulegen. § 26a Abs. 5 [X.] sieht also allein für den Fall einer Unterbre[X.]hung eine Kontrolle vor, ni[X.]ht aber für den Fall der Fortsetzung trotz Kernberei[X.]hsrelevanz.

§ 33b Abs. 1 Satz 2 [X.] sieht für die Wohnraumüberwa[X.]hung keine verfassungsre[X.]htli[X.]h ausrei[X.]henden [X.]n vor.

a) § 33b Abs. 1 [X.] ermä[X.]htigt die Polizei zur akustis[X.]hen und optis[X.]hen Wohnraumüberwa[X.]hung. Diese Überwa[X.]hungsbefugnis greift in das [X.]rundre[X.]ht der Unverletzli[X.]hkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 [X.] ein (vgl. [X.] 109, 279 <327>; 141, 220 <295 Rn. 179>; [X.], Urteil des [X.] vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 293). Die Wohnraumüberwa[X.]hung rei[X.]ht besonders tief in die Privatsphäre hinein, denn sie erlaubt dem St[X.]t, au[X.]h in Räume einzudringen, die privater Rü[X.]kzugsort der [X.]inzelnen sind und einen engen Bezug zur Mens[X.]henwürde haben (vgl. [X.] 109, 279 <313 f.>; 141, 220 <295 f. Rn. 180>; [X.], Urteil des [X.] vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 294). Dies s[X.]hließt zwar, wie si[X.]h aus Art. 13 Abs. 3 und Abs. 4 [X.] ergibt, Überwa[X.]hungsmaßnahmen ni[X.]ht vollständig aus. Aus Art. 13 Abs. 2 bis 7 [X.] ergeben si[X.]h [X.]edo[X.]h gegenüber den allgemein aus dem [X.]rundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne folgenden Anforderungen strengere Maßgaben. Die präventive [X.]ingriffsbefugnis des § 33b [X.] ist an den Anforderungen des Art. 13 Abs. 4 [X.] zu messen. Dieser erlaubt eine akustis[X.]he und optis[X.]he Wohnraumüberwa[X.]hung nur zur Abwehr einer dringenden [X.]efahr für die öffentli[X.]he Si[X.]herheit. [X.]ine dringende [X.]efahr im Sinne des Art. 13 Abs. 4 [X.] liegt vor, wenn eine konkrete Sa[X.]hlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des ob[X.]ektiv zu erwartenden [X.]es[X.]hehens mit hinrei[X.]hender Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit in allernä[X.]hster Zukunft einen größeren S[X.]haden verursa[X.]hen wird. Das Kriterium der Dringli[X.]hkeit bezieht si[X.]h auf das Ausmaß und die Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit des S[X.]hadens (vgl. [X.] 141, 220 <296 Rn. 184>; [X.], Urteil des [X.] vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 297).

b) Diesen Anforderungen wird § 33b Abs. 1 Satz 2 [X.] ni[X.]ht gere[X.]ht. Die Vors[X.]hrift ermä[X.]htigt zur Wohnraumüberwa[X.]hung unter den Voraussetzungen des § 67a Abs. 1 [X.]. Die [X.]n in § 67a Abs. 1 [X.] sind an den Voraussetzungen einer konkretisierten [X.]efahr orientiert (vgl. LTDru[X.]ks 7/1320, [X.]). Die Anforderungen an eine dringende [X.]efahr im Sinne von Art. 13 Abs. 4 [X.] sind aber strenger (vgl. [X.] 141, 220 <296 Rn. 184>). Hinzu kommt, dass au[X.]h insoweit dur[X.]h den Verweis des § 33b Abs. 1 Satz 2 [X.] auf § 67a Abs. 1 in Verbindung mit § 67[X.] Halbsatz 1 Nr. 1 [X.] die konkretisierte [X.]efahr der Begehung einer Vorfeldtat ausrei[X.]hen kann, was die [X.] in verfassungswidriger Weise weiter absenkt (siehe oben Rn. 95 ff.).

§ 33[X.] [X.] erlaubt der Polizei, dur[X.]h den verde[X.]kten [X.]insatz te[X.]hnis[X.]her Mittel in von der betroffenen Person genutzte informationste[X.]hnis[X.]he Systeme einzugreifen und aus ihnen Daten zu erheben ([X.]). Die hier allein zu überprüfenden Regelungen der [X.]n in § 33[X.] Abs. 1 Satz 2 [X.] und des in Absatz 5 Alternative 2 vorgesehenen Wohnungsbetretungs- und Dur[X.]hsu[X.]hungsre[X.]hts zur Dur[X.]hführung vorbereitender Maßnahmen an den informationste[X.]hnis[X.]hen Systemen (oben Rn. 65 ff.) genügen ni[X.]ht vollständig den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen.

a) Die [X.]rmä[X.]htigung in § 33[X.] Abs. 1 Satz 2 [X.] zur [X.] ermögli[X.]ht einen [X.]ingriff in das [X.]rundre[X.]ht auf [X.]ewährleistung der Vertrauli[X.]hkeit und Integrität informationste[X.]hnis[X.]her Systeme aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.] (grundlegend [X.] 120, 274 <313>). Die verfassungsre[X.]htli[X.]he Re[X.]htfertigung eines [X.]ingriffs in informationste[X.]hnis[X.]he Systeme, um aus ihnen Daten zu erheben, setzt eine konkretisierte [X.]efahr einer Re[X.]htsgutsverletzung voraus (vgl. [X.], Urteil des [X.] vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 176 m.w.[X.]; stRspr).Soweit § 33[X.] Abs. 1 Satz 2 [X.] in Verbindung mit § 67a Abs. 1 und § 67[X.] Halbsatz 1 Nr. 1 [X.] die konkretisierte [X.]efahr der Begehung einer Vorfeldtat (dazu Rn. 50) für die Dur[X.]hführung einer [X.] genügen lässt, ist dies keine verfassungsre[X.]htli[X.]h ausrei[X.]hende [X.], weil damit ni[X.]ht si[X.]hergestellt ist, dass wenigstens eine konkretisierte oder eine konkrete [X.]efahr für das dur[X.]h den Straftatbestand ges[X.]hützte Re[X.]htsgut vorliegt (näher oben Rn. 95).

b) § 33[X.] Abs. 5 [X.] ermä[X.]htigt die [X.]efahrenabwehrbehörden zum verde[X.]kten Dur[X.]hsu[X.]hen von Sa[X.]hen sowie verde[X.]kten Betreten und Dur[X.]hsu[X.]hen von Räumli[X.]hkeiten der betroffenen Person zur Dur[X.]hführung der [X.]. Zulässig angegriffen haben die Bes[X.]hwerdeführenden diese Vors[X.]hrift nur, soweit Alternative 2 ein verde[X.]ktes Betreten und Dur[X.]hsu[X.]hen von Wohnungen zulässt. Deren Ausgestaltung genügt im [X.]rgebnis ni[X.]ht vollständig den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen der dur[X.]h Art. 13 [X.] ges[X.]hützten Unverletzli[X.]hkeit der Wohnung.

[X.]) (1)Mit der Unverletzli[X.]hkeit der Wohnung wird den [X.]inzelnen im Hinbli[X.]k auf ihre Mens[X.]henwürde und im Interesse der freien [X.]ntfaltung der Persönli[X.]hkeit ein elementarer Lebensraum gewährleistet. In ihren Wohnräumen haben die [X.]inzelnen das Re[X.]ht, in Ruhe gelassen zu werden. Art. 13 Abs. 1 [X.] gewährt ein Abwehrre[X.]ht zum S[X.]hutz der räumli[X.]hen Privatsphäre und soll Störungen vom privaten Leben fernhalten ([X.] 115, 166 <196> m.w.[X.]). Die in § 33[X.] Abs. 5 Alternative 2 [X.] geregelte Befugnis der Polizei, die Wohnung zu betreten, greift in das dur[X.]h Art. 13 Abs. 1 [X.] ges[X.]hützte [X.]rundre[X.]ht ein, au[X.]h wenn die Maßnahme dazu dient, ein dort befindli[X.]hes informationste[X.]hnis[X.]hes System physis[X.]h zu manipulieren, um so eine [X.] vorzubereiten (vgl. [X.] 120, 274 <310>; so bereits [X.] 109, 279 <327>, zur Vorbereitung der Wohnraumüberwa[X.]hung).

[X.] Der dur[X.]h die heimli[X.]he Vorbereitungshandlung in der Wohnung erfolgende [X.]ingriff in Art. 13 Abs. 1 [X.] ist eine intensive [X.]rundre[X.]htsbeeinträ[X.]htigung (vgl. [X.], NVwZ 2012, [X.] 1585 <1589>; [X.], in: [X.]/S[X.]hwabenbauer, Be[X.]kOK Polizei- und Si[X.]herheitsre[X.]ht [X.], 20. [X.]dition, Stand: 1. Oktober 2022, Art. 45 [X.] Rn. 28; s. au[X.]h [X.], [X.], [X.] 425 <428> zur Vorbereitung der Wohnraumüberwa[X.]hung).

Zwar wird anders als bei der akustis[X.]hen oder optis[X.]hen Wohnraumüberwa[X.]hung regelmäßig ni[X.]ht das Verhalten einer Person in ihrer räumli[X.]hen Privatsphäre beoba[X.]htet und die Wohnung ist ni[X.]ht selbst das Ziel der Überwa[X.]hungsmaßnahme. Anders als bei einer offenen Dur[X.]hsu[X.]hung erleben die Betroffenen au[X.]h ni[X.]ht unmittelbar die mögli[X.]herweise als eins[X.]hü[X.]hternd empfundene st[X.]tli[X.]he [X.]ewalt, wie dies bei der offenen Wohnraumdur[X.]hsu[X.]hung etwa dur[X.]h bewaffnete [X.]insatzkräfte der Fall sein könnte. Au[X.]h öffentli[X.]he Stigmatisierungseffekte (vgl. [X.] 115, 166 <195>) eines Polizeieinsatzes in einer Wohnung sind bei einem heimli[X.]hen [X.]insatz kaum zu erwarten.

[X.]lei[X.]hwohl wiegt der heimli[X.]he [X.]ingriff im [X.]rgebnis sehr s[X.]hwer. St[X.]tli[X.]he Bedienstete dringen hier in den ges[X.]hützten Berei[X.]h der Wohnung ohne Wissen der Betroffenen ein und halten si[X.]h dort auf. Sie erlangen dabei zwangsläufig Kenntnis über Umstände aus der räumli[X.]hen Privatsphäre der Betroffenen. Müssen sie zunä[X.]hst in der Wohnung gezielt na[X.]h [X.]eräten su[X.]hen, die dann mit der Überwa[X.]hungste[X.]hnik ausgestattet werden sollen, kann eine intensive Inaugens[X.]heinnahme au[X.]h privatester Räume erforderli[X.]h sein. Anders als bei einer offenen Dur[X.]hsu[X.]hung können die Betroffenen dies ni[X.]ht vor Ort kontrollieren und keinen [X.]influss darauf nehmen (vgl. au[X.]h [X.] 115, 166 <195>; [X.], Bes[X.]hluss vom 31. Januar 2007 - StB 18/06 -, [X.]St 51, 211 <215 Rn. 10>; [X.], in: Festgabe [X.]rauli[X.]h, 2019, [X.] 115 <123>). Unterbleibt eine na[X.]hträgli[X.]he Bena[X.]hri[X.]htigung gemäß § 46a [X.], erfahren sie dauerhaft weder von der Überwa[X.]hungsmaßnahme selbst no[X.]h von der Wohnungsbetretung und -dur[X.]hsu[X.]hung. [X.]ine na[X.]hträgli[X.]he Kontrolle ist dann unmögli[X.]h. [X.]enerell spri[X.]ht die Heimli[X.]hkeit einer Maßnahme gerade für deren [X.]ingriffsintensität (vgl. [X.] 118, 168 <197 f.>; 120, 274 <325>). Denn in einem Re[X.]htsst[X.]t ist Heimli[X.]hkeit st[X.]tli[X.]her [X.] die Ausnahme und bedarf besonderer Re[X.]htfertigung. [X.]rfahren Betroffene von einer sie belastenden st[X.]tli[X.]hen Maßnahme vor ihrer Dur[X.]hführung, können sie von vornherein ihre Interessen wahrnehmen. Sie können zum einen re[X.]htli[X.]h gegen sie vorgehen, etwa geri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htss[X.]hutz in Anspru[X.]h nehmen. Zum anderen haben sie bei einer offen dur[X.]hgeführten Datenerhebung faktis[X.]h die Mögli[X.]hkeit, dur[X.]h ihr Verhalten auf den [X.]ang der [X.]rmittlung einzuwirken. Der Auss[X.]hluss dieser [X.]influss[X.]han[X.]e verstärkt das [X.]ewi[X.]ht des [X.]rundre[X.]htseingriffs ([X.] 120, 274 <325>).

Zuglei[X.]h können die Sorge, dass der St[X.]t unbemerkt in die eigene Wohnung eindringen könnte, und erst re[X.]ht die na[X.]hträgli[X.]he [X.]rkenntnis, dass die eigene Wohnung tatsä[X.]hli[X.]h heimli[X.]h betreten wurde, besonders belasten. Der Umstand oder die Sorge, dass Polizeikräfte in die eigene Wohnung eindringen, kann ungea[X.]htet der dort erlangten Informationen die mit der Wohnung verbundene [X.]rwartung ges[X.]hützter Privatheit intensiv beeinträ[X.]htigen. Die Unverletzli[X.]hkeit der Wohnung hat einen engen Bezug zur Mens[X.]henwürde; das Re[X.]ht, in Ruhe gelassen zu werden, soll gerade in Wohnräumen gesi[X.]hert sein. Wo die Re[X.]htsordnung um der hö[X.]hstpersönli[X.]hen Lebensgestaltung willen einen besonderen S[X.]hutz einräumt, müssen Bürgerinnen und Bürger auf diesen S[X.]hutz vertrauen können. Das ist regelmäßig die Privatwohnung, die für andere vers[X.]hlossen werden kann (vgl. [X.] 109, 279 <313 f.> m.w.[X.]). Je lei[X.]hter es dem St[X.]t ist, heimli[X.]h in Wohnungen einzudringen, umso mehr verliert die Wohnung als "letztes Refugium" ([X.] 109, 279 <314>) ihren S[X.]hutz[X.]harakter.

[X.]) Unter bestimmten Voraussetzungen lässt Art. 13 Abs. 2 bis Abs. 7 [X.] [X.]ingriffe in das [X.]rundre[X.]ht auf Unverletzli[X.]hkeit der Wohnung aber zu.Zwar kann das heimli[X.]he Betreten einer Wohnung zur Vorbereitung einer [X.] weder auf Absatz 2 no[X.]h auf Absatz 3 und 4 gestützt werden.Jedo[X.]h kommt Art. 13 Abs. 7 [X.] als verfassungsre[X.]htli[X.]he [X.]rundlage in Betra[X.]ht; dessen Voraussetzungen sind hier aber ni[X.]ht vollständig erfüllt.

(1) Auf Art. 13 Abs. 2 [X.], wona[X.]h in den gesetzli[X.]h vorgesehenen Fällen Dur[X.]hsu[X.]hungen ri[X.]hterli[X.]h angeordnet werden dürfen, kann die hier zu prüfende [X.]ingriffsermä[X.]htigung in § 33[X.] Abs. 5 Alternative 2 [X.] ni[X.]ht gestützt werden. Inwieweit es si[X.]h bei dem Betreten einer Wohnung zur Infiltration eines IT-Systems überhaupt um eine Dur[X.]hsu[X.]hung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 [X.] handelt, bedarf hier keiner [X.]nts[X.]heidung. Jedenfalls ist Art. 13 Abs. 2 [X.] nur auf offene Dur[X.]hsu[X.]hungen anwendbar, so dass diese [X.]rundre[X.]htss[X.]hranke als [X.]rundlage der typis[X.]herweise heimli[X.]hen Wohnungsbetretung zur Vorbereitung einer gefahrenabwehrre[X.]htli[X.]hen [X.] na[X.]h § 33[X.] Abs. 5 Alternative 2 [X.] auss[X.]heidet. Dem Wortlaut na[X.]h bezieht si[X.]h Art. 13 Abs. 2 [X.] zwar ni[X.]ht allein auf offene Dur[X.]hsu[X.]hungsmaßnahmen. Jedo[X.]h ergibt si[X.]h aus der [X.]ntstehungsges[X.]hi[X.]hte (a) und der S[X.]hutz- und S[X.]hrankensystematik (b) des [X.]rundre[X.]hts, dass Art. 13 Abs. 2 [X.] nur die offene Dur[X.]hsu[X.]hung erlaubt (vgl. zur österrei[X.]his[X.]hen Re[X.]htslage: [X.]geri[X.]htshof Österrei[X.]h, [X.]rkenntnis vom 11. Dezember 2019, [X.]-74/2019-48, [X.]-182/2019-18, Rn. 199 ff., insbes. Rn. 219 f.).

(a) In den Beratungen des Parlamentaris[X.]hen Rats zu Art. 13 Abs. 2 [X.] wurde ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h zwis[X.]hen offenen und heimli[X.]hen Dur[X.]hsu[X.]hungen unters[X.]hieden. Die Beteiligten s[X.]heinen [X.]edo[X.]h stills[X.]hweigend von offenen Formen ausgegangen zu sein. Strafprozessordnung und Polizeigesetze sahen seit [X.]eher bis in die [X.]üngste [X.]egenwart als Standardmaßnahme offene Dur[X.]hsu[X.]hungen vor, bei denen den Wohnungsinhabern, ihren Vertretern, Angehörigen oder anderen Zeugen regelmäßig ein Anwesenheitsre[X.]ht eingeräumt wird (siehe § 46 Abs. 2 [X.], § 61 Abs. 5 [X.] i.V.m. § 46 Abs. 2 [X.], § 36 Abs. 7 Pol[X.] BW, Art. 24 Abs. 2 Bay[X.], § 37 Abs. 2 A[X.] Bln, § 24 Abs. 2 BbgPol[X.], § 20 Abs. 2 BremPol[X.], § 16a Abs. 2 [X.] Hmb, § 39 Abs. 2 H[X.], § 60 Abs. 1 [X.], § 25 Abs. 2 NPO[X.], § 42 Abs. 2 Pol[X.] [X.], § 21 Abs. 2 [X.], § 20 Abs. 2 SPol[X.], § 24 Abs. 2 Sä[X.]hsPB[X.], § 44 Abs. 2 [X.] LSA, § 209 Abs. 1 LVw[X.] SH, § 26 Abs. 2 Thür[X.]). Au[X.]h wurden einfa[X.]hre[X.]htli[X.]h einheitli[X.]he Regelungen für die Dur[X.]hsu[X.]hungen von Wohnungen einerseits und von Personen andererseits verwendet, wobei letztere typis[X.]herweise offen angelegt sind. Dass Hausdur[X.]hsu[X.]hungen ohne Zuziehung des [X.] oder dritter Personen vorgenommen werden dürften, ers[X.]hien ausweisli[X.]h eines - insoweit wohl ni[X.]ht kontroversen - Sondervotums dreier Mitglieder des [X.]verfassungsgeri[X.]hts [X.]edenfalls im Jahr 1971 verfassungsre[X.]htli[X.]h no[X.]h klar ausges[X.]hlossen (vgl. [X.] 30, 1 <46 f.>). Bis heute wird wie selbstverständli[X.]h davon ausgegangen, dass Art. 13 Abs. 2 [X.] nur offene Maßnahmen erfasse (vgl. [X.], in: [X.] Kommentar zum [X.], Nov. 2022, Art. 13 Rn. 52; [X.], in: von [X.]/[X.]/Star[X.]k, [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 13 Rn. 66; [X.], in: Festgabe [X.]rauli[X.]h, 2019, [X.] 115 <127 f. m.w.[X.]>; [X.], NJ 2020, [X.] 290 <294>; [X.]/[X.], NVwZ - [X.]xtra 24/2020, [X.] 1 <2>; [X.], in: Sa[X.]hs, [X.], 9. Aufl. 2021, Art. 13 Rn. 25; Papier, in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 98. [X.]L März 2022, Art. 13 Rn. 47; [X.], in: [X.]/[X.], Be[X.]kOK Polizei- und Ordnungsre[X.]ht [X.], 23. [X.]dition, Stand: 1. September 2022, § 41 Pol[X.] [X.] Rn. 22). Die einfa[X.]hre[X.]htli[X.]h offene [X.]estaltung von Dur[X.]hsu[X.]hungen muss au[X.]h den Mitgliedern des Parlamentaris[X.]hen Rats vor Augen gestanden haben und hat offenkundig keine Diskussion veranlasst, als sie die Formulierung wählten, Dur[X.]hsu[X.]hungen dürften nur in der in den [X.]esetzen vorgesehenen Form dur[X.]hgeführt werden, die [X.]a gerade die offene war. Die Diskussion im Parlamentaris[X.]hen Rat konzentrierte si[X.]h vielmehr auf andere Fragen. So legten die Mitglieder bei der Ausarbeitung des Wohnungsgrundre[X.]hts im Auss[X.]huss für [X.]rundsatzfragen besonderen Wert auf den Vorbehalt ri[X.]hterli[X.]her Anordnung, weil sie eine Dur[X.]hsu[X.]hung der Wohnung als s[X.]hwerwiegenden [X.]ingriff ansahen. Vor allem aber war die Debatte geprägt von der damaligen Wohnungsnot und Lebensmittelbewirts[X.]haftung, die na[X.]h [X.]ins[X.]hätzung der Beteiligten [X.]ins[X.]hränkungen der Unverletzli[X.]hkeit der Wohnung erforderli[X.]h ma[X.]hten (vgl. Auss[X.]huss für [X.]rundsatzfragen: Parlamentaris[X.]her Rat 5, [X.] 105 ff., 615 ff., 940 f.).

(b) [X.]egen die Anwendung von Art. 13 Abs. 2 [X.] auf ein heimli[X.]hes Betreten einer Wohnung spri[X.]ht systematis[X.]h, dass Absatz 2 keine dem besonderen [X.]ingriffs[X.]harakter und -gewi[X.]ht Re[X.]hnung tragenden [X.]ingriffsvoraussetzungen nennt und si[X.]h diese S[X.]hranke insofern grundlegend von den S[X.]hrankenregelungen in Absatz 3 bis 7 unters[X.]heidet. Absatz 2 statuiert zwar einen Ri[X.]htervorbehalt, verweist im Übrigen aber auf die gesetzli[X.]hen [X.]ingriffsvoraussetzungen. Ausdrü[X.]kli[X.]he materielle Maßgaben fehlen. Dem [X.]ingriffsgewi[X.]ht heimli[X.]her Wohnungsbetretungen dur[X.]h den St[X.]t, dur[X.]h wel[X.]he die Wohnung als privatester S[X.]hutz- und Rü[X.]kzugsraum der [X.]inzelnen in Frage gestellt wird, würde dies im Verglei[X.]h mit den Absätzen 3, 4 und 7, die qualifizierte, teils sehr strenge Anforderungen an [X.]ingriffe in das Wohnungsgrundre[X.]ht stellen, ni[X.]ht gere[X.]ht. Na[X.]h Absatz 3 dürfen te[X.]hnis[X.]he Mittel zur akustis[X.]hen Überwa[X.]hung von Wohnungen nur befristet eingesetzt werden, und nur wenn bestimmte Tatsa[X.]hen den Verda[X.]ht begründen, dass si[X.]h in der Wohnung [X.]emand aufhält, der eine dur[X.]h [X.]esetz einzeln bestimmte besonders s[X.]hwere Straftat begangen hat, und die [X.]rfors[X.]hung des Sa[X.]hverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig ers[X.]hwert oder aussi[X.]htslos wäre. Na[X.]h Absatz 4 dürfen te[X.]hnis[X.]he Mittel zur akustis[X.]hen und optis[X.]hen Überwa[X.]hung von Wohnungen nur zur Abwehr dringender [X.]efahren für die öffentli[X.]he Si[X.]herheit eingesetzt werden, insbesondere einer gemeinen [X.]efahr oder einer Lebensgefahr. Au[X.]h sonstige [X.]ingriffe und Bes[X.]hränkungen des Wohnungsgrundre[X.]hts dürfen na[X.]h Absatz 7 nur zur Abwehr einer gemeinen [X.]efahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen und auf [X.]rund eines [X.]esetzes au[X.]h zur Verhütung dringender [X.]efahren für die öffentli[X.]he Si[X.]herheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seu[X.]hengefahr oder zum S[X.]hutze gefährdeter Jugendli[X.]her vorgenommen werden. Diese hohen materiellen Anforderungen spre[X.]hen dagegen, dass das [X.]rundgesetz der Polizei in Art. 13 Abs. 2 [X.] ohne nähere inhaltli[X.]he Maßgaben erlauben wollte, heimli[X.]h in Wohnungen einzudringen und si[X.]h dort physis[X.]h aufzuhalten und zu bewegen.

[X.] Au[X.]h auf die Regelungen zur Wohnraumüberwa[X.]hung in Art. 13 Abs. 3 und Abs. 4 [X.] kann eine [X.]rmä[X.]htigung zum heimli[X.]hen Betreten und Dur[X.]hsu[X.]hen von Wohnungen zur Vorbereitung einer [X.] ni[X.]ht gestützt werden, weil diese andere [X.]ingriffe regeln. Zwar setzt au[X.]h die Wohnraumüberwa[X.]hung na[X.]h Absatz 3 und Absatz 4unter Umständen voraus, dass die Wohnung s[X.]hon vorher heimli[X.]h betreten wird, um die Überwa[X.]hung te[X.]hnis[X.]h vorzubereiten. Und obwohl Art. 13 Abs. 3 und Abs. 4 [X.] au[X.]h hierfür keine ausdrü[X.]kli[X.]hen S[X.]hranken vorsehen, legitimieren sie do[X.]h zuglei[X.]h die [X.]rmä[X.]htigung zum heimli[X.]hen Betreten der Wohnung, um die erforderli[X.]hen te[X.]hnis[X.]hen Mittel für eine Wohnraumüberwa[X.]hung zu installieren (vgl. [X.], in: Dreier, [X.], [X.], 3. Aufl. 2013, Art. 13 Rn. 62; Papier, in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 98. [X.]L März 2022, Art. 13 Rn. 73; [X.]/[X.]u[X.]kelberger, [X.] Kommentar zum [X.]rundgesetz, 12. [X.]L 2005, Art. 13 Rn. 73; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 17. Aufl. 2022, Art. 13 Rn. 22; Klu[X.]kert, in: [X.]pping/[X.], Be[X.]kOK [X.], 53. [X.]dition, Stand: 15. November 2022, Art. 13 Rn. 15). [X.]ine Wohnungsbetretung zur Infiltration eines informationste[X.]hnis[X.]hen Systems dient aber ni[X.]ht der Vorbereitung einer Überwa[X.]hungsmaßnahme na[X.]h Art. 13 Abs. 3 oder 4 [X.], sondern der Dur[X.]hführung einer [X.]. Daher ist Art. 13 Abs. 3 und 4 [X.] hier ni[X.]ht anwendbar.

(3) [X.]rundsätzli[X.]h kann die dur[X.]h § 33[X.] Abs. 5 Alternative 2 [X.] zur Vorbereitung einer [X.] erlaubte heimli[X.]he Wohnungsbetretung ihre verfassungsre[X.]htli[X.]he [X.]rundlage aber in den S[X.]hranken des Art. 13 Abs. 7 [X.] finden (a). In seiner konkreten Ausgestaltung genügt § 33[X.] Abs. 5 Alternative 2 [X.] allerdings ni[X.]ht dur[X.]hgehend den Anforderungen von Art. 13 Abs. 7 [X.] (b).

(a) [X.]ingriffe und Bes[X.]hränkungen des Wohnungsgrundre[X.]hts, die ni[X.]ht von den Absätzen 2 bis 5 umfasst sind, können na[X.]h Art. 13 Abs. 7 [X.] unter den dort genannten Voraussetzungen gere[X.]htfertigt werden. [X.]rundsätzli[X.]h kann au[X.]h die [X.]rlaubnisheimli[X.]her Wohnungsbetretung zur Vorbereitung einer [X.]zu Zwe[X.]ken der [X.]efahrenabwehr auf Absatz 7 gestützt werden. Der Wortlaut lässt dies ohne Weiteres zu. Die [X.]ntstehungsges[X.]hi[X.]hte des ursprüngli[X.]h als Absatz 3 in Art. 13 [X.] enthaltenen Absatzes 7 kann hierüber zwar insofern keinen Aufs[X.]hluss geben, als eine polizeili[X.]he [X.] und deren Vorbereitung im Zeitpunkt der [X.]gebung außerhalb der Vorstellungen lagen. Das systematis[X.]he Verhältnis von Absatz 7 zu den anderen [X.]rundre[X.]htss[X.]hranken des Art. 13 [X.] spri[X.]ht [X.]edo[X.]h für die Anwendung; zuglei[X.]h konkretisieren si[X.]h angesi[X.]hts der systematis[X.]hen [X.]inbindung in das S[X.]hutz- und S[X.]hrankensystem des Art. 13 [X.] die na[X.]h Absatz 7 für eine sol[X.]he Betretensbefugnis geltenden Re[X.]htfertigungsvoraussetzungen. Das betrifft sowohl die sa[X.]hli[X.]hen [X.]ingriffsvoraussetzungen ([X.]) als au[X.]h das Verfahren ([X.]).

([X.]) Verglei[X.]ht man die sa[X.]hli[X.]hen Anforderungen, die Absatz 7 an die Re[X.]htfertigung eines [X.]ingriffs oder einer Bes[X.]hränkung stellt, mit den Anforderungen der anderen [X.]rundre[X.]htss[X.]hranken des Art. 13 [X.], spri[X.]ht dies für die Anwendbarkeit von Absatz 7 auf das Betreten der Wohnung zur Vorbereitung einer [X.]. Die sa[X.]hli[X.]hen Voraussetzungen des Absatzes 7 lassen eine Auslegung zu, na[X.]h der seine Anwendung auf diese Wohnungsbetretung zu keinen Wertungswidersprü[X.]hen im S[X.]hutz- und S[X.]hrankensystem des Art. 13 [X.] führt.

(α) Im Verhältnis zu Absatz 2 spri[X.]ht für die Anwendbarkeit von Absatz 7 auf die eingriffsintensive Befugnis zur heimli[X.]hen Wohnungsbetretung, dass Absatz 7 mit den dort geregelten sa[X.]hli[X.]hen [X.]ingriffsvoraussetzungen strengere Anforderungen stellt als Absatz 2 sie für offene Dur[X.]hsu[X.]hungen formuliert. Während Absatz 2 keine inhaltli[X.]hen Maßgaben enthält (zum weitergehenden Ri[X.]htervorbehalt unten Rn. 148 ff.), lässt Art. 13 Abs. 7 [X.] [X.]ingriffe in die Unverletzli[X.]hkeit der Wohnung nur unter besonderen Voraussetzungen zu. [X.]ingriffe und Bes[X.]hränkungen dürfen nur zur Abwehr einer gemeinen [X.]efahr, einer Lebensgefahr für einzelne Personen oder zur Verhütung dringender [X.]efahren für die öffentli[X.]he Si[X.]herheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seu[X.]hengefahr oder zum S[X.]hutz gefährdeter Jugendli[X.]her vorgenommen werden.

(β) Im Verhältnis zu Absatz 3 und 4 spri[X.]ht für die Anwendbarkeit von Absatz 7 auf die eingriffsintensive Befugnis zur heimli[X.]hen Wohnungsbetretung, dass Absatz 7 mit Bli[X.]k auf verfassungsre[X.]htli[X.]he Verhältnismäßigkeitsanforderungen streng ausgelegt werden kann und muss und Wertungswidersprü[X.]he so ni[X.]ht bestehen.

In der ersten und zweiten Alternative sieht Art. 13 Abs. 7 [X.] mit der gemeinen [X.]efahr und der Lebensgefahr für einzelne Personen ausdrü[X.]kli[X.]h besonders enge S[X.]hranken vor. [X.]emein im Sinne der ersten Alternative ist die [X.]efahr, "wenn sie für eine unbestimmte Zahl von Personen oder Sa[X.]hen besteht, zum Beispiel bei Feuersgefahr, Übers[X.]hwemmungsgefahr, Lawinengefahr, [X.]insturzgefahr, Seu[X.]hengefahr. Ni[X.]ht die S[X.]hwere oder Unmittelbarkeit der [X.]efahr, sondern das Bestehen für eine unbestimmte Zahl ist das Charakteristis[X.]he für den Begriff 'gemein'" (Papier, in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 98. [X.]L März 2022, Art. 13 Rn. 119; vgl. Klu[X.]kert, in: [X.]pping/[X.], Be[X.]kOK [X.], 53. [X.]dition, Stand: 15. November 2022, Art. 13 Rn. 25). Au[X.]h die zweite Alternative in Art. 13 Abs. 7 [X.] ist streng. Sie verlangt eine konkrete [X.]efahr für einen Mens[X.]hen, dessen Überleben in [X.]efahr sein muss. In den beiden ersten Alternativen sind die Anforderungen des Art. 13 Abs. 7 [X.] also ähnli[X.]h streng wie die Anforderungen des Art. 13 Abs. 4 [X.] an eine Wohnraumüberwa[X.]hung zur [X.]efahrenabwehr.

Offener formuliert ist Art. 13 Abs. 7 [X.] demgegenüber in seiner dritten Alternative, wona[X.]h [X.]ins[X.]hränkungen der [X.] auf [X.]rund eines [X.]esetzes au[X.]h zur Verhütung dringender [X.]efahren für die öffentli[X.]he Si[X.]herheit und Ordnung erlaubt werden dürfen. Mit der "öffentli[X.]hen Si[X.]herheit und Ordnung" ist hier zunä[X.]hst eine große Bandbreite von S[X.]hutzgütern angespro[X.]hen (vgl. [X.]/[X.], in: v. Mün[X.]h/[X.], [X.], 7. Aufl. 2021, Art. 13 Rn. 75ff. m.w.[X.]; [X.]/[X.]u[X.]kelberger in: [X.] Kommentar zum [X.]rundgesetz, 12. [X.]L 2005, Art. 13 Rn. 120 m.w.[X.]). Da Maßnahmen bereits zur "Verhütung" einer [X.]efahr getroffen werden können, sind au[X.]h die Anforderungen an den [X.] ni[X.]ht besonders streng, da hierna[X.]h die in Art. 13 Abs. 7 [X.] vorausgesetzte [X.]efahr ni[X.]ht in [X.]edem Fall s[X.]hon eingetreten sein muss (vgl. [X.] 17, 232 <251 f.>). Mit der "dringenden [X.]efahr" ist dann zwar eine strenge Voraussetzung normiert. Sie stellt hier hinsi[X.]htli[X.]h des bedrohten Re[X.]htsguts erhöhte Anforderungen (vgl. [X.], in: Dreier, [X.], [X.], 3. Aufl. 2013, Art. 13 Rn. 116; Klu[X.]kert, in: [X.]pping/[X.], Be[X.]kOK [X.], 53. [X.]dition, Stand: 15. November 2022, Art. 13 Rn. 28; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 17. Aufl. 2022, Art. 13 Rn. 37 m.w.[X.]), und geht hinsi[X.]htli[X.]h des [X.]es über die Anforderungen an eine konkrete [X.]efahr no[X.]h hinaus (vgl. [X.] 141, 220 <296 Rn. 184> zu Art. 13 Abs. 4 [X.]). Weil Art. 13 Abs. 7 [X.] [X.]edo[X.]h letztli[X.]h genügen lässt, dass eine Maßnahme bereits zur Verhütung einer dringenden [X.]efahr ergriffen wird, bleibt dem [X.]esetzgeber auf dieser [X.]rundlage grundsätzli[X.]h ein größerer Spielraum, die Anforderungen an Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit, zeitli[X.]he Nähe und Ausmaß des potenziellen S[X.]hadens in Abhängigkeit von der Intensität des [X.]ingriffs in die [X.] festzulegen (vgl. [X.], in: Dreier, [X.], [X.], 3. Aufl. 2013, Art. 13 Rn. 116; [X.]/[X.], in: v. Mün[X.]h/[X.], [X.], 7. Aufl. 2021, Art. 13 Rn. 78; [X.]/[X.]u[X.]kelberger, in: [X.] Kommentar zum [X.]rundgesetz, 12. [X.]L 2005, Art. 13 Rn. 121 f.; [X.], in: [X.] Kommentar zum [X.], Nov. 2022, Art. 13 Rn. 77 f.).

Der demna[X.]h offenere Art. 13 Abs. 7 Alternative 3 [X.] muss [X.]edo[X.]h - soweit er als [X.]rundlage einer heimli[X.]hen Wohnungsbetretung dienen soll - aus [X.]ründen der Verhältnismäßigkeit eng ausgelegt werden. Bei dieser Auslegung bestehen au[X.]h keine widersprü[X.]hli[X.]hen Wertungen gegenüber den in Art. 13 Abs. 3 und 4 [X.] für die Wohnraumüberwa[X.]hung normierten [X.]ingriffsvoraussetzungen. Das zu s[X.]hützende Re[X.]htsgut muss wie in Art. 13 Abs. 3 und Abs. 4 [X.] sehr hohes [X.]ewi[X.]ht haben. Außerdem darf die heimli[X.]he Wohnungsbetretung ni[X.]ht s[X.]hon zur Verhütung einer [X.]efahr und damit im [X.] zugelassen werden, sondern erst, wenn bereits eine [X.]efahr besteht. [X.]s muss si[X.]h dann allerdings der zum S[X.]haden führende [X.]es[X.]hehensverlauf ni[X.]ht s[X.]hon so konkret abzei[X.]hnen, wie es Art. 13 Abs. 4 [X.] bei optis[X.]her und akustis[X.]her Wohnraumüberwa[X.]hung mit dem Bestehen einer dringenden [X.]efahr verlangt. Wenn die Polizei die Wohnung betritt, um heimli[X.]h ein IT-System für eine [X.] vorzubereiten, ist dies zwar ebenfalls ein sehr gewi[X.]htiger [X.]ingriff in die [X.], der aber ni[X.]ht so s[X.]hwer wiegt, wie wenn der St[X.]t heimli[X.]h alles Verhalten einer Person in ges[X.]hützten Räumen unmittelbar sieht und mithört. Insoweit genügt für die heimli[X.]he Wohnungsbetretung zur Infiltration eines IT-Systems wie bei anderen heimli[X.]hen Datenerhebungen, die tief in die Privatsphäre eindringen, als [X.], dass eine konkretisierte [X.]efahr im verfassungsre[X.]htli[X.]hen Sinne besteht (vgl. dazu [X.] 141, 220 <272 f. Rn. 112>). Art. 13 Abs. 7 [X.] erlaubt also eine [X.]rmä[X.]htigung zur Wohnraumbetretung zwe[X.]ks Vorbereitung einer [X.] für den Fall, dass eine konkretisierte [X.]efahr für ein Re[X.]htsgut von sehr hohem [X.]ewi[X.]ht vorliegt.

([X.]) Allerdings fordert Absatz 7 dem Wortlaut na[X.]h keine ri[X.]hterli[X.]he Anordnung, wohingegen sowohl die Wohnraumüberwa[X.]hung na[X.]h Absatz 3 und 4 als au[X.]h die Dur[X.]hsu[X.]hung in Absatz 2 grundsätzli[X.]h eine ri[X.]hterli[X.]he Anordnung verlangen. Da eine heimli[X.]he Wohnungsbetretung zur Vorbereitung einer [X.] [X.]edenfalls ni[X.]ht weniger s[X.]hwer wiegt als offene Dur[X.]hsu[X.]hungen na[X.]h Absatz 2, dürfen die Anforderungen an eine offene Dur[X.]hsu[X.]hung ni[X.]ht unterlaufen werden. Der Ri[X.]htervorbehalt muss hier erst re[X.]ht gelten.

Au[X.]h unabhängig von Art. 13 Abs. 2 [X.] dürfte aus allgemeinen [X.]ründen der Verhältnismäßigkeit ein so s[X.]hwerwiegender heimli[X.]her [X.]rundre[X.]htseingriff grundsätzli[X.]h ni[X.]ht ohne ri[X.]hterli[X.]he Anordnung erfolgen. Bewirkt eine heimli[X.]he [X.]rmittlungsmaßnahme einen s[X.]hwerwiegenden [X.]rundre[X.]htseingriff, so ist eine vorbeugende Kontrolle dur[X.]h eine unabhängige Instanz verfassungsre[X.]htli[X.]h geboten, weil die Betroffenen sonst unges[X.]hützt blieben (vgl. [X.] 120, 274 <331>; 141, 220 <275 Rn. 117, 294 Rn. 174>; 155, 119 <229 Rn. 253>; [X.], Urteil des [X.] vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 217; vgl. au[X.]h [X.]MR, Klass u.a. v. Deuts[X.]hland, Urteil vom 6. September 1978, Nr. 5029/71, § 56; [X.]MR <[X.]>, [X.], Urteil vom 4. Dezember 2015, Nr. 47143/06, §§ 258, 275; [X.]MR, [X.] und [X.], Urteil vom 12. Januar 2016, Nr. 37138/14, § 77; [X.], Urteil vom 21. Dezember 2016, [X.], [X.]/15 u.a., [X.]:C:2016:970, Rn. 99, 120, 125). Der [X.]esetzgeber hat allerdings bei der [X.]estaltung der Kontrolle im [X.]inzelnen, etwa bei der [X.]nts[X.]heidung über die kontrollierende Stelle und das anzuwendende Verfahren, grundsätzli[X.]h einen Spielraum. Bei einem [X.]rundre[X.]htseingriff von besonders hohem [X.]ewi[X.]ht reduziert si[X.]h dieser dahingehend, dass die Maßnahme grundsätzli[X.]h unter den Vorbehalt ri[X.]hterli[X.]her Anordnung zu stellen ist. Der [X.]esetzgeber darf eine andere Stelle nur dann mit der Kontrolle betrauen, wenn diese glei[X.]he [X.]ewähr für ihre Unabhängigkeit und Neutra[X.]ät bietet wie eine Ri[X.]hterin oder [X.]. Von dem [X.]rfordernis einer vorherigen Kontrolle der Maßnahme dur[X.]h eine dafür geeignete neutrale Stelle darf eine Ausnahme für [X.]ilfälle, etwa bei [X.]efahr im Verzug, vorgesehen werden, wenn für eine ans[X.]hließende Überprüfung dur[X.]h die neutrale Stelle gesorgt ist ([X.] 120, 274 <332 f.>).

Dass eine ri[X.]hterli[X.]he Anordnung in Art. 13 Abs. 7 [X.] ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h gefordert ist, steht einem sol[X.]hen Vorbehalt für besondere Konstellationen ni[X.]ht entgegen, weil er au[X.]h ohne ausdrü[X.]kli[X.]he Regelung gelten kann (vgl. au[X.]h [X.] 120, 274 <331>). Das trifft erst re[X.]ht für die Wohnungsbetretung zur Vorbereitung einer [X.] zu, die der [X.]geber ni[X.]ht kennen und für die er so keinen Ri[X.]htervorbehalt regeln konnte. [X.]in Bedürfnis für heimli[X.]hes Betreten der Wohnung zur Vorbereitung einer [X.] ist erst dadur[X.]h entstanden, dass mit te[X.]hnis[X.]hen Neuerungen auf Seiten der [X.]efährdenden eine Fortentwi[X.]klung der polizeili[X.]hen Überwa[X.]hungsbefugnisse einherging, die den te[X.]hnis[X.]hen Zugriff auf die informationste[X.]hnis[X.]hen Systeme der Zielpersonen fordern. Zwar kann ein zu dur[X.]hsu[X.]hendes System au[X.]h auf andere Weise als dur[X.]h direkten Zugriff in der Wohnung infiltriert werden. [X.]in Zugriff aus der Ferne über sogenannte IT-Si[X.]herheitslü[X.]ken wirft allerdings seinerseits erhebli[X.]he verfassungsre[X.]htli[X.]he Probleme auf (dazu [X.] 158, 170 ff.).

In der Annahme, dass der Ri[X.]htervorbehalt hier au[X.]h im Rahmen des Art. 13 Abs. 7 [X.] gilt, liegt au[X.]h kein systematis[X.]her Widerspru[X.]h zu Art. 13 Abs. 2 [X.], der den Ri[X.]htervorbehalt ausdrü[X.]kli[X.]h normiert. Der Sinn von Art. 13 Abs. 2 [X.] bestand darin, für die aus dem überkommenen Re[X.]ht bekannten Dur[X.]hsu[X.]hungen mit den dort niedergelegten materiellen Anforderungen eine verfahrensre[X.]htli[X.]he Si[X.]herung von [X.] wegen einzufügen. Hingegen war es ni[X.]ht Sinn von Art. 13 Abs. 2 [X.], [X.]ingriffe, für die Art. 13 Abs. 7 [X.] materielle Vorgaben enthält, von [X.] wegen von dem [X.]rfordernis eines Ri[X.]htervorbehalts freizustellen. Die Notwendigkeit eines Ri[X.]htervorbehalts im Rahmen des Art. 13 Abs. 7 [X.] ri[X.]htet si[X.]h vielmehr na[X.]h den Vorgaben des [X.]rundsatzes der Verhältnismäßigkeit unter Heranziehung der Wertungen des Art. 13 Abs. 2 bis Abs. 5 [X.].

(b) In ihrer konkreten Ausgestaltung genügt die [X.]rmä[X.]htigung in § 33[X.] Abs. 5 Alternative 2 [X.] ni[X.]ht den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen des Art. 13 Abs. 7 [X.] an eine sol[X.]he Betretensbefugnis. Zwar sieht § 33[X.] Abs. 6 [X.], der ausdrü[X.]kli[X.]h au[X.]h für das Betreten einer Wohnung na[X.]h Absatz 5 gilt, einen Ri[X.]htervorbehalt vor. Die verfassungsre[X.]htli[X.]h gebotenen sa[X.]hli[X.]hen [X.]ingriffsvoraussetzungen normiert § 33[X.] Abs. 5 Alternative 2 [X.] [X.]edo[X.]h ni[X.]ht hinrei[X.]hend bestimmt ([X.]); in der Sa[X.]he wären die in § 33[X.] Abs. 1 [X.] für die [X.] formulierten Voraussetzungen als [X.]ingriffsvoraussetzungen für das vorbereitende Betreten na[X.]h § 33[X.] Abs. 5 Alternative 2 [X.] mit den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen allerdings überwiegend vereinbar ([X.]).

([X.]) § 33[X.] Abs. 5 Alternative 2 [X.] regelt die sa[X.]hli[X.]hen [X.]ingriffsvoraussetzungen ni[X.]ht näher. Als [X.]ingriffsvoraussetzungen lassen si[X.]h hier au[X.]h ni[X.]ht die in Absatz 1 genannten Bedingungen heranziehen. Die [X.]rmä[X.]htigung des Absatzes 5 zum Betreten stellt zwar ausdrü[X.]kli[X.]h einen Bezug zu Absatz 1 her, der die Polizei zur [X.] ermä[X.]htigt und deren [X.]ingriffsvoraussetzungen regelt. Absatz 5 bestimmt aber ni[X.]ht, dass die Voraussetzungen der [X.] au[X.]h für das vorbereitende Betreten der Wohnung gelten sollen. [X.]r regelt nur, dass das verde[X.]kte Betreten zulässig ist, soweit dies zur Dur[X.]hführung von Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 und Absatz 4 erforderli[X.]h ist. Denkbar ist zwar eine Auslegung, wona[X.]h eine Wohnungsbetretung nur dann gemäß § 33[X.] Abs. 5 [X.] zur Dur[X.]hführung einer Maßnahme im Sinne von Absatz 1 "erforderli[X.]h" ist, wenn im Augenbli[X.]k des Betretens die Voraussetzungen von § 33[X.] Abs. 1 [X.] s[X.]hon vorliegen. [X.]egen diese Auslegung spri[X.]ht [X.]edo[X.]h ein Verglei[X.]h mit der Regelung in § 33[X.] Abs. 4 [X.], der ebenfalls eine Vorbereitungsbefugnis normiert. Denn für die in Absatz 4 geregelte Befugnis zur vorbereitenden Datenermittlung wird ausdrü[X.]kli[X.]h auf die Voraussetzungen von Absatz 1 verwiesen; dabei dürfen au[X.]h hierna[X.]h nur die zur Vorbereitung einer [X.] "erforderli[X.]hen" Daten ermittelt werden. Die Übertragung der strengen [X.]ingriffsvoraussetzungen des Absatzes 1 führte zudem zu einer systematis[X.]hen Spannung innerhalb des Absatzes 5, weil dies dann konsequenterweise au[X.]h für die - hier ni[X.]ht streitgegenständli[X.]he - Alternative des verde[X.]kten Dur[X.]hsu[X.]hens von Sa[X.]hen gelten müsste, die aber regelmäßig viel weniger eingriffsintensiv ist. Selbst wenn Absatz 5 so ausgelegt werden kann, dass das Tatbestandsmerkmal "erforderli[X.]h" mittelbar auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 verweist, bringt der Wortlaut dies s[X.]hon wegen der genannten systematis[X.]hen Brü[X.]he [X.]edenfalls ni[X.]ht hinrei[X.]hend bestimmt zum Ausdru[X.]k. Vor allem aber liegt es gerade au[X.]h wegen der anderen Formulierung des Absatzes 4 nahe, das Kriterium der [X.]rforderli[X.]hkeit in Absatz 5 so zu verstehen, dass kein milderes Mittel zur Dur[X.]hführung einer [X.] zur Verfügung stehen darf als das verde[X.]kte Betreten und Dur[X.]hsu[X.]hen der Wohnung und die Infiltration von IT-Systemen vor Ort.

Dass die Polizei bei der [X.] trotz des offenen Wortlauts des Absatzes 5 von dem verfassungsre[X.]htli[X.]h nötigem engeren Verständnis ausgeht, ers[X.]heint na[X.]h alledem ni[X.]ht hinrei[X.]hend gesi[X.]hert, um die Regelung in ihrer [X.]etzigen Fassung als [X.]rundlage für einen so s[X.]hwerwiegenden [X.]ingriff wie eine heimli[X.]he Wohnungsbetretung genügen zu lassen. Die bei heimli[X.]hen Überwa[X.]hungseingriffen besonders strengen Bestimmtheitsanforderungen verlangen eine deutli[X.]here Regelung. Bei der Bestimmtheit geht es darum, dass die Verwaltung im [X.]esetz steuernde und begrenzende [X.] vorfindet. [X.]erade dies ist hier zweifelhaft. Der [X.]esetzgeber ist gehalten, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies na[X.]h der [X.]igenart des zu ordnenden Lebenssa[X.]hverhalts mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf den Normzwe[X.]k mögli[X.]h ist (vgl. [X.] 156, 11 <45 Rn. 86>). Hier ist es dem [X.]esetzgeber mögli[X.]h, verständli[X.]h zu regeln, wel[X.]he [X.]ingriffsvoraussetzungen für ein Betreten na[X.]h § 33[X.] Abs. 5 Alternative 2 [X.] gelten. Derzeit genügt die Norm dem ni[X.]ht, sie ist daher verfassungswidrig.

([X.]) In der Sa[X.]he wären die in § 33[X.] Abs. 1 [X.] für die [X.] formulierten Voraussetzungen allerdings au[X.]h als [X.]ingriffsvoraussetzungen für das vorbereitende Betreten na[X.]h § 33[X.] Abs. 5 Alternative 2 [X.] mit den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen überwiegend vereinbar. Na[X.]h § 33[X.] Abs. 1 [X.] ist die Maßnahme zulässig, wenn Tatsa[X.]hen die Annahme re[X.]htfertigen, dass eine [X.]efahr vorliegt für Leib, Leben oder Freiheit einer Person (Satz 1 Nr. 1) oder für sol[X.]he [X.]üter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die [X.]rundlagen oder den Bestand des [X.] oder eines [X.] oder die [X.]rundlagen der [X.]xistenz der Mens[X.]hen berührt (Satz 1 Nr. 2) oder wenn die Voraussetzungen des § 67a Abs. 1 [X.] vorliegen (Satz 2). Als [X.]rmä[X.]htigungsvoraussetzungen einer heimli[X.]hen Wohnungsbetretung unzurei[X.]hend wäre die [X.] des § 33[X.] Abs. 1 Satz 2 [X.]; ansonsten wären die in § 33[X.] Abs. 1 [X.] geregelten [X.]ingriffsvoraussetzungen mit den Anforderungen des Art. 13 Abs. 7 [X.] vereinbar.

(α) Soweit § 33[X.] Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] einen [X.]ingriff bei Lebensgefahr zulässt, wäre dies als Voraussetzung für eine die [X.] vorbereitenden Wohnungsbetretung dur[X.]h Art. 13 Abs. 7 Alternative 2 [X.] gede[X.]kt.

(β) Soweit § 33[X.] Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] eine [X.]efahr für Leib und Freiheit einer Person genügen lässt, fände dies als Voraussetzung für eine die [X.] vorbereitenden Wohnungsbetretung in Art. 13 Abs. 7 Alternative 1 und 2 [X.] keine [X.]rundlage, wohl aber in Art. 13 Abs. 7 Alternative 3 [X.], der verlangt, dass die Maßnahme zur Verhütung einer dringenden [X.]efahr für die öffentli[X.]he Si[X.]herheit und Ordnung erforderli[X.]h ist. Wenn die Polizei ermä[X.]htigt werden soll, zur Vorbereitung einer [X.] heimli[X.]h in die Wohnung einzudringen, ergeben si[X.]h aus Art. 13 Abs. 7 Alternative 3 [X.] besondere verfassungsre[X.]htli[X.]he Anforderungen (oben Rn. 147 ff.). Die [X.] muss dann dem S[X.]hutz eines Re[X.]htsguts von sehr hohem [X.]ewi[X.]ht dienen, und zum Zeitpunkt der Wohnungsbetretung muss für das zu s[X.]hützende Re[X.]htsgut bereits mindestens eine konkretisierte [X.]efahr bestehen. Dem wird § 33[X.] Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] gere[X.]ht. Leib und Freiheit sind hinrei[X.]hend gewi[X.]htige Re[X.]htsgüter; ersi[X.]htli[X.]h sind hier nur s[X.]hwerwiegende Freiheits-, Körper- und [X.]esundheitsverletzungen gemeint (vgl. au[X.]h [X.] 133, 277 <365 Rn. 203>). Au[X.]h verlangt § 33[X.] Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.], dass bereits eine [X.]efahr für Leib oder Freiheit vorliegt und lässt ni[X.]ht etwa bereits im [X.] Maßnahmen zur Verhütung der [X.]efahr zu. Dies genügt den Anforderungen des Art. 13 Abs. 7 [X.].

(ɣ) Die [X.]rmä[X.]htigung in § 33[X.] Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] wäre als Voraussetzung für eine die [X.] vorbereitende Wohnungsbetretung dur[X.]h Art. 13 Abs. 7 Alternative 1 [X.] gede[X.]kt, wona[X.]h die Maßnahme der Abwehr einer gemeinen [X.]efahr dienen muss.

(δ) Hingegen genügte es den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen an eine die [X.] vorbereitende Wohnungsbetretung au[X.]h in der Sa[X.]he ni[X.]ht, die Wohnungsbetretung s[X.]hon bei der [X.]efahr der Begehung einer Vorfeldtat zu erlauben, wie dies in § 33[X.] Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 67a Abs. 1 und § 67[X.] Halbsatz 1 Nr. 1 [X.] ges[X.]hieht. Hierdur[X.]h wird verfassungswidrig zu einem [X.]rundre[X.]htseingriff im Vorfeld einer wenigstens konkretisierten [X.]efahr ermä[X.]htigt (näher oben Rn. 95 ff.).

Die Befugnis zur Telekommunikationsüberwa[X.]hung und zur [X.] in § 33d Abs. 1 und 3 [X.] ermögli[X.]ht [X.]ingriffe in das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 [X.]. Soweit dur[X.]h den Verweis des § 33d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] auf § 67a Abs. 1 in Verbindung mit § 67[X.] Halbsatz 1 Nr. 1 [X.] die konkretisierte [X.]efahr der Begehung einer Vorfeldtat für die Dur[X.]hführung genügt, ist dies keine verfassungsre[X.]htli[X.]h ausrei[X.]hende [X.] (siehe oben Rn. 95 ff.). Au[X.]h der [X.]ingriff in Art. 13 Abs. 1 [X.] dur[X.]h die in § 33d Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 33[X.] Abs. 5 Alternative 2 [X.] enthaltene Befugnis zum heimli[X.]hen Betreten und Dur[X.]hsu[X.]hen von Wohnungen zur te[X.]hnis[X.]hen Vorbereitung einer [X.] ist verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht vollständig zu re[X.]htfertigen (siehe oben Rn. [X.] ff.).

§ 35 Abs. 1 Satz 1 [X.] ermä[X.]htigt die Polizei zur Auss[X.]hreibung zur polizeili[X.]hen Beoba[X.]htung. § 35 Abs. 1 [X.] ist teilweise formell verfassungswidrig, weil dem [X.]gesetzgeber die [X.]esetzgebungskompetenz fehlt. Die Vors[X.]hrift ist darüber hinaus teilweise materiell verfassungswidrig, weil sie keine den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen entspre[X.]hende Kombination von [X.] und zu s[X.]hützendem Re[X.]htsgut voraussetzt.

a) Die Auss[X.]hreibung zur polizeili[X.]hen Beoba[X.]htung greift in das [X.]rundre[X.]ht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.] ein. Dabei liegen [X.]eweils eigenständige [X.]ingriffe in der Spei[X.]herung personenbezogener Daten der zu beoba[X.]htenden Personen im polizeili[X.]hen Dateisystem und in [X.]eder auf [X.]rundlage dieser Spei[X.]herung erfolgenden Datenübermittlung dur[X.]h andere Behörden an die Polizei.

b) [X.]in [X.]rundre[X.]htseingriff ist verfassungsre[X.]htli[X.]h nur zu re[X.]htfertigen, wenn die gesetzli[X.]he [X.]rundlage au[X.]h in formeller Hinsi[X.]ht mit dem [X.]rundgesetz vereinbar ist (vgl. [X.] 6, 32 <41>; stRspr). Hier fehlt dem [X.]gesetzgeber für § 35 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 [X.] ("vorbeugende Bekämpfung von Straftaten") die [X.]esetzgebungskompetenz, soweit dieser in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 4 [X.] au[X.]h die Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten umfasst. Diese ist der [X.]esetzgebungskompetenz für das geri[X.]htli[X.]he Verfahren aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 [X.] zuzuordnen ([X.]). Der [X.]gesetzgeber hat insoweit mit § 163e [X.] (Auss[X.]hreibung zur Beoba[X.]htung bei polizeili[X.]hen Kontrollen) von seiner konkurrierenden [X.]esetzgebungskompetenz abs[X.]hließend [X.]ebrau[X.]h gema[X.]ht ([X.]).

[X.]) § 35 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 [X.] ("vorbeugende Bekämpfung von Straftaten") in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 4 [X.] umfasst die Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten ("[X.]"). Die [X.]esetzgebungskompetenz hierfür ri[X.]htet si[X.]h na[X.]h Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 [X.].

Na[X.]h Art. 70 Abs. 1 [X.] haben die Länder das Re[X.]ht zur [X.]esetzgebung, soweit das [X.]rundgesetz ni[X.]ht dem [X.] die [X.] verleiht. [X.]ine der [X.]gesetzgebungskompetenz entgegenstehende auss[X.]hließli[X.]he [X.]esetzgebungskompetenz des [X.] (Art. 73 [X.]) kommt vorliegend ni[X.]ht in Betra[X.]ht. Im Berei[X.]h der konkurrierenden [X.]esetzgebung haben die Länder die Befugnis zur [X.]esetzgebung, solange und soweit der [X.] von seiner [X.]esetzgebungszuständigkeit ni[X.]ht dur[X.]h [X.]esetz [X.]ebrau[X.]h gema[X.]ht hat (Art. 72 Abs. 1 [X.]).

Na[X.]h Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 [X.] steht dem [X.]gesetzgeber die konkurrierende [X.]esetzgebungskompetenz unter anderem für das "geri[X.]htli[X.]he Verfahren" zu. Hierzu gehört neben dem Verfahren vor den Zivil- und Strafgeri[X.]hten au[X.]h das Verfahren zur [X.]rmittlung und Verfolgung von Straftaten - mithin die repressive Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 98. [X.]L März 2022, Art. 74 Rn. 119 m.w.[X.]). Darüber hinaus umfasst die [X.]esetzgebungskompetenz für das geri[X.]htli[X.]he Strafverfahren au[X.]h die Regelung der Vorsorge für die spätere Verfolgung von Straftaten, die sogenannte [X.] (vgl. [X.] 113, 348 <369 ff.>; 150, 244 <274 Rn. 68>; 155, 119 <175 Rn. 119>). Demna[X.]h gehört au[X.]h die Vorsorge für die Verfolgung no[X.]h gar ni[X.]ht begangener, sondern in ungewisser Zukunft bevorstehender Straftaten zum geri[X.]htli[X.]hen Verfahren.

Zwar ist au[X.]h mögli[X.]h, dass Regelungen [X.] ausgeri[X.]htet sind und sowohl der Strafverfolgung und [X.] als au[X.]h der [X.]efahrenabwehr dienen. Für die Abgrenzung maßgebli[X.]h ist dann zunä[X.]hst der S[X.]hwerpunkt des verfolgten Zwe[X.]ks. Bei [X.]en Maßnahmen, bei denen si[X.]h ein eindeutiger S[X.]hwerpunkt weder im präventiven no[X.]h im repressiven Berei[X.]h ausma[X.]hen lässt, steht dem [X.]esetzgeber ein [X.]nts[X.]heidungsspielraum für die Zuordnung zu und können entspre[X.]hende Befugnisse unter Umständen sowohl auf [X.]- als au[X.]h auf [X.]ebene geregelt werden (vgl. [X.] 150, 244 <275 Rn. 72>). Der [X.]gesetzgeber ist folgli[X.]h ni[X.]ht deshalb an dem [X.]rlass einer der [X.]efahrenabwehr dienenden Regelung gehindert, weil diese ihren tatsä[X.]hli[X.]hen Wirkungen na[X.]h au[X.]h Interessen der Strafverfolgung dient und damit Regelungsberei[X.]he des [X.] berührt. Maßnahmen können vielmehr au[X.]h als [X.]polizeire[X.]ht zulässig sein, wenn sie präventiv und repressiv zuglei[X.]h wirken. [X.]in sol[X.]hes Verständnis der Länderkompetenzen im Polizeire[X.]ht folgt aus der [X.]nts[X.]heidung der Verfassung, die Strafverfolgung und die [X.]efahrenabwehr trotz ihrer inhaltli[X.]hen Nähe [X.] unters[X.]hiedli[X.]h zu behandeln. Wenn dana[X.]h ähnli[X.]he oder au[X.]h glei[X.]he Maßnahmen aus vers[X.]hiedenen, aber sa[X.]hli[X.]h eng zusammenliegenden [X.]esi[X.]htspunkten einerseits vom [X.] und andererseits von den Ländern geregelt werden können, kann und muss eine sa[X.]hli[X.]he Übers[X.]hneidung der Regelungen ni[X.]ht völlig ausges[X.]hlossen sein. [X.]enauso wie der [X.] Maßnahmen zur Strafverfolgung regeln darf, die si[X.]h ihrer Wirkung na[X.]h zuglei[X.]h förderli[X.]h für die [X.]efahrenabwehr auswirken, dürfen die Länder Regelungen zur [X.]efahrenabwehr treffen, die si[X.]h zuglei[X.]h förderli[X.]h für die Strafverfolgung auswirken ([X.] 150, 244 <275 f. Rn. 73>).

Anders ist dies aber zu beurteilen, wenn eine [X.]vors[X.]hrift neben [X.]efahrenabwehrzwe[X.]ken zuglei[X.]h eigens und hiervon unabhängig allgemein die künftige Strafverfolgung erstrebt und erlaubt (vgl. [X.] 150, 244 <277 Rn. 78>). So liegt es hier. Unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 [X.] kann die Polizei eine Auss[X.]hreibung zur polizeili[X.]hen Beoba[X.]htung zur Verhütung oder zur vorbeugenden Bekämpfung bestimmter Straftaten dur[X.]hführen; letzteres s[X.]hließt na[X.]h § 7 Abs. 1 Nr. 4 [X.] die [X.] ein. Die [X.] ist mithin ein eigenständiges, von der Ausri[X.]htung der Maßnahme an [X.]efahrenabwehrzwe[X.]ken unabhängiges Ziel der Maßnahme. [X.]s bleibt daher insoweit bei der [X.]inordnung als Regelung im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 [X.].

[X.]) § 163e [X.] entfaltet gegenüber dem [X.]re[X.]ht Sperrwirkung, weil er für den Berei[X.]h der Strafverfolgung eins[X.]hließli[X.]h der [X.] abs[X.]hließend ist.

(1) Inwieweit bundesgesetzli[X.]he Regelungen ers[X.]höpfend sind, muss anhand der eins[X.]hlägigen Bestimmungen und des [X.]eweiligen Sa[X.]hberei[X.]hs festgestellt werden (vgl. [X.] 109, 190 <229>; 113, 348 <371>). [X.]s ist in erster Linie auf das [X.]gesetz selbst, sodann auf den hinter dem [X.]esetz stehenden Regelungszwe[X.]k, ferner auf die [X.]esetzgebungsges[X.]hi[X.]hte und die [X.]esetzesmaterialien abzustellen (vgl. [X.] 98, 265 <300 f.>; 113, 348 <371>). Der [X.] ma[X.]ht von seiner Kompetenz ni[X.]ht nur dann [X.]ebrau[X.]h, wenn er eine Regelung getroffen hat, sondern kann au[X.]h dur[X.]h absi[X.]htsvolles Unterlassen eine Sperrwirkung für die Länder erzeugen (vgl. [X.] 32, 319 <327 f.>; 98, 265 <300>; 113, 348 <371>). Zu einem erkennbar gewordenen Willen des [X.]gesetzgebers, zusätzli[X.]he Regelungen auszus[X.]hließen, darf si[X.]h ein [X.]gesetzgeber ni[X.]ht in Widerspru[X.]h setzen, selbst wenn er das [X.]gesetz für unzurei[X.]hend hält (vgl. [X.] 32, 319 <327>; 36, 193 <211 f.>; 36, 314 <320>; 85, 134 <147>; 98, 265 <300>; 109, 190 <230>; 113, 348 <371 f.>).

[X.] § 163e [X.] erlaubt die Auss[X.]hreibung zur Beoba[X.]htung bei polizeili[X.]hen Kontrollen nur zur repressiven Strafverfolgung na[X.]h Begehung einer Straftat von erhebli[X.]her Bedeutung. Sie dient na[X.]h § 163e Abs. 1 Satz 2 [X.] der [X.]rfors[X.]hung des Sa[X.]hverhalts und der [X.]rmittlung des Aufenthaltsortes des [X.] der begangenen Straftat; erforderli[X.]h ist ein entspre[X.]hender Anfangsverda[X.]ht. Die Vors[X.]hrift ist mit dem [X.]esetz zur Bekämpfung des illegalen Raus[X.]hgifthandels und anderer [X.]rs[X.]heinungsformen Organisierter Krimina[X.]ät ([X.]) vom 15. Juli 1992 (B[X.]Bl I [X.] 1302) eingeführt worden. Mit Bli[X.]k auf den bei [X.]rlass von § 163e [X.] bereits bestehenden § 81b [X.], der in seiner Variante 2 der [X.] dient, ist davon auszugehen, dass dem [X.]gesetzgeber dabei seine Kompetenz zum [X.]rlass von Vors[X.]hriften, die der [X.] dienen, und au[X.]h die umgekehrte Mögli[X.]hkeit, in diesem Berei[X.]h Raum für landesgesetzli[X.]he Regelungen zu lassen, bewusst waren. Dass § 163e [X.] denno[X.]h an eine begangene Straftat anknüpft, also gerade keine Datenerhebung im Vorfeld der Begehung einer Straftat erlaubt, lässt nun aber ni[X.]ht den S[X.]hluss zu, der [X.]gesetzgeber habe Raum für weitere landesgesetzli[X.]he [X.]ingriffsnormen belassen wollen. Vielmehr ist § 163e [X.] als bewusster und abs[X.]hließender Verzi[X.]ht auf die dem [X.]gesetzgeber mögli[X.]he Ausweitung der Auss[X.]hreibungsbefugnis zu verstehen. Der [X.]gesetzgeber hat - der mögli[X.]hen S[X.]hwere des [X.]ingriffs Re[X.]hnung tragend - die zuvor bereits auf [X.]rundlage der allgemeinen [X.]rmittlungsbefugnis von St[X.]tsanwalts[X.]haft und Polizei aus §§ 161, 163 [X.] und einer polizeili[X.]hen Dienstvors[X.]hrift übli[X.]he Auss[X.]hreibung klarstellend und ausdrü[X.]kli[X.]h regeln wollen (vgl. BTDru[X.]ks 12/989, [X.] 43 f.). [X.]eregelt hat er aber nur die Auss[X.]hreibung zur Strafverfolgung, ni[X.]ht zur [X.]. [X.]s gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der [X.]gesetzgeber diese Maßnahmen zu Strafverfolgungszwe[X.]ken au[X.]h vor der Begehung von Straftaten zulassen wollte. Vielmehr hat er sie an den Anfangsverda[X.]ht für eine begangene Tat geknüpft und den potenziell s[X.]hweren [X.]rundre[X.]htseingriff nur unter dieser Voraussetzung zulassen wollen. Diese [X.]ingrenzung würde hinfällig, wenn die Länder verglei[X.]hbare Maßnahmen mit dem selben Ziel der Si[X.]herung späterer Strafverfolgung unter anderen, geringeren, Voraussetzungen normieren könnten (vgl. au[X.]h [X.] 113, 348 <372 f.>).

[X.]) Im Übrigen genügen die in § 35 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 [X.] formulierten [X.]ingriffsvoraussetzungen ni[X.]ht den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne.

[X.]) Heimli[X.]he Überwa[X.]hungsmaßnahmen mit hoher [X.]ingriffsintensität sind nur zulässig, wenn sie der Abwehr einer wenigstens konkretisierten [X.]efahr dienen (vgl. [X.] 141, 220 <271 f. Rn. 109 ff.>). Während der Absenkung von [X.]n bei tief in die Privatsphäre eingreifenden Maßnahmen deutli[X.]he [X.]renzen gesetzt sind, bestehen bei weniger gewi[X.]htigen heimli[X.]hen [X.]ingriffen allerdings au[X.]h weiterrei[X.]hende [X.]estaltungsmögli[X.]hkeiten. Weniger gewi[X.]htige heimli[X.]he [X.]ingriffe können daher beim Vorliegen einer konkretisierten [X.]efahr bereits dann zu re[X.]htfertigen sein, wenn sie dem S[X.]hutz von Re[X.]htsgütern von zumindest erhebli[X.]hem [X.]ewi[X.]ht dienen, wie dies etwa bei der Verhütung von Straftaten von zumindest erhebli[X.]her Bedeutung (vgl. dazu [X.] 141, 220 <270 Rn. 107> m.w.[X.]) der Fall ist. Ho[X.]hrangige, überragend wi[X.]htige oder au[X.]h besonders gewi[X.]htige Re[X.]htsgüter (vgl. [X.] 115, 320 <346>; 120, 274 <328>; 141, 220 <270 f. Rn. 108>) sind demgegenüber nur dann erforderli[X.]h, wenn die [X.] no[X.]h weiter hinter einer konkretisierten [X.]efahr zurü[X.]kbleiben sollte oder es si[X.]h etwa um tief in die Privatsphäre eingreifende Befugnisse handelte (vgl. [X.] 155, 119 <188 f. Rn. 149 f.>). Während also bei eingriffsintensiven Maßnahmen eine konkretisierte [X.]efahr und der S[X.]hutz besonders gewi[X.]htiger Re[X.]htsgüter zusammenkommen müssen (vgl. [X.] 141, 220 <270 f. Rn. 108, 272 f. Rn. 112>), genügt es bei weniger eingriffsintensiven Maßnahmen, das Vorliegen einer konkretisierten [X.]efahr oder der S[X.]hutz besonders gewi[X.]htiger Re[X.]htsgüter vorauszusetzen (vgl. [X.] 155, 119 <188 f. Rn. 150>).

[X.]) Die S[X.]hwere der in § 35 Abs. 1 [X.] gestatteten [X.]ingriffe ist im Verglei[X.]h zu anderen heimli[X.]hen Überwa[X.]hungsmaßnahmen wie etwa einer längerdauernden Observation, dem [X.]insatz von verde[X.]kt [X.]rmittelnden, einer Telekommunikationsüberwa[X.]hung, einer [X.] oder einer Wohnraumüberwa[X.]hung geringer. Zwar grenzt § 35 Abs. 1 Satz 1 [X.] die personenbezogenen Daten, die zur Auss[X.]hreibung in einem Dateisystem gespei[X.]hert werden dürfen, ihrer Art na[X.]h ni[X.]ht abs[X.]hließend ein. An die auss[X.]hreibende Polizeidienststelle übermittelt werden dürfen [X.]edo[X.]h nur [X.]rkenntnisse über das Antreffen und über Kontaktpersonen, also vor allem der Aufenthaltsort der betroffenen Personen sowie etwaige Begleitpersonen zu einem bestimmten Zeitpunkt [X.]/S[X.]hwabenbauer, in: [X.]/Denninger, Handbu[X.]h des Polizeire[X.]hts, 7. Aufl. 2021, Abs[X.]hnitt [X.], Rn. 1011). Die Übermittlung erfolgt außerdem ni[X.]ht infolge gezielter Su[X.]he, sondern nur, wenn anlässli[X.]h einer Überprüfung aus anderem Anlass [X.]rkenntnisse erlangt wurden. Im Regelfall dürfte dies ni[X.]ht zur [X.]rstellung eines umfassenden Bewegungsprofils einer Person führen (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], Be[X.]kOK Polizei- und Ordnungsre[X.]ht Niedersa[X.]hsen, 25. [X.]dition, Stand: 1. November 2022, § 37 NPO[X.] Rn. 2).

Die [X.]ingriffe sind aber au[X.]h ni[X.]ht unerhebli[X.]h (vgl. Ruthig, in: S[X.]henke/[X.]rauli[X.]h/Ruthig, Si[X.]herheitsre[X.]ht des [X.], 2. Aufl. 2019, § 47 [X.] Rn. 6; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.]polizeigesetz, 6. Aufl. 2019, § 31 Rn. 2; [X.]/S[X.]hwabenbauer, in: [X.]/Denninger, Handbu[X.]h des Polizeire[X.]hts, 7. Aufl. 2021, Abs[X.]hnitt [X.], Rn. 998). Sowohl die Spei[X.]herung in einem Dateisystem als au[X.]h die Übermittlung von [X.]rkenntnissen über die ausges[X.]hriebene Person an die auss[X.]hreibende Stelle erfolgen verde[X.]kt. Zudem können die übermittelten Daten von dem Aufenthaltsort einer Person und gegebenenfalls den mit ihr angetroffenen Begleitpersonen sensible Informationen enthalten. Au[X.]h kann die Häufigkeit polizeili[X.]her Überprüfungen aus anderem Anlass, etwa [X.]e na[X.]h Verhalten oder Aufenthaltsorten der Betroffenen, praktis[X.]h stark variieren, sodass man[X.]he Personen häufiger kontrolliert werden. Die Begründung des [X.]esetzentwurfs geht davon aus, dur[X.]h die Auss[X.]hreibung zur polizeili[X.]hen Beoba[X.]htung sei es mögli[X.]h, punktuell die Reisewege der Person sowie Zusammenhänge und Querverbindungen na[X.]hzuvollziehen (vgl. LTDru[X.]ks 7/3694, [X.] 192). Dur[X.]h die Auss[X.]hreibung zur polizeili[X.]hen Beoba[X.]htung über einen längeren Zeitraum hinweg kann so unter Umständen na[X.]h und na[X.]h do[X.]h ein Bewegungsprofil oder Bewegungsbild der Person zusammengestellt werden (vgl. [X.] 120, 378 <417>).

[X.][X.]) (1) § 35 Abs. 1 Satz 1 [X.] normiert keine ausrei[X.]hende [X.]. Selbst wenn die Vors[X.]hrift an den Anforderungen an weniger intensive [X.] gemessen wird, ist die [X.]ingriffsermä[X.]htigung ni[X.]ht verhältnismäßig im engeren Sinne. Au[X.]h dann müsste sie entweder eine konkretisierte [X.]efahr fordern (a) oder verlangen, dass die Maßnahme dem S[X.]hutz besonders gewi[X.]htiger Re[X.]htsgüter dient (b) (zum Maßstab oben Rn. 173). Keines von beiden ist hier der Fall.

(a) Die in § 35 Abs. 1 Satz 1 [X.] formulierte [X.] (Tatsa[X.]hen re[X.]htfertigen die Annahme der Begehung einer Straftat) bleibt hinter der konkretisierten [X.]efahr zurü[X.]k (vgl. oben zu § 33 [X.] unter Rn. 94). Angesi[X.]hts des etwas geringeren [X.]ingriffsgewi[X.]hts könnte dies verfassungsre[X.]htli[X.]h hinnehmbar sein, wenn die Maßnahmen einem besonders gewi[X.]htigen Re[X.]htsgut dienten.

(b) § 35 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist aber mit dem Verweis auf Straftaten von erhebli[X.]her Bedeutung na[X.]h § 49 [X.] und auf terroristis[X.]he Straftaten im Sinne von § 67[X.] [X.] au[X.]h ni[X.]ht auf den S[X.]hutz besonders gewi[X.]htiger Re[X.]htsgüter bes[X.]hränkt.

Besonders gewi[X.]htige Re[X.]htsgüter sind Leib, Leben und Freiheit der Person sowie der Bestand oder die Si[X.]herheit des [X.] oder eines [X.]. Darüber hinaus kann au[X.]h der S[X.]hutz von Sa[X.]hen von bedeutendem Wert, deren [X.]rhaltung im öffentli[X.]hen Interesse geboten ist, den [X.]ingriff re[X.]htfertigen. Allerdings ist dabei ein enges Verständnis geboten. [X.]emeint sind etwa wesentli[X.]he Infrastruktureinri[X.]htungen oder sonstige Anlagen mit unmittelbarer Bedeutung für das [X.]emeinwesen (vgl. [X.] 133, 277 <365 Rn. 203>). Der [X.]esetzgeber muss das erforderli[X.]he Re[X.]htsgut ni[X.]ht zwingend unmittelbar benennen, sondern kann an entspre[X.]hende Straftaten anknüpfen. [X.] der [X.]esetzgeber ni[X.]ht unmittelbar das zu s[X.]hützende Re[X.]htsgut, sondern knüpft an Straftaten an, müssen diese entspre[X.]hend s[X.]hwer wiegen. Dem verfassungsre[X.]htli[X.]hen [X.]rfordernis eines besonders gewi[X.]htigen Re[X.]htsguts entspri[X.]ht eine Begrenzung auf besonders s[X.]hwere Straftaten (vgl. [X.], Urteil des [X.] vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 244 m.w.[X.]; Bes[X.]hluss des [X.] vom 28. September 2022 - 1 BvR 2354/13 -, Rn. 131 m.w.[X.]; stRspr). Als besonders s[X.]hwere Straftaten wurden sol[X.]he angesehen, die mit einer Hö[X.]hststrafe von mehr als fünf Jahren bedroht sind (vgl. [X.] 109, 279 <347 ff.>; 141, 220 <337 f. Rn. 316>).

Die Kataloge in § 49 [X.] und § 67[X.] [X.] genügen diesen Anforderungen an das zu s[X.]hützende Re[X.]htsgut ni[X.]ht dur[X.]hgehend. Insbesondere die [X.]inbeziehung von Delikten, die einen Strafrahmen von bis zu einem und drei Jahren Freiheitsstrafe oder [X.]eldstrafe vorsehen (vgl. etwa § 49 Nr. 2 [X.] i.V.m. § 86 und 86a St[X.]B; § 67[X.] Halbsatz 1 Nr. 1 [X.] i.V.m. § 89b Abs. 1 St[X.]B), verfehlt die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen.

[X.] Die [X.] des § 35 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 67a [X.] genügt den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen - au[X.]h an weniger intensive [X.] (oben Rn. 173) - ni[X.]ht, soweit § 67a [X.] auf § 67[X.] Halbsatz 1 Nr. 1 [X.] verweist. Die damit in Bezug genommenen Straftatbestände lassen eine Situation ausrei[X.]hen, die im Vorfeld der konkretisierten [X.]efahr liegt (oben Rn. 95). Dies wird au[X.]h ni[X.]ht dadur[X.]h ausgegli[X.]hen, dass die Maßnahme stets dem S[X.]hutz eines besonders gewi[X.]htigen Re[X.]htsguts dienen müsste. Insbesondere die [X.]inbeziehung von Delikten, die einen Strafrahmen von bis zu einem und drei Jahren Freiheitsstrafe oder [X.]eldstrafe vorsehen (vgl. § 67[X.] Halbsatz 1 Nr. 1 [X.] i.V.m. § 89b Abs. 1 St[X.]B), bleibt dahinter zurü[X.]k.

§ 44 [X.] ermä[X.]htigt die Polizei zur Anordnung der Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen aus Dateisystemen zum Zwe[X.]k des Abglei[X.]hs mit anderen Datenbeständen (Rasterfahndung). § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 67a Abs. 1 [X.] ist verfassungswidrig, weil die dort für die Rasterfahndung zur Verhinderung einer Begehung terroristis[X.]her Straftaten statuierte S[X.]hwelle ni[X.]ht den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne und der Normenklarheit genügt.

a) Die Rasterfahndung greift in das [X.]rundre[X.]ht auf informationelle Selbstbestimmung der[X.]enigen ein, auf wel[X.]he si[X.]h die übermittelten Daten beziehen (vgl. [X.] 115, 320 <343>; 141, 220 <303 Rn. 207>). Dabei liegen [X.]eweils eigenständige [X.]ingriffe in der Übermittlungsanordnung, in der Spei[X.]herung der übermittelten Daten sowie in der Dur[X.]hführung des Datenabglei[X.]hs (vgl. [X.] 115, 320 <343 f.>).

Den mit der Rasterfahndung verbundenen [X.]rundre[X.]htseingriffen kommt erhebli[X.]hes [X.]ewi[X.]ht zu (vgl. [X.] 115, 320 <347 f.>). Prinzipiell können nahezu sämtli[X.]he personenbezogenen Daten, die bei irgendeiner öffentli[X.]hen oder ni[X.]htöffentli[X.]hen Stelle vorhanden sind, von der Rasterfahndung erfasst werden. Dazu gehören au[X.]h personenbezogene Daten von besonderer Persönli[X.]hkeitsrelevanz, etwa die Religionszugehörigkeit. Die Rasterfahndung begründet für die Personen, in deren [X.]rundre[X.]hte sie eingreift, ein erhöhtes Risiko, Ziel weiterer behördli[X.]her [X.]rmittlungsmaßnahmen zu werden. Ferner kann die Tatsa[X.]he einer na[X.]h bestimmten Kriterien dur[X.]hgeführten polizeili[X.]hen Rasterfahndung als sol[X.]he - wenn sie bekannt wird - eine stigmatisierende Wirkung für die[X.]enigen haben, die diese Kriterien erfüllen. Vor allem aber wird eine hohe [X.]ingriffsintensität dadur[X.]h erzeugt, dass die Rasterfahndung verda[X.]htslos mit großer Streubreite in [X.]rundre[X.]hte eingreift (vgl. ausführli[X.]h [X.] 115, 320 <347 ff.>).

b) § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 67a Abs. 1 [X.] normiert keine verfassungsre[X.]htli[X.]h ausrei[X.]hende [X.]. Die verfassungsre[X.]htli[X.]he Re[X.]htfertigung einer Rasterfahndung setzt eine konkrete [X.]efahr voraus ([X.]). Dem genügt § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 67a Abs. 1 [X.] ni[X.]ht ([X.]).

[X.]) Die Rasterfahndung ist, anders als die meisten anderen heimli[X.]hen eingriffsintensiven Überwa[X.]hungsmaßnahmen, bei denen eine konkretisierte [X.]efahr ausrei[X.]ht, nur zur Abwehr einer konkreten [X.]efahr zu re[X.]htfertigen.

Das [X.]verfassungsgeri[X.]ht hat bereits in seiner ersten [X.]nts[X.]heidung zur Rasterfahndung vom 4. April 2006 festgestellt, dass die verfassungsre[X.]htli[X.]he Zulässigkeit einer präventiven Rasterfahndung voraussetzt, dass eine konkrete [X.]efahr für ho[X.]hrangige Re[X.]htsgüter besteht (vgl. [X.] 115, 320 <357 ff.>) und hat dies in seiner [X.]nts[X.]heidung zum [X.]kriminalamtgesetz bestätigt (vgl. [X.] 141, 220 <303 Rn. 207>). [X.]ine konkrete [X.]efahr in diesem verfassungsre[X.]htli[X.]hen Sinne ist eine Sa[X.]hlage, die bei ungehindertem Ablauf des ob[X.]ektiv zu erwartenden [X.]es[X.]hehens im [X.]inzelfall in absehbarer Zeit mit einer gemessen am [X.]ewi[X.]ht einer drohenden Re[X.]htsgutsverletzung hinrei[X.]henden Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit zu einer Verletzung des Re[X.]htsguts führt (vgl. [X.] 115, 320 <360 f., 364>; 141, 220 <271 f. Rn. 111>). [X.]ine konkrete [X.]efahr in diesem Sinne kann au[X.]h eine Dauergefahr sein. Bei einer sol[X.]hen besteht die hinrei[X.]hende Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit des S[X.]hadenseintritts über einen längeren Zeitraum hinweg zu [X.]edem Zeitpunkt. Für die Feststellung einer sol[X.]hen Dauergefahr gelten [X.]edo[X.]h ebenfalls die mit dem [X.]rfordernis einer konkreten [X.]efahr verbundenen Anforderungen an die hinrei[X.]hende Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit des S[X.]hadenseintritts sowie an die konkrete Tatsa[X.]henbasis der Wahrs[X.]heinli[X.]hkeitsprognose ([X.] 115, 320 <364>).

Allerdings rei[X.]ht es zur Re[X.]htfertigung anderer heimli[X.]her eingriffsintensiver Überwa[X.]hungsmaßnahmen grundsätzli[X.]h aus, wenn die Maßnahme der Abwehr einer hinrei[X.]hend konkretisierten [X.]efahr dient. [X.]ine hinrei[X.]hend konkretisierte [X.]efahr kann s[X.]hon bestehen, wenn si[X.]h der zum S[X.]haden führende Kausalverlauf no[X.]h ni[X.]ht mit hinrei[X.]hender Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit vorhersehen lässt, sofern bereits bestimmte Tatsa[X.]hen auf eine im [X.]inzelfall drohende [X.]efahr für ein überragend wi[X.]htiges Re[X.]htsgut hinweisen. Die Tatsa[X.]hen müssen dafür zum einen den S[X.]hluss auf ein wenigstens seiner Art na[X.]h konkretisiertes und zeitli[X.]h absehbares [X.]es[X.]hehen zulassen, zum anderen darauf, dass bestimmte Personen beteiligt sein werden, über deren Identität zumindest so viel bekannt ist, dass die Überwa[X.]hungsmaßnahme gezielt gegen sie eingesetzt und weitgehend auf sie bes[X.]hränkt werden kann ([X.] 141, 220 <272 f. Rn. 112>; zu letzterem s[X.]hon [X.] 120, 274 <329>).

Der [X.]rund für die davon abwei[X.]henden verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen an eine Rasterfahndung liegt darin, dass diese im Unters[X.]hied zu anderen Maßnahmen keinen Bezug der betroffenen Personen zur abzuwehrenden Bedrohung aufweisen kann, weil die Rasterfahndung überhaupt erst der Herstellung eines sol[X.]hen Bezuges dient (vgl. [X.] 115, 320 <362>). Die Rasterfahndung ist gegenüber einzelnen Betroffenen anlasslos (vgl. [X.] 115, 320 <355>). Die re[X.]htsst[X.]tli[X.]he Maßgabe, dass au[X.]h bei fehlendem polizeire[X.]htli[X.]hem Störer- oder strafprozessre[X.]htli[X.]hem Straftatverda[X.]ht eine dur[X.]h eine hinrei[X.]hende Tatsa[X.]henbasis belegte [X.] zu künftigen [X.] bestehen muss, läuft bei der Rasterfahndung ins Leere. Denn eine Tatsa[X.]henkette zu einem in irgendeiner Hinsi[X.]ht konkretisierten personenbezogenen Verda[X.]ht besteht bei ihr ni[X.]ht ([X.] 115, 320 <362>).

Ma[X.]ht der [X.]esetzgeber heimli[X.]he Überwa[X.]hungseingriffe davon abhängig, dass eine konkretisierte [X.]efahr für ein bestimmtes Re[X.]htsgut besteht, wird die erforderli[X.]he [X.] der Betroffenen zur künftigen Re[X.]htsgutsverletzung, wie gesehen, dadur[X.]h hergestellt, dass Tatsa[X.]hen den S[X.]hluss darauf re[X.]htfertigen müssen, "dass bestimmte Personen beteiligt sein werden, über deren Identität zumindest so viel bekannt ist, dass die Überwa[X.]hungsmaßnahme gezielt gegen sie eingesetzt und weitgehend auf sie bes[X.]hränkt werden kann" ([X.] 141, 220 <272 f. Rn. 112>). [X.]ine sol[X.]he Anforderung kann aber bei der Rasterfahndung ni[X.]ht gestellt werden, da sie gerade erst dazu dient, die Identität von Personen zu ermitteln. Das re[X.]htsst[X.]tli[X.]he Defizit, das mit dem für die Rasterfahndung typis[X.]hen Verzi[X.]ht auf eine [X.] zwis[X.]hen dem gefährdeten Re[X.]htsgut und den von dem [X.]rundre[X.]htseingriff Betroffenen verbunden ist, muss auf andere Weise kompensiert werden, um die Uferlosigkeit der [X.]rmä[X.]htigung auszus[X.]hließen ([X.] 115, 320 <362 f.>); der Verlust an personeller [X.]ingrenzbarkeit muss dur[X.]h höhere Anforderungen an die Vorhersehbarkeit des [X.]es[X.]hehens ausgegli[X.]hen werden. Daher setzt die Rasterfahndung weiterhin eine konkrete [X.]efahr voraus (vgl. [X.] 141, 220 <303 Rn. 207>) und stellt damit höhere Anforderungen an die Vorhersehbarkeit des ob[X.]ektiv zu erwartenden konkreten [X.]es[X.]hehensverlaufs, ohne aber wie die konkretisierte [X.]efahr bereits einen spezifis[X.]hen Personenbezug zu verlangen.

[X.]) Die Vors[X.]hrift des § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] erfüllt die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen ni[X.]ht, da keine konkrete [X.]efahr gefordert ist. § 67a Abs. 1 [X.], auf den die Vors[X.]hrift verweist, verlangt ledigli[X.]h eine konkretisierte [X.]efahr. Die konkretisierte [X.]efahr setzt zwar einen (bei der Rasterfahndung allerdings ohnehin ni[X.]ht erfüllbaren) Personenbezug voraus, stellt [X.]edo[X.]h geringere Anforderungen an die Konkretisierung des zur befür[X.]hteten Re[X.]htsgutsbeeinträ[X.]htigung führenden [X.]es[X.]hehensverlaufs. Indem § 67a Abs. 1 [X.] weiter auf § 67[X.] Halbsatz 1 Nr. 1 [X.] verweist, ist im Übrigen no[X.]h ni[X.]ht einmal das [X.]rfordernis einer konkretisierten [X.]efahr eingehalten, weil hiermit au[X.]h die [X.]efahr der Begehung von Vorfeldtaten ausrei[X.]hen würde (näher oben Rn. 95 ff.).

[X.]) Darüber hinaus verstößt § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] gegen das [X.]ebot der Normenklarheit. Aus dem [X.]ebot der Normenklarheit folgen au[X.]h Anforderungen an gesetzli[X.]he Verweisungen (näher oben Rn. 97 f.), denen § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] ni[X.]ht genügt. § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] lässt die Rasterfahndung unter den Voraussetzungen des § 67a Abs. 1 [X.] zu. Dieser ist aber in einer Weise formuliert, die den Besonderheiten der Rasterfahndung ni[X.]ht gere[X.]ht wird. Denn die darin genannten Voraussetzungen beziehen si[X.]h auf eine bestimmte Person und die von dieser ausgehenden mögli[X.]hen [X.]efahren. [X.]ine Rasterfahndung ri[X.]htet si[X.]h hingegen gerade ni[X.]ht gegen eine bestimmte Person (oben Rn. 189). Die in Bezug genommene Norm passt also ni[X.]ht. Besonders deutli[X.]h tritt diese S[X.]hwierigkeit bei § 67a Abs. 1 Nr. 2 [X.] hervor. Diese Vors[X.]hrift setzt voraus, dass das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit der Begehung einer terroristis[X.]hen Straftat begründet. Aber au[X.]h der ebenfalls in Bezug genommene § 67a Abs. 1 Nr. 1 [X.] setzt einen Bezug auf eine konkrete Person voraus. [X.]ine Verweisung darf aber ni[X.]ht Normen in Bezug nehmen, die andersartige Spannungslagen bewältigen, wenn sie damit ihre Klarheit verliert. Für Bürgerinnen und Bürger wird aus der Verweisung des § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] auf § 67a Abs. 1 [X.] ni[X.]ht klar, unter wel[X.]hen Voraussetzungen eine Rasterfahndung mögli[X.]h ist, weil die Voraussetzungen, auf die verwiesen wird, ni[X.]ht zur Maßnahme passen.

Im [X.]rgebnis genügen die zulässig angegriffenen Normen ni[X.]ht den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen. Insoweit ist die [X.]bes[X.]hwerde begründet.

1.§ 33 Abs. 2 [X.](Besondere Mittel der Datenerhebung) ist in Satz 1 verfassungswidrig, weil die [X.]ingriffsvoraussetzungen hinter einer konkretisierten [X.]efahr zurü[X.]kbleiben. Satz 3 in Verbindung mit § 67a Abs. 1 [X.] ist verfassungswidrig, soweit auf § 67[X.] Halbsatz 1 Nr. 1 [X.] verwiesen wird, weil au[X.]h dies hinter dem [X.]rfordernis einer konkretisierten [X.]efahr zurü[X.]kbleibt. Die in § 33 Abs. 2 [X.] enthaltenen Verweisungen verstoßen aber ni[X.]ht gegen das [X.]ebot der Normenklarheit.

§ 26a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 [X.], der für den [X.]insatz von Vertrauenspersonen oder verde[X.]kt [X.]rmittelnden na[X.]h § 33 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 3 und 4 [X.] eine Ausnahme von der A[X.]ru[X.]hpfli[X.]ht bei [X.]indringen in [X.]berei[X.]h privater Lebensgestaltung regelt, genügt in der konkreten Ausgestaltung ni[X.]ht den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen.

2. § 33b Abs. 1 Satz 2 [X.] (Wohnraumüberwa[X.]hung) ist verfassungswidrig, weil die [X.] ni[X.]ht dem [X.]rfordernis einer dringenden [X.]efahr aus Art. 13 Abs. 4 [X.] genügt.

3. § 33[X.] Abs. 1 Satz 2 [X.] ([X.]) ist verfassungswidrig, soweit dana[X.]h in Verbindung mit § 67a Abs. 1 und § 67[X.] Halbsatz 1 Nr. 1 [X.] die konkretisierte [X.]efahr der Begehung einer Vorfeldtat für die Dur[X.]hführung einer [X.] genügen kann. In ihrer konkreten Ausgestaltung genügt au[X.]h die [X.]rmä[X.]htigung in § 33[X.] Abs. 5 Alternative 2 [X.] (Heimli[X.]he Wohnungsbetretung und -dur[X.]hsu[X.]hung) ni[X.]ht den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen, weil ni[X.]ht hinrei[X.]hend bestimmt geregelt ist, dass dies der Abwehr einer konkretisierten [X.]efahr dienen muss.

4. § 33d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 67a Abs. 1 und § 67[X.] Halbsatz 1 Nr. 1 [X.] (Telekommunikationsüberwa[X.]hung) und § 33d Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 33[X.] Abs. 5 Alternative 2 [X.] (Heimli[X.]he Wohnungsbetretung und -dur[X.]hsu[X.]hung) sind aus denselben [X.]ründen verfassungswidrig wie die entspre[X.]henden Regeln zur [X.].

5. § 35 Abs. 1 [X.] (Auss[X.]hreibung zur polizeili[X.]hen Beoba[X.]htung) ist mangels [X.]esetzgebungskompetenz des [X.]gesetzgebers formell verfassungswidrig, soweit § 35 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 4 [X.] die Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten umfasst. § 35 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist au[X.]h materiell verfassungswidrig, weil keine den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen entspre[X.]hende Kombination von [X.] und zu s[X.]hützendem Re[X.]htsgut vorausgesetzt wird. Das gilt au[X.]h für § 35 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 67a Abs. 1 [X.], soweit § 67a Abs. 1 [X.] auf § 67[X.] Halbsatz 1 Nr. 1 [X.] verweist.

6. § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] (Rasterfahndung) ist verfassungswidrig, weil die Vors[X.]hrift keine konkrete [X.]efahr voraussetzt und ni[X.]ht den Anforderungen des [X.]ebots der Normenklarheit genügt.

1. Die Feststellung der [X.]widrigkeit gesetzli[X.]her Vors[X.]hriften führt grundsätzli[X.]h zu deren Ni[X.]htigkeit. Allerdings kann si[X.]h das [X.]verfassungsgeri[X.]ht, wie si[X.]h aus § 31 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 BVerf[X.] ergibt, au[X.]h darauf bes[X.]hränken, eine verfassungswidrige Norm nur für mit der Verfassung unvereinbar zu erklären. [X.]s verbleibt dann bei einer bloßen Beanstandung der [X.]widrigkeit ohne den Ausspru[X.]h der Ni[X.]htigkeit. Die [X.] kann das [X.]verfassungsgeri[X.]ht dabei zuglei[X.]h mit der Anordnung einer befristeten Fortgeltung der verfassungswidrigen Regelung verbinden. Dies kommt in Betra[X.]ht, wenn die sofortige Ungültigkeit der zu beanstandenden Norm dem S[X.]hutz überragender [X.]üter des [X.]emeinwohls die [X.]rundlage entziehen würde und eine Abwägung mit den betroffenen [X.]rundre[X.]hten ergibt, dass der [X.]ingriff für eine Übergangszeit hinzunehmen ist. Für die Übergangszeit kann das [X.]verfassungsgeri[X.]ht vorläufige Anordnungen treffen, um die Befugnisse der Behörden bis zur Herstellung eines verfassungsmäßigen Zustandes dur[X.]h den [X.]esetzgeber auf das zu reduzieren, was na[X.]h Maßgabe dieser Abwägung geboten ist ([X.] 141, 220 <351 Rn. 355> m.w.[X.]; stRspr).

2. a) Dana[X.]h sind § 33 Abs. 2 Satz 1 und § 26a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2, § 33[X.] Abs. 5 Alternative 2, § 33d Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 33[X.] Abs. 5 Alternative 2 und § 35 Abs. 1 Satz 1 [X.] - soweit dieser ni[X.]ht ni[X.]htig ist (vgl. Rn. 206) - ledigli[X.]h für mit der Verfassung unvereinbar zu erklären. Die [X.] ist mit der Anordnung ihrer vorübergehenden Fortgeltung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 zu verbinden. Die [X.]ründe für die [X.]widrigkeit dieser Vors[X.]hriften betreffen ni[X.]ht [X.] der mit ihnen eingeräumten Befugnisse, sondern einzelne Aspekte ihrer re[X.]htsst[X.]tli[X.]hen Ausgestaltung. Der [X.]esetzgeber kann in diesen Fällen die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Beanstandungen na[X.]hbessern und damit [X.] der mit den Vors[X.]hriften verfolgten Ziele auf verfassungsmäßige Weise verwirkli[X.]hen. Angesi[X.]hts der Bedeutung, die der [X.]esetzgeber den Befugnissen für die st[X.]tli[X.]he Aufgabenwahrnehmung beimessen darf, ist unter diesen Umständen deren vorübergehende Fortgeltung eher hinzunehmen als deren Ni[X.]htigkeitserklärung (vgl. [X.] 141, 220 <351 f. Rn. 357>; 155, 119 <234 Rn. 264>).

b) Die Anordnung der Fortgeltung bedarf mit Bli[X.]k auf die betroffenen [X.]rundre[X.]hte [X.]edo[X.]h eins[X.]hränkender Maßgaben. [X.] ist, dass die Anwendung besonderer Mittel der Datenerhebung gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 [X.] und das Betreten und Dur[X.]hsu[X.]hen von Räumli[X.]hkeiten zur Vorbereitung einer [X.] oder einer [X.] na[X.]h § 33[X.] Abs. 5 Alternative 2 und § 33d Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 33[X.] Abs. 5 Alternative 2 [X.] nur zulässig sind, wenn eine wenigstens konkretisierte [X.]efahr für ein Re[X.]htsgut von besonderem [X.]ewi[X.]ht besteht (vgl. dazu [X.] 133, 277 <365 Rn. 203>). Außerdem ist anzuordnen, dass eine Ausnahme von dem [X.]ebot des A[X.]ru[X.]hs der Datenerhebung bei [X.]indringen in den grundre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützten Kernberei[X.]h privater Lebensgestaltung na[X.]h § 26a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 [X.], soweit sie dem S[X.]hutz der verde[X.]kt [X.]rmittelnden selbst oder einer Vertrauensperson selbst dient, nur zu re[X.]htfertigen ist, wenn eine [X.]efahr für deren Leib oder Leben besteht. Unterbleibt der A[X.]ru[X.]h, sind die Kernberei[X.]hsrelevanz vor der Weitergabe der Informationen zu überprüfen, der fehlende A[X.]ru[X.]h zu dokumentieren, festgehaltene kernberei[X.]hsrelevante Informationen sofort zu lös[X.]hen oder auf sonstige Weise zu verni[X.]hten und dies ebenfalls zu dokumentieren. [X.] ist zudem, dass eine Auss[X.]hreibung zur polizeili[X.]hen Beoba[X.]htung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 [X.] nur zulässig ist, wenn eine wenigstens konkretisierte [X.]efahr für ein Re[X.]htsgut von mindestens erhebli[X.]hem [X.]ewi[X.]ht besteht.

3. Hingegen sind § 33 Abs. 2 Satz 3 und § 33[X.] Abs. 1 Satz 2 und § 33d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 35 Abs. 1 Satz 2 [X.]eweils in Verbindung mit § 67a Abs. 1 [X.], soweit darin auf § 67[X.] Halbsatz 1 Nr. 1 [X.] verwiesen wird, für verfassungswidrig und ni[X.]htig zu erklären. Die Vors[X.]hriften genügen den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen ni[X.]ht, weil sie zu [X.]ingriffen im Vorfeld einer [X.]efahr ermä[X.]htigen; eine verfassungsgemäße Regelung mit verglei[X.]hbarem Regelungsgehalt kann der [X.]esetzgeber au[X.]h dur[X.]h Na[X.]hbesserung ni[X.]ht herbeiführen. Zuglei[X.]h bleiben den Behörden [X.]eweils entspre[X.]hende Befugnisse zur Abwehr von [X.]efahren erhalten, weil die Befugnis [X.]eweils nur für den Unterfall des Verweises auf § 67[X.] Halbsatz 1 Nr. 1 [X.] ni[X.]htig ist.

Au[X.]h § 33b Abs. 1 Satz 2 [X.] ist für verfassungswidrig und ni[X.]htig zu erklären, weil er zur Wohnraumüberwa[X.]hung ermä[X.]htigt, ohne dass eine [X.]efahr im Sinne von Art. 13 Abs. 4 [X.] vorliegen müsste; au[X.]h insoweit bleibt den Behörden na[X.]h § 33b Abs. 1 Satz 1 [X.] im Fall der dort genannten [X.]efahren eine Wohnraumüberwa[X.]hung mögli[X.]h.

Au[X.]h § 35 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist für verfassungswidrig und ni[X.]htig zu erklären, soweit er in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 4 [X.] die Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten umfasst. [X.]ine verfassungsgemäße Regelung mit verglei[X.]hbarem Regelungsgehalt kann der [X.]gesetzgeber mangels Kompetenz au[X.]h dur[X.]h Na[X.]hbesserung ni[X.]ht herbeiführen.

§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] ist ebenfalls für verfassungswidrig und ni[X.]htig zu erklären; au[X.]h hier bleibt den Behörden na[X.]h § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] zur Abwehr der dort genannten [X.]efahren eine Rasterfahndung mögli[X.]h.

Die Auslagenents[X.]heidung beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerf[X.].

Meta

1 BvR 1345/21

09.12.2022

Bundesverfassungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvR

nachgehend BVerfG, 12. Mai 2023, Az: 1 BvR 1345/21, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 10 Abs 1 GG, Art 13 Abs 1 GG, Art 13 Abs 2 GG, Art 13 Abs 3 GG, Art 13 Abs 4 GG, Art 13 Abs 7 GG, Art 74 Abs 1 Nr 1 GG, Art 74 Abs 1 Nr 4 GG, § 7 Abs 1 Nr 4 SOG MV 2020 vom 27.04.2020, § 26a Abs 3 S 1 Halbs 2 SOG MV 2020 vom 27.04.2020, § 33 Abs 2 S 1 SOG MV 2020 vom 27.04.2020, § 33 Abs 2 S 3 SOG MV 2020 vom 27.04.2020, § 33b Abs 1 S 2 SOG MV 2020 vom 27.04.2020, § 33c Abs 1 S 2 SOG MV 2020 vom 27.04.2020, § 33c Abs 5 Alt 2 SOG MV 2020 vom 27.04.2020, § 33d Abs 1 S 1 Nr 2 SOG MV 2020 vom 27.04.2020, § 33d Abs 3 S 3 SOG MV 2020 vom 27.04.2020, § 34 S 1 SOG MV 2020 vom 27.04.2020, § 35 Abs 1 S 1 SOG MV 2020 vom 27.04.2020, § 35c Abs 1 S 2 SOG MV 2020 vom 27.04.2020, § 44 Abs 1 S 1 Nr 1 SOG MV 2020 vom 27.04.2020, § 67a Abs 1 SOG MV 2020 vom 27.04.2020, § 67c Halbs 1 Nr 1 SOG MV 2020 vom 27.04.2020, § 163e StPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 09.12.2022, Az. 1 BvR 1345/21 (REWIS RS 2022, 8536)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8536

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