Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 17.07.2013, Az. 1 BvR 2540/12

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2013, 4078

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im arbeitsgerichtlichen Verfahren - Übergehung von Parteivortrag zu evtl einschlägiger obergerichtlicher Rspr (hier: zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei Abberufung des Geschäftsführers eines Vereins unter gleichzeitiger Kündigung der Anstellung) - Gegenstandswertfestsetzung


Tenor

Der Beschluss des [X.] vom 30. Dezember 2011 - 4 Ta 142/11 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das [X.] zurückverwiesen.

Damit wird der Beschluss des [X.] vom 28. September 2012 - 4 Ta 142/11 - gegenstandslos.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Das [X.] hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im [X.] zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das [X.] wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gewährung rechtlichen Gehörs in einer Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen. Gegenstand des Ausgangsverfahrens sind Kündigungsschutzanträge sowie ein möglicher Anspruch des Beschwerdeführers auf [X.].

2

1. Der Beschwerdeführer war zuletzt auf der Grundlage einer als "Arbeitsvertrag" bezeichneten Vereinbarung aus dem [X.] bei einem eingetragenen Verein, dem Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagter), beschäftigt. Danach war der Beschwerdeführer als "stellv. Landesgeschäftsführer" des Beklagten angestellt. Nach § 7 Abs. 4 der Satzung des Beklagten aus dem Jahr 2008 wird die Führung der laufenden Geschäfte einem Geschäftsführer oder einer Geschäftsführerin und einem stellvertretenden Geschäftsführer beziehungsweise einer stellvertretenden Geschäftsführerin übertragen, die nach entsprechender Bestellung durch den Vorstand den Verein nach § 30 BGB vertreten. [X.] wurde der Beschwerdeführer zum besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB bestellt, am 18. März 2011 erfolgte seine Abberufung. Gleichzeitig kündigte der Beklagte das "Arbeitsverhältnis" fristlos, hilfsweise ordentlich; es folgten mehrere [X.].

3

2. Das Arbeitsgericht erklärte den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das [X.] mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer organschaftlicher Vertreter des Beklagten sei. Ob das der Bestellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis materiell-rechtlich als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren sei, könne dahinstehen. Zur Begründung seiner hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde stellte der Beschwerdeführer wiederholt auf eine aktuelle Entscheidung des [X.] ab. Danach sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig, wenn ein Arbeitnehmer aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus formlos zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt wird und er nach Beendigung der Organstellung Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht (Beschluss vom 23. August 2011- 10 [X.] -, [X.], 63).

4

Das [X.] versäumte es, dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Gegenseite sowie die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuzuleiten. In seiner Entscheidung wies es die sofortige Beschwerde unter Bezugnahme auf die Begründung des Arbeitsgerichts zurück. Auf den Vortrag des Beschwerdeführers zu der von ihm zitierten Entscheidung des [X.] ging das [X.] in seiner Begründung nicht ein. Mit der hiergegen gerichteten Anhörungsrüge beanstandete der Beschwerdeführer insbesondere, dass das [X.] die Entscheidung des [X.] vom 23. August 2011 - 10 [X.] - nicht berücksichtigt habe. Die Entscheidung des [X.]s stehe in Divergenz zu der Entscheidung des [X.]. Der Beschwerdeführer zitierte in der Anhörungsrüge erneut den Leitsatz der Entscheidung des [X.], den er optisch in einem gesonderten Absatz durch Anführungszeichen und kursive Schrift hervorhob. In einer ergänzenden Stellungnahme wies er erneut auf die Entscheidung des [X.] vom 23. August 2011 - 10 [X.] - hin. Es sei nicht erkennbar, aufgrund welcher Überlegung von der Entscheidung des [X.] abgewichen worden sei. Das [X.] wies die Anhörungsrüge zurück, ohne auf die Entscheidung des [X.] vom 23. August 2011 und die sich hierauf gründende Argumentation des Beschwerdeführers einzugehen.

5

3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 [X.] geltend. Insbesondere habe das [X.] die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Entscheidung des [X.] vom 23. August 2011 - 10 [X.] - ersichtlich nicht in Erwägung gezogen.

6

4. Die Staatskanzlei des [X.] hat von einer Stellungnahme abgesehen. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens hat sich nicht geäußert. Die Akte des Ausgangsverfahrens hat dem [X.] vorgelegen.

7

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, soweit die Verletzung rechtlichen Gehörs mit der Begründung gerügt wird, das [X.] habe Vortrag des Beschwerdeführers nicht in Erwägung gezogen, und gibt ihr insoweit statt. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung durch die Kammer liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 [X.]G).

8

1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus [[X.]-01623f0d81b4]Art. 103 Abs. 1 [X.]].

9

a) Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen ([X.] 46, 315, <319>; 105, 279 <311>; stRspr). Art. 103 Abs. 1 [X.] ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, namentlich nicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen. Deshalb müssen, damit das [X.] einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 [X.] feststellen kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. [X.] 65, 293 <295>; 70, 288 <293>; 86, 133, <145 f.>). Geht ein Gericht auf den wesentlichen [X.] des [X.] zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen (vgl. [X.] 47, 182 <189>; 86, 133 <146>). Um dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden, ist es ebenfalls geboten, dass das Gericht die wesentlichen Rechtsausführungen der prozessführenden Parteien zur Kenntnis nimmt (vgl. [X.] 60, 175 <210>; 86, 133 <144>). Dies gilt insbesondere, wenn sich eine Partei auf eine obergerichtliche Rechtsprechung beruft und das entscheidende Gericht im Falle der Abweichung dem Obergericht hätte vorlegen müssen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 7. November 1996 - 2 BvR 1204/96 -, juris, Rn. 19).

b) Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht. Das [X.] hat möglicherweise entscheidungserheblichen Vortrag des Beschwerdeführers außer [X.] gelassen.

Das [X.] setzt sich in seiner Entscheidung über die [X.] mit dem Vortrag des Beschwerdeführers, soweit er wiederholt auf den Beschluss des [X.] vom 23. August 2011 - 10 [X.] - verweist, nicht auseinander. Diesen Verweisen kommt im Vortrag des Beschwerdeführers erkennbar zentrale Bedeutung zu. Dennoch geht das Gericht weder auf den Tatsachenvortrag des Beschwerdeführers ein, der ausführlich geltend gemacht hat, dass die Sachverhalte in den entscheidungserheblichen Punkten vergleichbar seien, noch finden die rechtlichen Erwägungen des [X.] Erwähnung.

Sollte das [X.] davon ausgegangen sein, die Entscheidung des [X.] sei vorliegend nicht einschlägig, hätte dies einer Begründung bedurft. [X.] Unterschiede in Bezug auf den Sachverhalt mögen erkennbar sein, sind aber nicht von vornherein offensichtlich. So war einerseits nach dem Wortlaut der als "Arbeitsvertrag" bezeichneten Vereinbarung aus dem [X.] eine Organbestellung des Beschwerdeführers nicht ausdrücklich vorgesehen und er wurde erst 2009 formlos zum organschaftlichen Vertreter bestellt; die Satzung, aus der sich folgern ließe, dass die Organbestellung in der Vereinbarung bereits angelegt gewesen sei, wurde später beschlossen. Andererseits erfolgte die Kündigung zusammen mit der Abberufung (vgl. zu diesem Kriterium: [X.], Beschluss vom 25. Mai 1999 - 5 [X.] -, juris, Rn. 18). Von daher hätte das Gericht auf die von dem Beschwerdeführer angeführte Entscheidung eingehen müssen, denn die vom Beschwerdeführer behauptete Vergleichbarkeit dieses Sachverhalts mit demjenigen, der in der von ihm zentral in Bezug genommenen Entscheidung des [X.] zugrunde lag, war [X.] seines Vortrags. Sollte das [X.] der Entscheidung eine Abweichung von der Rechtsprechung des [X.] zugrunde legen, wäre zudem die Rechtsbeschwerde wegen Divergenz gemäß § 78 Satz 2 Arb[X.] in Verbindung mit § 72 Abs. 2 Nr. 2 Arb[X.] zuzulassen gewesen. Da das [X.] weder auf entscheidungsrelevante Unterschiede im Sachverhalt hingewiesen noch die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, liegt die Annahme nahe, dass es den Standpunkt des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen, ihn jedenfalls nicht in Erwägung gezogen hat.

Die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs setzt sich in dem Beschluss über die Zurückweisung der Anhörungsrüge fort.

c) Der Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 [X.] ist auch entscheidungserheblich. Eine Entscheidung beruht auf einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 [X.], wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei gebührender Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu einem anderen, für diesen günstigeren Ergebnis gelangt wäre (vgl. [X.] 7, 95 <99>; 89, 381 <392 f.>). Vorliegend erscheint es nicht ausgeschlossen, dass das [X.] bei Berücksichtigung des Vortrags des Beschwerdeführers eine für diesen günstigere Entscheidung getroffen hätte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung des [X.]s im Ergebnis vertretbar erscheint, etwa aufgrund der zeitlichen Nähe zwischen Abberufung aus der Organstellung und Kündigung des Anstellungsverhältnisses oder weil der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Klageerhebung möglicherweise noch als organschaftlicher Vertreter im Vereinsregister eingetragen war.

2. Es bedarf keiner weiteren Entscheidung darüber, ob eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 [X.] unter anderen Gesichtspunkten vorliegt oder ob das Willkürverbot, das Recht auf [X.] oder der Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt sind.

3. Der Beschluss vom 30. Dezember 2011 ist wegen des Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 [X.] gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 [X.]G aufzuheben und die Sache an das [X.] Sachsen-Anhalt zurückzuverweisen. Der Beschluss vom 28. September 2012 wird damit gegenstandslos.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 [X.]G; die Festsetzung des [X.] folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 [X.] und den Grundsätzen für die Festsetzung des [X.] im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. [X.] 79, 365 <366 ff.>).

Meta

1 BvR 2540/12

17.07.2013

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, 28. September 2012, Az: 4 Ta 142/11, Beschluss

Art 103 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 2 Abs 1 Nr 3 ArbGG, § 5 Abs 1 S 3 ArbGG, § 30 BGB, § 611 BGB, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 17.07.2013, Az. 1 BvR 2540/12 (REWIS RS 2013, 4078)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4078

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wird zitiert von

31 Wx 382/15

Zitiert

10 AZB 51/10

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