Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.08.2000, Az. 2 StR 85/00

2. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1299

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[X.] DES [X.]/00vom30. August 2000in der Strafsachegegenwegen Betruges- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 30. [X.], an der teilgenommen haben:Vizepräsident des BundesgerichtshofesDr. [X.]als Vorsitzender,die [X.] am [X.],Detter,[X.],[X.]als beisitzende [X.],[X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24. September 1999 mit den [X.] wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaft-strafkammer des [X.] zurückverwiesen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betrugs zu einer Freiheits-strafe von drei Jahren verurteilt, da er der [X.] unbe-rechtigterweise Fördermittel des [X.]verschafft habe.Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichenRechts und beanstandet das Verfahren.[X.] Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Die Revision be-anstandet zu Recht eine Verletzung der §§ 249, 261 StPO, weil ein [X.], das dem Urteil zugrundegelegt wurde, nicht Gegenstand der [X.] gewesen [X.] nehmen mehrfach auf ein [X.]reiben der V. vom 16. November 1992 Bezug, das im Wortlaut wiedergegeben([X.]) und zusätzlich als Anlage 3 dem Urteil beigefügt ist. [X.] Sitzungsniederschrift (§ 274 StPO) wurde dieses [X.]reiben nicht im [X.] verlesen oder in sonst zulässiger Weise (z. B. im We-ge des [X.] nach § 249 Abs. 2 StPO) in die [X.].Der [X.] kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf diesem Verstoßberuht. Zwar wurde das [X.]reiben der V. wiederholt Zeugen vor-gehalten (vgl. Sitzungsniederschriften über die Vernehmung der [X.] am 7. Mai 1999, [X.]. am 20. Mai 1999 und [X.]am 28. Mai 1999). [X.] kann ein Vorhalt an Zeugen, Sachverständige oder Angeklagteeine Beweiserhebung im Rahmen des [X.] erübrigen, dies giltaber nicht, wenn es auf den genauen Wortlaut ankommt (vgl. Klein-knecht/[X.] 44. Aufl. § 249 Rdn. 28 m. w. N.). Dies ist hier der Fall.Die Strafkammer stützt auf den Wortlaut dieses [X.]reibens maßgeblich [X.], daß eine für die Erlangung von Fördermitteln erforderliche Finan-zierungsbestätigung einer Bank nicht vorlag und der Angeklagte dies wußte([X.] [X.]). Die Urteilsgründe belegen somit, daß der genaue Wortlaut des - allerdings nur zweiseitigen - [X.]reibens von erheblicher beweismäßiger Be-deutung war. Ein Vorhalt war deshalb kein geeignetes Verfahren zur Beweiser-hebung, da in einem solchen Falle nicht die Urkunde selbst, sondern nur diedazu abgegebene Erklärung der Person, der sie vorgehalten wurde, Beweis-gegenstand ist. Dazu kommt, daß dann, wenn in der Hauptverhandlung nichtverlesene [X.]riftstücke ohne Hinweis auf eine bestätigende Einlassung [X.] oder eine solche Erklärung einer anderen Auskunftsperson im- 5 -Urteil wörtlich wiedergegeben werden, dies in der Regel darauf hindeutet, daßder Wortlaut selbst zum Zwecke des Beweises verwertet worden ist und nichtnur eine gegebenenfalls auf einen Vorhalt abgegebene Erklärung (vgl. [X.] 1999, 424; vgl. auch [X.], 421).Das Urteil unterliegt somit schon auf Grund dieses Verfahrensverstoßesder Aufhebung, so daß der [X.] offen lassen kann, ob und in welchem [X.] die übrigen geltendgemachten Verfahrensrügen ebenfalls durchgreifenkönnten.[X.] die neue Hauptverhandlung bemerkt der [X.]:1. Macht das Tatgericht vom Selbstleseverfahren gemäß § 249 Abs. 2StPO Gebrauch, darf hinsichtlich der Vorgehensweise nicht zwischen [X.] und [X.]öffen differenziert werden. Auch die [X.]öffen müssen tatsäch-lich vom Wortlaut der Urkunden Kenntnis genommen, diese also gelesen ha-ben. Der Vorsitzende muß gemäß § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO die Feststellungüber die Kenntnisnahme in das Protokoll aufnehmen. Dabei handelt es sich [X.] wesentliche Förmlichkeit im Sinne des § 273 StPO (vgl. [X.], [X.]. v.21. September 1999 Œ 1 StR 389/99 und v. 7. Juni 2000 Œ 3 StR 84/00). [X.] wie: "Die [X.]öffen haben vor der Verhandlung im Beratungszim-mer vom Inhalt (der) [X.]riftstücke Kenntnis genommen" könnten den [X.]lußzulassen, daß den Anforderungen des § 249 Abs. 2 StPO nicht entsprochenworden [X.] 6 -2. Bezüglich des Zeugen [X.]. liegt ein Vereidigungsverbot gemäߧ 60 Nr. 2 StPO nahe.3. Sachlich - rechtlich drängt sich die Annahme einer Unterlassungstatnicht auf.4. Die berufliche Stellung eines Angeklagten darf nur dann im Rahmender Strafzumessung zu seinen Lasten berücksichtigt werden, wenn zwischendem Beruf und der Straftat eine innere Beziehung besteht (vgl. [X.]R StGB§ 46 Abs. 2 Wertungsfehler 31 und Lebensumstände 10).[X.] Niemöller Detter [X.] Hebenstreit

Meta

2 StR 85/00

30.08.2000

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.08.2000, Az. 2 StR 85/00 (REWIS RS 2000, 1299)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1299

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