Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.08.2012, Az. 3 StR 276/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 4097

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Gegenstand

Schadenswiedergutmachung: Vergleich im Adhäsionsverfahren


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. April 2012 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen "schwerer räuberischer Erpressung" zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet, führt aber zu einer Klarstellung des Schuldspruchs.

2

1. Die Nachprüfung des Urteils hat auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere stellt es keine Lücke in den Urteilsgründen dar, dass das [X.] ohne Erörterung des § 46a StGB lediglich allgemein zugunsten des Angeklagten seine Bereitschaft berücksichtigt hat, im Adhäsionsverfahren mit dem Nebenkläger einen Vergleich über die volle Schadenssumme zu schließen. Da der Täter das Opfer nicht schon dann im Sinne des § 46a Nr. 2 StGB ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt, wenn er lediglich die Schadenswiedergutmachung zusagt (vgl. [X.], Beschluss vom 13. April 1999 - 1 [X.], [X.]R StGB § 46a Wiedergutmachung 2), drängte allein der [X.] das [X.] nicht dazu, sich mit einer Strafmilderung nach §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB auseinanderzusetzen. Für den Fall, dass die Revision weitere Feststellungen zu einem etwaigen Schadensausgleich vermisst, hat sie grundsätzlich die Möglichkeit, einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 [X.]) zu rügen.

3

2. Der Schuldspruch war neu zu fassen, damit auch in der Urteilsformel zum Ausdruck kommt, dass der Angeklagte den - vom [X.] zutreffend angenommenen - besonderen Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1, § 255 StGB verwirklicht hat (vgl. [X.], [X.], 55. Aufl., § 260 Rn. 25a mwN).

[X.]     

Pfister     

     Hubert

Mayer     

Ri'in [X.] Dr. Spaniol befindet
sich im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.

[X.]

Meta

3 StR 276/12

02.08.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Düsseldorf, 11. April 2012, Az: 20 KLs 3/12

§ 46a Nr 2 StGB, § 49 Abs 1 StGB, § 255 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.08.2012, Az. 3 StR 276/12 (REWIS RS 2012, 4097)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4097

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Referenzen
Wird zitiert von

3 StR 233/17

3 StR 354/15

3 StR 354/15

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