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PDF anzeigen[X.]/08 vom 29. September 2009 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. hier: Antrag auf Pauschgebühr - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 29. September 2009 be-schlossen: Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt [X.]aus [X.], wird für die Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschgebühr in Höhe von 500,-- • be-willigt. Gründe: Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 20. November 2008 war der [X.] zum Pflichtverteidiger für die Revisionshauptverhandlung bestellt worden. Für diesen [X.] ist der [X.] zur Entscheidung über die Bewilligung einer Pauschgebühr berufen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 RVG i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG). 1 - 3 - Die Vorbereitung und die Wahrnehmung der Hauptverhandlung waren für den Antragsteller besonders aufwändig. Die gesetzliche Gebühr (228,-- • gemäß Nr. 4132 VV RVG) ist deshalb nicht zumutbar. Der [X.] hält eine Pauschgebühr in Höhe von 500,-- • für angemessen. 2 Nack Wahl Hebenstreit Elf [X.]
Meta
29.09.2009
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2009, Az. 1 StR 375/08 (REWIS RS 2009, 1453)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1453
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