Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2002, Az. VIII ZR 235/02

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1651

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/02vom11. September 2002in dem [X.]:[X.]: neinZPO § 114Zur Ablehnung von Prozeßkostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht trotzRevisionszulassung durch das Berufungsgericht.[X.], Beschluß vom 11. September 2002 - [X.]/02 - [X.] AG [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 11. September 2002 durchdie Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] Hübsch, Dr. Leimert,[X.] und [X.]:Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von [X.] abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hin-reichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).Gründe:1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unddes [X.] hat ein Rechtsschutzbegehren in aller Regel dann hin-reichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache vonder Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt.Prozeßkostenhilfe braucht hingegen nicht bewilligt zu werden, wenn die ent-scheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist,ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelungoder durch die in der Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in demgenannten Sinne als schwierig "erscheint" (vgl. [X.] NJW 1991, 413, 414;[X.], Beschluß vom 10. Dezember 1997 NJW 1998, 1154).2. So liegt der Fall hier. Die Beklagte ist in beiden Instanzen zur Zahlungrestlicher Wohnungsmiete für den Monat Juni 2001 in Höhe von 304,46 - 3 -Zinsen verurteilt worden. Gegenüber dem [X.] hatte die [X.] darauf berufen, daß der Mietvertrag aufgrund ihrer am 6. März 2001 aus-gesprochenen Kündigung, den Klägern zugegangen am 8. März 2001, am8. Juni 2001 geendet habe, da laut § 9 Abs. 1 des [X.] "das Mietver-hältnis ... von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten gekündigt wer-den" konnte.Eine solche Auslegung der Klausel betreffend die Kündigungsfristen in§ 9 Abs. 1 des [X.] kommt ersichtlich nicht in Betracht. Zu Recht hatdas Berufungsgericht die fragliche [X.] nicht isoliert, sondern [X.] mit den übrigen Mietvertragsbestimmungen ausgelegt undhierbei berücksichtigt, daß das Mietverhältnis gemäß § 1 Abs. 4 des [X.] zunächst befristet bis zum 30. Juni 1997 fest abgeschlossen worden warund sich nach Ablauf der Befristung mit den Kündigungsfristen des § 9 des[X.] fortsetzen sollte. Die dort genannten Kündigungsfristen waren- entsprechend der Regelung des § 565 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. (jetzt § 573 cAbs. 1 BGB n.F.) - als Monatsfristen ausgestaltet, so daß das [X.] Ablauf des 30. Juni 1997 ebenfalls nur zum Monatsende gekündigt wer-den konnte. Auch nach dem typischen Verständnis eines Mieters als Vertrags-partei war entsprechend der in Mietverträgen üblichen Regelung der Kündi-gungsfristen davon auszugehen, daß die erklärte ordentliche Kündigung [X.] erst zum entsprechenden Monatsende wirksam werden [X.] -Die entscheidungserhebliche Frage der Auslegung des § 9 Abs. 1 [X.] kann hier im Prozeßkostenhilfeverfahren entschieden werden, ob-wohl das Berufungsgericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung [X.] - ohne Feststellung, daß die fragliche Klausel zumindest in weite-ren Mietverträgen der Kläger verwendet wird - zugelassen hat.[X.] [X.] Dr. Leimert[X.] Dr. Frellesen

Meta

VIII ZR 235/02

11.09.2002

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2002, Az. VIII ZR 235/02 (REWIS RS 2002, 1651)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1651

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.