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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:140720BVIIIZA8.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZA 8/20
vom
14. Juli 2020
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 14. Juli 2020
durch die [X.] Richterin Dr.
Milger, [X.]
[X.], die Richterin Dr.
Fetzer, [X.] und die Richterin Wiegand
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Se-nats vom 10. Juni 2020 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat in dem Beschluss vom 10. Juni 2020 das von der [X.] als übergangen gerügte Vorbringen geprüft, aber für nicht durchgrei-fend erachtet. Von einer weiterreichenden Begründung sieht er auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des §
544 Abs.
4 Satz
2 ZPO
1
-
3
-
ab ([X.], Beschluss vom 28.
Juli
2005 -
III
ZR
443/04, NJW-RR 2006,
63
unter
II
2).
Dr. [X.]
Dr. [X.] Dr. Fetzer
[X.] Wiegand
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
7 C 896/18 -
LG [X.], Entscheidung vom 26.03.2020 -
3 S 2697/19 -
Meta
14.07.2020
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2020, Az. VIII ZA 8/20 (REWIS RS 2020, 11427)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11427
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