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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:280720BAK18.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AK 18/20
vom
28. Juli
2020
in dem Strafverfahren
gegen
wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen [X.]
-
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Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der
Angeschul-digten und ihrer Verteidiger am 28.
Juli
2020
gemäß §§
121, 122 StPO
be-schlossen:
Die Untersuchungshaft hat [X.].
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den [X.] findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandes-gericht Koblenz
übertragen.
Gründe:
I.
Die Angeschuldigte ist am 17.
Januar 2020 aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom 21.
November 2019 (OGs
110/19) festgenommen worden und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft.
Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, die Angeschuldigte habe sich ab einem nicht genau feststehenden Zeitpunkt im September 2014 bis Februar 2019 als Mitglied an der [X.]
([X.]) beteiligt, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf ge-1
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richtet seien, Mord (§
211 StGB)
oder Totschlag (§
212 StGB) oder [X.] (§§
8, 9, 10, 11 oder 12 [X.]) zu begehen.
Die [X.] hat mit Anklageschrift vom 27.
Mai 2020 wegen des dem Haftbefehl zugrundeliegenden [X.] zum [X.] erhoben.
II.
Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.
1.
Die Angeschuldigte ist der ihr zur Last gelegten Tat dringend verdäch-tig.
a)
Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines drin-genden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:
[X.])
Der [X.] ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islami-scher Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des [X.] und die historische Region ash-Sham
-
die heutigen St[X.]ten [X.], [X.] und [X.] sowie Palästina
-
umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden Gottesst[X.]t
unter Geltung der Scharia zu errichten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im [X.] und das Regime des [X.] Präsidenten [X.] zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fort-gesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen [X.], als Feind des Islam
begreift; die Tötung solcher Feinde
oder ihre Ein-schüchterung durch Gewaltakte sieht der [X.] als legitimes Mittel des Kampfes an.
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-
Die Führung der [X.], die sich mit dem Ausrufen des Kalifats
im Juni 2014 von Islamischer St[X.]t im [X.] und in Großsyrien
([X.]IG/[X.]) in [X.] umbenannte, hatte seit 2010 bis zu seinem Tod im Oktober 2019 der Emir
Abu Bakr al-Baghdadi inne. [X.] war von seinem Sprecher zum Kalifen
erklärt worden, dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Dem Kalifen
unterstehen ein Stellvertreter sowie Minister
als Verantwortliche
für einzelne Bereiche, so ein Kriegsminister
und ein Propagandaminister. Zur Führungsebene gehören außerdem beratende [X.]. Veröffentli-chungen werden in der Medienabteilung Al-Furqan
produziert und über die Medienstelle al-
verbreitet, die dazu einen eigenen Twitter-Kanal und ein [X.] nutzt. Das auch von Kampfeinheiten verwendete Symbol der [X.] besteht aus dem Prophetensiegel
(einem weißen Oval mit der Inschrift:[X.] -
Rasul
-
Muhammad) auf schwarzem Grund, ergänzt um das [X.] Glaubensbekenntnis. Die zur Tatzeit mehreren Tausend Kämpfer waren dem Kriegsminister
unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert.
Die [X.] teilte die von ihr besetzten Gebiete in [X.] ein und richtete einen [X.] ein; diese Maßnahmen zielten auf das Schaffen totalitärer st[X.]tlicher Strukturen. Angehörige der [X.] [X.], aber auch von in Gegnerschaft zum [X.] stehenden Oppositionsgruppen, auslän-dische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsbereich des [X.] in Frage stellten, sahen sich [X.], Folter und Hinrichtung ausgesetzt. Zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlichte der [X.] Filmaufnahmen von besonders grausamen Tötungen. Darüber hinaus beging die [X.] immer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb ihres Machtbereichs Terroranschläge. So hat 8
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sie etwa für Anschläge in [X.], [X.] und [X.] die Verantwor-tung übernommen.
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6
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Im [X.] gelang es dem [X.] im Jahr 2014, etwa ein Drittel des St[X.]tsterrito-riums zu besetzen. Am 10.
Juni 2014 erlangte er die Kontrolle über die [X.] [X.], die bis zu der Offensive der von [X.] unterstützten iraki-schen [X.] Ende 2016 der zentrale Ort seiner [X.] [X.] war. Seit Januar 2015 wurde die [X.] schrittweise zurückgeschlagen. So begann am 16.
Oktober 2016 die Rückeroberung von [X.], die Anfang Juni 2017 abgeschlossen war. Am 27.
August 2017 wurde der [X.] aus seiner letzten nord-irakischen Hochburg in [X.] verdrängt. Heute hat der [X.] sein ehemaliges Herrschaftsgebiet in [X.] und im [X.] verloren.
bb)
Die Angeschuldigte reiste am 9.
September 2014 mit ihrem nach is-lamischen Ritus vermählten [X.] nebst weiteren Personen von [X.] Richtung [X.] aus, um sich dem [X.] anzuschließen. Nach einem Aufenthalt in [X.] erhielten sie in [X.] Wohnraum zugeteilt. Während [X.] eine militärische Ausbildung durch die [X.] erhielt, war sie zeitweilig in einem Frauenhaus untergebracht. Als sich [X.] für den [X.] an Kämpfen in Nordsy-rien beteiligte, versorgte sie den im Dezember 2014 geborenen [X.] und führte den Haushalt. Nach dem Tod ihres [X.]es im März 2015 erhielt sie Kondo-lenzzahlungen des [X.] in Höhe von mehreren hundert US-Dollar sowie im [X.] den monatlichen Sold ihres [X.]es. Auf Vermittlung heiratete sie noch im [X.] einen anderen Kämpfer des [X.]. Nachdem dieser wenige Monate später getötet worden war, schloss sie im Mai 2016 erneut eine vermittelte Ehe nach [X.]m Ritus mit einem [X.]-Kämpfer sowie nach dessen Tod mit ei-nem anderen Mitglied der Organisation. Sie gebar im Oktober 2017 zwei [X.] und im Dezember 2018 ein viertes Kind, das einige Tage nach der Geburt verstarb.
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Über [X.] Netzwerke rief die Angeschuldigte zur Ausreise in das
Kalifat
auf, pries das dortige Leben sowie die Versorgungslage an und [X.] die Tötung von aus
ihrer Sicht Ungläubigen. Sie pflegte engen Kontakt mit weiblichen Angehörigen der [X.], besuchte ein durch diese [X.] Frauenhaus nach dem Tod ihres ersten [X.]es und nahm im Jahr 2016 in [X.] an einem Scharia-Kurs teil. Mit dem militärischen Niedergang des [X.] zog sie sich jeweils in von diesem noch kontrollierte Gebiete zurück und erhielt dort Wohnraum zugeteilt.
Als im Januar 2019 die von ihr bewohnte Ortschaft durch gegnerische Kräfte eingeschlossen war und sie mit [X.] sowie Kindern zu
fliehen [X.], wurde sie durch kurdische Kräfte festgenommen und in ein Lager gebracht. Später geriet sie in [X.] Haft und wurde am 17.
Januar 2020 nach [X.] abgeschoben.
b)
Der dringende Tatverdacht
beruht hinsichtlich der außereuropäischen terroristischen [X.] [X.] insbesondere auf islamwissenschaftlichen Gut-achten des Sachverständigen
S.
und detaillierten Auswerteberichten des [X.] sowie den dort in Bezug genommenen und dargestell-ten weiteren Quellen. Die Handlungen der Angeschuldigten, die sich bislang nicht zur Sache eingelassen hat, ergeben sich im Wesentlichen aus der Aus-wertung zahlreicher Kommunikationsmittel und den Angaben verschiedener Zeugen aus ihrem Umfeld. Wegen weiterer Einzelheiten zur vorläufigen Bewer-tung der Beweislage wird auf den Haftbefehl und die Darstellung des wesentli-chen Ergebnisses der Ermittlungen in der Anklageschrift der Generalst[X.]tsan-waltschaft Bezug genommen.
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c)
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus, dass sich
die Angeschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen [X.] im Ausland strafbar gemacht hat (§
129a Abs.
1 Nr.
1, §
129b Abs.
1 Sät-ze
1 und
2 StGB).
[X.])
Die mitgliedschaftliche Beteiligung nach §
129a Abs.
1 StGB setzt ei-ne gewisse formale Eingliederung
des Täters in die Organisation voraus. Sie kommt nur in Betracht, wenn der Täter die [X.] von innen und nicht le-diglich von außen her fördert. Insoweit bedarf es zwar keiner förmlichen Bei-trittserklärung oder einer förmlichen Mitgliedschaft. Notwendig ist aber, dass der Täter eine Stellung innerhalb der [X.] einnimmt, die ihn als zum Kreis der Mitglieder gehörend kennzeichnet und von den Nichtmitgliedern unter-scheidbar macht. Dafür reicht allein die Tätigkeit für die [X.], mag sie auch besonders intensiv sein, nicht aus; denn ein Außenstehender wird nicht allein durch die Förderung der [X.] zu deren Mitglied. Die Mitgliedschaft
setzt ihrer Natur nach eine Beziehung voraus, die einer [X.] nicht [X.] werden kann, sondern ihre Zustimmung erfordert. Ein auf lediglich einseitigem Willensentschluss beruhendes Unterordnen und Tätigwerden ge-nügt nicht, selbst wenn der Betreffende bestrebt ist, die [X.] und ihre kriminellen Ziele zu fördern. Die Annahme einer mitgliedschaftlichen Beteiligung scheidet daher aus, wenn die Unterstützungshandlungen nicht von einem ein-vernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am [X.] getragen sind ([X.], Beschluss vom 13.
Juni 2019 -
AK 27/19, juris Rn.
20; vgl. auch [X.], Urteil vom 14.
August 2009 -
3
StR 552/08, [X.]St
54, 69 Rn.
128).
Eine Beteiligungshandlung des Mitglieds kann darin bestehen, unmittel-bar zur Durchsetzung der Ziele der [X.] beizutragen; sie kann auch [X.] gerichtet sein, lediglich die Grundlagen für die Aktivitäten der [X.] 15
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zu schaffen oder zu erhalten. Ausreichend ist deshalb die Förderung von Auf-bau, Zusammenhalt oder Tätigkeit der Organisation. In Betracht kommt etwa ein organisationsförderndes oder ansonsten vereinigungstypisches Verhalten von entsprechendem Gewicht. In Abgrenzung hierzu fehlt es in Fällen einer bloß formalen oder passiven, für das Wirken der [X.] bedeutungslosen Mitgliedschaft grundsätzlich an einem aktiven mitgliedschaftlichen [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 15.
Mai 2019 -
AK
22/19, NJW
2019, 2552 Rn.
24 mwN).
bb)
Gemessen daran belegen die bislang ermittelten Tatsachen sowohl eine Eingliederung der Angeschuldigten in den [X.] als auch vereinigungstypi-sche Tätigkeiten für dessen Zwecke mit ausreichender Wahrscheinlichkeit.
Hierfür ist im Rahmen einer Gesamtschau von Bedeutung, dass sie nach dem Tod ihres ersten [X.]es eine Rückreise nach [X.] ablehnte und weiter bei der [X.] verblieb, sich über diese anpreisend äußerte und in deren Sinne agitierte, durch diese weiter Versorgungsleistungen erhielt, jeweils nach Vermittlung andere kämpfende Mitglieder heiratete, sich mit der [X.] bis zu deren militärischer Niederlage in von dieser noch kontrolliertes Ge-biet zurückzog, an einem Scharia-Kurs teilnahm und sich mehrmals in Frauen-häusern (Schwesternhaus) aufhielt. Sie brachte sich damit in die Organisation ein und erfüllte mehr als bloß allgemeine häusliche Pflichten
(s. dazu [X.], Beschluss vom 22.
März 2018 -
StB 32/17, NStZ-RR
2018, 206, 207; insgesamt beispielsweise [X.], Beschlüsse vom 17.
Oktober 2019 -
AK
56/19, juris Rn.
29
f. und StB
26/19, juris Rn.
23; vom 13.
Juni 2019 -
AK
27/19, juris Rn.
21
f.; vom 15.
Mai 2019 -
AK
22/19,
NJW
2019, 2552 Rn.
26
f.).
2.
Es bestehen der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß §
112 Abs.
2 Nr.
2 StPO sowie -
auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung des §
112 Abs.
3 18
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10
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StPO (s. [X.], Beschluss vom 24.
Januar 2019 -
AK
57/18, juris Rn.
30
ff.)
-
derjenige der [X.]. Die Angeschuldigte hat keinen Wohnsitz in [X.]; sie hat erklärt, eine Ausreise in den [X.] einer Inhaftierung in [X.] vorzuziehen, und entsprechende Bemühungen entfaltet. Sie [X.] durch Verwandte ihres [X.] [X.]es über Auslandskon-takte. Da sie aufgrund der ihr zur Last gelegten Tat mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen hat, ist es insgesamt überwiegend wahrscheinlich, dass sie sich im Falle ihrer Freilassung dem weiteren Verfahren durch Flucht entzöge. Dieser Gefahr kann durch andere fluchthemmende Maßnahmen nicht in gleicher Form begegnet werden, weshalb der Zweck der Untersuchungshaft auch nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des §
116 StPO erreicht werden kann.
3.
Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§
121 Abs.
1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht [X.] und rechtfertigen die [X.].
Das der Angeschuldigten zugeordnete Mobiltelefon, das in [X.] mit ihrer Abschiebung sichergestellt worden ist und eine Vielzahl von Textmitteilungen, Bild-, Video-
sowie Audiodateien und Kontakten aufweist, ist ausgewertet worden. Daraus
haben sich Ansätze zu ergänzenden Ermittlungen ergeben, die zu einer Durchsuchung bei einer weiteren Person geführt haben. Die dort und bei einer anderen Durchsuchung sichergestellten Datenträger sind ebenfalls -
noch nicht abschließend -
gesichtet worden. Überdies ist ein die An-geschuldigte betreffendes psychiatrisches Sachverständigengutachten einge-holt worden, dessen vorläufige schriftliche Fassung am 13.
Mai 2020 vorgele-gen hat. Die Generalst[X.]tsanwaltschaft hat am 10.
Juni 2020 Anklage erhoben. 21
22
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11
-
Hierzu
hat der Vorsitzende des mit der Sache befassten Senats des Oberlan-desgerichts eine Erklärungsfrist (§
201 Abs.
1 Satz
1 StPO) bis zum 29.
Juni 2020 gesetzt. Angesichts des Umfangs der Akten, die sieben Bände [X.] und 28
Sonderbände beinhalten, ist nicht zu beanstanden, dass das [X.] noch keine Entscheidung über die Eröffnung des [X.] getroffen hat. Eine solche ist nach gegenwärtigem Stand zeitnah zu erwar-ten.
4.
Schließlich steht die Untersuchungshaft nach Abwägung zwischen
dem Freiheitsgrundrecht der Angeschuldigten einerseits sowie dem [X.] der Allgemeinheit andererseits nicht zu der Bedeutung der Sa-che und der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis (§
120 Abs.
1 Satz
1 StPO).
Schäfer
Spaniol
Anstötz
23
Meta
28.07.2020
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2020, Az. AK 18/20 (REWIS RS 2020, 11373)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11373
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung: Anforderungen an eine mitgliedschaftliche Beteiligung
Strafbare Handlungen zur Förderung einer terroristischen Vereinigung
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