Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2012, Az. V ZB 149/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 366

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 149/12
vom

13. Dezember 2012

in dem Rechtsstreit

-

2

-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 13. Dezember 2012 durch die Vorsitzende Richterin [X.],
die Richter Dr.
Lemke und
Prof. Dr.
SchmidtRäntsch
und die Richterinnen Dr. [X.] und Weinland
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 22.
Zivilsenats des [X.] vom 19.
Juli 2012 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 300

Gründe:

I.
Die Beklagte, deren alleinige Gesellschafterin die Stadt [X.]ist, erwarb von dieser Grundstücke und schloss mit ihr einen [X.], in welchem sie die Verpflichtung zur Erschließung
eines Baugebiets übernahm. Mit notariellem Vertrag vom 18.
Juni 2001 kauften die Kläger von der Beklagten ein Grundstück für 250
DM/qm. Nach §
3 sind in dem Kaufpreis "sämtliche Er-schließungskosten nach dem Kommunalabgabengesetz ... enthalten".
Gestützt
auf ein Urteil des [X.], nach welchem Verträge zwischen einer Gemeinde und einer kommunal beherrschten [X.] über die Durchführung von Erschließungsmaßnahmen nichtig sind, haben die Kläger im Wege der Stufenklage zunächst die [X.] der Beklagten beantragt, ihnen als Gesamtgläubiger Auskunft darüber zu 1
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erteilen, in welcher Höhe Erschließungskosten in dem Kaufvertrag vom 18.
Juni 2001 enthalten sind, und hierüber Rechenschaft zu legen. Das [X.] hat der Klage stattgegeben; es hat sein Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000

Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit welcher sie die Durchführung des Berufungsverfahrens er-reichen will.

II.
Das Berufungsgericht meint, der Wert des [X.] übersteige nicht 600

gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft nach ständiger Rechtspre-chung des [X.] nach dem Interesse der beklagten [X.], die Handlung nicht vorzunehmen. Dabei sei

von dem hier nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen

auf den Aufwand an Zeit und
Kosten abzustellen, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfor-dere. Dass dieser größer als 600

e-macht.

III.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Sie ist zwar nach §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 i.V.m.
§
522 Abs.
1 Satz
4 ZPO statthaft. Zulässig ist sie nach §
574 Abs.
2 ZPO aber nur, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts 3
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oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
2. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§
574 Abs.
2 Nr.
2 Alt.
2 ZPO) bedarf es einer Entscheidung des [X.] nicht.
a) Im Ansatz zutreffend geht die Beklagte davon aus, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] auch erfordert, wenn die Anforderungen, die das Berufungsgericht an die Zulässigkeit des Rechtsmittels stellt, überzogen sind und dem Beklagten den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschweren ([X.] nur Senat, Beschluss vom 10.
Mai 2012

V
ZB 242/11, ZWE
2012, 334, 335 mwN).
b) Eine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu der an sich gegebe-nen Berufung kann in einem Fehler bei der Bemessung des Werts des Be-schwerdegegenstands (§
511 Abs.
2 Nr.
1
ZPO) liegen. Daran fehlt es hier je-doch.
aa) Voraussetzung für einen solchen Fehler wäre, dass das Berufungs-gericht die Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermes-sen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Ge-brauch gemacht hätte; denn die Bemessung des Werts des [X.] kann auch in dem Verfahren über eine aus anderen Gründen zulässige Rechtsbeschwerde nur in dieser Hinsicht überprüft werden (Senat, Beschluss vom 10.
Mai 2012

V
ZB 242/11, aaO). Dem Berufungsgericht ist jedoch bei der Ausübung seines Ermessens kein Fehler unterlaufen.
bb) Es stützt sich zu Recht auf die Rechtsprechung des [X.], dass sich der Wert
des [X.] bei der Verurteilung zur Auskunft nach dem Aufwand an Zeit und Kosten bemisst, den die Auskunftser-6
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teilung erfordert, und

was hier nicht in Betracht kommt

nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten (siehe nur
Beschluss vom 10.
August 2005

XII
ZB 63/05, [X.]Z
164, 63, 65
f.; Beschluss vom 24.
November 1994

GSZ
1/94, [X.]Z
128, 85, 86
ff.). Mit diesem Aufwand hat sich das [X.] unter Berücksichtigung der von der Beklagten gegen den [X.], mit welchem es auf die beabsichtigte Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig hingewiesen hat, erhobenen
Einwendungen befasst. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte durch das erstinstanzliche Urteil nicht mit mehr als 600

Es geht zutreffend davon aus, dass die Beklagte nicht glaubhaft gemacht hat (§
511 Abs.
3 ZPO), dass sie ohne einen diesen Betrag übersteigenden Auf-wand nicht in der Lage ist, der Verurteilung Folge zu leisten. Denn sie hat nicht den ihr durch die Auskunftserteilung entstehenden Aufwand detailliert darge-legt. Dazu war sie jedoch verpflichtet (vgl. [X.], OLGR
2002, 419
f.). Sie hat keinen Betrag genannt und noch nicht einmal Anhaltspunkte für eine betragsmäßige Schätzung dieses Aufwands vorgetragen.
cc) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es für die Bemessung des Werts des [X.] unerheblich, dass der von dem [X.] zugesprochene Auskunftsanspruch nur die Vorstufe des mit der Stufenkla-ge geltend gemachten Leistungsanspruchs ist und deshalb nur zuerkannt wer-den kann, wenn dieser Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht. Für den Wert des [X.] ist es ohne Belang, ob ein Zahlungsan-spruch der Kläger besteht und ob das [X.] die Beklagte zu Recht verur-teilt hat (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
August 2005

XII
ZB 63/05, [X.]Z
164, 63, 65). Deshalb kann dem Wert des [X.] nicht der Streit-
und [X.] der gesamten Stufenklage zugrunde gelegt werden.
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c) Eine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu der an sich gegebe-nen Berufung kann auch darin liegen, dass das Berufungsgericht die gebotene Entscheidung über die Zulassung der Berufung nicht nachholt.
aa) Das Berufungsgericht ist gesetzlich verpflichtet, die Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachzuholen, wenn das erstinstanzliche [X.] keine Veranlassung gesehen hat, das Rechtsmittel nach §
511 Abs.
4 ZPO zuzulassen, weil es von einem 600

e-genstands ausgegangen ist, und das Berufungsgericht diesen Wert für nicht erreicht hält (siehe nur Senat, Beschluss vom 10.
Mai 2012

V
ZB 242/11, ZWE
2012, 334, 335 mwN). Eine solche Entscheidung durfte das Berufungsge-richt hier jedoch nicht treffen. Es steht nicht fest, dass das [X.] davon ausgegangen ist, der Wert des [X.] betrage mehr als 600

r-heitsleistung nach §
709 Satz
1 ZPO in Höhe von 5.000

Fall liegt anders als diejenigen Fälle, in denen das Urteil nach §
708 ZPO ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt und eine Abwendungsbe-fugnis zugunsten des Schuldners nach §
711 ZPO ausgesprochen worden ist. In diesen Fällen deutet die Abwendungsbefugnis darauf hin, dass die Anwend-barkeit des §
713 ZPO verneint, mithin die Rechtsmittelfähigkeit der Entschei-dung bejaht worden ist. Mit der Anwendung des §
709 ZPO sind dagegen inzi-dent
das Vorliegen eines der in §
708 ZPO genannten Fälle und damit auch die Voraussetzungen des §
711 ZPO verneint worden. Dann ist §
713 ZPO von vornherein nicht anwendbar, ohne dass es auf die Rechtsmittelfähigkeit der Entscheidung ankommt. Aus der fehlerhaften Anordnung einer Sicherheitsleis-tung und ihrer Höhe nach §
709 ZPO lassen sich deshalb keine hinreichend sicheren Schlüsse zur Beurteilung der Rechtsmittelfähigkeit durch das erstin-stanzliche Gericht ziehen ([X.], Urteil vom 7.
März 2012

IV
ZR 277/10, [X.] 2012, 633, 634 Rn.
16
f.).
13
-

7

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bb) Da das Berufungsgericht die Entscheidung über die Zulassung des Rechtsmittels zu Recht nicht getroffen hat, kann sie im [X.] nicht nachgeholt werden.

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO. Den Gegen-standswert des [X.] setzt der Senat mangels anderer Anhaltspunkte, auch in der Rechtsbeschwerdebegründung der Beklagten, in Übereinstimmung mit der Festsetzung des Berufungsgerichts für das zweitin-stanzliche Verfahren auf 300

Stresemann

Lemke

Schmidt-Räntsch

[X.]

Weinland

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.04.2012 -
15 O 273/11 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 19.07.2012 -
I-22 [X.] -

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15

Meta

V ZB 149/12

13.12.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2012, Az. V ZB 149/12 (REWIS RS 2012, 366)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 366

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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