Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2016, Az. 1 StR 581/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 17841

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:130116B1STR581.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 [X.]/15

vom
13. Januar
2016
in der Strafsache
gegen

wegen
versuchten Totschlags u.a.

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2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 13. Januar
2016
beschlos-sen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 30. Juli 2015 im Strafausspruch aufge-hoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge und mehrere Verfahrensrü-gen gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es, wie der Gene-ralbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom
24. November 2015 ausgeführt hat, unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

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3
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II.
Die Prüfung der Voraussetzungen eines minder schweren Falls des [X.] gemäß § 213 StGB durch das [X.] erweist sich als rechtsfeh-lerhaft.
Hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 213 Alt. 1 StGB hat das Schwurgericht lediglich ausgeführt, dass "schon keine 'schwere [X.]' und auch 'keine Misshandlung' des Opfers"
vorlag. Dies entspricht aber nicht den Feststellungen, wonach der Geschädigte
nach einer kurzen "verbalen Auseinandersetzung dem Angeklagten nicht ausschließbar zwei Ohrfeigen" versetzte ([X.]). Ohrfeigen sind regelmäßig mit der Zufügung von Schmer-zen verbunden ([X.], Urteile
vom 8. März 1990 -
2 StR 615/89, NJW 1990, 315
und vom 22.
November 1991 -
2 [X.], [X.], 320). Insoweit hat das [X.] auch keine Feststellungen getroffen, wonach das Wohlbe-finden des Angeklagten durch die Ohrfeigen allenfalls in unerheblichem Maße beeinträchtigt worden sei (vgl. hierzu Joecks
in MüKo-StGB, 2. Aufl. 2012, §
223 Rn. 12 ff.; [X.], 63. Aufl. 2016, § 223 Rn. 6). Dagegen würde zudem sprechen, dass der Angeklagte nach den Ohrfeigen Blut in seinem Gesicht bemerkte ([X.]).
Danach kann der [X.] nicht ausschließen, dass es sich
bei den zwei Ohrfeigen lediglich um nicht geringfügige Eingriffe in die körperliche oder seeli-sche Unversehrtheit des [X.] handelte und diese die für eine Misshandlung im Sinne des § 223 StGB erforderliche Erheblichkeit erreicht haben (dazu nä-her [X.],
Urteil vom 26. Februar 2015 -
1 [X.], [X.], 582 f.).
Auf diesem Rechtsfehler beruht der Strafausspruch. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass das [X.] bei vollständiger Würdigung aller 3
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maßgeblichen Strafzumessungsumstände einen minder schweren Fall [X.] hätte und zu einer geringeren Strafe gelangt wäre.
Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und [X.] bestehen bleiben (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Die nunmehr zur Entscheidung berufene [X.] kann ergänzende Feststellungen zum Strafausspruch treffen, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.
Raum Graf Jäger

Cirener

[X.]
7

Meta

1 StR 581/15

13.01.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2016, Az. 1 StR 581/15 (REWIS RS 2016, 17841)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17841

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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