Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2017, Az. 4 StR 562/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 1268

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:051217B4STR562.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 562/17

vom
5. Dezember
2017
in der Strafsache
gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5.
Dezember 2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1 StPO
analog beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Bielefeld vom 28.
Juni 2017 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen bewaffneten
Handeltreibens mit Be-täubungsmitteln und bewaffneten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verur-teilt wird.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:

i-e-samtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs und zum Weg-fall einer Einzelstrafe; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1
-
3
-
1.
Die Annahme rechtlich selbstständiger Taten des bewaffneten [X.] mit Betäubungsmitteln in den Fällen
II.
2 und II.
3 der Urteilsgründe hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand, weil sich die beiden Rechtsverlet-zungen in einer Ausführungshandlung überschneiden und deshalb zueinander im Verhältnis der Tateinheit (§
52 StGB) stehen.
a)
Nach den Feststellungen kaufte der Angeklagte im November 2016 in
E.

(Niederlande)
von einem unbekannt gebliebenen Rauschgifthänd-
ler
140
Gramm Heroinzubereitung mit einem Heroin-Hydrochlorid-Anteil von 61,6
Gramm. Das von einem Kurier ausgelieferte Betäubungsmittel verbrachte er in seine Wohnung nach B.

, um es dort zu strecken und anschließend
gewinnbringend zu verkaufen (Fall
II.
2 der Urteilsgründe). Als seine Heroinvor-räte zur Neige gingen, bestellte er Mitte Dezember 2016 bei seinem Lieferanten weitere 380
Gramm Heroinzubereitung (178,9
Gramm Heroin-Hydrochlorid). Auch diese verbrachte er nach ihrer Auslieferung in seine B.

er Wohnung,
um sie dort zu strecken und anschließend zu verkaufen. Am 16.
Januar 2017 konnten bei einer Durchsuchung insgesamt 407,4
Gramm Heroinzubereitung aufgefunden und sichergestellt werden, die der Angeklagte

teilweise bereits gestreckt und verkaufsfertig verpackt

an verschiedenen Orten in seiner 38
Quadratmeter großen Wohnung und in seinem Fahrzeug aufbewahrte
(Fall
II.
3 der Urteilsgründe). [X.]. 20
Gramm stammten dabei noch aus der [X.] vom November 2016. Während des gesamten Zeitraums lagen in der Wohnung auf einer Kommode offen vier Messer, zu denen auch ein Butterfly-messer zählte. Alle Messer waren zur Verletzung von Personen geeignet und zumindest das [X.] von dem Angeklagten auch hierzu bestimmt.
b)
Da
der Tatbestand des §
30a Abs.
2 Nr.
2 BtMG
schon dann verwirk-licht ist, wenn der zur Verletzung von Personen geeignete und bestimmte ge-2
3
4
-
4
-
fährliche Gegenstand in einem Stadium des Tathergangs zur Verfügung steht (vgl. [X.], Urteil vom 12.
Januar 2017

1
StR
394/16, [X.], 714, 715; Urteil vom 8.
Dezember 2016

4
StR
246/16, Rn.
13; st. Rspr.), lagen dessen Voraussetzungen hinsichtlich des noch nicht vollständig abverkauften Heroins aus dem Ankauf vom November 2016 (Fall
II.
2 der Urteilsgründe) und des [X.] aus dem Erwerb vom Dezember 2016 (Fall
II.
3 der Urteilsgründe) [X.] deren gemeinsamer Lagerung in der Wohnung nicht nur gleichzeitig vor, sondern wurden

soweit es um das Bereithalten des [X.]s geht

auch durch ein und dieselbe Tathandlung erfüllt. Diese Teilidentität der tatbe-standlichen Ausführungshandlung führt zur Annahme von Tateinheit (vgl. [X.], Beschluss vom 24.
Januar 2017

3
StR
487/16, [X.], 218, 219 mwN).
2.
Die insoweit erforderlich gewordene Berichtigung des Schuldspruchs (zur Tenorierung vgl. [X.], Beschluss vom 3.
Februar 2015

3
StR
632/14, [X.], 144 [Leitsatz
2]) führt zum Wegfall der im Fall
II.
2 der [X.] verhängten Einzelstrafe
von fünf Jahren und sechs Monaten Freiheits-strafe.
Die im Fall
II.
3 der Urteilsgründe festgesetzte Einzelstrafe von sechs Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe bleibt insoweit als alleinige Einzelstra-fe bestehen.
§
265 StPO steht der Schulspruchänderung nicht entgegen, weil der geständige Angeklagte sich nicht anders hätte verteidigen können. Da die andere rechtliche Beurteilung des [X.] keine Verringerung des Tatunrechts und des [X.] in seiner Gesamtheit zur Folge hat (vgl. [X.], Beschluss vom 4.
Juli 2017

4
StR
566/16, [X.], 306, 307; Beschluss vom 7.
Januar 2011

4
StR
409/10, NJW 2011, 2149, 2151 mwN), schließt der Senat aus, dass das [X.] bei zutreffender Bewertung des
5
-
5
-
[X.]
aus den verbleibenden Einzelstrafen eine geringere als die verhängte Gesamtstrafe gebildet hätte.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Bender
Quentin

Meta

4 StR 562/17

05.12.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2017, Az. 4 StR 562/17 (REWIS RS 2017, 1268)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1268

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 562/17 (Bundesgerichtshof)

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Bereitliegen eines Butterflymessers in einem Stadium der …


4 StR 246/16 (Bundesgerichtshof)


26 KLs 14/20 (10 Js 3021/19) (Landgericht Wuppertal)


4 StR 116/18 (Bundesgerichtshof)


4 StR 116/18 (Bundesgerichtshof)

Tateinheit bei Aufbewahrung unterschiedlicher Betäubungsmittel


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

4 StR 562/17

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.