Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2008, Az. I ZR 183/06

I. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3028

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 3. Juli 2008 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja HGB § 425 Abs. 2; [X.] § 254 Abs. 1 und 2 F Die [X.] nach § 254 [X.] und § 425 Abs. 2 HGB darf, auch so-weit die Haftung eines Paketbeförderungsdienstes in Rede steht, nicht schema-tisch erfolgen, sondern muss alle festgestellten Umstände des Einzelfalls be-rücksichtigen. Dabei darf das einem Versender anzulastende Verschulden nach § 254 Abs. 1 [X.] nicht grundsätzlich schwerer gewichtet werden als das einem Versender anzulastende Verschulden nach § 254 Abs. 2 [X.]. Die Abwägung muss auch bei geringeren Paketwerten im Blick haben, dass sie bei hohen Werten nicht zu unangemessenen Ergebnissen führt. [X.], [X.]. v. 3. Juli 2008 - [X.]/06 - [X.] [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 3. Juli 2008 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 27. September 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.] und der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin ist Transportversicherungsassekuradeur der h. GmbH in [X.] (im Folgenden: Versenderin). Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und [X.] Recht der Versenderin wegen Verlusts von Transportgut in zwei Fällen auf Schadensersatz in Anspruch. 2 Schadensfall 1: Am 4. März 2004 übergab die Versenderin der [X.] zwei Pakete zur Beförderung von [X.] nach [X.]. Beide Pakete ent-hielten nach dem Vortrag der Klägerin [X.]. Ein Paket ging auf dem Transport verloren. Im zweiten Paket fehlte nach dem Vortrag der Klägerin ein Telefon. Die Klägerin macht einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 12.129 • geltend. Schadensfall 2: Am 4. Februar 2004 übergab die Versenderin der [X.] drei Pakete zur Beförderung von [X.] nach [X.]. Die Pakete, die nach dem Vortrag der Klägerin ebenfalls [X.] enthielten, [X.] auf dem Transport verloren. Die Klägerin macht einen Schadensersatzan-spruch in Höhe von 12.570 • geltend. 3 Die Versenderin ist [X.] der [X.] und nimmt am sogenann-ten [X.] teil. Die von der [X.] im hier maßgeblichen Zeitraum verwendeten Beförderungsbedingungen (Stand 1/2004) enthielten [X.] folgende Regelungen: 4 3. Beförderungsbeschränkungen (a) U. befördert keine Waren, die nach Massgabe der folgenden Ab- sätze (i) bis (iv) vom Transport ausgeschlossen sind.
– ([X.]) Der Wert eines Pakets darf den Gegenwert von [X.] 000 in der jeweiligen Landeswährung nicht überschreiten. –
– - 4 - 9. Haftung – 9.2 Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingende nationale Gesetze, wird die Haftung ausschließlich durch diese Be-dingungen geregelt. Massgeblich ist jeweils das Land, in dem die Sendung U. zum Transport übergeben wurde. In [X.] ist die Haftung für Verlust oder Beschädigung [X.] auf nachgewiesene direkte Schäden bis maximal • 510 pro Sendung oder 8,33 [X.] für jedes Kilogramm, je nachdem welcher Betrag höher i[X.] – Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Scha-den auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die U. , seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätz- lich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen haben. – 9.4 Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch korrekte Deklaration eines höheren Wertes der Sendung auf dem [X.] und durch Zahlung des in der "[X.]" aufgeführten Zuschlages auf den angegebenen Wert (Wertpa-ket). In keinem Fall dürfen die in Absatz 3 (a) ([X.]) festgesetzten Grenzen überschritten werden. Der Versender erklärt durch Unter-lassung einer Wertdeklaration, daß sein Interesse an den Gütern die in Ziffer 9.2 genannte Grundhaftung nicht übersteigt. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte für den Verlust der Transportgüter in voller Höhe. Sie hat die Beklagte daher auf Zahlung von 24.699 • nebst Zinsen in Anspruch genommen. 5 Die Beklagte hat zu ihrer Verteidigung insbesondere geltend gemacht, dass sich die Klägerin ein Mitverschulden der Versenderin unter dem Gesichts-punkt der unterlassenen Wertdeklaration und des unterlassenen Hinweises auf einen außergewöhnlich hohen Schaden anrechnen lassen müsse. 6 - 5 - Das Berufungsgericht hat die im ersten Rechtszug in Höhe von 24.010 • erfolgreiche Klage in Höhe von [X.] • nebst Zinsen für begründet erachtet und sie im Übrigen abgewiesen. 7 8 Mit ihrer vom [X.] beschränkt auf die Frage des Mitverschuldens zuge-lassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abwei-sung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel [X.]. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat zur Frage des Mitverschuldens ausgeführt: 9 Die Klägerin müsse sich kein Mitverschulden gemäß § 425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 1 [X.] wegen unterlassener Wertdeklaration anrechnen lassen, weil die Beklagte nicht hinreichend dargetan habe, inwiefern sie [X.] im [X.] mit erhöhter Beförderungssicherheit transportiere. 10 Dagegen müsse sich die Klägerin ein Mitverschulden gemäß § 425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 2 [X.] anrechnen lassen, weil die Versenderin es bei Abschluss der [X.] unterlassen habe, die Beklagte darauf hinzuwei-sen, dass ihr für den Fall, dass die Pakete verlorengehen, ein ungewöhnlich hoher Schaden drohe. Die Gefahr eines besonders hohen Schadens sei anzu-nehmen, wenn der Wert der Sendung 5.000 • übersteige. Maßgeblich sei der Wert der Sendung, nicht der Wert des einzelnen Pakets. Bei der [X.] sei neben dem Wert der transportierten Ware zu berücksichtigen, dass das einem Versender nach § 254 Abs. 2 [X.] anzulastende Verschulden weni-11 - 6 - ger schwer wiege als das einem Versender nach § 254 Abs. 1 [X.] anzulas-tende Verschulden. Das Mitverschulden könne nach der Rechtsprechung des [X.] nicht höher als 50% angesetzt werden. Es sei daher eine stufenweise Kürzung des Schadensersatzanspruchs geboten. Für die ersten 5.000 • Warenwert bleibe der Anspruch ungekürzt, für einen zwischen 5.000,01 • und 10.000 • liegenden Warenwert sei eine Kürzung um 20% vor-zunehmen. Bei Warenwerten über 10.000,01 • sei die Quote für jede angefan-genen weiteren 5.000 • um einen Prozentpunkt zu erhöhen. I[X.] Die Revision der [X.] führt in dem Umfang, in dem das [X.] zum Nachteil der [X.] erkannt hat, zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 12 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der [X.] auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von § 435 HGB zu berücksichtigen ist ([X.] Rspr.; vgl. zuletzt [X.], [X.]. v. 30.1.2008 - I ZR 146/05, [X.] 2008, 117 [X.]. 34; [X.]. v. 30.1.2008 - I ZR 165/04, [X.] 2008, 122 [X.]. 25). 13 2. Nicht zutreffend ist dagegen die Beurteilung des [X.], ein Mitverschulden der Versenderin gemäß § 425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 1 [X.] wegen Unterlassens einer Wertdeklaration komme nicht in Betracht. 14 a) Nach Ansicht des [X.] hat die Beklagte nicht dargetan, auf welche Weise sie sicherstellt, dass [X.] auch im [X.] mit erhöhter Beförderungssicherheit transportiert werden. Soweit die Beklagte [X.] habe, dass sie ein wertdeklariertes Paket im [X.] nur dann sorgfältiger behandele, wenn es der Absender dem [X.] gesondert übergebe, müsse sich diese Notwendigkeit [X.] nicht [X.] - 7 - schließen. Die von der [X.] vorgetragenen Kontrollen bei der Beförderung von [X.]n könnten im [X.] zudem auch dann nicht umgesetzt werden, wenn der Versender dem [X.] das wertdeklarierte Paket ge-sondert übergebe, weil sie das Vorhandensein von Frachtpapieren voraussetz-ten. Derartige Versan[X.]okumente in Papierform existierten im [X.] aber nicht. b) Mit dieser Begründung kann ein Mitverschulden der Versenderin we-gen des Unterlassens einer Wertdeklaration nicht verneint werden. Wenn - wovon mangels gegenteiliger Feststellungen des [X.] zuguns-ten der [X.] auszugehen ist - die konkrete Ausgestaltung des [X.] keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme bietet, auf welche Weise wertdeklarierte Pakete einem besonders kontrollierten Trans-portsystem zugeführt werden, hat dieser selbst Maßnahmen zu ergreifen, um auf eine sorgfältigere Behandlung des wertdeklarierten Pakets aufmerksam zu machen ([X.] [X.] 2008, 117 [X.]. 39 m.w.N.). Ein schadensursächliches Mitverschulden der Versenderin kommt deshalb in Betracht, weil sie hätte er-kennen können, dass eine sorgfältigere Behandlung durch die Beklagte nur gewährleistet ist, wenn wertdeklarierte Pakete nicht mit anderen Paketen in den Feeder gegeben, sondern dem [X.] der [X.] gesondert überge-ben werden. Dass eine solche separate Übergabe an den [X.] erforder-lich ist, liegt angesichts der Ausgestaltung des vorliegend angewandten Verfah-rens, das im beiderseitigen Interesse der Beschleunigung des Versands darauf angelegt ist, dass Paketkontrollen zunächst unterbleiben, für einen ordentlichen und vernünftigen Versender auf der Hand. Da die Pakete im Falle einer [X.] Übergabe an den [X.] im Ergebnis aus dem [X.] her-ausgenommen werden, bedarf es entgegen der Auffassung des [X.]s auch keines weiteren Vortrags zur Beförderungssicherheit [X.], für die es keinerlei Frachtpapiere gibt ([X.] [X.] 2008, 117 [X.]. 39 m.w.N.). 17 3. Die Annahme des [X.], es liege ein Mitverschulden der Versenderin nach § 425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 2 [X.] vor, weil sie die [X.] nicht auf den Wert der Warensendung und auf den dadurch für den Fall ihres Verlusts drohenden ungewöhnlich hohen Schaden hingewiesen habe, ist ebenfalls nicht frei von [X.]. a) Das Berufungsgericht hat insofern auf den Wert der Sendung abge-stellt, die im Streitfall aus mehreren Paketen - im Schadensfall 1 aus zwei, im Schadensfall 2 aus drei Paketen - bestand. Es hat sich dabei auf [X.]sent-scheidungen gestützt, in denen in zumindest missverständlicher Weise auf den Wert der Sendung (nicht auf den Wert des einzelnen Pakets) abgestellt wurde. Inzwischen hat der [X.] jedoch klargestellt, dass es insoweit nicht auf den Wert der Sendung, sondern auf den Wert des einzelnen Pakets ankommt ([X.], [X.]. v. 3.5.2007 - I ZR 98/05, [X.] 2007, 412 [X.]. 21; [X.]. v. 3.5.2007 - I ZR 175/05, [X.] 2007, 414 [X.]. 25). Dass eine Sendung, die aus einer großen Zahl einzelner Pakete besteht, einen entsprechend hohen Wert haben kann, liegt auch für den Frachtführer auf der Hand. Anders verhält es sich da-gegen, wenn bereits ein einzelnes Paket einen Wert von über 5.000 • aufwei[X.] Nur in einem solchen Fall ist für den Fall des Verlusts die Gefahr eines unge-wöhnlich hohen Schadens begründet, auf die hinzuweisen der Versender gehalten i[X.] 18 Nach den Feststellungen des [X.] hat der Wert der beiden Pakete im Schadensfall 1 jeweils mehr als 5.000 • betragen. Hinsichtlich des [X.] kann dies auf der Grundlage der bislang getroffenen [X.] nicht abschließend beurteilt werden. Zwar lag der Wert des [X.] bei dieser Sendung insgesamt ebenfalls über 5.000 •. Es sind jedoch drei Pakete verlorengegangen. Die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens kann jedoch nur dann angenommen werden, wenn in einem der Pa-kete Waren im Wert von mehr als 5.000 • enthalten gewesen sind. Hierzu hat das Berufungsgericht bislang noch keine Feststellungen getroffen. b) Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Kausalität des [X.]s nach § 254 Abs. 2 Satz 1 [X.] nur verneint werden kann, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises auf den ungewöhnlichen Wert des Gutes keine besonderen Maßnahmen ergrif-fen hätte. Hiervon kann nach den Feststellungen des [X.] im Streitfall nicht ausgegangen werden. 20 Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass die Ur-sächlichkeit des Verhaltens der [X.] für den eingetretenen Schaden nicht deshalb zu verneinen ist, weil der [X.] nach der Darstellung der Klägerin bekannt war, dass die Versenderin häufiger Waren mit einem größeren Wert versandte. Die Kausalität eines Mitverschuldens lässt sich in entsprechenden Fällen nur verneinen, wenn der Frachtführer zumindest gleich gute [X.] vom Wert der Sendung hat wie der Versender ([X.] Rspr.; vgl. zu-letzt etwa [X.], [X.]. v. 13.9.2007 - I ZR 155/04, [X.] 2007, 466 [X.]. 26 m.w.N.). So hat der [X.] den [X.] für nicht begründet er-achtet, wenn der Frachtführer bei einer Nachnahmesendung aufgrund des ein-zuziehenden Betrags vom Wert des Gutes Kenntnis hat ([X.], [X.]. [X.] - I ZR 276/02, [X.] 2005, 208, 209). Eine entsprechende spezielle Kenntnis der [X.] vom Wert der streitgegenständlichen Pakete hat das Berufungs-gericht nicht festgestellt. 21 - 10 - Das Berufungsgericht hat ferner mit Recht angenommen, dass die Be-hauptung der Klägerin, ein Kundendienstmitarbeiter der [X.] habe ge-genüber der Versenderin erklärt, eine Wertdeklaration sei nicht erforderlich, wenn die Versenderin über eine Transportversicherung verfüge, für den Mitver-schuldenseinwand gemäß § 254 Abs. 2 [X.] unerheblich i[X.] Das [X.] hat dies zutreffend damit begründet, dass ein möglicher Verzicht auf eine Wertdeklaration für sich gesehen nicht auch einen Verzicht auf den Hinweis enthält, dass die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens besteht. 22 c) Die [X.] nach § 254 [X.] ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters. Sie kann im Revisionsverfahren jedoch daraufhin überprüft werden, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig [X.] und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde ge-legt worden sind (vgl. [X.], [X.]. v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, NJW-RR 2007, 1110 [X.]. 28 = [X.] 2007, 164 m.w.N.). Die Abwägung darf insbesondere nicht schematisch erfolgen, sondern muss alle festgestellten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen ([X.], [X.]. v. 28.9.2006 - I ZR 198/03, [X.] 2007, 110 [X.]. 32). Diesen Anforderungen genügt die vom Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung nicht. 23 [X.]) Schon der Ausgangspunkt des [X.], wonach das ei-nem Versender anzulastende Verschulden nach § 254 Abs. 2 [X.] grundsätz-lich weniger schwer wiege als das einem Versender nach § 254 Abs. 1 [X.] anzulastende Verschulden, trifft nicht zu. Die zuletzt genannte Bestimmung re-gelt den Fall, dass bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des [X.] mitgewirkt hat. Nach § 254 Abs. 2 [X.] kann das Mitverschulden auch darin bestehen, dass der Geschädigte es unterlässt, den Schädiger auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen oder den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Damit enthält § 254 Abs. 2 [X.] 24 - 11 - lediglich - klarstellend - besondere Anwendungsfälle des § 254 Abs. 1 [X.] ([X.][X.]/[X.], 5. Aufl., § 254 Rdn. 68; [X.]/[X.], [X.], 67. Aufl., § 254 Rdn. 36; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 254 Rdn. 53; [X.], [X.], 1999, [X.] ff.). Hinsichtlich der Rechtsfolgen trifft § 254 Abs. 1 [X.] für sämtliche Fälle des Mitverschuldens eine einheitliche Regelung. Danach sind die [X.] und [X.] von Schädiger und Geschädigtem im Ein-zelfall gegeneinander abzuwägen. Eine (abstrakte) Gewichtung der verschie-denen Fälle des Mitverschuldens, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat, widerspricht dieser gesetzlichen Regelung. [X.]) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Wert der transportierten Ware bei der [X.] von Bedeutung ist ([X.] Rspr.; vgl. zuletzt [X.], [X.]. v. 22.11.2007 - I ZR 74/05, [X.] 2008, 30 [X.]. 46 [insoweit in [X.] 174, 244 nicht abgedruckt]). Daneben kann bei ent-sprechendem Sachvortrag des Frachtführers auch im Rahmen des § 254 Abs. 2 [X.] die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die Bemessung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellen: Je größer der gesicherte Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil des Mitverschuldens des Versenders, der durch das Unterlassen der [X.] den Transport der Ware außerhalb des gesicherten Bereichs veranlasst ([X.] [X.] 2008, 30 [X.]. 45 m.w.N.). 25 cc) Die weitere Annahme des [X.], wonach der dem [X.] anzurechnende Mitverursachungsbeitrag auch bei hohen Werten nicht höher als 50% angesetzt werden darf, trifft dagegen nicht zu. Zwar liegt auf [X.] der [X.] ein qualifiziertes Verschulden vor, weshalb ihr Verursa-chungsanteil in der Regel höher zu gewichten i[X.] Wie der [X.] - zeitlich nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden hat, kann nach den Umständen des 26 - 12 - Einzelfalls aber auch ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50% in Betracht kommen ([X.], [X.]. v. [X.], [X.] 2008, 113 [X.]. 53; [X.] [X.] 2008, 30 [X.]. 47). Dies gilt vor allem in Fällen, in denen das Paket auf-grund der Beförderungsbedingungen der [X.] von einem Transport aus-geschlossen i[X.] In solchen Fällen kann auch ein vollständiger Wegfall der Haf-tung des Frachtführers gerechtfertigt sein, wenn der Versender positive Kennt-nis davon hat, dass der Frachtführer bestimmte Güter nicht befördern will und sich bei der Einlieferung bewusst über den entgegenstehenden Willen des Frachtführers hinwegsetzt ([X.], [X.]. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, NJW-RR 2007, 179 [X.]. 35 = [X.] 2006, 448; [X.] NJW-RR 2007, 1110 [X.]. 30; [X.], [X.]. v. 3.5.2007 - I ZR 109/04, [X.] 2007, 405 [X.]. 33). Ein solcher Fall liegt hier zwar nicht vor, weil die Wertgrenze von 50.000 US-Dollar nach den Feststellungen des [X.] nicht erreicht war. Eine höhere [X.] als 50% kann aber auch dann anzunehmen sein, wenn der Wert des Pakets - unabhängig vom Überschreiten einer in den Beförderungsbedingungen ge-setzten Wertgrenze - sehr deutlich über dem Betrag liegt, ab dem ein Hinweis auf einen ungewöhnlich hohen Schaden hätte erfolgen müssen ([X.] [X.] 2008, 30 [X.]. 47; [X.] 2008, 113 [X.]. 53). Beides kann zwar bei den hier in Rede stehenden Schadensfällen nicht angenommen werden. Die vom [X.] insoweit vorgenommene unzutreffende Beurteilung hat aber mög-licherweise trotzdem das Ergebnis der Abwägung der beiderseitigen Haftungs-anteile beeinflus[X.] [X.]) Die Art und Weise der Abwägung der Mitverschuldensquote muss zudem auch bei geringeren Paketwerten im Blick haben, dass sie bei hohen Warenwerten nicht zu unangemessenen Ergebnissen führt ([X.] [X.] 2008, 30 [X.]. 47; [X.] 2008, 113 [X.]. 53). Diesem Erfordernis wird die vom Berufungsgericht vorgenommene stufenweise Kürzung des Schadensersatzan-spruchs nicht gerecht. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass nach der 27 - 13 - Tabelle des [X.] bei Warenwerten, die dem Gegenwert von 50.000 US-Dollar entsprechen, der Schadensersatzanspruch im Ergebnis ledig-lich um einen Wert gekürzt wird, der unter 25% liegt. Gemäß der Nummer 3 (a) ([X.]) ihrer Beförderungsbedingungen will die Beklagte Pakete, deren Wert den Gegenwert von 50.000 US-Dollar überschreitet, jedoch nicht befördern. Nach der oben unter II 3 c cc angeführten Rechtsprechung des [X.]s kann in derar-tigen Fällen je nach den Umständen des Einzelfalls ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50% bis hin zu einem vollständigen Ausschluss der Haftung in Betracht kommen. Die in der Tabelle des [X.] vorgesehenen Quoten entsprechen dem nicht. II[X.] Danach ist das angefochtene [X.]eil auf die Revision der [X.] aufzuheben, soweit das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat. Im [X.] der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und der [X.], an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 28 Dieses wird unter Berücksichtigung der oben unter [X.] und 3 dargestell-ten Grundsätze eine nochmalige Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und [X.] vorzunehmen haben. Sollte das Berufungsgericht dabei zu einer abweichenden Beurteilung der Frage des Mitverschuldens nach § 254 Abs. 1 [X.] wegen Unterlassens einer Wertdeklaration gelangen, wird es 29 - 14 - sich weiterhin auch mit dem Einwand der Klägerin zu befassen haben, die [X.]in habe auf eine Wertdeklaration verzichtet, weil ein Kundendienstmitar-beiter der [X.] ihr erklärt habe, dass eine Wertdeklaration nicht erforder-lich sei, wenn die Versenderin eine Transportversicherung eingedeckt habe. [X.]Pokrant

Schaffert

Bergmann Ri[X.] [X.] ist in Urlaub

und kann daher nicht unter-

schreiben.

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.02.2006 - 31 O 59/05 - [X.], Entscheidung vom 27.09.2006 - [X.]/06 -

Meta

I ZR 183/06

03.07.2008

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2008, Az. I ZR 183/06 (REWIS RS 2008, 3028)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3028

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