Bundespatentgericht, Beschluss vom 10.10.2019, Az. 30 W (pat) 522/17

30. Senat | REWIS RS 2019, 2746

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2016 022 111.5

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des [X.] in der Sitzung vom 10. Oktober 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker, des [X.] [X.] sowie des [X.] Dr. Meiser

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des [X.] vom 23. Januar 2017 aufgehoben.

Gründe

I.

1

Die [X.]ezeichnung

2

[X.]

3

ist am 28. Juli 2016 u. a. für die Waren

4

„Klasse 09: wissenschaftliche, Film-, Signal

5

zur Eintragung als Wortmarke in das beim [X.] geführte Register angemeldet worden.

6

Die mit einer [X.]eamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 9 des [X.]s hat die Anmeldung mit [X.]eschluss vom 23. Januar 2017 teilweise, nämlich hinsichtlich der o.g. Waren, zurückgewiesen.

7

[X.] hinsichtlich dieser Waren die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] entgegenstünden.

8

[X.] bezeichne auf dem Gebiet der Musik zum einen eine bestimmte Art bzw. eine Stufenfolge von Tönen, die auf einen bestimmten Grundton bezogen sei und gleichzeitig ein bestimmtes Tongeschlecht aufweise. Überdies werde die Angabe auch im Sinne von „Tonkunst“ aufgefasst, einem Synonym für Musik.

9

In beiden Fällen vermittele das Zeichen den hier angesprochenen Verkehrskreisen lediglich einen beschreibenden Sachhinweis auf die Art, [X.]estimmung bzw. Inhalte der beanstandeten Waren. So könnten diese speziell der Wiedergabe, [X.]earbeitung, Aufnahme oder dem Abspielen von Musik oder auch von Tonarten dienen. Das Zeichen werde daher vom Verkehr insoweit nicht als Unterscheidungsmittel im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] aufgefasst werden. Darüber hinaus unterliege das Zeichen insoweit als unmittelbar beschreibende Angabe auch einem Freihaltebedürfnis nach (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]).

[X.] in [X.]ezug auf die zurückgewiesenen Waren nichts, jedenfalls nichts [X.]eschreibendens entnehmen.

Sie beantragt sinngemäß,

den [X.]eschluss der Markenstelle für Klasse 9 des [X.]s vom 23. Januar 2017 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt [X.]ezug genommen.

II.

Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1, § 66 [X.] zulässige [X.]eschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der angegriffene [X.]eschluss war aufzuheben, da der Eintragung des [X.] in [X.]ezug auf die zurückgewiesenen Waren kein Schutzhindernis entgegensteht. Insbesondere fehlt dem Wortzeichen für die zurückgewiesenen Waren weder jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.], noch stellt es eine freihaltebedürftige beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] dar.

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. [X.]. [X.] [X.] 2012, 610 ([X.]) – [X.]; [X.], 608, 611 ([X.]) – [X.]; [X.] 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; [X.] 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; [X.] 2013, 731 (Nr. 11) – [X.]; [X.] 2012, 1143 (Nr. 7) – [X.], jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa [X.] [X.] 2010, 1008, 1009 ([X.]) – [X.]; [X.], 608, 611 ([X.]) – [X.]; [X.] 2006, 233, 235, Nr. 45 – Standbeutel; [X.] 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; [X.] 2009, 949 (Nr. 10) – [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, sodass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. [X.] 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; [X.] 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; [X.] 2012, 1143 (Nr. 7) – [X.]; [X.] 2012, 270 (Nr. 8) – Link economy). Maßgeblich für die [X.]eurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. [X.] [X.] 2006, 411, 412 (Nr. 24) – Matratzen Concord/Hukla).

Hiervon ausgehend besitzen Marken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. [X.] 2013, 1143, Nr. 15 – [X.] werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden [X.]egriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] [X.] 2004, 674, 678, Nr. 86 – Postkantoor; [X.] 2012, 270, 271, Nr. 11 – Link economy; [X.] 2009, 952, 953, Nr. 10 – [X.]; [X.] 2006, 850, 854, Nr. 19 – [X.]; [X.] 2005, 417, 418 – [X.]; [X.] 2001, 1151, 1152 – marktfrisch; [X.] 2001, 1153 – antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. [X.] 2006, 850, 854, Nr. 19 – [X.]; [X.] 2003, 1050, 1051 – [X.]; [X.] 2001, 1043, 1044 – [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender [X.]ezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.] 2010, 1100, Nr. 23 – [X.]!; [X.] 2006, 850, 855, Nr. 28 f. – [X.]).

[X.] nicht die notwendige Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] für die beschwerdegegenständlichen Waren abgesprochen werden.

a) Das angemeldete Wortzeichen [X.] ist lexikalisch nachweisbar als [X.]ezeichnung einer „Stufenfolge von Tönen, die auf einen bestimmten Grundton bezogen ist und gleichzeitig ein bestimmtes Tongeschlecht aufweist“ sowie als Synonym für „Tonfall“, d.h. der Art und Weise, in der jemand spricht, etwas äußert (vgl. DUDEN-online zu „Tonart“).

b) In der letztgenannten [X.]edeutung kommt dem [X.]egriff ersichtlich kein beschreibender oder sachbezogener Aussagehalt in [X.]ezug auf die zurückgewiesenen Waren zu.

c) Aber auch in der von der Markenstelle zugrunde gelegten [X.]edeutung als [X.]ezeichnung einer „Stufenfolge von Tönen, die auf einen bestimmten Grundton bezogen ist und gleichzeitig ein bestimmtes Tongeschlecht aufweist“ kann der angemeldeten [X.]ezeichnung [X.] entgegen der Auffassung der Markenstelle die notwendige Unterscheidungskraft in [X.]ezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren nicht mit der [X.]egründung abgesprochen werden, dass diese speziell der Wiedergabe, [X.]earbeitung, Aufnahme oder dem Abspielen von Musik und oder auch von Tonarten dienen können.

aa) Dies gilt zunächst in [X.]ezug auf die beanspruchten „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und [X.]ild“ wie auch „Filmapparate und -Instrumente“. Diese können zwar als technische Hilfsmittel bei der Wiedergabe, Aufnahme oder dem Abspielen von Musik und/oder Tonfolgen in einer bestimmten [X.] zum Einsatz kommen. Jedoch sind die vorgenannten Geräte in ihrer Funktion unabhängig vom Inhalt der wiederzugebenden Daten und Informationen. [X.]ei solchen Waren kann daher nur dann von einem die Unterscheidungskraft ausschließenden beschreibenden Charakter ausgegangen werden, wenn der [X.]egriff bzw. die Wortfolge branchenüblich als themen- oder inhaltsbezogene [X.]ezeichnung verwendet wird (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, [X.], 12. Aufl., § 8 Rdnr. 116). Dafür bestehen keine Anhaltspunkte.

[X.] in seiner vorgenannten [X.]edeutung und der durch diese Geräte wiedergegebenen Musik/Tonfolgen, welche in einer bestimmten [X.] wiedergegeben werden (können), herzustellen.

bb) Ebenso kann der angemeldeten [X.]ezeichnung [X.] in [X.]ezug auf die beanspruchten „Magnetaufzeichnungsträger; Schallplatten; [X.]; DVDs; digitale Aufzeichnungsträger; Computersoftware“ ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden.

[X.]ei diesen handelt es sich zwar um (mediale) Waren, die neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen können. Unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 [X.] ist bei solchen Waren aus dem Medienbereich die markenrechtliche Unterscheidungskraft zu verneinen, wenn die betreffende [X.]ezeichnung geeignet ist, diesen gedanklichen Inhalt zu beschreiben (vgl. [X.] 2000, 882, 883 – [X.]ücher für eine bessere Welt; [X.] 2001, 1042, 1043 – [X.] UND [X.]; [X.] 2001, 1043, 1045 – [X.]; [X.] 2002, 1070, 1072 – [X.]ar jeder Vernunft). Dies gilt aber nur für [X.]ezeichnungen, die nach Art eines Sachtitels ernsthaft als beschreibende Angabe des Themas, geistigen Inhalts oder Werks, das in der Ware verkörpert sein kann, in [X.]etracht kommen (vgl. [X.]PatG [X.] 1998, 145, 146 – Klassentreffen; [X.]PatG [X.] 2006, 593 – Der kleine Eisbär).

en und deren Verhältnis zueinander oder deren [X.]estimmung beschäftigen und Wissen/Erkenntnisse zu diesen vermitteln. Nicht zu erwarten ist hingegen, dass diese medialen Waren sich inhaltlich lediglich mit einer einzelnen [X.] z. [X.]. eines Musikstückes beschäftigen. [X.] ist dann aber allein die Pluralform „Tonarten“, nicht jedoch der Singular [X.]. Angesichts des danach erforderlichen Interpretationsaufwands, mag dieser auch gering sein, erschöpft sich [X.] in [X.]ezug auf diese Waren damit aber nicht in einer reinen Themen- und Inhaltsangabe. Vielmehr erscheint in [X.]ezug auf mediale Datenträger, welche sich inhaltlich z. [X.]. mit dem Verhältnis von Tonarten zueinander beschäftigen, die Verwendung des Singulars [X.] zumindest ungewöhnlich und wirkt aus sich heraus – nach Art einer sprechenden Marke – noch hinreichend individualisierend.

[X.] enthalten können, werden diese durch den [X.]egriff [X.] auch nicht nach Art eines Sachtitels (inhaltlich) beschrieben, wie es z. [X.] bei der [X.]enennung des Musikstücks selbst, des Interpreten oder des [X.] der Fall wäre. Der [X.]egriff [X.] in Alleinstellung stellt insoweit keine naheliegende und/oder branchenübliche Inhalts-/Themenangabe für solche (Ton-)Medienträger dar. Ohne erläuternde Angaben z. [X.]. zu dem Musikstück (in einer bestimmten [X.]) ist die angemeldete [X.]ezeichnung zu vage und unbestimmt, als dass der angesprochene Verkehr diese in Zusammenhang mit den vorgenannten Waren ohne weiteres als reine Themen- und Inhaltsangabe auffassen würde.

cc) Dies gilt auch in [X.]ezug auf die weiterhin zu dieser Klasse beanspruchten Waren „wissenschaftliche und Unterrichtsapparate und -instrumente“. Diese können zwar als musikwissenschaftliche Lehr- und Unterrichtsapparate und –instrumente speziell für die [X.]estimmung, Wiedergabe etc. von Tonarten bestimmt und konzipiert sein, sinnvollerweise jedoch nicht für eine einzelne [X.]. Daher bedarf insoweit ebenfalls eines gewissen Interpretationsaufwands bzw. einer gedanklichen Ergänzung, um der Singularform [X.] eine beschreibende Angabe zu [X.]estimmungs- und Verwendungszweck der betreffenden Geräte zu entnehmen.

dd) An Unterscheidungskraft mangelt es der angemeldeten [X.]ezeichnung [X.] in [X.]ezug auf die vorgenannten Waren „Magnetaufzeichnungsträger; Schallplatten; [X.]; DVDs; digitale Aufzeichnungsträger; Computersoftware“ sowie „Wissenschaftliche und Unterrichtsapparate und -instrumente“ auch nicht deshalb, weil der [X.]egriff über seine vorgenannten, lexikalisch nachweisbaren [X.]edeutungen hinaus auf Grundlage eines Verständnisses des [X.] „-ART“ als [X.] [X.]egriff für „Kunst“ nach Art eines Wortspiels mit der [X.]edeutung „Tonkunst“ – einem Synonym für Musik im weitesten Sinne (als Kunstgattung; vgl. dazu DUDEN-online zu „Tonkunst“) – verstanden werden und mit dieser [X.]edeutung jedenfalls in [X.]ezug auf die zurückgewiesenen medialen Datenträger als inhaltsbeschreibende Angabe dienen kann.

[X.] überhaupt in der [X.]edeutung „Tonkunst“ etabliert hat und dementsprechend auch so verstanden wurde. Denn jedenfalls in der konkret angemeldeten und für die [X.]eurteilung der Schutzfähigkeit allein maßgeblichen Form in einheitlichen Großbuchstaben tritt ein Verständnis von [X.] als wortspielartige Kombination von „Ton“ und „Art“ mit der [X.]edeutung „Tonkunst“ nicht so deutlich hervor wie es z. [X.]. bei einer – insoweit auch verkehrsüblichen – getrennten Schreibweise von „Ton“ und „Art“ oder auch einer [X.]innengroßschreibung („Ton-Art“) der Fall wäre. Hingegen wird der Verkehr in der angemeldeten [X.]ezeichnung angesichts ihrer Ausgestaltung in Großbuchstaben eher den einheitlichen [X.]egriff [X.] in der ihm bekannten [X.]edeutung erkennen, so dass es jedenfalls bei einer Schreibweise in der konkret angemeldeten Form analytischer Überlegungen und gedanklicher Zwischenschritte bedarf, um der angemeldeten [X.]ezeichnung die zudem lexikalisch nicht nachweisbare [X.]edeutung „Tonkunst“ beizumessen.

ee) Was die weiterhin zurückgewiesenen Waren „Signalapparate und -instrumente“ betrifft – welche oberbegrifflich Signal- und Warnanlagen wie z. [X.]. Warnsirenen umfassen –, können nach z. [X.]. als [X.] oder [X.] verschiedene „Tonarten“ aufweisen. Mit dem [X.]egriff [X.] wird insoweit keine Tonfolge, sondern die Art und Ausgestaltung des jeweiligen Warn- und/oder [X.] bezeichnet. Insoweit bedarf es aber ebenfalls einiger gedanklicher Zwischenschritte bzw. assoziativer Ergänzungen, um im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren in dem abstrakten [X.]egriff [X.] in Alleinstellung ohne weiteren verständnisfördernden Kontext einen rein beschreibenden Hinweis auf die Art des in den entsprechenden Geräten implementierten Signal- und/oder Warntons zu erkennen. Aus sich heraus vermittelt der [X.]egriff [X.] insoweit daher ebenfalls keinen eindeutig verständlichen beschreibenden Sinngehalt. [X.]ei der [X.]eurteilung, ob absolute Schutzhindernisse bestehen, ist jedoch allein die Marke in ihrer angemeldeten Form zugrunde zu legen und diese nicht um weitere [X.]estandteile (assoziativ) zu ergänzen (vgl. [X.] 2013, 731 – [X.]; [X.] 2011, 65Rn. 17 – [X.]uchstabe T mit Strich).

[X.]  deshalb auch nicht in [X.]ezug auf die zurückgewiesenen Waren abgesprochen werden.

[X.] in Alleinstellung als (merkmals-)beschreibende Angabe für Produkte aus diesem Warenbereich Verwendung findet.

3. Da dem Anmeldezeichen in seiner Gesamtheit mangels einer im Vordergrund stehenden Sachaussage für die beschwerdegegenständlichen Waren Unterscheidungskraft zukommt, besteht an dem [X.]egriff [X.] auch kein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.].

4. Daher war der angegriffene [X.]eschluss aufzuheben.

Meta

30 W (pat) 522/17

10.10.2019

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 10.10.2019, Az. 30 W (pat) 522/17 (REWIS RS 2019, 2746)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2746

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