Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2019, Az. IV ZR 99/18

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 3214

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[X.]:[X.]:[X.]:2019:250919UIVZR99.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM [X.] [X.]S VOLKES

URTEIL
IV ZR 99/18
Verkündet am:

25. September 2019

Heinekamp

Amtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R:

ja

[X.] § 1908i Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung; [X.] §§ 1857a, 1852 Abs. 2 Satz 1, 1831 Satz
1, 1812 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 164 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung; [X.] § 126 Abs. 3 in der bis zum 31. Juli 2001 geltenden Fassung; [X.] § 159 Abs. 2 Satz 1 und 2 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung

Bei einer Lebensversicherung auf den Tod eines anderen erfordert die Änderung der Bezugsberechtigung im Todesfall in entsprechender Anwendung von §
159 Abs.
2 Satz
1 [X.] die schriftliche Einwilligung der versicherten Person. Entspre-chend §
159 Abs.
2 Satz
2 [X.] kann jedenfalls der für den Aufgabenkreis Ge-sundheitsfürsorge bestellte Betreuer der versicherten Person diese bei Erteilung der Einwilligung nicht vertreten, wenn die Bezugsberechtigung zu seinen Gunsten geändert werden soll.

[X.], Urteil vom 25. September 2019 -
IV ZR 99/18 -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.], die Richter [X.] und Dr.
Götz auf die mündliche Verhandlung vom 25.
September
2019

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.]n wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das Urteil des 11.
Zivilsenats des [X.] vom 12.
März 2018 insoweit aufgehoben, als der [X.] zur Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 70.000

Mai 2015 und aus 70.020,39

Juni 2016 verurteilt worden ist.

Der [X.] trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den [X.]n auf Rückzahlung von [X.] aus zwei Lebensversicherungen in Anspruch.

Der [X.] des [X.]n (im Folgenden: [X.]) hatte diese als Versicherungsnehmer und versicherte Person im Jahr 1989 mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden: Klägerin) abgeschlossen und seine spätere Ehefrau als Bezugsberechtigte für seinen Todesfall 1
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benannt. Im April 1993 fiel er infolge eines Unfalles ins Koma. Der [X.] wurde zu seinem Betreuer mit den Aufgabenkreisen Sorge für die Gesundheit des Betroffenen einschließlich der Zustimmung zu ärztlichen Maßnahmen, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge

sowie Geltendmachung von Ansprüchen auf Rente, Sozialhilfe und Unterhalt

bestellt. Die Ehe des Betreuten wurde im August 1994 geschieden.

Mit Schreiben vom 10.
Oktober 1994 bat der [X.] in seiner "Eigenschaft als Betreuer"
die Klägerin unter Hinweis auf die Eheschei-dung, ihn selbst bei den Lebensversicherungen als bezugsberechtigte Person einzutragen, und erklärte, dass nach Vollendung ihres 18.
Lebensjahres die Tochter des Betreuten bezugsberechtigt sein solle. Die Klägerin teilte dem [X.]n durch Schreiben vom 18.
Oktober 1994 mit, ihn als widerruflich bezugsberechtigt vorgemerkt zu haben.

Der Betreute verstarb Ende des Jahres 2011. Alleinerbin ist seine Tochter.

Auf Antrag des [X.]n zahlte die Klägerin die [X.] in Höhe von 27.323,30

an ein Bestattungsinstitut aus, welches nach Abzug der für die [X.] des Betreuten angefallenen Kosten 39.499,22

weiterleitete.

[X.] verlangte die geschiedene Ehefrau des Betreuten von der Klägerin die Auszahlung der Versicherungsleistungen. Dem kam die Klägerin nach. In der Folge forderte sie den [X.]n mehrfach zur Rückzahlung der ausgezahlten Beträge auf.
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Der [X.] hat behauptet, der Betreute habe seit dem Unfall an einem sogenannten [X.] gelitten. Er habe durch Augen-kontakt mit seiner Umwelt kommunizieren können. Auf diese Weise habe der Betreute ihn mit der Änderung der Bezugsrechte aus den [X.] beauftragt.

Das [X.] hat die ursprünglich auf Zahlung von 70.000

nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin die Hauptforderung auf 70.020,39

Oberlan-desgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision erstrebt der [X.] die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils und die Abweisung der im Berufungsverfahren erweiterten Klage.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.

[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stünden die geltend gemachten [X.] gemäß §
812 Abs.
1 Satz
1 Alt.
1 [X.] zu.

Der [X.] habe die Beträge durch Leistungen der Klägerin [X.]. Das gelte auch für den Betrag, den die Klägerin an das [X.] gezahlt habe, da insoweit eine dem [X.]n zuzurech-nende Anweisung vorgelegen habe.

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Die Leistungen seien ohne Rechtsgrund erbracht worden. Der [X.] sei nicht [X.] geworden. Die [X.] zu seinen Gunsten sei unwirksam, weil der [X.] nicht vertre-tungsbefugt gewesen sei. Die Änderung eines Bezugsrechts sei eine Verfügung und ein einseitiges Rechtsgeschäft. Der [X.] hätte daher gemäß §§
1908i Abs.
1 Satz
1, 1812 Abs.
1 Satz
1 und Abs.
3, 1831 Satz
1 [X.] der vorherigen Genehmigung des Betreuungsgerichts be-durft. Auch eine wirksame Vollmacht habe nicht bestanden, weil eine solche in entsprechender Anwendung des §
159 Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F.
schriftlich oder

angesichts der vorgetragenen körperlichen Beeinträch-tigung des Betreuten -
in notariell beurkundeter Form hätte erteilt werden müssen. Der [X.] könne nicht damit gehört werden, lediglich als Bo-te des Betreuten gehandelt zu haben. Er sei nach außen hin schon nicht als Bote aufgetreten. Überdies fehle es an einer schriftlichen oder nota-riell beurkundeten Ermächtigung.

Die [X.] seien nicht aufgrund eines Aner-kenntnisses der Klägerin ausgeschlossen. Deren Schreiben vom 18.
Oktober 1994 könne keine Erklärung entnommen werden, dass sie auf Einwendungen gegen die [X.] verzichten wolle.

Der [X.] könne den Ansprüchen nicht gemäß §
242 [X.] ent-gegenhalten, dass die Klägerin die zurückgeforderten Beträge alsbald im Wege des Schadensersatzes wieder erstatten müsse. Die Klägerin habe keine Schutzpflichten gegenüber dem [X.]n verletzt. Sie habe nicht auf das Erfordernis einer vormundschaftlichen Genehmigung hinweisen müssen, da die Pflichten aus §§
1812, 1813 [X.] allein den Betreuer und das Vormundschaftsgericht träfen. Die Klägerin sei auch nicht gehalten gewesen, den [X.]n über die an eine Vollmacht zu stellenden Anfor-derungen zu belehren. Der [X.] habe nicht offengelegt, dass er auch 12
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im Auftrag des Betreuten habe handeln wollen. Vielmehr habe er im Schreiben vom 10.
Oktober 1994 lediglich auf seine Stellung als Betreu-er verwiesen.

Die Klägerin habe gegen den [X.]n weiter Ansprüche auf [X.] von Verzugs-
und Prozesszinsen.

I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis -
bis auf einen Teil des Zinsanspruchs
-
stand.

1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Klägerin den [X.]n gemäß §
812 Abs.
1 Satz
1 Alt.
1 [X.] auf Rück-zahlung der Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen kann.

a) Der [X.] hat diese ohne rechtlichen Grund erlangt. Ihm stand keine Bezugsberechtigung für die Leistungen aus den [X.] zu, da er die ursprünglich zugunsten der geschiedenen Ehe-frau des Betreuten begründeten Bezugsrechte durch sein Schreiben vom 10.
Oktober 1994 nicht wirksam dahin geändert hat, dass er bezugsbe-rechtigt wurde.

[X.]) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis richtig entschieden, dass der [X.] in seiner Eigenschaft als Betreuer keine Befugnis [X.], die Bezugsberechtigung zu seinen Gunsten zu ändern.

(1) Das folgt allerdings entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts nicht daraus, dass der [X.] hierfür nach §
1908i Abs.
1 Satz
1
[X.] in der bis zum 31.
Dezember 1998 geltenden
Fassung i.V.m.
§
1812 Abs.
1 Satz
1 und Abs.
3 [X.] in der bis zum 31.
Dezember 2001 15
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-
geltenden Fassung (im Folgenden: [X.]) der vorherigen Genehmi-gung des Vormundschaftsgerichts bedurft hätte
und die Änderung der Bezugsberechtigung ohne eine solche Genehmigung nach §
1831 Satz
1 [X.] unwirksam gewesen wäre. Denn §
1812 Abs.
1 Satz
1 [X.] findet auf den [X.]n in Ermangelung einer anderweitigen An-ordnung des Vormundschaftsgerichts gemäß §§
1908i Abs.
2 Satz
2, 1857a, 1852 Abs.
2 Satz
1 [X.] keine Anwendung, da er der Vater des Betreuten ist (vgl. BeckOK
[X.]/[X.], Stand: 1.
September 2019
§
1857a Rn.
8, 14; [X.] in Erman, [X.] 15.
Aufl. §
1908i Rn.
33
f.; [X.]/[X.], Betreuungsrecht 4.
Aufl. §
1857a [X.] Rn.
1, 8; [X.]/von Crailsheim, Betreuungsrecht 6.
Aufl. §
1857a [X.] Rn.
1
f., 5; [X.]/Bienwald, [X.] (2017) §
1908i Rn.
374, 381).

(2) Die Änderung der Bezugsberechtigung war indes jedenfalls aufgrund des Fehlens einer schriftlichen oder notariell beurkundeten (vgl. §
126 Abs.
3 [X.] in der bis zum 31.
Juli 2001 geltenden Fassung) [X.] des Betreuten unwirksam.

(a) Eine solche Einwilligung war hier in analoger Anwendung des §
159 Abs.
2 Satz
1 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (im Folgenden: [X.] a.F.) erforderlich.

§
159 Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F. bestimmt, dass, wenn die [X.] eines anderen genommen wird und die ver-einbarte Leistung -
wie im Streitfall
-
den Betrag der gewöhnlichen Beer-digungskosten übersteigt, zur Gültigkeit des Vertrags die schriftliche Einwilligung des anderen erforderlich ist. Diese Vorschrift ist hier nicht unmittelbar anwendbar, weil der [X.] keinen Lebensversicherungs-vertrag für den Fall des Todes des Betreuten abgeschlossen hat.
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-
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-

§
159 Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F. ist jedoch über seinen Wortlaut hin-aus anzuwenden, wenn sein Schutzzweck danach verlangt (vgl. [X.]s-urteil vom 27.
Juni 2018 -
IV ZR 222/16, [X.]Z 219, 142
Rn.
25
zu §
150 Abs.
2 Satz
1 Halbsatz
1 [X.] n.F.). Das [X.] zielt nach der [X.]srechtsprechung darauf ab, die Spekulation mit dem Le-ben anderer zu unterbinden. Es soll insbesondere der Gefahr entgegen-wirken, die sich daraus ergeben kann, dass der Versicherungsnehmer oder ein sonstiger Beteiligter in der Lage ist, den Versicherungsfall her-beizuführen. Die zu versichernde Person soll sich der Gefährdung [X.] werden und das Risiko abwägen können, das sie mit der Einwilli-gung auf sich nimmt ([X.]surteil vom 27.
Juni 2018 [X.]O Rn.
24 m.w.N.).

Dementsprechend hat der [X.] entschieden, dass §
159 Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F. analoge Anwendung findet, wenn die versicherte Person zwar zugleich Versicherungsnehmer, am Vertragsschluss aber nicht un-mittelbar beteiligt ist ([X.]surteil vom 9.
Dezember 1998 -
IV ZR
306/97, [X.]Z 140, 167 unter 2
c [juris Rn.
15]). Dies ist etwa der Fall, wenn der Lebensversicherungsvertrag durch den Bezugsberechtigten als Vertreter des Versicherungsnehmers, dessen Leben versichert werden soll, abgeschlossen wird, oder wenn ein solcher Versicherungsnehmer den Versicherungsantrag blanko unterschreibt (vgl. [X.]surteile vom 9.
Dezember 1998 [X.]O; vom 8.
Februar 1989 -
IVa ZR 197/87, [X.], 465 unter II
2 [juris Rn.
13]). Weiter hat der [X.] entschieden, dass jede spätere gewillkürte Änderung des Begünstigten im Todesfall der Einwilligung der versicherten Person bedarf, da eine solche Ände-rung ihr Risiko betrifft ([X.]surteil vom 27.
Juni 2018 [X.]O Rn.
26
m.w.N.).

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9
-

Aus diesem Grund ist §
159 Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F. auch in der hier in Rede stehenden Konstellation analog anzuwenden. Die von dem [X.]n als Betreuer zu seinen Gunsten vorgenommene Änderung der Bezugsberechtigung für den Todesfall betraf das Risiko des Betreuten,
dessen Leben versichert war, weil die Person des Bezugsberechtigten geändert werden sollte.

(b) Die danach erforderliche schriftliche Einwilligung des Betreuten lag nicht vor. Dieser selbst erteilte keine solche Einwilligung. Ob der schriftliche Antrag im Schreiben des [X.]n vom 10.
Oktober 1994, die
Bezugsberechtigung abzuändern, als Einwilligungserklärung im Sinne des §
159 Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F. zu qualifizieren
ist, kann offenbleiben, da die Erklärung nicht gemäß §
164 Abs.
1 Satz
1 [X.] für und gegen den Betreuten wirkt. Der [X.] konnte als Betreuer den Betreuten in-soweit nicht wirksam vertreten. Das folgt im Streitfall jedenfalls aus einer entsprechenden Anwendung des §
159 Abs.
2 Satz
2 [X.] a.F., so dass nicht entschieden werden muss, ob die Erteilung einer Einwilligung nach §
159 Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F. überhaupt in den Aufgabenkreis Vermögenssorge

des [X.]n fiele.

§
159 Abs.
2 Satz
2 [X.] a.F. beschränkt die Vertretungsmacht des Betreuers nach §
1902 [X.] (vgl. Winter in [X.], [X.] 9.
Aufl. §
150 Rn.
47 ff.; MünchKomm-[X.]/[X.], 2.
Aufl. §
150 Rn.
32; [X.] in
[X.]/[X.], [X.] 30.
Aufl. §
150 Rn.
12; BeckOK
[X.]/[X.], Stand: 1.
Juli 2019
§
1902 Rn.
86; [X.] in Erman, [X.] 15.
Aufl. §
1902 Rn.
9; [X.]/[X.], Betreuungsrecht 6.
Aufl. §
1902 Rn.
18
f.; [X.]/Bienwald, [X.] (2017) §
1902 Rn.
64). [X.] §
159 Abs.
2 Satz
2 [X.] a.F. kann der Versicherungsnehmer den anderen bei der Erteilung der Einwilligung unter anderem dann nicht ver-treten, wenn für den anderen ein Betreuer bestellt ist und die Vertretung 26
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-
10
-
in den seine Person betreffenden Angelegenheiten dem Versicherungs-nehmer zusteht.

Wie §
159 Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F. bezweckt die Bestimmung, die versicherte Person vor der Gefahr zu schützen, die sich daraus ergeben kann, dass der Versicherungsnehmer oder ein sonstiger Beteiligter in der Lage ist, den Versicherungsfall herbeizuführen (vgl. Motive zum Versi-cherungsvertragsgesetz Neudruck 1963 S.
217). §
159 Abs.
2 Satz
2 [X.] a.F. soll sicherstellen, dass der gesetzliche Vertreter der versicher-ten Person von der Vertretung unter allen Umständen ausgeschlossen ist, wenn er selbst als Versicherungsnehmer beteiligt ist und daher -
in Ermangelung eines anderen Bezugsberechtigten -
vom Todesfall profitie-ren würde ([X.]O).

Dieser Schutzzweck gebietet es, §
159 Abs.
2 Satz
2 [X.] a.F. im Streitfall über seinen Wortlaut hinaus anzuwenden. Der [X.] würde durch die wirksame Änderung der Bezugsberechtigung aus den [X.] begünstigt. Dass er nicht für alle denkbaren, die Person des Betreuten betreffenden Angelegenheiten zu dessen Betreuer bestellt wurde (vgl. hierzu [X.]/Loer, Betreuungsrecht 6.
Aufl. §
1902 Rn.
18), ist nach dem Zweck des §
159 Abs.
2 Satz
2 [X.] a.F. hier un-erheblich. Der [X.] wurde unter anderem mit dem Aufgabenkreis Sorge für die Gesundheit einschließlich der Zustimmung zu ärztlichen Maßnahmen

betraut, der im Hinblick auf eine mögliche Spekulation mit dem Leben des Betreuten von besonderer Bedeutung ist.

bb) Die vom [X.]n in dem Schreiben vom 10.
Oktober 1994 erklärte [X.] ist auch nicht aufgrund einer vom [X.] rechtsgeschäftlich erteilten Vertretungsmacht wirksam. Dabei kann offenbleiben, ob ein geschäftsfähiger [X.] seinem Betreuer über-29
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11
-
haupt wirksam Vollmacht erteilen kann (vgl. zum Streitstand BeckOK
[X.]/[X.], Stand: 1.
Juli 2019
§
1902 Rn.
35 ff.) und ob sich der [X.] auf eine Vollmacht stützen könnte, obwohl er die in dem genannten Schreiben enthaltenen Erklärungen ausdrücklich in seiner [X.] als Betreuer

und nicht: als Bevollmächtigter -
abgegeben hat (vgl. hierzu BeckOK
[X.]/[X.], Stand: 1. Mai 2019 §
1902 Rn.
18; BeckOK
[X.]/[X.], Stand: 1. Juli 2019
§
1902 Rn.
39). Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, fehlt es für eine wirksame [X.] durch den [X.]n als rechtsge-schäftlicher Vertreter zumindest an einer schriftlichen oder notariell [X.] Vollmacht des Betreuten. Eine solche ist im Anwendungsbe-reich des §
159 Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F., der nach dem Gesagten im Streitfall eröffnet ist, erforderlich (vgl. [X.]surteile vom 9.
Dezember 1998 -
IV ZR 306/97, [X.]Z 140, 167 unter 2
a [juris Rn.
13]; vom 8.
Februar 1989 -
IVa ZR 197/87, [X.], 465
unter II
2 [juris Rn.
13]; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 30.
Aufl. §
150 Rn.
15).

[X.]) Anders als die Revision meint, stellt sich nicht die Frage, ob der [X.] die [X.] als Bote des Betreuten wirksam hätte vornehmen können. Der [X.] war kein Bote des Betreuten, weil er die im Schreiben vom 10.
Oktober 1994 enthaltenen Erklärungen nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts gegenüber der Klägerin in seiner Eigenschaft als Be-treuer und somit als gesetzlicher Vertreter des Betreuten abgegeben hat und sich die Abgrenzung zwischen einem Boten-
und einem Vertreter-handeln nicht nach dem Innenverhältnis zum Geschäftsherrn, sondern danach richtet, wie die [X.] nach außen aufgetreten ist (vgl. [X.], Urteil vom 24.
Februar 1954 -
II ZR 63/53, [X.]Z 12, 327, 334
f.; [X.], 208 Rn.
15 ff.; MünchKomm-[X.]/[X.], 8. Aufl. §
164 32
-
12
-
Rn.
72; [X.]/Schilken, [X.] (2014) Vorbemerkungen zu §§
164 ff. Rn.
74, 76).

b) Den [X.] der Klägerin steht nicht entge-gen, dass sie die [X.] durch ihre Schreiben vom 18.
Oktober 1994 anerkannt hätte. Das gilt schon deswegen, weil den Schreiben nach der Würdigung des Berufungsgerichts keine Erklärung entnommen werden kann, dass die Klägerin auf Einwendungen gegen die [X.] verzichten wollte. Diese Würdigung ist aus Rechtsgründen -
auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens -
nicht zu beanstanden.

c) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, der [X.] könne den [X.]n nicht entgegenhalten, dass die Klägerin verpflichtet wäre, ihm die zurückgeforderten Beträge im Wege des Schadensersatzes wegen Verletzung einer Hinweispflicht wieder zu erstatten.
Die Klägerin musste den [X.]n nicht auf das Erfordernis der Einholung einer vormundschaftlichen Genehmigung hin-weisen, da eine solche, wie darlegt, nicht erforderlich war.
Auch ein Hin-weis auf die entsprechend §
159 Abs.
2 [X.] a.F. erforderliche schriftli-che Einwilligung des Betreuten war nicht geboten. Diese
Vorschrift
be-zweckt den Schutz allein der versicherten Person
(vgl. [X.]surteil vom 27.
Juni 2018

IV ZR 222/16, [X.]Z 219, 142 Rn.
24
f.); der [X.] als von der [X.] potentiell Begünstigter steht außerhalb des Schutzbereichs der Norm. Daran ändert auch der von der Revision hervorgehobene Umstand
nichts, dass die Klägerin in dem
Schreiben vom 18.
Oktober 1994 mitteilte, den [X.]n als widerruflich bezugsbe-rechtigt vorgemerkt zu haben.

33
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-
13
-

2. Das Berufungsgericht hat der Klägerin ganz überwiegend zu Recht Ansprüche auf Zahlung von Verzugs-
und
Rechtshängigkeitszin-sen zugesprochen. Entgegen seiner Auffassung besteht die [X.] aus §§
291, 288 Abs.
1 Satz
2 [X.] in entsprechender An-wendung des §
187 Abs.
1 [X.] allerdings erst ab dem auf die Rechts-hängigkeit folgenden Tag ([X.], Urteil vom 10.
Oktober 2017 -
XI [X.], NJW 2018, 225 Rn.
21). Nur in diesem Umfang ist die Revision begründet.

II[X.] [X.] beruht auf §§
97 Abs.
1, 92 Abs.
2 Nr.
1 ZPO.

[X.] [X.]

[X.]

[X.] Dr. Götz

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.03.2016 -
7 [X.] (173) -

O[X.], Entscheidung vom 12.03.2018 -
11 [X.] -

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Meta

IV ZR 99/18

25.09.2019

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2019, Az. IV ZR 99/18 (REWIS RS 2019, 3214)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3214

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