Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.02.2017, Az. VI ZR 254/16

6. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 15709

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Gegenstand

Verkehrssicherungspflichten der Straßenanlieger: Voraussetzungen der winterlichen Räum- und Streupflichten; gesetzeskonforme Auslegung einer Gemeindesatzung über den Straßenreinigungs- und Winterdienst


Leitsatz

1. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wegen Verstoßes gegen winterliche Räum- und Streupflichten setzt entweder das Vorliegen einer allgemeinen Glätte voraus oder das Vorliegen von erkennbaren Anhaltspunkten für eine ernsthaft drohende Gefahr aufgrund vereinzelter Glättestellen.

2. Eine Gemeindesatzung über den Straßenreinigungs- und Winterdienst muss nach dem Grundsatz gesetzeskonformer Auslegung regelmäßig so verstanden werden, dass keine Leistungspflichten begründet werden, die über die Grenze der allgemeinen Verkehrssicherungspflichten hinausgehen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 11. Zivilkammer des [X.] vom 31. Mai 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, und wie folgt neu gefasst:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 31. März 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelzüge.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt als Arbeitgeberin aus übergegangenem Recht ihrer verunglückten Arbeitnehmerin (künftig: der Geschädigten) die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz wegen [X.] mit der Behauptung in Anspruch, die Geschädigte sei am 22. Januar 2013 gegen 7.20 Uhr auf dem Gehweg des innerstädtisch gelegenen [X.] der Beklagten in [X.] auf einer weder geräumten noch gestreuten Glatteisfläche gestürzt und habe sich eine Fraktur des linken Handgelenks zugezogen. Während der [X.] der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit der Geschädigten hat die Klägerin der Geschädigten Entgeltfortzahlung in Höhe der Klageforderung geleistet.

2

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte Erfolg und führte - mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung - zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I.

3

Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin nach § 6 Abs. 1 [X.]ntgeltfortzahlungsgesetz ([X.]FZG) aus übergegangenem Recht ihrer Arbeitnehmerin, der Geschädigten, einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit § 3 [X.] und Gebührensatzung der [X.] wegen Verletzung der Räum- und Streupflicht. Danach seien die Gehwege werktags in der [X.] zwischen 7.00 bis 20.00 Uhr in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten und bei [X.]is- und Schneeglätte zu streuen. Die Vorschrift sei ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 Satz 1 [X.], da sie auch dem Schutz der Fußgänger zu dienen bestimmt sei. Die Beklagten als Grundstückseigentümer seien ihren Räum- und Streupflichten am Morgen des [X.] nicht nachgekommen. Nach dem [X.]rgebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass sich am Morgen des 22. Januar 2013 gegen 7.20 Uhr auf dem Gehweg vor dem Hausgrundstück der Beklagten eine nicht gestreute Glatteisfläche von jedenfalls ca. 1 x 1 m Größe befunden habe. [X.]s komme nicht darauf an, ob eine "allgemeine Glättebildung" vorgelegen habe. Das [X.]rfordernis einer allgemeinen Glättebildung sei nämlich in § 3 der [X.] und Gebührensatzung der [X.] nicht vorgesehen. Soweit die Vorschrift die Verpflichtung des Grundstückseigentümers regele, Gehwege an Werktagen bis 7.00 Uhr auf Schnee und entstandene Glätte zu überprüfen und diese zu beseitigen, begründe dies jedenfalls im Monat Januar bei - hier vorliegenden - nächtlichen Minustemperaturen bei [X.]isflächen der festgestellten Größe keine unzumutbaren Leistungspflichten. Die Beklagten hätten auch schuldhaft gehandelt, da der Beklagte zu 2 bei dem allmorgendlichen Ausführen seines Hundes gehalten gewesen sei, den sich über eine Strecke von ca. 10 Meter erstreckenden Gehweg vor seinem Haus eingehender zu prüfen als ein Passant. Gemäß § 840 Abs. 1 [X.] hafte der nicht in dem Haus wohnhafte Beklagte zu 1 gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 2.

II.

4

Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

5

1. Allerdings sind die Beklagten entgegen der Auffassung der Revision passivlegitimiert. Durch die Rechtsprechung des III. Zivilsenats des [X.] ist geklärt, dass im Falle der Übertragung der Pflicht zur Reinigung der Gehwege auf die [X.]igentümer der [X.] (hier: aufgrund der [X.]rmächtigung nach § 4 Abs. 1 des Straßenreinigungsgesetzes des [X.]) ungeachtet hoheitlich ausgestalteter Straßenverkehrssicherungspflichten (hier: § 9a Abs. 1 des [X.] des [X.]) bei Verstößen gegen die Verkehrssicherungspflicht durch Anlieger eine Haftung nach allgemeinem Deliktsrecht begründet wird (vgl. [X.], Urteile vom 30. Oktober 1961 - [X.], [X.], 70 und vom 5. Dezember 1991 - [X.], [X.], 444). Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an.

6

2. Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft einen - auf die Klägerin nach § 6 Abs. 1 [X.]FZG übergegangenen - Schadensersatzanspruch der Geschädigten wegen Verletzung der Räum- und Streupflicht bejaht.

7

a) Die winterliche Räum- und Streupflicht beruht auf der Verantwortlichkeit durch Verkehrseröffnung und setzt eine konkrete Gefahrenlage, d.h. eine Gefährdung durch Glättebildung bzw. [X.] voraus. Grundvoraussetzung für die Räum- und Streupflicht auf Straßen oder Wegen ist das Vorliegen einer "allgemeinen Glätte" und nicht nur das Vorhandensein einzelner Glättestellen (vgl. Senatsurteil vom 12. Juni 2012 - [X.]/11, [X.], 1050 Rn. 10; [X.], Beschlüsse vom 21. Januar 1982 - [X.]/81, [X.], 299, 300; vom 26. Februar 2009 - [X.]/08, [X.], 3302 Rn. 4 mwN; [X.] NZV 2009, 599, 600 mwN; [X.], [X.], 414, 415; [X.]/[X.], [X.], 27. Aufl., [X.]. 14 Rn. 147; [X.]/[X.], [X.] [2009], § 823 Rn. [X.] 128).

8

b) Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts lag eine allgemeine Glätte im Bereich des Grundstücks der Beklagten nicht vor. Vielmehr war auf dem Bürgersteig vor dem Haus der Beklagten lediglich eine einzige Glatteisfläche von ca. 1 x 1 m Größe vorhanden, die sich allerdings fast über die gesamte Breite des [X.] erstreckte. Ansonsten war der Bürgersteig vor dem Haus der Beklagten - wie auch im Übrigen sowie die Straße - trocken und geräumt. Die Vorinstanzen vermochten weder Feststellungen hinsichtlich der [X.]ntstehung der vereinzelten Glatteisfläche auf dem Bürgersteig vor dem Haus der Beklagten zu treffen noch dazu, dass die Beklagten mit ihrer [X.]ntstehung rechnen mussten. Bestanden mithin nach den getroffenen Feststellungen aufgrund der Witterungsverhältnisse weder eine allgemeine Glätte noch sonst erkennbare Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr durch Glättebildung auf dem Bürgersteig vor ihrem Grundstück, war der Beklagte zu 2 aus Gründen der sich aus § 823 Abs. 1 [X.] ergebenden allgemeinen Verkehrssicherungspflicht nicht gehalten, den Bürgersteig - wie vom Berufungsgericht angenommen - beim morgendlichen Ausführen seines Hundes eingehender zu überprüfen als ein Passant (vgl. zur Untersuchungspflicht: [X.], [X.], 316, 317; [X.], r+s 1999, 415, nachgehend Senatsbeschluss vom 19. Januar 1999 - [X.]; [X.], [X.], 346; [X.]/J. [X.], 2009, [X.], § 823 Rn. [X.] 128).

9

c) [X.]twas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - auch nicht aus § 823 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit § 3 [X.] und Gebührensatzung der [X.] Zwar ist das [X.]rfordernis einer "allgemeinen Glätte" in der entsprechenden Vorschrift nicht ausdrücklich genannt. Daraus lässt sich jedoch nicht der Schluss ziehen, dass die Satzung der [X.] die Verkehrssicherungspflichten der Anlieger über die Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 [X.] hinaus erweitern wollte. [X.]ine Gemeindesatzung über den [X.] und Winterdienst muss nach dem Grundsatz gesetzeskonformer Auslegung regelmäßig so verstanden werden, dass keine Leistungspflichten begründet werden, die über die Grenze der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit hinausgehen (vgl. [X.] in [X.], [X.], 27. Aufl., [X.]. 14 Rn. 154; [X.] NJW 1975, 1787). In diesem Zusammenhang kann die Gemeinde auch keine Räum- und Streupflichten für Anlieger begründen, die über die Anforderungen der sie selbst treffenden (allgemeinen) Verkehrssicherungspflicht hinausgehen (vgl. [X.], Beschluss vom 31. März 2014 - 9 U 143/13, juris). [X.]s ist deshalb davon auszugehen, dass die [X.] in § 3 ihrer Satzung die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichten der Anlieger bei Schnee- und [X.]isglätte auf Grundlage der bestehenden Gesetzes- und Rechtslage lediglich konkretisieren, jedoch nicht erweitern wollte.

3. Da nach den getroffenen Feststellungen weder eine allgemeine Glätte vorlag noch Umstände ersichtlich sind, dass für die Beklagten erkennbare Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr aufgrund einer einzelnen [X.] bestanden, ist die auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gestützte Klage unbegründet. Da keine weiteren Feststellungen mehr zu erwarten sind, kann der Senat selbst entscheiden und das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts wiederherstellen.

Galke      

        

[X.]      

        

Oehler

        

Müller      

        

Klein      

        

Meta

VI ZR 254/16

14.02.2017

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Köln, 31. Mai 2016, Az: 11 S 158/15

§ 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.02.2017, Az. VI ZR 254/16 (REWIS RS 2017, 15709)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15709

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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