Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2011, Az. V ZR 52/11

V. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 286

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

V ZR
52/11
Verkündet am:

16. Dezember 2011

Langendörfer-Kunz

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 1191
Der die Zwangsversteigerung nicht betreibende Grundschuldgläubiger ist nicht auf-grund des durch die Sicherungsabrede begründeten Treuhandverhältnisses mit dem Schuldner verpflichtet, nicht angefallene [X.] in dem Zwangsverstei-gerungsverfahren geltend zu machen.

[X.], Urteil vom 16. Dezember 2011 -
V ZR 52/11 -
OLG Frankfurt am Main

LG Frankfurt am Main

-
2 -
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
16.
Dezember
2011
durch [X.] Dr.
Krüger,
den
Richter Dr.
Lemke,
die Richterin Dr.
Stresemann,
den Richter
Dr.
Czub
und die Richterin Weinland
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 19.
Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Frankfurt am Main vom 17.
Dezember 2010 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger ist Treuhänder (§§
292, 313 [X.]) in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des P.

O.

(Schuldner). Dieser schloss im Jahr 1997 mit der
Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Darlehensvertrag über 110.000
DM und bestellte ihr
zur Sicherung der Rückzahlung des Darlehens eine brieflose Grundschuld über 110.000 DM nebst 15
% Zinsen an seinem Grundstück. In den Darlehensbedingungen heißt es unter anderem:
"Die Bank ist nicht verpflichtet, im Zwangsvollstreckungsverfahren einen Grundschuldbetrag geltend zu machen, der über ihre persönlichen For-"
Das Grundpfandrecht wurde an erster Rangstelle in das Grundbuch ein-getragen. Die Beklagte kündigte das Darlehen wegen [X.] am 26.
August 2008.
1
2

-
3 -
Der zweitrangige Grundschuldgläubiger beantragte die Zwangsversteige-rung des Grundstücks. Mit Schreiben vom 11.
September 2008 verzichtete die Beklagte gegenüber dem Versteigerungsgericht auf die Geltendmachung ding-licher Zinsen. Im September 2008 erhielt der Meistbietende den Zuschlag mit der Maßgabe, dass die für die Beklagte in dem Grundbuch eingetragene Grundschuld bestehen blieb. Später einigte sich die Beklagte mit dem Ersteher, gegen Zahlung von 54.674,31

e Löschung der Grundschuld zu bewilligen. Sie erhielt von dem Ersteher 57.390,67

d-schuldkapital die [X.] für die [X.] ab dem Zuschlag bis zur [X.] der Ablösungssumme. Einen die persönliche Forderung übersteigenden Betrag von 3.744,99

die Beklagte an den Gläubiger, der die Zwangsversteigerung betrieben hatte. Die Löschung der Grundschuld wurde am 20.
November 2008 in das Grundbuch eingetragen.
Der Kläger hat von der Beklagten wegen deren Verzichts auf die Gel-tendmachung der [X.] in der Zwangsversteigerung (zuletzt) die Zahlung von 34.105,84

. [X.] hat der Klage in Höhe von 3.744,99

dagegen gerichtete Berufung des [X.] ist erfolglos geblieben. Mit der

von dem Senat zugelassenen

Revision, deren Zurückweisung die Beklagte [X.], will der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverwei-sung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht erreichen.
3
4

-
4 -
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht
hat es offen gelassen, ob die Beklagte aus der der Grundschuld zugrunde liegenden Sicherungsabrede zur Geltendmachung der für die Tilgung der persönlichen Forderung gegen den Schuldner nicht benötig-ten Zinsen, die bis zur Erteilung des Zuschlags aufgelaufen waren, verpflichtet war. Nach seiner Auffassung bestand diese Verpflichtung jedenfalls deshalb nicht, weil sie in der Sicherungsabrede wirksam abbedungen worden sei. Eine Pflicht zur Unterrichtung
des [X.], die rückständigen dinglichen Zinsen nicht geltend machen zu wollen, habe die Beklagte nicht verletzt; außerdem habe die unterbliebene Information zu keinem Schaden des [X.] geführt. Im Übrigen sei dem Kläger dadurch, dass die Beklagte die [X.] gegenüber dem Ersteher nicht geltend gemacht habe, ebenfalls kein Schaden entstanden. Schließlich wären, wenn die Beklagte die [X.] in dem Versteige-rungsverfahren angemeldet hätte, diese aufgrund des Löschungsanspruchs des nachrangigen Gläubigers an diesen zu verteilen gewesen, so dass es wiederum an einem Schaden des [X.] fehle.
II.
Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
Die Beklagte hat sich, indem sie auf die Geltendmachung der [X.] in der Zwangsversteigerung verzichtet hat, nicht nach §
280 Abs.
1 [X.] schadenser-satzpflichtig gemacht.
1. Die Beklagte hat nicht
gegen den der Grundschuldbestellung [X.] liegenden [X.] verstoßen.

5
6
7

-
5 -
a)
Der Senat hat die Frage, ob der
Gläubiger einer nicht (mehr) voll valu-tierenden Grundschuld die zur Tilgung der gesicherten Schuld nicht benötigten [X.] zugunsten des Sicherungsgebers geltend machen muss, bislang lediglich im Hinblick auf solche Zinsen entschieden, die zwischen dem Zuschlag und einer
späteren
Ablösung des Grundpfandrechts durch den [X.] entstanden sind.
Für diesen Fall
hat er eine aus dem [X.]
resultierende Pflicht des Grundschuldgläubigers, die dinglichen Zinsen von dem Ersteher einzufordern, verneint (Urteil vom 4.
Februar 2011 -
V
ZR 132/10, NJW 2011, 1500, 1501,
Rn.
11
ff. [zur Veröff. in [X.]Z 188, 186 vorgesehen] mit [X.]. [X.]).
Davon zu unterscheiden ist der -
hier gegebene
-
Fall, dass der Gläubiger bereits in dem Zwangsversteigerungsverfahren auf
die Geltend-machung von (rückständigen und laufenden, vgl. §
13 Abs.
1 [X.])
[X.] verzichtet. Ob er hierzu berechtigt ist, hat der Senat bislang offen gelassen (vgl. Urteile
vom 27.
Februar 1981 -
V
ZR 9/80, NJW 1981, 1505, 1506
und
vom 4.
Februar
2011
-
V
ZR 132/10,
aaO, Rn.
9
f.).
b)
In Rechtsprechung und Schrifttum werden hierzu
unterschiedliche [X.] vertreten.
aa) Nach einer Ansicht soll der Grundschuldgläubiger auf Grund der [X.] verpflichtet sein, die Grundschuld
im [X.] zu realisieren und einen eventuellen Übererlös an den (bisherigen) [X.] (= Sicherungsgeber)
auszukehren ([X.], [X.], 1459, 1461; [X.]/Krause, 2.
Aufl., §
1191 Rn.
126; [X.]/Konzen, [X.], 13.
Aufl., §
1191
Rn.
59; [X.]/[X.], [X.] [2009], Vorbemerkung zu §§
1191
ff. Rn.
124; [X.] in Festschrift [X.], 1984, S.
655, 663; [X.], Recht der Sicherungsgrundschuld, 4.
Aufl., Rn.
593; [X.], Eigentumsvorbe-halt und Sicherungsübertragung, Band
III,
1970, S.
519; [X.]/Kiderlen, Praxis des [X.], 11.
Aufl., S.
453; [X.], Die 8
9
10

-
6 -
Grundschuld als [X.], S.
46, 83;
[X.]/[X.], [X.] 2002, 337, 340; Eckelt, [X.], 454, 455; [X.], [X.], 1434; Räbel, NJW 1953, 1247, 1248).
bb) Nach anderer
Ansicht muss der Grundschuldgläubiger zwar das [X.] in voller Höhe anmelden; rückständige und laufende [X.] seien hiervon jedoch ausgenommen, weil der Eigentümer diese nach §
1197 Abs.
2 [X.] nicht für sich beanspruchen könne ([X.], NJW 1980, 1051, 1052
mit zust. [X.]. Vollkommer; [X.], [X.], 112, 113; [X.], [X.] 1992, 376, 378; [X.]/[X.], 5.
Aufl., §
1191 Rn.
150; [X.]/[X.], [X.], 71.
Aufl., §
1191 Rn.
32; [X.], [X.], 5.
Aufl., §
114 Rn.
57; [X.]/[X.], [X.], 9.
Aufl., §
114 Rn.
37; [X.], [X.], 19.
Aufl., §
114 [X.].
7.6
f.;
[X.], [X.], 1965, S.
237; [X.], Recht der Kreditsicherung, 8.
Aufl., Rn.
949; [X.], Sicherung von Krediten durch Grundschulden, Rn.
2444; [X.], [X.], 506, 513; kritisch [X.], [X.] 1981, 821, 822
f.).
cc) Eine dritte Ansicht erachtet
den Grundschuldgläubiger generell nicht für verpflichtet, die Grundschuld in einem weiteren Umfang geltend zu
machen, als er sie zur Tilgung der persönlichen Forderung benötigt (Gaberdiel/
Gladenbeck, Kreditsicherung durch Grundschulden, 8.
Aufl., Rn.
1155).
c)
Der Senat hält jedenfalls in dem hier zu entscheidenden Fall, dass die Zwangsversteigerung durch einen nachrangigen Gläubiger betrieben wird, die zweite Auffassung insoweit für richtig, dass rückständige und laufende [X.] nicht angemeldet werden müssen. Eine gegenteilige Verpflichtung des vorrangigen Grundschuldgläubigers
ergibt sich aus dem
[X.] nicht.

11
12
13

-
7 -
aa) Dies folgt indes nicht aus §
1197 Abs.
2 [X.]. Die Vorschrift versagt lediglich dem Eigentümer die Zinsen aus einer Eigentümergrundschuld (Senat, Urteil vom 16.
Mai 1975 -
V
ZR 24/74, [X.]Z 64, 316, 320 sowie Beschluss vom 3.
Oktober 1985 -
V
ZB 18/84, NJW 1986, 314, 315 [X.]). Darum geht es hier jedoch nicht. Denn die [X.], um deren Ersatz die Parteien streiten, betreffen nicht einen [X.]raum, in dem die Grundschuld dem Schuldner als Eigentümerrecht zustand. Gegenstand des Rechtsstreits sind vielmehr aus-schließlich solche Zinsen, die aus der zugunsten der Beklagten bestellten ([X.] angefallen sind. Über sie enthält
§
1197 Abs.
2 [X.] kei-ne Regelung. Die in der Revisionsbegründung mit Blick auf das über das Ver-mögen des Schuldners eröffnete Insolvenzverfahren aufgeworfene Frage, ob sich der durch die Vorschrift angeordnete Zinsausschluss auch auf den Insol-venzverwalter oder -
wie hier
-
Treuhänder (§§
292, 313 [X.]) erstreckt (beja-hend etwa [X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
1197 Rn.
9; [X.]/
[X.], aaO, §
1197 Rn.
3; RGRK-[X.]/[X.], 12.
Aufl., §
1197 Rn.
4; So-ergel/Konzen, aaO, §
1197 Rn.
4; aA jurisPK-[X.]/[X.], 5.
Aufl., §
1197 Rn.
10; [X.]/[X.], [X.], 6.
Aufl., §
1197 Rn.
2; [X.]/[X.], aaO, §
1197 Rn.
14), bedarf daher keiner Beantwortung.
bb) Auszugehen ist allerdings davon, dass die unterbliebene Geltendma-chung der [X.] durch den Inhaber des Grundpfandrechts
die Belange des Sicherungsgebers nachteilig
berührt, wenn die Grundschuld -
wie hier
-
gemäß
§
52 Abs.
1 Satz
1 [X.]
in der Zwangsversteigerung
bestehen bleibt. Denn in diesem Fall
hat der Zuschlag gleichwohl
das Erlöschen des [X.] auf die bis dahin aufgelaufenen dinglichen Zinsen zur Folge, weil
der
Ersteher gemäß §
56 Satz
2 [X.] nur die ab der Erteilung des Zuschlags
anfal-lenden Zinsen tragen muss
(vgl. Kesseler, [X.] 2011, 369, 370
f.). Die Ent-scheidung, in dem [X.] auf die Geltendmachung der [X.] zu verzichten, bewirkt somit, dass diese weder bei der Ver-14
15

-
8 -
teilung des [X.] in dem anhängigen Verfahren noch bei einer späteren Verwertung des stehen gebliebenen Rechts zugunsten des [X.] zu berücksichtigen sind und deshalb
von diesem nicht an den Sicherungsgeber ausgekehrt werden können. Das hat jedoch keine Verletzung der Pflichten aus dem [X.] zur Folge.
cc) Maßgeblich ist nämlich §
1178 Abs.
1 Satz
1 [X.]. Nach dieser Vor-schrift, die gemäß §
1192 Abs.
1 [X.] auch auf die Grundschuld Anwendung findet (vgl. Senat, Urteil vom 29.
Juni 1965 -
V
ZR 83/63, [X.], 1197, 1198), erlischt
das Grundpfandrecht u.a. für Rückstände von Zinsen, sofern es sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt. Die [X.] wer-den also von der -
nach Wahl des Sicherungsgebers grundsätzlich auf die Übertragung, den Verzicht oder die Aufhebung der Grundschuld gerichteten (vgl. [X.], Urteil vom 9.
Februar 1989 -
IX
ZR 145/87, [X.]Z 106, 375, 378 [X.])
-
Pflicht zur Rückgewähr der Grundschuld für
den Fall, dass der mit ihr
verfolgte Zweck endgültig wegfällt, nicht erfasst. Der Gläubiger ist deshalb
nicht verpflichtet, die nicht valutierten [X.] zugunsten des Siche-rungsgebers geltend zu machen, weil
die von ihm bei der Ausübung seines dinglichen Rechts gegenüber dem Sicherungsgeber zu beachtenden [X.] nicht weiter reichen als die durch den [X.] vorrangig be-gründete Rückgewährpflicht
(ebenso [X.]/[X.], aaO, §
1191 Rn.
150; aA [X.], aaO, S.
662). Das gilt nicht nur für die unterbliebene Einforderung
der zwischen dem Zuschlag und der Ablösung des Rechts ent-standenen [X.] (dazu Senat, Urteil vom 4.
Februar 2011 -
V
ZR 132/10, NJW 2011, 1500, 1501 Rn.
15), sondern auch für den hier gegebenen Fall, dass der Gläubiger bereits in dem
[X.] von der Gel-tendmachung der zur Tilgung der persönlichen Schuld nicht benötigten [X.] Zinsen absieht. Denn bei dem auf diese entfallenden Anteil an dem Ver-steigerungserlös
handelt es sich
lediglich um ein Surrogat des [X.]

-
9 -
spruchs (Senat, Urteile vom 29.
März 1961 -
V
ZR 171/59, [X.], 691 und vom 28.
Februar 1975 -
V
ZR 146/73, NJW 1975, 980; vgl. auch von [X.], [X.] 1987, 2050).
Die an dem Senatsurteil vom 4.
Februar 2011
(V
ZR 132/10, aaO) geäu-ßerte Kritik, die Vorschrift des §
1178 Abs.
1 Satz
1 [X.] könne für die Beurtei-lung, ob der Grundschuldgläubiger gegenüber dem Sicherungsgeber zur Gel-tendmachung der [X.] verpflichtet ist, dann nicht herangezogen werden, wenn es -
wie hier
-
nicht zu einer Vereinigung des Grundpfandrechts mit dem Eigentum komme (Alff, Rpfleger 2011, 357, 358; Kesseler, [X.]
2011, 369, 374; [X.], NJW
2011, 1500, 1502; [X.], [X.]
2011, 407, 408), ist nicht berechtigt. Entscheidend ist
nämlich eine hypothetische Be-trachtung, die darauf abstellt, welche Rechte dem Sicherungsgeber bei der Rückgewähr der Grundschuld bestenfalls zukommen. Hierdurch werden zu-gleich die durch den [X.] für den Grundschuldgläubiger begrün-deten Treuepflichten begrenzt.
dd) Ob sich -
wie im Schrifttum teilweise angenommen wird
-
aus dem [X.] ausnahmsweise dann eine Pflicht des Grundschuldgläubi-gers zur Geltendmachung der rückständigen [X.] ergibt, wenn
der Rückgewähranspruch von dem Sicherungsgeber an einen [X.] worden ist (vgl.
[X.]/[X.], aaO, Rn.
151; [X.], aaO, S.
238; [X.], aaO, Rn.
928 [anders aber Rn.
949]; [X.], aaO; [X.], [X.] 1981, 821, 823), muss hier nicht erörtert werden. Das Berufungsgericht hat zu einer Abtretung des Rückgewähranspruchs nichts festgestellt.
ee) Auch
der (insbesondere von Kesseler, aaO, S.
373
f.
erhobene)
[X.], der Sicherungsgeber habe ein berechtigtes Interesse daran, dass der Gläubiger die Grundschuld vollständig
-
und nicht nur in dem zur Deckung der 17
18
19

-
10 -
persönlichen Schuld benötigten Umfang
-
verwerte, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar ist richtig, dass
der Sicherungsnehmer auf Grund des Siche-rungsvertrags
an sich bestrebt sein
muss, im Interesse
des Sicherungsgebers das bestmögliche Verwertungsergebnis zu erzielen. Das gilt selbst dann, wenn die Verwertung der Sicherheit einen Erlös verspricht, der über dem Betrag der gesicherten Ansprüche liegt (vgl. [X.], Urteil vom 24.
Juni 1997 -
XI
ZR 178/96,
NJW 1997, 2672, 2673). Diese Pflicht
besteht gleichwohl
nicht uneinge-schränkt, sondern nur im Rahmen dessen, was dem Gläubiger im konkreten Fall an Verwertungsbemühungen zugemutet werden kann, und soweit keine eigenen schutzwürdigen Sicherungsinteressen des Gläubigers entgegenstehen (vgl. [X.], Urteil vom 24.
Juni 1994 -
XI
ZR 178/96, aaO; ferner
Urteile vom 9.
Januar 1997 -
IX ZR 1/96, NJW 1997, 1063, 1064 und vom 5.
Oktober 1999 -
XI
ZR 280/98, [X.], 352, 353 -
jew. [X.]). Das lässt die Geltendma-chung nicht angefallener [X.] durch den Grundschuldgläubiger in einem von einem nachrangigen Gläubiger betriebenen Versteigerungsverfah-ren, in dem das vorrangige Grundpfandrecht bestehen bleibt, nicht geboten er-scheinen.
Hier hat der Grundschuldgläubiger, anders als bei der Verwertung seines eigenen Grundpfandrechts, mit der Versteigerung und mit der anschlie-ßenden Verteilung des Erlöses nichts zu tun; er ist auch nicht gehalten, nach der Erlösverteilung die der Grundschuld zugrundeliegende persönliche Schuld abzurechnen und einen etwaigen Überschuss an den Sicherungsgeber auszu-kehren. Das [X.] betrifft ihn tatsächlich somit nicht. [X.] man ihn dennoch für verpflichtet, die [X.] zugunsten des Siche-rungsgebers anzumelden und später gegebenenfalls an diesen auszukehren, verlangte man von ihm eine Verfahrensbeteiligung, welche ausschließlich den Vermögensinteressen des Sicherungsgebers diente.
Zu einem derartigen In-kasso ist der Grundschuldgläubiger auf Grund des [X.]s nicht
-
11 -
verpflichtet
(in diesem Sinne bereits Senat, Urteil vom 4.
Februar 2011 -
V
ZR 132/10, NJW 2011, 1500, 1502 Rn.
21).
2. Dieses Ergebnis stimmt mit der
in dem [X.] enthaltenen
Bestimmung, dass
die Beklagte nicht verpflichtet
ist, im Zwangsvollstreckungs-verfahren einen Grundschuldbetrag geltend zu machen, der über ihre persönli-chen Forderungen hinausgeht, überein. Darauf, ob sich die Klausel auch in dem Fall als wirksam erweist, dass -
anders als hier
-
der Grundschuldgläubiger die Zwangsversteigerung selbst betreibt (bejahend Gaberdiel/Gladenbeck, aaO, Rn.
1156; [X.], aaO, S.
664
ff.; [X.], [X.], 453, 456; [X.], [X.], 506, 511; Vollkommer, NJW 1980, 1052; [X.], [X.] 2011, 407, 409; aA [X.], [X.], 1459, 1461
ff.; [X.]/[X.], aaO, Vor-bemerkung
zu §§
1191
ff. Rn.
124; Kesseler, [X.] 2011, 369, 375), kommt es nicht an.
3. Entgegen der Auffassung des [X.] bleibt der Umstand, dass über das Vermögen des Schuldners
das Insolvenzverfahren eröffnet ist, für die Schadensersatzpflicht der Beklagten ohne Bedeutung. Der [X.] betrifft ausschließlich das Verhältnis zwischen dem Grundschuldgläubiger und dem Sicherungsgeber. Dessen weitere Gläubiger können hieraus keine Rechte
herleiten,
auf Grund deren der Inhaber der
Grundschuld
gehalten
wäre, in der Zwangsversteigerung des Grundstücks die nicht angefallenen Grundschuldzin-sen mit dem Ziel geltend zu machen, diese anschließend der Insolvenzmasse zur Verfügung zu stellen. Seine Verpflichtung beschränkt sich darauf, einen aus der Verwertung des Grundpfandrechts erzielten Überschuss nach den Vor-schriften des Bereicherungsrechts an die Insolvenzmasse abzuliefern (vgl. [X.], Urteil vom 23.
November 1977 -
VIII
ZR 7/76, NJW 1978, 632, 633). Eine darüber hinaus gehende Pflicht, im Interesse der Gläubigergesamtheit auf ei-nen solchen Überschuss hinzuwirken, ergibt sich für ihn nicht. Die von dem 20
21

-
12 -
Kläger für seine gegenteilige Ansicht angeführte -
nicht näher begründete
-
Auf-fassung im Schrifttum (MünchKomm-[X.]/[X.]/[X.], 2.
Aufl., §
173 Rn.
10)
legt keine andere Beurteilung nahe. Denn die Verpflichtung zur Wah-rung der Gläubigerinteressen geht nicht weiter als die Verpflichtung zur Wah-rung der Interessen des Sicherungsgebers.
4. Soweit der Kläger in der Revisionsbegründung darauf hinweist, dass dem mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzanspruch zu einem ge-ringen Teil auch solche Zinsen zugrunde lägen, die in der [X.] nach dem [X.] angefallen seien, hat das Rechtsmittel schon deshalb keinen Erfolg, weil diese Zinsen nach den nicht angegriffenen und den Senat bindenden [X.] bei
der Ablösung des Grundpfandrechts durch den Ersteher an die Beklagte gezahlt worden sind.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.
Krüger
Lemke
Stresemann

Czub
Weinland

Vorinstanzen:
LG Frankfurt
am Main, Entscheidung vom 10.05.2010 -
2/5 O 322/09 -

OLG Frankfurt
am Main, Entscheidung vom 17.12.2010 -
19 [X.] -

22
23

Meta

V ZR 52/11

16.12.2011

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2011, Az. V ZR 52/11 (REWIS RS 2011, 286)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 286

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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