Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2009, Az. III ZR 222/08

III. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2837

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[X.] [X.]/08vom 25. Juni 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 25. Juni 2009 durch den [X.] und [X.], [X.], [X.] und Schilling beschlossen: Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 3. September 2008 - 7 U 1650/06 - wird [X.]. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. [X.]: bis 65.000 • Gründe: [X.] Der Kläger zeichnete am 11. Dezember 2000 eine Kommanditeinlage über 100.000 DM zuzüglich 5 v.H. Agio an dem [X.]. Die [X.] geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang mit der Insolvenz der Produktionsdienstleisterin in ei-ne wirtschaftliche Schieflage. Es stellte sich heraus, dass an die Produktions-dienstleisterin überwiesene Gelder nicht zurückzuerlangen und Erlösausfallver-sicherungen für aufgenommene Produktionen nicht abgeschlossen waren. 1 - 3 - Wegen behaupteter Mängel des Prospekts begehrt der Kläger Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung Rückzahlung des eingezahlten Betrags von noch 52.155,77 • nebst Zinsen, wobei er im Hinblick auf eine Ausschüttung die Hauptsache in Höhe von 1.533,88 • für erledigt er-klärt hat. Der Kläger hält die Beklagte zu 1 - Tochtergesellschaft einer [X.] tätigen [X.] - als (Mit-)Initiatorin und [X.] für prospektverant-wortlich. Die Beklagte zu 2, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, hat der Klä-ger wegen behaupteter Fehler bei der ihr von der [X.] zu 1 aufgetragenen Prüfung des Prospekts in Anspruch genommen. 2 Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Auf die Beschwerde des [X.] hat der Senat durch Beschluss vom 20. Dezember 2007 ([X.] - juris) die Revision zugelassen und das Berufungsurteil insoweit aufge-hoben, als die gegen die Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagte) gerichtete Klage abgewiesen worden ist. Im weiteren Verfahren hat das [X.] die Berufung des [X.] erneut zurückgewiesen. Mit seiner Beschwerde be-gehrt der Kläger die Zulassung der Revision. 3 I[X.] Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Zulassung der Revision; insbesondere ist der Kläger nicht in seinem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden. 4 - 4 - 1. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2007 (aaO Rn. 7) entschieden, dass der Emissionsprospekt im Hinblick auf die im Abschnitt "Risi-ken der Beteiligung" angeführte, als "[X.]" bezeichnete "[X.]" den Anleger nicht deutlich genug darauf hinweist, dass seine Beteiligung dem Risiko eines Totalverlustes und nicht lediglich eines begrenz-ten Verlustes unterliegt, und hat darin einen Prospektmangel gesehen (vgl. auch die denselben Filmfonds betreffenden Senatsurteile vom 14. Juni 2007 - [X.]/05 - NJW-RR 2007, 1329, 1331 Rn. 13 f; [X.]/06 - [X.], 1503, 1504 f Rn. 14 f). Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus. [X.] sieht es indes als verjährt an. Das ist unter Zugrundelegung der Rechtsprechung, dass [X.] im engeren Sinn bei einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung in analoger Anwendung der in den gesetzlich geregelten Fällen der Prospekthaftung bestimmten kurzen Verjäh-rung (§ 20 Abs. 5 [X.], § 12 Abs. 5 AuslInvestmG, jeweils in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung) in - seinerzeit - sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektmangels, spätestens jedoch in drei Jahren nach dem Beitritt ver-jähren (vgl. Senatsurteil vom 6. März 2008 - [X.] - NJW-RR 2008, 1365, 1366 f Rn. 12 m.w.[X.]), nicht zu beanstanden. Auch die Beschwerde nimmt dies hin. 5 2. a) [X.] im weiteren Sinn verneint das Berufungs-gericht mit näherer Begründung, weil es zwischen den Parteien zu keinem [X.] geschäftlichen Kontakt gekommen und persönliches Vertrauen nicht in Anspruch genommen worden sei. Die Darstellung der Aufgaben der Beklag-ten im Prospekt genüge hierfür nicht. Die Beklagte hafte auch nicht wegen [X.] eines Auskunftsvertrags, da eine etwaige Mitwirkung an der Erstellung des Emissionsprospekts keine entsprechende vertragliche Bindung erzeuge. 6 - 5 - b) Die damit angesprochenen Fragen sind höchstrichterlich geklärt. [X.] scheidet eine vertragliche Haftung der [X.] aus. 7 aa) Dass die Beklagte nach den [X.] vom 14. Juni 2007 als prospektverantwortliche Mitinitiatorin oder [X.] in Betracht kommt ([X.]/05 - NJW-RR 2007, 1479 f Rn. 9-13; [X.]/06 aaO S. 1505 f Rn. 17-22), bedeutet nicht, dass sie ohne weitere Voraussetzungen auch nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne haften würde (vgl. [X.], Urteil vom 21. Mai 1984 - [X.]/84 - [X.], 889; Senatsbeschluss vom 29. Januar 2009 - [X.]/08 - [X.], 400, 401 Rn. 8). Während die eigentliche Prospekthaftung an typisiertes Vertrauen anknüpft, kommt es für die Prospekthaftung im weiteren Sinne darauf an, dass nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo persönliches Vertrauen in Anspruch genommen worden ist. Aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen haftet daher insoweit, wer [X.] ist oder werden soll oder - was hier allerdings von vornherein nicht in Betracht kommt - als ein für ihn auftretender Vertreter oder Beauftragter (Sachwalter) aufgetreten ist und dabei für seine Person Vertrauen in Anspruch genommen und die Vertragsverhandlungen beeinflusst hat (vgl. [X.], Urteil vom 4. Mai 1981 - [X.] - WM 1981, 1021, 1022). Die Beklagte hatte mit dem Kläger keinen persönlichen Kontakt. Sie hatte auch - anders als in dem dem Senatsurteil vom 13. Juli 2006 ([X.]/04 - NJW-RR 2007, 406, 407 Rn. 9) zugrunde liegenden Fall, auf den sich die Beschwerde bezieht - keine Stellung, nach der sie in eine Vertragsbeziehung zum Anleger trat oder dessen Beitritt sie im Namen der [X.] zu bewirken hatte. Der Kläger war, wenn man den vorgelegten [X.] zugrunde legt, [X.]. Nach § 4 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages war die persönlich haftende Gesellschafterin berechtigt, das Gesellschaftskapital durch Aufnahme neuer Kommanditisten ohne Zustimmung der Mitgesellschafter zu erhöhen und die 8 - 6 - dazu erforderlichen Erklärungen im eigenen Namen mit Wirkung für alle Gesell-schafter abzugeben. Ferner sah der Prospekt vor, dass der direkt beitretende Anleger der [X.] in das Handelsregister eine notariel-le Vollmacht erteilte. Im Zusammenhang mit dem Beitritt wurde die Beklagte eingeschaltet, um den [X.] in Empfang zu nehmen und die [X.] sowie das Agio "auf Bitte" des Anlegers per Lastschrift im [X.] einzuziehen und an die [X.] weiterzuleiten. Bei den [X.] war es außerdem ihre Aufgabe, auf der Grundlage der der Gesellschaft erteilten Vollmacht die Eintragung im [X.]. Dass der Anleger nach dem Inhalt des [X.]s und des Gesellschaftsvertrags unter diesen Voraussetzungen der [X.] beitrat, begründet im Verhältnis der Parteien zueinander keine nähere vertragli-che Beziehung, aus der sich für die Beklagte Aufklärungspflichten ergeben konnten (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2009 aaO Rn. 8). Wäre der Klä-ger, wovon offenbar das Berufungsgericht ausgeht, der Gesellschaft nur als Treugeber über die [X.] beigetreten, würde sich nichts anderes ergeben. Die Treuhänderin war nach § 4 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags [X.], ihr Recht zur Einlagenerhöhung durch einseitige Erklärung gegenüber der persönlich haftenden Gesellschafterin auszuüben. Die Beklagte war zwar eingeschaltet, um den [X.] in Empfang zu nehmen und die [X.] sowie das Agio "auf Bitte" des Anlegers per Lastschrift im A[X.]uchungsver-fahren einzuziehen und an die [X.] weiterzuleiten. Die Stellung als Einzahlungstreuhänderin hatte die Beklagte indes auf der Grundlage ihres mit der [X.] geschlossenen Vertrages über die Eigenkapitalver-mittlung. Es liegt daher auch dann keine nähere vertragliche Beziehung zwi-schen den Parteien vor, aus der sich für die Beklagte Aufklärungspflichten er-geben konnten. Auch die weiteren im Senatsurteil vom 14. Juni 2007 aufgeführ-ten Umstände, auf die sich die Beschwerde bezieht (vgl. [X.]/06 aaO - 7 - S. 1505 Rn. 20), betreffen nur die Frage, ob und inwieweit die Beklagte als Prospektverantwortliche angesehen werden kann, und besagen nichts dazu, in welcher qualifizierten, persönliches Vertrauen begründenden Weise sie den Anlegern gegenüber getreten ist. [X.]) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Gesichts-punkt des (stillschweigenden) Abschlusses eines [X.]. Die [X.] war zwar von der [X.] allgemein mit der Koordination des Eigenkapitalvertriebs betraut worden, hat den Kläger aber nicht selbst vermit-telt. Der Kläger ist daher über die für seinen Anlageentschluss bedeutsamen Umstände nicht durch die Beklagte informiert worden, was üblicherweise [X.] für eine Haftung des Vermittlers aus einem Auskunftsvertrag sein kann. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die vermittelnde Bank, die den Klä-ger geworben hat, für die Beklagte Erklärungen abgegeben hätte und hierzu von ihr bevollmächtigt gewesen wäre. Dementsprechend knüpft die [X.] an den Vortrag des [X.] an, die für seinen Anlageentschluss erheblichen Informationen hätten sich unmittelbar aus dem Prospekt ergeben; die Beklagte sei als Tochtergesellschaft einer international tätigen [X.] besonders sachkundig gewesen und habe an der Einwerbung von [X.] ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse gehabt. Angesichts einer Mindest-anlagesumme von 100.000 DM habe sich der Verkaufsprospekt nur an einen überschaubaren Interessentenkreis gewendet. Aufgrund ihrer im Prospekt he-rausgehobenen Stellung habe sie als [X.] fungiert. 9 - 8 - Für die Annahme eines [X.] ist regelmäßig - wie bei der Haftung wegen eines [X.]s, aber anders als bei der Pros-pekthaftung im engeren Sinne - ein Kontakt zwischen den Parteien erforderlich, der im Hinblick auf die intendierte rechtsgeschäftliche Haftung dahin gehen muss, dass eine als verbindliche Willenserklärung anzusehende Auskunft ge-genüber einem Interessenten erteilt wird, der sie zur Grundlage seiner [X.] machen möchte. Allerdings sind in der Rechtsprechung auch Kons-tellationen behandelt worden, in denen geprüft worden ist, ob der [X.] auch ohne eine dahingehende Anfrage und Kontaktaufnahme gegenüber einem überschaubaren Kreis von Interessenten ein Angebot auf Abschluss ei-nes [X.] abgibt (vgl. [X.], Urteile vom 12. Februar 1979 - [X.] - NJW 1979, 1595 f; vom 22. September 1982 - [X.] - NJW 1983, 276 und [X.] - [X.], 1143 f; vom 25. September 1985 - [X.] - [X.], 35 f). Dies ist etwa für die Kreditauskunft einer Bank und die Bestätigung eines Lebensversicherungsunternehmens ange-nommen worden, die sich an noch unbekannte Personen richteten, die als [X.] für ein Projekt in Betracht kamen (vgl. auch [X.], Urteil vom 7. Juli 1998 - [X.] - NJW-RR 1998, 1343, 1344), hingegen in einem Fall ver-neint worden, in dem ein Vertriebsbeauftragter Werbeunterlagen verwendet hatte, in denen der in Anspruch genommene Beklagte als erfolgreicher [X.] dargestellt wurde. Hier steht einer rechtsgeschäftlichen Verbindung der Parteien - über die zum fehlenden [X.] bereits angespro-chenen Gesichtspunkte hinaus - entgegen, dass die Fülle und die Gesamtheit der im Emissionsprospekt enthaltenen Angaben schon nicht als Auskunft be-wertet werden können; es kommt hinzu, dass die Beklagte nach dem Inhalt des Prospekts zwar mit verschiedenen Aufgaben betraut war, aber nicht einmal als Urheberin oder Garantin für bestimmte Prospektaussagen hervorgehoben wird oder sonst hervortritt. Dass im Nachhinein Umstände vorgetragen und erkenn-10 - 9 - bar geworden sind, nach denen die Beklagte als Mitinitiatorin oder [X.] in Betracht kommt, mag ihre Prospektverantwortlichkeit begründen, rechtfertigt aber nicht die Bewertung, sie habe - ohne dass es zu einer Kontaktaufnahme oder einem Ersuchen des Anlegers gekommen sei - ein Angebot auf Abschluss eines rechtsverbindlichen [X.] abgegeben. Wollte man dies - wie die Beschwerde - anders sehen, wären die Unterschiede zwischen der Prospekthaftung im engeren Sinne und der Vertragshaftung aufgehoben. 3. Das Berufungsgericht hat schließlich im [X.] an die im [X.] vom 20. Dezember 2007 (aaO Rn. 9; vgl. auch Senatsurteil vom 14. Juni 2007 - [X.]/06 - aaO S. 1506 Rn. 23) wiedergegebenen Behaup-tungen von Anlegern geprüft, ob der [X.] bei Herausgabe des Prospekts bekannt gewesen sei, dass der Abschluss einer Erlösausfallversicherung ent-gegen den Prospektangaben erst nach Produktionsbeginn möglich gewesen sei, und deshalb eine Haftung nach §§ 31, 826, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264a StGB in Betracht komme. Es hat hierzu ausgeführt, ein vorsätzlicher Kapitalanlagebetrug käme in Betracht, wenn der Geschäftsführer der [X.] durch seine beim [X.]GmbH & Co. KG gewonnenen Erkenntnisse gewusst habe, dass die im Prospekt des streitgegenständlichen Fonds dargestellte Absicherung der Anlegergelder [X.] sei oder insoweit erhebliche Tatsachen verschwiegen worden seien. Das wäre anzunehmen, wenn der Geschäftsführer der [X.] aufgrund seiner Erfahrungen mit dem [X.] zumindest damit gerechnet habe, dass die im Prospekt erwähnten Erlösausfallversicherungen nicht abgeschlossen werden könnten, diese Versicherungen jedenfalls nicht vor Beginn der [X.] vorliegen würden und er insofern die Unrichtigkeit beziehungsweise die Unvollständigkeit des Prospekts zumindest billigend in Kauf genommen habe. Ein solcher Vorsatz sei nicht feststellbar. 11 - 10 - Der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts, das - nach der Verjährung von [X.]n im engeren Sinn - für eine deliktische Haftung nach § 826 BGB oder nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264a StGB ein über den [X.] hinausgehendes Verschulden für [X.] erachtet, ist nicht zu beanstanden. Er steht auch nicht in Widerspruch zur aufhebenden Entscheidung des Senats, der ausgeführt hat, ein Anleger müsse über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln, aufgeklärt werden, und bei Kenntnissen über Probleme bei dem [X.] liege die deliktsrechtliche Verantwortlichkeit der [X.] nahe. Ob sich das Berufungsgericht die hierfür erforderliche Gewissheit verschaffen kann, unterliegt seiner tatrichterlichen Würdigung, gegen die der Kläger keine durchgreifenden Zulassungsgründe [X.]. Insoweit beruft sich der Kläger zu Unrecht darauf, die Würdigung des Be-rufungsgerichts sei objektiv willkürlich und verletze seine Rechte aus Art. 103 Abs. 1 GG. Das Berufungsgericht ist auf die Vernehmungsprotokolle verschie-dener Parallelverfahren, mit deren Verwertung sich die Parteien einverstanden erklärt hatten, eingegangen und hat - übrigens wie die meisten anderen [X.], die in Parallelverfahren tätig geworden sind - nicht die Überzeugung [X.] können, dass der damalige Geschäftsführer der [X.] davon aus-gegangen ist, dass die Filmproduktionen für den streitgegenständlichen Fonds nicht prospektgemäß abgesichert werden könnten oder abgesichert seien. [X.] hat es durchaus gesehen, dass die Beklagte davon Kenntnis hatte, dass bei dem [X.] in Einzelfällen mit Produktionen begonnen wurde, ehe zu ihnen jeweils Einzelpolicen ausgefertigt wurden. Daraus folgt jedoch nicht zwin-gend, dass das für eine deliktsrechtliche Verantwortlichkeit erforderliche qualifi-zierte Verschulden der [X.] für den vorliegenden Fonds zu bejahen ist. 12 Schlick [X.] [X.] - 11 - [X.] Schilling
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.11.2005 - 4 O 24399/04 - [X.], Entscheidung vom 03.09.2008 - 7 U 1650/06 -

Meta

III ZR 222/08

25.06.2009

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2009, Az. III ZR 222/08 (REWIS RS 2009, 2837)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2837

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