Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:130116B1STR581.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 [X.]/15
vom
13. Januar
2016
in der Strafsache
gegen
wegen
versuchten Totschlags u.a.
-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 13. Januar
2016
beschlos-sen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 30. Juli 2015 im Strafausspruch aufge-hoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des [X.] zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge und mehrere Verfahrensrü-gen gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es, wie der Gene-ralbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom
24. November 2015 ausgeführt hat, unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1
2
-
3
-
II.
Die Prüfung der Voraussetzungen eines minder schweren Falls des [X.] gemäß § 213 StGB durch das [X.] erweist sich als rechtsfeh-lerhaft.
Hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 213 Alt. 1 StGB hat das Schwurgericht lediglich ausgeführt, dass "schon keine 'schwere [X.]' und auch 'keine Misshandlung' des Opfers"
vorlag. Dies entspricht aber nicht den Feststellungen, wonach der Geschädigte
nach einer kurzen "verbalen Auseinandersetzung dem Angeklagten nicht ausschließbar zwei Ohrfeigen" versetzte ([X.]). Ohrfeigen sind regelmäßig mit der Zufügung von Schmer-zen verbunden ([X.], Urteile
vom 8. März 1990 -
2 StR 615/89, NJW 1990, 315
und vom 22.
November 1991 -
2 [X.], [X.], 320). Insoweit hat das [X.] auch keine Feststellungen getroffen, wonach das Wohlbe-finden des Angeklagten durch die Ohrfeigen allenfalls in unerheblichem Maße beeinträchtigt worden sei (vgl. hierzu Joecks
in MüKo-StGB, 2. Aufl. 2012, §
223 Rn. 12 ff.; [X.], 63. Aufl. 2016, § 223 Rn. 6). Dagegen würde zudem sprechen, dass der Angeklagte nach den Ohrfeigen Blut in seinem Gesicht bemerkte ([X.]).
Danach kann der [X.] nicht ausschließen, dass es sich
bei den zwei Ohrfeigen lediglich um nicht geringfügige Eingriffe in die körperliche oder seeli-sche Unversehrtheit des [X.] handelte und diese die für eine Misshandlung im Sinne des § 223 StGB erforderliche Erheblichkeit erreicht haben (dazu nä-her [X.],
Urteil vom 26. Februar 2015 -
1 [X.], [X.], 582 f.).
Auf diesem Rechtsfehler beruht der Strafausspruch. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass das [X.] bei vollständiger Würdigung aller 3
4
5
6
-
4
-
maßgeblichen Strafzumessungsumstände einen minder schweren Fall [X.] hätte und zu einer geringeren Strafe gelangt wäre.
Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und [X.] bestehen bleiben (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Die nunmehr zur Entscheidung berufene [X.] kann ergänzende Feststellungen zum Strafausspruch treffen, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.
Raum Graf Jäger
Cirener
[X.]
7
Meta
13.01.2016
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2016, Az. 1 StR 581/15 (REWIS RS 2016, 17841)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 17841
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 581/15 (Bundesgerichtshof)
Minder schwerer Fall des Totschlags: Misshandlung durch Verabreichung von zwei Ohrfeigen
1 StR 508/21 (Bundesgerichtshof)
Minder schwerer Fall des Totschlags: Voraussetzungen eines auf der Stelle zur Tat Hingerissen-Werdens und diesbezügliche …
1 StR 123/21 (Bundesgerichtshof)
Minder schwerer Fall des Totschlags: Tatauslösende körperliche und seelische Misshandlung
3 StR 228/14 (Bundesgerichtshof)
Minder schwerer Fall des Totschlags: Anforderungen an die Provokation durch eine Misshandlung oder schwere Beleidigung
3 StR 228/14 (Bundesgerichtshof)