Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2002, Az. 5 StR 20/02

5. Strafsenat | REWIS RS 2002, 4432

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5 StR 20/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 21. Februar 2002in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 21. Februar 2002beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten [X.] Urteil des [X.] vom 22. Mai 2001nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über den Verfallaufgehoben, soweit der für verfallen erklärte Betrag [X.] von 9.050 DM übersteigt. 2. Die weitergehende Revision wird nach §349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seinesRechtsmittels zu tragen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in 25 Fällen, davon in acht Fällen tateinheitlichmit gewerbsmäßiger Hehlerei und wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in vierFällen unter Einbeziehung anderweit verhängter zehn Freiheitsstrafen zueiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.Wegen weiterer 26 Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-mitteln, in vier Fällen in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Hehlerei und [X.] hat es auf eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von dreiJahren und drei Monaten erkannt. Außerdem hat es 16.988 DM für [X.]. Das Rechtsmittel erreicht mit der allein erhobenen Sachrüge bezüg-lich der Verfallsanordnung einen Teilerfolg; im übrigen ist es aus den [X.] 3 -den der Antragsschrift des [X.] vom 30. Januar 2002 [X.] im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.Das [X.] hat [X.] in Höhe von 14.988 DM nach §§ 73,73a StGB fr verfallen [X.] und diese Summe aus dem [X.] der gehandelten 124,9 g Kokain berechnet. Diese [X.] begegnet durchgreifenden Bedenken, weil sie besorgen lût, [X.] gehe davon aus, [X.] nicht nur ein durch die Straftaten tatsch-lich erlangter, sondern auch ein lediglich erzielbarer Vermögenszuwachs frverfallen [X.] werden kann (vgl. [X.], 82 m.w.N.). [X.] ist aber [X.] §§ 73 Abs. 1 Satz 1, 73a Abs. 1 [X.] StGB die Anordnung des Verfalls in den Fllen [X.], 4, 5, 11, 14, 16, 21,23, 24, 26 bis 31, 34, 35, 37 bis 44, 47 bis 56 der Urteilsgrin Höhe dervom Angeklagten vereinnahmten Verkaufserlöse von 9.050 DM (vgl. [X.] § 73 Erlangtes 1).Soweit der Angeklagte in den [X.], 7, 8, 13, 15, 18, 20, 22, 32,33, 36, 46 der [X.] gegen betrrisch von [X.]erlangteMobiltelefone, Telefonkarten und Haushaltsarmaturen tauschte und [X.] wegen gewerbsmûiger Hehlerei verurteilt wurde, hindert§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB eine Verfallsanordnung. Den [X.] bekannten [X.] Ver-letzten stehen gegen den Angeklagten [X.] [X.]§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 259 StGB zu. Dabei [X.] § 73 Abs.1 Satz 2 StGB auch die in Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift genannten, an [X.] der unmittelbar erlangten Vorteile tretenden Surrogate, mlich dievom Angeklagten durch den Weiterverkauf erzielten [X.](vgl. BGHR StGB § 73 Gewinn 2). Deshalb scheidet auch im [X.], in dem das [X.] allein einen konkreten Erlös in [X.] 2.000 DM aus dem Weiterverkauf gehehlter Gerte feststellen konnte,eine Verfallsanordnung [X.] ist, [X.] die Gescigten ihre [X.] noch nichtgeltend gemacht haben. Entscheidend ist allein die rechtliche Existenz die-ser [X.] (BGHR StGB § 73 Anspruch 2 m.w.[X.] Hinblick auf den unwesentlichen Teilerfolg der Revision verbleibtes bei der durch § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO vorgegebenen Kostenentschei-dung.[X.] Basdorf [X.]

Meta

5 StR 20/02

21.02.2002

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2002, Az. 5 StR 20/02 (REWIS RS 2002, 4432)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4432

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