Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2000, Az. 5 StR 543/99

5. Strafsenat | REWIS RS 2000, 3228

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[X.] DES VOLKES5 StR 543/99URTEILvom 8. Februar 2000in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 8. Febru-ar 2000, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin [X.],[X.],[X.],[X.],Richterin [X.] beisitzende Richter,[X.] Vertreter der [X.],Rechtsanwaltals Verteidiger,[X.] Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 3 -für Recht erkannt:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. Juli 1999 wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels [X.] Von Rechts wegen -G r ü n d eDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen [X.] Kindes in fünf Fällen und wegen schweren sexuellen Mißbrauchs vonKindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revi-sion des Angeklagten hat keinen Erfolg.[X.] macht der Beschwerdeführer in dreifacher Hin-sicht wegen Verletzung des § 247 StPO den absoluten Revisionsgrund des§ 338 Nr. 5 StPO geltend.1. Soweit er die unzulängliche Begründung des Beschlusses [X.] beanstandet, durch den seine Entfernung aus dem [X.] während der Vernehmung der beiden geschädigten kindlichen Zeugenangeordnet worden ist, genügt das [X.] nicht den [X.] des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Der Beschwerdeführer hat den [X.] -standeten Beschluß nicht vollständig vorgetragen. Dieser beschränkte sichnicht [X.] wie gerügt [X.] auf die Anordnung der Entfernung, dieser [X.] vielmehr das Zitat einer Vorschrift (§ 247 —Abs. 1fl Satz 2 StPO) [X.]. Ob diese denkbar knappste Form der Begründung hier [X.] was bei zweifelsfrei gegebener Anwendbarkeit der Norm nicht un-denkbar ist (vgl. [X.]R StPO § 247 Satz 2 [X.] Begründungserfordernis 2m.w.[X.]; dazu [X.] in Festschrift für [X.] 1995 S. 203, 204) [X.], vermag der Senat wegen des unvollständigen [X.] nicht zuprüfen.Im übrigen hat der Beschwerdeführer ferner unterlassen vorzutragen,daß der Vater eines der kindlichen Zeugen darum gebeten hatte, den Ange-klagten während der Vernehmung seines [X.] abtreten zu lassen. [X.] Umstand wäre im Rahmen der Rüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPOmitzuteilen gewesen; denn die nähere Begründung eines Beschlusses nach§ 247 StPO könnte sich durch den Zusammenhang mit einer darauf gerich-teten Erklärung, nicht anders als nach entsprechender Antragstellung (vgl.[X.] zu § 338 Nr. 6 StPO, § 174 [X.] [X.] [X.], Urteil vom 9. Juni 1999[X.] 1 [X.] [X.], zur [X.] in [X.]St bestimmt, NStZ 1999, 474m.w.[X.]), im Einzelfall erübrigen. Auch ob dies hier in Betracht gekommenwäre, hat der Senat in der Sache nicht zu überprüfen.2. Die Rüge, der Vermerk über die Entschuldigung einer Zeugin hättenicht während der nach § 247 StPO angeordneten Abwesenheit des Ange-klagten verlesen werden dürfen, ist jedenfalls unbegründet. Die beanstan-dete Verlesung war ersichtlich ausschließlich eine Freibeweiserhebung zurErreichbarkeit weiterer Beweismittel, damit kein wesentlicher Teil der Haupt-verhandlung, der ohne Vorliegen eines Ausnahmegrundes unbedingt dieAnwesenheit des Angeklagten erfordert hätte (vgl. [X.]R StPO § 247 [X.] Ab-wesenheit 17).- 5 -3. Auch die Beanstandung, die Verhandlung über die Entlassung deskindlichen Zeugen [X.]sei zu Unrecht in Abwesenheit des Ange-klagten erfolgt, greift nicht durch. Diese Rüge scheitert ebenfalls an § 344Abs. 2 Satz 2 StPO.a) Ihr liegt folgendes prozessuale Geschehen zugrunde: [X.]vernommen worden war, ist ihm zwar gestattet worden, den [X.] zu verlassen, bevor der Angeklagte wieder vorgeführt worden ist.Der Zeuge ist aber nicht etwa entlassen worden, sondern der Angeklagte [X.] nach § 247 Satz 4 StPO über den wesentlichen Inhalt der Aussagedes kindlichen Zeugen unterrichtet worden. Danach ist [X.] was die Revisionnicht mitteilt [X.] zunächst die Mutter des anderen kindlichen Zeugen Mo in Anwesenheit des Angeklagten vernommen und entlassenworden. Anschließend ist der Angeklagte in Ausführung des Beschlussesnach § 247 Satz 2 StPO wieder aus dem Sitzungssaal entfernt worden. [X.] ist zunächst [X.]ergänzend befragt worden [X.] worüber, ergibt sichweder aus dem Protokoll, noch wird es von der Revision mitgeteilt [X.]; an-schließend ist er nach erneuter Anordnung seiner Nichtvereidigung (§ 60Nr. 1 StPO) nunmehr sofort —im Einverständnis sämtlicher [X.] worden. Dann ist in fortdauernder Abwesenheit des Angeklagten Mo vernommen worden. Dieser Zeuge ist erst entlassen worden, nach-dem der wieder anwesende Angeklagte über seine Aussage und die [X.] Angaben des [X.]unterrichtet worden war.Dieser Prozeßablauf erweist hinlänglich, daß der [X.] klarwar, daß sie zur erforderlichen Wahrung des Fragerechts des [X.] gehindert war, einen in Abwesenheit des Angeklagten ver-nommenen Zeugen zu entlassen, bevor der Angeklagte zuvor über den [X.] der in seiner Abwesenheit erfolgten Aussage unterrichtetwar. Beide Kinder sind nicht etwa unmittelbar nach ihrer jeweiligen Zeugen-aussage entlassen worden. Nach dem [X.] liegt nahe, daß- 6 -Gegenstand der für die Rüge allein maßgeblichen ergänzenden Befragungvon [X.]nur ein eng begrenzter, nach der vorangegangenen umfassen-den Vernehmung einzig offen gebliebener Vorgang [X.] etwa ein vom Ange-klagten gemutmaßtes verspätetes Heimkommen der Kinder (vgl. [X.]) [X.]gewesen ist. Dabei liegt nicht fern, daß sich die Prozeßbeteiligten unter [X.] des Angeklagten nach dessen erster Information gemäß § 247Satz 4 StPO und nach Verständigung über jene ergänzende Befragung einigwaren, daß der Zeuge hiernach sofort entlassen werden könnte. [X.] das gerichtliche Vorgehen im übrigen hin, mit dem auf die ausrei-chende Wahrung der Informations- und Verteidigungsbedürfnisse des Ange-klagten bei Anwendung des § 247 StPO Bedacht genommen worden ist, zu-dem der Vermerk über das Einverständnis —sämtlicherfl Beteiligter mit [X.], der ein vorab erklärtes Einverständnis des bei Entlassung [X.] abwesenden Angeklagten nicht ausschließt, schließlich auchder Umstand, daß der Angeklagte nach seiner abschließenden [X.] gemäß § 247 Satz 4 StPO nicht etwa eine weitere ergänzende [X.] eines der kindlichen Zeugen verlangt hat.Bei einer solchen besonders gelagerten Fallgestaltung hätte die [X.] hier den Gegenstand der ergänzenden Befragung des [X.]mitteilen müssen. Allein hierdurch wäre bei der hiergegebenen Sachlage zu belegen [X.] oder aber eben naheliegend zu widerle-gen [X.] gewesen, ob der nach jener Befragung sofort erfolgten Entlassungeine Verhandlung vorausgegangen ist, die [X.] im Sinne der herkömmlichenRechtsprechung des [X.], auf die sich der [X.] (vgl. nur [X.]R StPO § 338 Nr. 5 [X.] Angeklagter 23 m.w.[X.]) [X.] ein [X.], von der Anordnung nach § 247 StPO nicht erfaßter Teil [X.] war, der nicht in Abwesenheit des Angeklagten hätte er-folgen dürfen (vgl. entsprechend zur Vortragspflicht nach § 344 Abs. 2Satz 2 StPO bei etwas anderer, aber hinsichtlich der Wesentlichkeit [X.]sverhandlung ähnlich gelagerter Fallgestaltung: [X.]R [X.] 7 -§ 247 [X.] Abwesenheit 18 m.w.[X.]).b) Im übrigen hält der Senat [X.] einem früheren Lösungsvorschlag [X.] folgend (vgl. die soeben zitierte Entscheidung; vgl. [X.] die späteren Entscheidungen desselben Senats in [X.] 247 [X.] Abwesenheit 19 sowie [X.], Beschluß vom 3. November 1999[X.] 3 StR 333/99 [X.]) [X.] die Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen ge-nerell für keinen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung; die [X.] Angeklagten dabei ist daher regelmäßig nicht geeignet, den absolutenRevisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO zu begründen (vgl. [X.] aaOS. 209 f.). Zur weiteren Ausschöpfung eines Beweismittels in Erfüllung dergerichtlichen Wahrheitsermittlungspflicht, insbesondere zur [X.] etwa relevanten Konfrontation mit noch ausstehenden, zu erwartendenspäteren Beweiserhebungen in der Hauptverhandlung und ergänzender Be-fragung durch die Prozeßbeteiligten, kann es angezeigt sein, nicht [X.] Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen dessen Entlassung(§ 248 StPO) anzuordnen. Damit bleiben eventuelle Zwangsmöglichkeitengegen einen sich ohne Entlassung entfernenden Zeugen oder [X.] eröffnet (vgl. [X.]/[X.] StPO 44. Aufl. § 248 Rdn. 1).Jener prozessuale Vorgang der Entlassung [X.] einschließlich der Verhand-lung mit den Prozeßbeteiligten hierüber [X.] hat somit eher organisatorischenCharakter; wie die freibeweisliche Vorbereitung einer Beweiserhebung dienter hingegen nicht unmittelbar der Urteilsfindung. Wie jene (vgl. dazu oben 2)sollte er daher nicht als wesentlicher Teil der Hauptverhandlung verstandenwerden, für den die durch § 338 Nr. 5 StPO garantierten unbedingten Anwe-senheitspflichten gelten. Als wesentlich sind in diesem Zusammenhangvielmehr generell nur die der Urteilsfindung unmittelbar dienenden Ver-handlungsteile, insbesondere Beweiserhebungen, anzusehen.Solche Auslegung des Verfahrensrechts beschränkt nicht etwa [X.] eines bei der Verhandlung über die Entlassung etwa [X.] Angeklagten. Ihm ist vielmehr regelmäßig uneingeschränkt das Rechtzuzubilligen, die erneute Vorladung eines ohne seine Anhörung entlassenenZeugen oder Sachverständigen zum Zweck weiterer zulässiger Befragungzu verlangen. Mit der Revision kann er eine etwaige Versagung dieser Mög-lichkeit [X.] über den relativen Revisionsgrund der Verletzung seines Frage-rechts [X.] beanstanden. Allein diese Auslegung des Verfahrensrechts er-scheint dem Senat angemessen als Lösung von Fällen der vorliegenden Artim Revisionsverfahren, die regelmäßig im Spannungsfeld zwischen gebote-ner Wahrung aktiver Mitwirkungsbefugnisse des Angeklagten einerseits so-wie Zeugen- und Opferschutz im Strafverfahren andererseits stehen.Bei einer entsprechenden zulässig erhobenen Verfahrensrüge würdeder Senat demgemäß eine Anfrage nach § 132 Abs. 3 [X.] beschließen.Hier mangelt es an hinreichender Darlegung einer das [X.] Verletzung berechtigter Anhörungs- und [X.] Angeklagten, die nach der bislang verbindlichen Rechtsprechung ande-rer Strafsenate von § 338 Nr. 5 StPO erfaßt würde. Eine Anfrage kann daherwegen fehlender Entscheidungserheblichkeit nicht erfolgen.II.Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge ergibtkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die tatrichterliche Be-weiswürdigung unterliegt keinen sachlichrechtlichen Bedenken. Dies giltauch für das Strafmaß und die Versagung von Strafaussetzung zur [X.]. Insbesondere ist im letzten Fall eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1,§ 176a Abs. 1 Nr. 4 StGB die Ablehnung eines minder schweren Falles nach§ 176a Abs. 3 StGB ungeachtet der verhältnismäßig geringen Intensität dersexuellen Übergriffe, die der Tatrichter nicht verkannt hat, nicht [X.]; die Argumente des Mißbrauchs zweier Kinder und der Tatbegehung- 9 -noch in der Bewährungszeit nach einschlägiger Verurteilung konnten [X.] maßgeblich herangezogen werden.[X.] Häger [X.]Nack Gerhardt

Meta

5 StR 543/99

08.02.2000

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2000, Az. 5 StR 543/99 (REWIS RS 2000, 3228)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3228

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