Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2009, Az. StB 29/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2009, 5527

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[X.]BESCHLUSS ___________ StB 29/08 vom 22. Januar 2009 in dem Verfahren auf gerichtliche Entscheidung hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Verweigerung der Aktenein-sicht durch den [X.] - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Antragstellerin am 22. Januar 2009 gemäß § 147 Abs. 5, § 161 a Abs. 3 [X.] beschlossen: Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird [X.]. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: [X.] Im Oktober 2007 erschien in der Zeitschrift "[X.]" ein Artikel, nach dem das [X.] und das [X.] zu einem nicht genau genannten Zeitpunkt vor dem [X.] eine "Rangliste der [X.]" mit "[X.] im Hinblick auf die Anschläge der [X.] von 1984 bis 1991" erstellt hätten. In dem Artikel wurde als eine der Personen auf dieser Rangliste eine Frau genannt, auf die mehrere personenbezogene Daten der Antragstellerin zutreffen. Diese wandte sich daraufhin über ihren Verfahrensbevollmächtigten im Januar 2008 an den [X.] und bat um Auskunft, ob gegen sie ein Ermittlungsverfahren geführt werde und ge-gebenenfalls um Mitteilung des Aktenzeichens. Der [X.] teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 18. Februar 2008 mit, dass er gemäß § 491 Abs. 1 Satz 1 [X.] i. V. m. § 19 Abs. 4 Nr. 1 BDSG keine Auskunft ertei-len könne. Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 15. April 2008 beantragte die Antragstellerin sodann Akteneinsicht gemäß § 147 [X.], weil 1 - 3 - sie aufgrund der erteilten Antwort davon ausgehe, dass ein Ermittlungsverfah-ren anhängig sei. Nachdem der [X.] mitgeteilt hatte, dass er auch das Gesuch vom April 2008 als Ersuchen um Auskunft aus dem bei ihm geführten Verfahrensregister ansehe und eine weitergehende Auskunft nicht erteilt werde, beantragte die Antragstellerin die gerichtliche Entscheidung ge-gen die Verfügungen des [X.]s sowie diesen anzuweisen, ihr über ihren Verfahrensbevollmächtigten Akteneinsicht zu gewähren. I[X.] Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig. 2 1. Nach § 147 Abs. 5 Satz 2 [X.] kann gerichtliche Entscheidung gegen die Versagung der Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft beantragt wer-den, wenn diese den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, wenn sie die Einsicht in privilegierte Unterlagen nach § 147 Abs. 3 [X.] ver-sagt, oder wenn der Beschuldigte sich nicht auf freiem Fuß befindet. Im Übri-gen ist die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Akteneinsicht verweigert, regelmäßig nicht anfechtbar (Laufhütte in [X.]. § 147 Rdn. 25). Stets ist indes Voraussetzung, dass überhaupt ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten eingeleitet worden ist, denn erst mit Beginn des [X.] - gegebenenfalls auch bei der Einleitung von Vorermittlungen - entsteht ein Anspruch auf Akteneinsicht ([X.] in [X.]. § 147 Rdn. 119 f.; [X.] in [X.] - 38. Lfg. Stand April 2004 - § 147 Rdn. 21). 3 § 491 Abs. 1 Satz 1 [X.] gewährt demgegenüber einen [X.] für die Fälle, die in der [X.] nicht besonders geregelt sind. Gegen eine ablehnende Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach § 491 [X.] kann sich der Betroffene gemäß § 491 Abs. 1 Satz 1 [X.] i. V. m. § 19 Abs. 5 Satz 2 BDSG an den [X.] und die [X.] - 4 - freiheit wenden ([X.] in [X.] - 50. Lfg. Stand Oktober 2006 - § 491 Rdn. 27), worauf die Antragstellerin vom [X.] auch hingewie-sen worden ist. 2. Vorliegend hat der [X.] nicht Akteneinsicht nach § 147 Abs. 2 [X.] verweigert, sondern ein Auskunftsbegehren der Antragstel-lerin nach § 491 Abs. 1 Satz 1 [X.] i. V. m. § 19 Abs. 4 Nr. 1 BDSG abgelehnt. Dagegen ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung grundsätzlich nicht gege-ben. 5 Allenfalls, wenn in dieser Entscheidung auch eine - zumindest faktische (vgl. dazu [X.] in [X.] aaO § 147 Rdn. 163 a) - Verweigerung des tatsächlich bestehenden Anspruchs auf Akteneinsicht der Antragstellerin als Beschuldigte zu sehen wäre, käme bei Vorliegen der weiteren Voraussetzun-gen des § 147 Abs. 5 Satz 2 [X.] ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 161 a Abs. 3 [X.] als statthafter Rechtsbehelf in Betracht. Für das Vorliegen einer solchen Fallkonstellation bestehen hingegen - abgesehen von den Mutmaßungen der Antragstellerin - keinerlei Anhaltspunkte. 6 3. [X.] folgt aus § 161 a Abs. 3 Satz 3, § 473 Abs. 1 Satz 1 [X.]. [X.] Hubert

Meta

StB 29/08

22.01.2009

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2009, Az. StB 29/08 (REWIS RS 2009, 5527)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5527

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