Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2014, Az. XI ZR 17/14

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1838

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XI ZR 17/14
Verkündet am:

28.
Oktober 2014

Herrwerth,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 28.
Oktober 2014
durch den Vorsitzenden Richter [X.], [X.]
Grüneberg, Maihold
und
Pamp
sowie die Richterin Dr.
Menges
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 13.
Zivilkammer des [X.] vom 18.
Dezember 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Rückzahlung eines [X.], das die beklagte Bank bei dem Abschluss eines [X.] mit dem Kläger erhoben hat.
Die Parteien schlossen am 5.
Februar 2008 zur Finanzierung der An-schaffung eines Pkws durch den Kläger einen Darlehensvertrag über einen [X.] in Höhe von 18.500

Gesamtbetrag von 21.436,80

-klagten errechnetes und in das Vertragsformular eingesetztes Bearbeitungsent-gelt in Höhe von 555

nen Bestandteile des Kredits sind im [X.] in der Rubrik "Kreditdaten" aufgeführt. Diese enthält eine vorge-druckte und regelmäßig von der Beklagten ausgefüllte Zeile, in der das betref-fende Bearbeitungsentgelt betragsmäßig ausgewiesen ist. Der finanzierte Rest-1
2
-
3
-
kaufpreis sollte entsprechend der Auszahlungsanweisung im Darlehensvertrag von der Beklagten an den Verkäufer des Fahrzeugs überwiesen werden.
Mit Schreiben vom 28.
September 2012 forderte der Kläger die Beklagte

im Ergebnis erfolglos

zur Erstattung des [X.] auf. Mit seiner daraufhin im Juni 2013 erhobenen Klage verlangt er die Rückzahlung des [X.] in Höhe von 555

sowie den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten jeweils nebst Verzugs-zinsen. Die Beklagte erhebt im Rahmen ihrer Rechtsverteidigung insbesondere die Einrede der Verjährung.
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Mit der vom Be-rufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabwei-sungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in BeckRS 2014, 11270 [X.] ist, hat zur
Begründung seiner Entscheidung

soweit für die Revision von Interesse
-
im Wesentlichen ausgeführt:

3
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5
6
-
4
-
Dem Kläger stehe der geltend gemachte Bereicherungsanspruch aus §
812 [X.] zu. Der Kläger habe das Bearbeitungsentgelt ohne Rechtsgrund an die Beklagte geleistet. Denn bei der Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt handele es sich um eine gemäß §
307 Abs.
1 Satz
1 und Abs.
2 Nr.
1 [X.] un-wirksame Allgemeine Geschäftsbedingung. Die Beklagte verwende derartige Klauseln regelmäßig und schreibe üblicherweise einen anteiligen Betrag der Darlehenssumme als Bearbeitungsentgelt vor. Dass dieser Betrag nicht in [X.] Verträgen gleich sei, stehe der Annahme einer vorgegebenen Vertragsbedin-gung nicht entgegen, weil über das Bearbeitungsentgelt zwischen den [X.] weder dem Grunde noch der Höhe nach verhandelt werde. Die Beklagte gebe das Entgelt vielmehr einseitig vor.
Der Anspruch des [X.] auf Rückzahlung des [X.] sei nicht gemäß
§§
195, 199 [X.] verjährt. Die Verjährungsfrist habe nicht vor 2011 zu laufen begonnen. Da die Verpflichtung des Kreditnehmers zur Zahlung des [X.] im Zeitpunkt der Kreditauszahlung sofort fällig und sogleich im [X.] erfüllt werde, sei der Bereicherungsanspruch des [X.] zu diesem Zeitpunkt in vollem Umfang entstanden. Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch verfolge, habe aber nur dann Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen wisse, aus denen sich das Fehlen des [X.] ergebe. Der Verjährungsbeginn setze zwar grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände, nicht jedoch eine zutreffende rechtliche Schlussfol-gerung voraus. Die Rechtsunkenntnis des Gläubigers könne den Verjährungs-beginn aber ausnahmsweise hinausschieben, wenn eine unsichere und zwei-felhafte Rechtslage vorliege, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuver-lässig einzuschätzen vermöge. In diesem Fall fehle es an der [X.]keit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn.
7
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-
5
-
Eine solche Situation habe hier vorgelegen. Der Kläger habe zwar [X.], dass ihm das Bearbeitungsentgelt von der Beklagten einseitig und ohne konkrete Gegenleistung vorgegeben worden sei. Für den Kläger sei aber in der damaligen unsicheren und zweifelhaften, von divergierenden Meinungen und Entscheidungen geprägten Rechtslage selbst bei Beratung durch einen spezia-lisierten Rechtsanwalt nicht erkennbar gewesen, dass sich im Laufe der Jahre 2010 und 2011 eine obergerichtliche Rechtsprechung herauskristallisieren [X.], die Bearbeitungsentgelte als unwirksame Preisnebenabreden einordnete. Dem stehe nicht entgegen, dass der [X.] in den vergangenen Jahren immer wieder Entgeltklauseln für unwirksam erklärt habe. Diese [X.] hätten nicht das hier streitige Bearbeitungsentgelt betroffen und stünden mit diesem auch nicht in einem engen Zusammenhang. Die Rechtsprechung des [X.]s zum hinausgeschobenen Verjährungsbeginn im Fall einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage beschränke sich auch nicht auf Amts-
und Notarhaftungsansprüche. Vielmehr handle es sich um allgemeine Rechtsgrundsätze.

II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Erstattungsanspruch nach §
812 Abs.
1 Satz 1 Fall
1 [X.] zusteht (1.). Es hat ferner im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der vom Kläger geltend gemachte Bereicherungsanspruch nicht verjährt ist (2.).
1. Nach den rechtsfehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte das geltend gemachte Bearbeitungsentgelt in Höhe von 555

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11
-
6
-
durch Leistung des [X.] ohne rechtlichen Grund erlangt (§
812 Abs.
1 Satz
1 Fall
1 [X.]).
a) Die Leistung des [X.] vom Kläger an die Beklagte er-folgte dadurch, dass die Beklagte bei der Kreditauszahlung den auf das Bear-beitungsentgelt entf[X.]den Teil der Darlehensvaluta einbehielt.
aa) Wann und in welcher Form die kreditgebende Bank das Bearbei-tungsentgelt im Sinne von §
812 Abs.
1 Satz
1 Fall
1 [X.] erlangt, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt.
(1) Die überwiegende Auffassung geht davon aus, das Bearbeitungsent-gelt werde, sofern es -
wie regelmäßig
-
mitkreditiert wird, mit Auszahlung der Darlehensvaluta sofort fällig und der Anspruch der Bank auf das Entgelt so-gleich im [X.] in vollem Umfang erfüllt ([X.], [X.], 1942, 1943; [X.], BeckRS 2013, 18225; [X.], BeckRS 2014, 06199; [X.], [X.], 410, 411; [X.], Urteil vom 28.
Februar 2014

1
S 147/13, S.
7, n.v.; [X.], Urteil vom 30.
Mai 2014

10
S 9217/13, S.
6 f., n.v.; [X.]/Krepold, [X.], 45, 57; Göhrmann, [X.], 275, 279; [X.], [X.], 30, 31
f., an[X.] noch [X.]., [X.], 397, 399).
(2) Ein Teil der Instanzgerichte und der Literatur lehnt
die Annahme einer Leistung durch Verrechnung ab. Da die Vereinbarung über das Bearbeitungs-entgelt unwirksam sei, gehe eine Verrechnung mit dem Anspruch auf [X.] (§
488 Abs.
1 Satz
1 [X.]) ins Leere. [X.] bestehe der vertragliche Anspruch auf Auszahlung des Darlehens in Höhe des [X.] fort (vgl. [X.], Beschluss vom 27.
September 2013

3
S 6/13, juris; [X.], Urteil vom 15.
Mai 2014

3
S 10/13, S.
4, n.v.; [X.], [X.], 233, 234; [X.], [X.], 342, 12
13
14
15
-
7
-
343). Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung des [X.] sei hingegen nur im Fall einer "Überzahlung"
gegeben, d. h. so-fern der mit den Darlehensraten erbrachte Tilgungsanteil die ausgekehrte Dar-lehensvaluta übersteige ([X.], Beschluss vom 27.
September 2013

3
S 6/13, juris; [X.], [X.], 397, 399).
(3) Einer weiteren Auffassung zufolge wird das Bearbeitungsentgelt mit den Darlehensraten gezahlt, wobei unterschiedlich beurteilt wird, ob die [X.] mit den ersten Darlehensraten ([X.], BeckRS 2013, 22390), mit jeder Rate anteilig ([X.], Urteil vom 11.
September 2013

23
[X.], juris Rn.
85 ff.) oder aber mit den letzten Raten erfolgt ([X.], Ur-teil vom 25.
Juni 2013 -
47 [X.] 46/13, juris Rn.
15).
(4) Eine in jüngerer Zeit vertretene Ansicht schließlich will den Darle-hensvertrag, sofern das Bearbeitungsentgelt mitkreditiert worden ist, zudem durch ergänzende Vertragsauslegung dahingehend korrigieren, dass ein Darle-hen nur in Höhe des [X.] als aufgenommen gilt. Die [X.] seien deshalb anteilig zu reduzieren, so dass [X.] wegen überzahlter Zinsen und Tilgungsleistungen abschnittsweise mit [X.] jeder Darlehensrate entstünden ([X.], [X.], 1866, 1870 ff.).
[X.]) Richtigerweise kann die Frage, wie und wann das Bear-beitungsentgelt entrichtet wird, nicht einheitlich für sämtliche unterschiedlichen Vertragskonstruktionen beurteilt werden. Vielmehr ist wie folgt zu differenzieren:
Wird das Bearbeitungsentgelt nicht separat gezahlt, sondern mitkredi-tiert, so wird es in der Regel

vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung

im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens durch Einbehalt des auf das [X.] entf[X.]den Teils der Darlehensvaluta in voller Höhe geleistet (1). Wird das Bearbeitungsentgelt hingegen lediglich in den Gesamtbetrag ein-16
17
18
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-
8
-
gestellt, so ist es bis zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen der Darlehensra-ten gestundet und anteilig mit den einzelnen Darlehensraten zu entrichten (2). Welche Vertragsgestaltung im Einzelfall vorliegt, ist in [X.]gelung einer aus-drücklichen vertraglichen Regelung über die Leistung des [X.] durch Auslegung des Darlehensvertrages und der darin enthaltenen Darle-hensberechnung (§§
133, 157 [X.]) zu ermitteln ([X.], Urteil vom 11.
September 2013 -
23 [X.], juris Rn.
88).
(1) Wird das Bearbeitungsentgelt

wie hier

mitfinanziert, so ist es Teil des [X.] (vgl. §
498 Satz
1 Nr.
1 [X.]), der sich regelmäßig aus dem gewünschten Auszahlungsbetrag

dem Nettodarlehensbetrag

und den mitkreditierten Einmalkosten zusammensetzt (BT-Drucks. 11/5462, S.
19; [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2012, §
492 Rn.
32). Der Darle-hensnehmer nimmt in diesem Falle ein um den Betrag des [X.] erhöhtes Darlehen auf, wobei das Entgelt in der Regel bei [X.] sofort fällig wird (Senatsurteil vom 14.
September 2004

XI
ZR 11/04, [X.], 2306, 2308). Die Bank zahlt lediglich den um das Bearbeitungsentgelt reduzierten Nettodarlehensbetrag (Art.
247 §
3 Abs.
2 Satz
2 EG[X.]; vgl. auch §
491 Abs.
2 Nr.
1 [X.] in der bis zum 10.
Juni 2010 geltenden Fassung) an den Darlehensnehmer aus und behält den auf das Entgelt entf[X.]den Teil des [X.] zum Zwecke der Tilgung ihres

vermeintlichen

Anspruchs auf Zahlung des [X.] ein ([X.], [X.], 1866, 1867). Durch den Einbehalt wird das Bearbeitungsentgelt sogleich im Wege der internen "Ver-rechnung" an die Bank geleistet, so dass der Bereicherungsanspruch in vollem Umfang im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens entsteht (vgl. Senatsurteile vom 14.
September 2004

XI
ZR 11/04, [X.], 2306, 2308 und vom 15.
Juni 2010

XI
ZR 309/09, [X.], 1399 Rn.
15).

20
-
9
-
In rechtlicher Hinsicht stellt die "Verrechnung" in der hier zu beurteilen-den Fallkonstellation weder eine einseitige Aufrechnung durch die Bank (§
387
[X.]) noch eine vertragliche Aufrechnung mit dem Anspruch des [X.] auf Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta aus §
488 Abs.
1 Satz
1 [X.] dar (aA [X.]/Freitag, [X.], Neubearbeitung 2011, §
488 Rn.
211; MünchKomm[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
488 Rn.
202; [X.], [X.], 1101, 1103, jeweils zum Disagio; kritisch auch [X.], [X.], 1866, 1872 Fn.
54). Vielmehr ist der Einbehalt lediglich als eine einvernehmlich be-wirkte Verkürzung des [X.] zu verstehen (vgl. Senatsurteil vom 14.
September 2004

XI
ZR 11/04, [X.], 2306, 2308), weil der [X.] das mitkreditierte Bearbeitungsentgelt typischerweise nicht zur freien Verfügung erhalten soll (vgl. [X.], Urteil vom 30.
Mai 2014

10
S 9217/13, S.
7, n.v.). Für dieses Verständnis der getroffenen [X.] spricht auch die Legaldefinition des [X.] in Art.
247 §
3 Abs.
2 Satz
2 EG[X.]. Denn hierunter ist der Betrag zu verstehen, der dem Darlehensnehmer nach [X.] Abzügen effektiv verbleibt ([X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2012, §
492 Rn.
32). Es liegt mithin bei der hier gegebenen Vertragsgestaltung keine unwirksame Aufrechnung vor, die man-gels Bestehens eines Anspruchs auf das Bearbeitungsentgelt ins Leere ginge (vgl. §
389 [X.]; [X.], Urteil vom 5.
November 1997 -
XII ZR 20/96, [X.], 978, 979 mwN) und den Anspruch des Darlehensnehmers auf vollständige [X.] fortbestehen ließe. Stattdessen stellt der direkte Einbe-halt der Darlehensvaluta durch die Bank vereinbarungsgemäß die Leistung des [X.] durch den Darlehensnehmer im Sinne von §
812 Abs.
1 Satz
1 Fall
1 [X.] dar (vgl. zur Parallele bei den [X.] und dem Ge-heißerwerb MünchKomm[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
812 Rn.
59, 61 ff.). Der [X.] ist daher so zu stellen, wie wenn die Bank die Darlehensvaluta voll an ihn ausgezahlt und er diese teilweise sogleich zur Rückzahlung des [X.]
-
10
-
arbeitungsentgelts an die Bank verwendet hätte (vgl. [X.], [X.], 1942, 1943).
Durch den Einbehalt erfüllt der Darlehensgeber zugleich den [X.] des Darlehensnehmers aus §
488 Abs.
1 Satz
1 [X.]. Zwar ist dem Darlehensnehmer
das Darlehen grundsätzlich erst dann im Sinne von §
488 Abs.
1 Satz
1 [X.] zur Verfügung gestellt, wenn der Darlehens-gegenstand endgültig aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden ist und dem Vermögen des Darlehensnehmers in der vereinbarten Form
end-gültig zugeführt wird (Senatsurteil vom 12.
November 2002

XI
ZR 47/01, [X.]Z 152, 331, 336
zu §
607 [X.] aF). Von einer Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta ist aber auch dann auszugehen, wenn das Darlehen teilweise zum Zwecke der Tilgung einer Verbindlichkeit des Darlehensnehmers gegen-über dem Darlehensgeber aufgenommen wurde, die Darlehensvaluta vom [X.] hierfür bereitgestellt und sogleich einbehalten wird (vgl. Senatsur-teil vom 4.
April 2000 -
XI
ZR 200/99, [X.], 1243 f.; [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 32, §
494 Rn.
20). Denn der [X.] hat sich wirksam mit einem geringeren Auszahlungsbetrag und dem Einbehalt des höheren Betrages zur Tilgung der vermeintlichen Gegenfor-derung

wie hier des Anspruchs auf das Bearbeitungsentgelt
-
einverstanden erklärt (anderer Fall Senatsurteil vom 17.
Januar 2012

XI
ZR 457/10, [X.], 312 Rn.
15).
Danach kann der Darlehensnehmer auf Grund der Unwirksamkeit der Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt zwar dessen Rückzahlung sowie Nutzungsersatz (§
818 Abs.
1 [X.]) verlangen. Das aufgenommene Darlehen hat er aber

trotz geringerer Auszahlung

gemäß §
488 Abs.
1 Satz
2 [X.] ver-einbarungsgemäß nebst den geschuldeten Zinsen zurückzuführen. Ein [X.] auf Neuberechnung des Darlehens und Gutschrift zu viel bezahlter Be-22
23
-
11
-
träge besteht dagegen nicht. Denn der Darlehensvertrag im Übrigen und die insoweit getroffenen Abreden sind wirksam (vgl. §
306 Abs.
1 [X.]). Spätere Darlehensraten werden somit ausschließlich auf den wirksam begründeten Rückzahlungsanspruch (§
488 Abs.
1 Satz
2 [X.]) erbracht und nicht anteilig auf das zu Unrecht geforderte Bearbeitungsentgelt. Welche und wie viele [X.] der Darlehensnehmer bereits an die kreditgebende Bank gezahlt hat, spielt deshalb im Falle einer Mitkreditierung des [X.] für die Prüfung des geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs keine Rolle ([X.], [X.], 1942, 1943).
(2) An[X.] verhält es sich, wenn das Bearbeitungsentgelt nicht Bestand-teil des [X.], sondern lediglich in den zurückzuzahlenden Gesamtbetrag, den [X.], eingerechnet ist. Das Bearbeitungs-entgelt ist in diesem Fall bis zu den Fälligkeitsterminen der einzelnen Raten [X.] und wird mit diesen erbracht (dazu [X.], [X.], 1866, 1867). Der Rückzahlungsanspruch entsteht mithin nicht bereits im Zeitpunkt der Valutie-rung des Darlehens, sondern -
anteilig
-
mit Entrichtung des in den einzelnen Darlehensraten enthaltenen [X.] (§
812 Abs.
1 Satz
1 Fall
1 [X.]). Dabei ist in der Regel davon auszugehen, dass Darlehensnebenkosten wie Bearbeitungsentgelte bei einem Ratenkreditvertrag nicht vorab (§
367 Abs.
1 [X.]), sondern pro rata temporis entsprechend dem Verhältnis zum [X.] getilgt werden, wenn aus dem Gesamtbetrag gleichbleibende mo-natliche Raten gebildet werden (vgl. [X.], Urteil vom 5.
April 1984

III
ZR 2/83, [X.]Z 91, 55, 58
f.); Einzelheiten sind dem Tilgungsplan zu entnehmen (Art.
247 §
14 Abs.
1 Satz 2 EG[X.], §
492 Abs.
3 Satz
2 [X.]).
(3) Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte das Bearbeitungsentgelt im Streitfall bereits im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens durch Einbehalt 24
25
-
12
-
des auf das Entgelt entf[X.]den Teils der Darlehensvaluta im Februar 2008 erlangt.
Das entspricht den [X.] und revisionsrechtlich bindenden tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§
559 Abs.
1 Satz
1, §
314 ZPO) und folgt im Übrigen auch aus dem streitgegenständlichen [X.], dessen Auslegung der Senat selbst vornehmen kann (vgl. Senatsurteil vom 13.
November 2012

XI
ZR 500/11, [X.]Z 195, 298
Rn.
15). Zwar enthält dieser Vertrag keine ausdrückliche Bestimmung über die Entrichtung des [X.]. Die danach gebotene Auslegung der Darlehensberechnung (§§
133, 157 [X.]) ergibt jedoch, dass das Bearbei-tungsentgelt Teil des kreditierten [X.] war. Im Darlehens-vertrag ist ein Nettodarlehensbetrag in Höhe von 18.500

von 19.055

todarlehensbetrag und dem Bearbeitungsentgelt in Höhe von 555

Fahrzeugs sollte entsprechend der Auszahlungsanweisung im [X.] lediglich der dem [X.] entsprechende Nettodarlehensbetrag überwiesen werden. Der darüber hinausgehende Teil des [X.], der zur Finanzierung des [X.] aufgenommen wurde, sollte dage-gen

mangels abweichender Bestimmung des auszuzahlenden Nettodarle-hensbetrages

zum Zwecke der Erfüllung des Anspruchs auf
das Bearbei-tungsentgelt einbehalten werden.
b) Der Kläger hat das Bearbeitungsentgelt nach den zutreffenden Aus-führungen des Berufungsgerichts auch ohne rechtlichen Grund geleistet.
aa) Wie der Senat mit den beiden Urteilen vom 13.
Mai 2014 entschie-den und im Einzelnen begründet hat, ist die Vereinbarung von [X.] in Allgemeinen Geschäftsbedingungen 26
27
28
-
13
-
gemäß §
307 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Nr.
1 [X.]
unwirksam (XI
ZR 405/12, [X.], 1224 Rn.
23 ff., für [X.]Z bestimmt und XI
ZR 170/13, [X.], 1325 Rn.
32 ff.). Diese Rechtsprechung gilt auch im Streitfall. Denn bei der in Rede stehenden [X.] handelt es sich nach den rechtsfehler-freien Feststellungen des Berufungsgerichts um Allgemeine Geschäftsbedin-gungen im Sinne von §
305 Abs.
1 Satz
1 [X.].
[X.]) Nach den revisionsrechtlich bindenden tatbestandlichen Feststellun-gen des Berufungsgerichts (§
559 Abs.
1 Satz
1, §
314 ZPO) berechnet die [X.] in [X.] regelmäßig Bearbeitungsentgelte nach bestimmten Vorgaben anhand der Daten des individuellen [X.]es (vgl. Senatsurteil vom 13.
Mai 2014

XI
ZR 170/13, [X.], 1325 Rn.
21). Die Beklagte hat diese Feststellungen nicht mit einem Tatbestandsbe-richtigungsantrag

320 ZPO) angegriffen. Mit ihrer insoweit erhobenen Verfah-rensrüge (§
551 Abs.
3 Satz
1 Nr.
2 ZPO), die betreffenden Feststellungen [X.] willkürlich, vermag sie deshalb nicht durchzudringen (vgl. Senatsurteil vom 28.
Mai 2013

XI
ZR 6/12, [X.], 1314 Rn. 18).
Für die Einordnung einer [X.] als [X.] ist es zudem

wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat

unerheblich, dass Betrag und Anteil des [X.] am Netto-darlehensbetrag nicht in [X.] seinerzeit von der Beklagten abgeschlossenen Darlehensverträgen gleich waren. Ausreichend ist vielmehr, dass die [X.] regelmäßig Bearbeitungsentgelte verlangt, diese beim Vertrags-schluss einseitig vorgibt und nicht ernsthaft zur
Disposition stellt (vgl. [X.], Urteil vom 26.
September 2013

6
U 32/13, juris Rn.
31
f.; [X.], [X.], 18). So aber liegt der Fall nach den bindenden tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hier.
29
30
-
14
-
c) Entgegen der Annahme der Revision kann der Beklagten ein [X.] auf Zahlung des streitgegenständlichen [X.] auch nicht nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung (§§
133, 157 [X.]) zugebilligt werden. Die Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung (vgl. dazu Senatsurteil vom 13.
Mai 2014

XI
ZR 170/13, [X.], 1325 Rn.
105 ff.) sind nicht dargetan.
2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht des Weiteren ange-nommen, dass der vom Kläger geltend gemachte Rückzahlungsanspruch nicht verjährt ist (§
214 Abs.
1 [X.]).
a) [X.] verjähren nach der Regelverjährung des §
195 [X.] in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt [X.] mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§
199 Abs.
1 [X.]). Der Gläubiger eines [X.] aus §
812 Abs.
1 Satz
1 Fall
1 [X.] hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrun-des ergibt (Senatsurteile vom 29.
Januar 2008

XI
ZR 160/07, [X.]Z 175, 161 Rn.
26 und vom 15.
Juni 2010

XI
ZR 309/09, [X.], 1399 Rn.
12 mwN). Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände [X.]. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm be-kannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. [X.] kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hin-ausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag ([X.], Urteil vom 19.
März 2008

III
ZR 220/07, [X.], 1077, 1078). In diesen Fäl-31
32
33
-
15
-
len fehlt es an der [X.]keit der Klageerhebung als übergreifender Voraus-setzung für den Verjährungsbeginn ([X.], Urteile vom 20.
Januar 2009

XI
ZR 504/07, [X.]Z 179, 260 Rn.
47, vom 26.
September 2012

VIII
ZR 279/11, [X.], 1286 Rn.
48 und vom 22.
Juli 2014

[X.], NJW 2014, 3092 Rn.
23). Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine [X.] höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht ([X.], Urteil vom 16.
September 2004

III
ZR 346/03, [X.]Z 160, 216, 232).
b) Nach diesen Grundsätzen ist der Rückzahlungsanspruch des [X.] nicht verjährt.
aa) Rechtsfehlerfrei sind zunächst die Ausführungen des Berufungsge-richts zu den objektiven Voraussetzungen des [X.] (§
199 Abs.
1 Nr.
1 [X.]). Nach den von der Revision [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Rückzahlungsanspruch

wie dargelegt (siehe oben II. 1. a) [X.]) (3))

mit der Leistung des [X.] durch Einbe-halt des hierauf entf[X.]den Teils der Darlehensvaluta im Zeitpunkt der [X.] im Februar 2008 entstanden.
[X.]) Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Verjährung der Klageforderung habe erst mit Schluss des Jahres 2011 zu laufen begonnen, hält im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand. Zwar hatte der Kläger bei Valutie-rung des Darlehens im Februar 2008 Kenntnis sämtlicher den Anspruch be-gründenden tatsächlichen Voraussetzungen (§
199 Abs.
1 Nr.
2 [X.]). Denn er wusste, dass ihm neben dem Zins ein einmaliges, laufzeitunabhängiges Entgelt für die Bearbeitung des [X.] von der Beklagten einseitig und ohne konkrete Gegenleistung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgege-ben wurde. Die Klageerhebung war dem Kläger aber vor dem Jahre 2011 nicht 34
35
36
-
16
-
zumutbar, so dass der Verjährungsbeginn bis zum Schluss des Jahres 2011 hinausgeschoben war.
(1) Die Frage, wann Rückforderungsansprüche wegen zu Unrecht ge-zahlter Bearbeitungsentgelte verjähren, ist in Rechtsprechung und Literatur um-stritten.
(a) Die überwiegende Auffassung
sieht Rückzahlungsansprüche mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung als verjährt an, wenn die Regel-verjährungsfrist des §
195 [X.]

gerechnet ab dem Schluss des Jahres der
Leistung des [X.]

abgelaufen ist ([X.], BeckRS 2013, 22390; [X.], [X.], 1942, 1943; [X.], BeckRS 2014, 06199; [X.], Urteil vom 11.
September 2013

23
[X.], juris Rn.
60 ff.; [X.], Urteil vom 28.
Februar 2014

1
S 147/13, S.
7
ff., n.v.; [X.], Urteil vom 30.
Mai 2014

10
S 9217/13, S.
8
ff., n.v.; [X.], Urteil vom 25.
Oktober 2013

283
[X.] 16189/13, juris Rn.
16; vgl. [X.], Urteil vom 15. Mai 2014

3
S 10/13, S.
8
f., n.v. -
für den Anspruch aus §
488 Abs.
1 Satz
1 [X.]; [X.]/Krepold, [X.], 45, 57; Edelmann, [X.] 2014, 148, 149; Göhrmann, [X.], 275, 277
ff.; [X.], EWiR 2014, 405, 406; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 1353, 1359
ff.; [X.], [X.],
497; [X.], [X.] 3/2014 Anm.
5; vgl. [X.], NJW 2014, 2403 f.).
(b) Nach anderer Ansicht hat die Verjährungsfrist für [X.], die vor dem Jahre 2011 entstanden sind, mangels vorheriger [X.] der Klageerhebung erst mit Ablauf des Jahres 2011 zu [X.]. Erst im Jahre 2011 habe sich eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet, die formularmäßige Bearbeitungsentgelte ent-gegen der älteren Rechtsprechung des [X.]s missbilligt habe 37
38
39
-
17
-
(AG [X.], [X.], 502, 505; [X.], NJW-RR 2014, 51, 52; vgl. [X.], EWiR 2014, 437, 438; [X.]/[X.], [X.], 133, 144; [X.], [X.] §
307 [X.] 2.14;
[X.], [X.], 342, 346;
[X.], BeckRS 2013, 18225; an[X.] indes
für Verträge aus dem Jahre 2006 [X.], Urteil vom 16.
Juli 2014

13
S 36/14, juris Rn.
21). Teilweise wird zudem angenommen, einem Darlehensnehmer sei bis zur [X.] des [X.] des [X.] vom 13.
Oktober 2011 (3
W 86/11, juris) eine Klageerhebung nicht zumutbar gewesen (AG [X.], Urteil vom 20.
März 2013

1
[X.] 39/13, juris Rn. 34). Denn erst mit diesem Beschluss habe das [X.] seine frühere, Bearbeitungsentgelte billigende Auf-fassung aufgegeben, die es maßgeblich auf die bisherige Rechtsprechung des [X.]s gestützt habe ([X.], [X.], 355).
(c) Eine dritte Auffassung nimmt an, bis zur [X.] des Aufsat-zes von [X.], dem damaligen Vorsitzenden des erkennenden Senats, in [X.], 185, 193 habe eine gefestigte Rechtsprechung des Inhalts bestanden, dass Bearbeitungsentgelte wirksam vereinbart werden könnten. Erst [X.] habe sich entschieden gegen diese Rechtsprechung gestellt und damit den Streit um die Wirksamkeit von
[X.] ausgelöst. Ansprüche, die bereits vor [X.] dieses Beitrags entstanden seien, seien verjährt. Für solche Ansprüche, die zwischen dieser [X.] bis zur höchstrich-terlichen Klärung der Rechtslage durch die Senatsurteile vom 13.
Mai 2014 (XI
ZR 405/12, [X.], 1224, für [X.]Z bestimmt und XI
ZR 170/13, [X.], 1325) entstanden seien, habe die Verjährung hingegen nicht vor dem 13.
Mai 2014 zu laufen begonnen ([X.], [X.], 233, 239 f.; im Ansatz ähnlich [X.], Urteil vom 16.
Juli 2014

13
S 36/14, juris Rn.
21).

40
-
18
-
(d) Eine vierte Auffassung schließlich geht mit ähnlicher Begründung, wenn auch mit anderem rechtlichen Ansatz davon aus, dass die Verjährung von [X.] zwischen der [X.] des Aufsatzes von [X.] und der objektiven Klärung des Streits um die Wirksamkeit von [X.]en gehemmt gewesen sei (vgl. [X.], Urteil vom 27.
Januar 2014

6
S 3714/13, juris Rn. 39
ff.).
(2) Zutreffend ist im Ergebnis die zweitgenannte Auffassung. Die Frage, wann eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die zur Un-zumutbarkeit der Klageerhebung führt, unterliegt der uneingeschränkten Be-urteilung durch das Revisionsgericht (Senatsurteil vom 15.
Juni 2010

XI
ZR 309/09, [X.], 1399 Rn.
13). Danach war einzelnen Darlehensnehmern die Erhebung einer Rückforderungsklage wegen zu Unrecht geforderter [X.] nicht vor dem Jahre 2011 zumutbar. Die kenntnisabhängige Ver-jährungsfrist des §
199 Abs.
1 [X.] begann deshalb für früher entstandene Rückforderungsansprüche erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen. [X.] sind hingegen solche Rückforderungsansprüche, bei denen

gerechnet vom Zeitpunkt ihrer Entstehung

innerhalb der absoluten kenntnis-unabhängigen 10jährigen Verjährungsfrist des §
199 Abs.
4 [X.] keine [X.] Maßnahmen ergriffen worden sind.
Allerdings lässt sich das Hinausschieben des [X.] entge-gen der Auffassung des Berufungsgerichts im Streitfall nicht damit rechtfertigen, es habe eine unsichere und zweifelhafte, von divergierenden Meinungen und Entscheidungen geprägte Rechtslage bestanden. Maßgeblich für die Beurtei-lung, ob eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, ist der Zeitpunkt der [X.]. Bei Kreditauszahlung im Februar 2008 herrschte aber kein ernsthafter Meinungsstreit in Literatur und Rechtsprechung über die [X.] Wirksamkeit von [X.]n, aus dem sich auf 41
42
43
-
19
-
eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage schließen ließ (vgl. Senatsurteil vom 7.
Dezember 2010

XI
ZR 348/09, [X.], 1046 Rn.
21). Dass die Rechtslage zu einem späteren Zeitpunkt unsicher wird, nachdem die [X.] erst einmal zu laufen begonnen hat, vermag die Verjährungsfrist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht zu verlängern (abzulehnen auch [X.], Urteil vom 16.
Juli 2014

13
S 36/14, juris Rn.
21; zutreffend insoweit [X.], [X.], 410, 412).
Indessen stand der [X.]keit der Klageerhebung

wie vorliegend be-reits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat

die ältere Rechtsprechung des [X.]s entgegen, die Bearbeitungsentgelte in "banküblicher Höhe"
von zuletzt bis zu 2% gebilligt hatte ([X.], Urteile vom 29.
Juni 1979

III
ZR 156/77, NJW 1979, 2089, 2090, vom 2.
Juli 1981

III
ZR 17/80, [X.], 838, 839, vom 1.
Juni 1989

III
ZR 219/87, [X.], 1011, 1014 und vom 29.
Mai 1990

XI
ZR 231/89, [X.]Z 111, 287, 293; vgl. auch [X.], Urteile vom 21.
Februar 1985

III
ZR 207/83, [X.], 686, 687, vom 5.
Mai 1992

XI
ZR 242/91, [X.], 1355, 1359
und vom 14.
September 2004

XI
ZR 11/04, [X.], 2306, 2308). Eine Klageerhebung wurde vor diesem Hintergrund erst nach Herausbildung einer gefestigten Auffassung der Oberlandesgerichte zur [X.]n Unwirksamkeit solcher Klauseln im Jahre 2011 zumutbar, die eine Abkehr von der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung erwarten ließ.
(a) Die Bedenken der Revision gegen die Rechtsprechung zum Hinaus-schieben des [X.] im Ausnahmefall einer unsicheren und zwei-felhaften Rechtslage sind nicht berechtigt.
(aa) §
199 Abs.
1 Nr.
2 [X.] verlangt Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen. Der Verjährungsbeginn setzt danach 44
45
46
-
20
-
zwar

wie dargelegt (s.
oben II. 2. a))

grundsätzlich nicht voraus, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Jedoch ist die von §
199 Abs.
1 Nr.
2 [X.] geforderte Kenntnis des Gläubigers erst vorhanden, wenn er aufgrund der
ihm bekannten Tatsa-chen gegen den Schuldner eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung in einem Maße Erfolgsaussicht hat, dass sie zumutbar ist ([X.], Urteile vom 26.
September 2012

VIII
ZR 279/11, [X.], 1286 Rn.
47 und vom 6.
Mai 1993

III
ZR 2/92, [X.]Z 122, 317, 324
f. zu §
852 Abs.
1 [X.] aF).
([X.]) Einem derartigen Hinausschieben des [X.] stehen auch, an[X.] als die Revision meint, systematische Erwägungen nicht entge-gen.
Zwar wird gemäß §
206 [X.] die Verjährung bei höherer Gewalt

dem im Verhältnis zu einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage möglicherweise schwereren Tatbestand ([X.], [X.] 2011, 1057, 1060; [X.], [X.], 335, 338 f.)

nur gehemmt, wenn ein tatsächliches Hindernis innerhalb der letz-ten sechs Monate der Verjährungsfrist vorgelegen hat. Hierzu steht es aber nicht in Wi[X.]pruch, bei einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage den Verjährungsbeginn hinauszuschieben. Die jeweiligen Fälle sind schon
nicht vergleichbar. §
206 [X.] stellt eine im Interesse des Schuldners eng auszule-gende zusätzliche Schutzvorschrift dar, die dem Gläubiger die Durchsetzung von Ansprüchen auch dann noch ermöglichen soll, wenn kurz vor Ablauf der Verjährung tatsächliche Hindernisse auftreten. Zur Frage des [X.], der sich allein nach §
199 Abs.
1 [X.] bestimmt, verhält sich der Hem-mungstatbestand des §
206 [X.] jedoch nicht.

47
48
-
21
-
(cc) Das Hinausschieben des [X.] in Fällen zweifelhafter Rechtslage in beson[X.] begründeten Ausnahmefällen wi[X.]pricht zudem nicht Sinn und Zweck des Verjährungsrechts (vgl. im Ergebnis auch [X.]/
[X.], Festschrift [X.], 2009, [X.], 469 f.; aA [X.],
[X.], 335, 339; kritisch [X.], [X.] 2011, 1057, 1061). Das Verjährungsrecht erfordert angesichts seines Schutzzwecks eindeutige Verjährungsregeln und eine Ausle-gung, die die gebotene Rechtssicherheit gewährleistet (vgl. Senatsurteil vom 11.
September 2012

XI
ZR 56/11, [X.], 2190 Rn.
24). Jedoch müssen Verjährungsregeln mit Rücksicht auf das verfassungsrechtlich geschützte For-derungsrecht (Art.
14 Abs.
1 GG) stets einen angemessenen Ausgleich zwi-schen den Interessen des Schuldners und des Gläubigers darstellen ([X.], Ur-teil vom 17.
Juni 2005

V

ZR 202/04, WM
2005, 1801, 1804). Dies kann in en-gen Grenzen Ausnahmen rechtfertigen, um dem Gläubiger eine faire [X.]hance zu geben, seinen Anspruch geltend zu machen ([X.], Urteil vom 17.
Juni 2005

V
ZR 202/04, [X.], 1801, 1804; siehe auch [X.]/[X.], aaO S.
460).
(dd) Entgegen der Auffassung der Revision spricht auch der Wille des Gesetzgebers für eine Anwendung der zu §
852 [X.] aF entwickelten Grund-sätze (siehe [X.], Urteil vom 27.
Mai 1952

III
ZR 128/51, [X.]Z 6, 195) im Anwendungsbereich des §
199 Abs.
1 [X.]. Zwar sollte mit dem [X.] das Verjährungsrecht vereinfacht und vereinheitlicht werden. Der Gesetzgeber hat aber bei der Schaffung des §
199 Abs.
1 [X.] bewusst an §
852 [X.] aF angeknüpft (BT-Drucks. 14/6040, S.
104, 107). Mangels einer ausdrücklichen anderweitigen Regelung ist deshalb davon [X.], dass die zu §
852 [X.] aF entwickelten [X.] zum Hinausschieben des [X.] ebenfalls fortgelten sollen. Das wird auch dadurch belegt, dass der Gesetzgeber mit §
199 Abs.
1 [X.] das er-klärte Ziel verfolgt hat, dem Gläubiger eine faire [X.]hance zur Durchsetzung sei-49
50
-
22
-
nes Anspruchs zu eröffnen (BT-Drucks.
14/6040, S.
95; vgl. auch [X.]/
[X.], Festschrift [X.], 2009, S.
453, 460). Hierzu gehört nach der Geset-zesbegründung insbesondere, dass dem Gläubiger grundsätzlich hinreichend Gelegenheit gegeben werden muss, das Bestehen seiner Forderung zu erken-nen (BT-Drucks. 14/6040, S. 95).
(b) Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, ist der Anwendungsbereich der [X.] zum Hinausschieben des [X.] bei unklarer und zweifelhafter Rechtslage nicht auf Fälle beschränkt, in denen

wie bei Notar-
oder Amtshaftungsansprüchen

Unsi-cherheit über die Person des Schuldners besteht ([X.]/Schmidt-Räntsch, [X.], 14.
Aufl., §
199 Rn.
18a; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 1353, 1355; aA Bitter/Alles, NJW 2011, 2081, 2082 ff.; [X.], NJW 2011, 3545, 3547; Göhrmann, [X.], 275, 277). Vielmehr entspricht es gefestig-ter Rechtsprechung des [X.]s, dass diese Rechtsgrundsätze auf sämtliche Ansprüche anwendbar sind (st. Rspr., siehe nur [X.], Urteile vom 23.
September 2008

XI
ZR 262/07, [X.], 2155 Rn.
19, vom 20.
Januar 2009

XI
ZR 504/07, [X.]Z 179, 260 Rn.
49, vom 26.
September 2012

VIII
ZR 279/11, [X.], 1286 Rn.
48
ff. und vom 22.
Juli 2014

[X.], NJW 2014, 3092 Rn. 23 ff.; vgl. auch [X.]/Schmidt-Räntsch, [X.], 14.
Aufl., §
199 Rn.
18a; [X.], [X.], 233, 237).
(c) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Ausnahmefalles einer un-klaren und zweifelhaften Rechtslage liegen im Streitfall vor. Darlehensnehmern war vor dem Jahre 2011 die Erhebung einer Rückforderungsklage wegen zu Unrecht vereinnahmter Bearbeitungsentgelte nicht zumutbar.
(aa) [X.] ist die Klageerhebung nach allgemeinen Grundsätzen erst, sobald sie erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist
51
52
53
-
23
-
(st. Rspr., [X.], Urteile vom 6.
Mai 1993

III
ZR 2/92, [X.]Z 122, 317, 326 und vom 26.
September 2012

VIII
ZR 279/11, [X.], 1286 Rn.
52 mwN). Das war hier vor dem [X.] nicht der Fall.
Der [X.]keit der Klageerhebung stand die ältere Rechtsprechung des [X.]s entgegen, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gebilligt hatte (dazu die Nachweise unter II.
2.
b)
[X.])
(2)). Hierbei waren Bearbeitungsentgelte nicht lediglich mangels Entschei-dungserheblichkeit unbeanstandet geblieben. Vielmehr hat der [X.] in einer Entscheidung aus dem Jahre 1989 ausdrücklich entschieden, dass Banken berechtigt sind, Bearbeitungsgebühren in banküblicher Höhe in [X.] Geschäftsbedingungen zu vereinbaren ([X.], Urteil vom 1.
Juni 1989

III
ZR 219/87, [X.], 1011, 1014). Zudem nahm er in zwei Ent-scheidungen aus dem Jahre 2004 an, ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 4% lasse sich auf Grund seiner ungewöhnlichen Höhe nicht mit dem einmaligen Aufwand der dortigen Beklagten bei der Darlehensgewährung rechtfertigen, so dass es als laufzeitabhängige Vergütung mit zinsähnlichem [X.]harakter einzu-ordnen sei (Senatsurteile vom 14.
September 2004

XI
ZR 11/04, [X.], 2306, 2308 und XI
ZR 10/04, juris Rn.
18). Dass für die Bearbeitung ein Entgelt verlangt werden dürfe, wurde hierbei nicht grundlegend in Abrede gestellt. Ein rechtskundiger Dritter, den ein Darlehensnehmer um Rat gefragt hätte, musste vor diesem Hintergrund nicht von der Unwirksamkeit formularmäßiger [X.] ausgehen.
In der Literatur war diese Rechtsprechung bis in das [X.] nur ver-einzelt erörtert worden ([X.], Bankentgelte, 2003, Rn.
425 ff.; [X.]/
[X.], [X.], 673, 676) und die entsprechenden Beiträge waren auch ohne Widerhall in Form gerichtlicher Auseinan[X.]etzungen geblieben. Erst der Auf-satz von [X.] ([X.], 185, 194) führte zu zahlreichen Unterlassungskla-54
55
-
24
-
gen von [X.] gegen entsprechende Klauseln. Die ers-te oberlandesgerichtliche Entscheidung, die Bearbeitungsentgelte in [X.] Geschäftsbedingungen im Rahmen einer solchen Klage für unwirksam er-klärte, traf das [X.] im Jahre 2010 ([X.], 2072). Die nachfol-gende Entscheidung des [X.] wurde erst im Jahre 2011 veröffentlicht ([X.], BeckRS 2011, 13603). Demgegenüber erachtete das OLG
[X.]elle unter Berufung auf die bisherige Rechtsprechung
des [X.]s formularmäßige Bearbeitungsentgelte für wirksam ([X.], 355, 356). Damit lagen im Jahre 2010 zwei veröffentlichte

jedoch inhaltlich gegensätzliche

oberlandesgerichtliche Entscheidungen zur Wirksamkeit formularmäßiger Bear-beitungsentgelte in [X.] nach §
488 [X.] vor, von denen eine noch der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung folgte. In dieser Situation bot die Erhebung einer Rückforderungsklage nicht in einem Maße Aussicht auf Erfolg, dass sie
zumutbar gewesen wäre.
Eine Änderung trat insoweit erst ein, nachdem sich im Jahre 2011 eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hatte, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Abschluss von [X.] auf breiter Front missbilligte. Den Ent-scheidungen der Oberlandesgerichte [X.] und [X.] aus dem Jahre 2010 folgten die Oberlandesgerichte [X.] ([X.] 2011, 1125), [X.] (Urteil vom 24.
Februar 2011

6
U 162/10, juris), [X.] (BeckRS 2011, 08607), [X.] ([X.], 1366) und [X.] (BeckRS 2012, 09048). Damit war unabhängig davon, dass das [X.] seine bisherige, Bearbeitungsentgelte billigende Rechtsprechung mit Beschluss vom 13.
Oktober 2011 aufgab (3 W
86/11, juris), ein hinreichend sicherer Boden für eine Rückforderungsklage bereitet. Zwar hat der erkennende Senat erst mit Urteilen vom 13.
Mai 2014 (XI
ZR 405/12, [X.], 1224, für [X.]Z bestimmt und XI
ZR 170/13, [X.], 1325) entschieden, dass er an der älteren höchst-56
-
25
-
richterlichen Rechtsprechung des [X.]s, die formularmäßige [X.]e unbeanstandet gelassen hat, nicht festhält. Ein rechtskundi-ger Dritter musste jedoch bereits vor dem 13.
Mai 2014 auf Grund der [X.] zahlreicher oberlandesgerichtlicher Entscheidungen im Jahre 2011 billigerweise damit rechnen, dass Banken die erfolgreiche Berufung auf die [X.] Rechtsprechung des [X.]s künftig versagt werden wird (siehe insbes. [X.], [X.], 2072, 2073 f.; OLG [X.], [X.], 1366, 1369 f.; vgl. OLG [X.], BeckRS 2012, 09048; aA [X.], [X.], 233, 240
f.).
([X.]) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die [X.] Un-wirksamkeit von [X.] habe sich im Zeitpunkt der [X.]sentstehung für einen rechtskundigen Dritten schon früher aus allgemei-nen Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle von Entgeltklauseln zuverlässig ableiten lassen. Zwar besteht keine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage, wenn die Rechtslage ausgehend von früheren höchstrichterlichen Entscheidungen und den darin aufgestellten Grundsätzen zuverlässig erkennbar ist (vgl. [X.], Urteile vom 26.
September 2012

VIII
ZR 279/11, [X.], 1286 Rn.
50, 53 und vom 22.
Juli 2014

[X.], NJW 2014, 3092 Rn. 26). So lagen die Dinge hier aber nicht.
Allerdings sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichshofs Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar (§
307 Abs.
2 Nr.
1 [X.]), wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er über-wiegend im eigenen Interesse erbringt. Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene sol-che Tätigkeiten zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen 57
58
-
26
-
zu können (vgl. nur Senatsurteile vom 18.
Mai 1999

XI
ZR 219/98, [X.]Z 141, 380, 385 f. und vom 21.
April 2009

XI
ZR 78/08, [X.]Z 180, 257 Rn. 21 mwN). Einer schlichten Übertragung dieser Grundsätze auf formularmäßige [X.] stand indes die ausdrückliche höchstrichterliche Billigung solcher Entgelte in der älteren Rechtsprechung des [X.]s entgegen, auf die sich kreditgebende Banken wie die Beklagte regelmäßig zur Abwehr von Rückzahlungsforderungen der betroffenen Darlehensnehmer berufen haben.
Hinzu kommt, dass in der bisherigen Rechtsprechung des Senats im [X.] solche Entgeltklauseln für unwirksam erklärt worden waren, mit de-nen Kreditinstitute eine Vergütung für bestimmte Geschäftsvorfälle während der Vertragslaufzeit verlangt hatten, wie etwa die
Bearbeitung oder Überwachung von Pfändungsmaßnahmen ([X.], Urteil vom 18.
Mai 1999

XI
ZR 219/98, [X.]Z 141, 380) oder die entgeltliche Benachrichtigung des Kontoinhabers über die Nichteinlösung von Lastschriften wegen fehlender Deckung (Senatsurteil vom 13.
Februar 2001

XI
ZR 197/00, [X.]Z 146, 377).
Diese Entgelte wurden

an[X.] als das Bearbeitungsentgelt

nicht im Zusammenhang mit dem [X.] erhoben. Das Bearbeitungsentgelt war somit, wie das Berufungs-gericht zutreffend ausgeführt hat, mit den zuvor beanstandeten Entgelttatbe-ständen nicht ohne weiteres vergleichbar (vgl. [X.], [X.], 233, 239; [X.], [X.], 275, 279; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 1353, 1361; [X.], [X.], 497). Darüber hinaus gingen Teile sowohl der Fachliteratur als auch der Instanzrechtsprechung noch in den Jahren 2012 bis 2014 von der Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte und der Gül-tigkeit der hierzu bislang ergangenen älteren Rechtsprechung des [X.] aus (siehe nur [X.]/[X.], [X.], 2349, 2350 ff.; [X.], [X.], 1777 ff., 1829 ff.; [X.]/Krepold, [X.], 45, 48 ff.; [X.]/
Möllers, [X.], 59, 60 ff.; vgl. [X.], [X.], 500 Rn.
50 ff.; [X.], Urteil vom 27.
Dezember 2013 -
10 O 5948/13, juris Rn. 37 ff.; 59
-
27
-
LG [X.], [X.], 20
f.; vgl. zu einem Bausparvertrag auch [X.], Beschluss vom 24.
Mai 2011

10
U 12/09, juris Rn. 8 ff.).
(cc) An dieser Einschätzung vermag der von der Revision angeführte Umstand nichts zu ändern, dass die Bearbeitungsentgelte billigenden Entschei-dungen des [X.]s vor der Reform des Schuldrechts zum 1.
Januar 2002 zum alten Darlehensrecht der §§
607, 608
[X.] aF ergangen sind (aA [X.]/[X.]/[X.], [X.], 1353, 1360, 1361). Zwar kam der Darlehensvertrag nach der damals geltenden Realvertragstheorie erst mit [X.] der Darlehensvaluta zustande, so dass an[X.] als nach §
488 Abs.
1 Satz
2 [X.] Zinsen nur für die Kapitalbelassung und nicht auch für die Zurver-fügungstellung der Darlehensvaluta geschuldet waren (§
608 [X.] aF; siehe dazu [X.], [X.] (1992) 447, 445 f.). Die [X.] Wirksamkeit von [X.] war aber in der älteren Rechtsprechung nicht auf die rechtliche Konstruktion des Darlehensvertrages als Realvertrag gestützt, son-dern mit der allgemeinen Erwägung begründet worden, dass solche Entgelte in banküblicher Höhe zulässig seien ([X.], Urteil vom 1.
Juni 1989

III
ZR 219/87, [X.], 1011, 1014). Ein rechtskundiger Dritter musste deshalb allein auf Grund der geänderten Rechtslage nicht zuverlässig von einer abweichenden [X.]n Würdigung bei [X.] nach §
488 [X.] ausgehen.
(dd) Entgegen der Ansicht der Revision wurde die Klageerhebung auch nicht bereits mit der [X.] einzelner Aufsätze zur Thematik der [X.]e in bankrechtlichen Fachzeitschriften in den Jahren 2003, 2005 und 2008 zumutbar.
Abgesehen davon, ob vor dem Hintergrund einer gegenläufigen höchst-richterlichen Rechtsprechung einzelne Literaturbeiträge überhaupt die Zumut-60
61
62
-
28
-
barkeit der Klageerhebung zu
begründen vermögen, übten [X.] (Bankent-gelte, 2003, Rn. 427 ff.) und [X.]/[X.] ([X.], 673, 676)

was die Revi-sion unberücksichtigt lässt

keine grundlegende Kritik an der Wirksamkeit for-mularmäßiger Bearbeitungsentgelte. [X.] (aaO Rn. 427 ff.) bemängelte lediglich die prozentuale Anknüpfung an den Nettodarlehensbetrag bei größe-ren Darlehensbeträgen. Für Ratenkredite kleineren Umfangs

wie sie auch hier im Streit stehen

ging er jedoch von der Wirksamkeit formularmäßiger [X.] aus. [X.]/[X.] hielten zwar ein Entgelt für die Kreditbearbei-tung und Bonitätsprüfung für unwirksam, nahmen jedoch im Übrigen an, dass bestimmte Leistungen im Zusammenhang mit der Kreditvergabe, wie etwa Be-ratungsleistungen, bepreist werden dürften. Sie forderten deshalb die Kredit-wirtschaft nicht generell zum Verzicht auf die Erhebung von [X.] auf, sondern schlugen im Gegenteil zu deren Rechtfertigung vor, Banken sollten künftig darstellen, welche Dienstleistungen mit dem Entgelt [X.] abgegolten würden; zudem sprachen sie sich dafür aus, die prozentuale Anknüpfung des [X.] an den Nettodarlehensbetrag zugunsten eines aufwandsabhängigen Entgelts zu überdenken ([X.]/[X.], [X.], 673, 676).
Erstmals der Aufsatz von [X.] ([X.], 185, 193) stellte die Wirk-samkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte grundlegend in Frage. Er gab freilich, wenngleich es sich um eine in der bankrechtlichen Literatur gewichtige Stimme handelte, allein
die persönliche Auffassung des damaligen [X.] des erkennenden Senats wieder. Auch ein fachkundig beratener Darle-hensnehmer musste deshalb bis zu den dargestellten Entscheidungen der Oberlandesgerichte im Jahre 2011, die
auf breiter Front
der Auffassung von [X.] folgten, weiter damit rechnen, dass eine beklagte Bank sich nach wie vor mit Erfolg auf die bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung würde [X.]
-
29
-
rufen können (aA [X.], [X.], 233, 240 f.; [X.], [X.], 497).
(ee) Einer Klageerhebung vor dem Jahre 2011 stand daher, an[X.] als die Revision meint, nicht lediglich das allgemeine, stets vorhandene Risiko ei-nes Prozessverlustes entgegen. Vielmehr konnte auf Grund der Billigung for-mularmäßiger Bearbeitungsentgelte in der älteren Rechtsprechung des [X.] die Erhebung einer Rückforderungsklage nicht aussichtsreich erscheinen.
(d) Gemessen hieran ist der geltend gemachte bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch des [X.] nicht verjährt. Dieser ist zwar bereits mit Leistung der Bearbeitungsentgelte im Februar 2008 entstanden (§
199 Abs.
1 Nr.
1 [X.]). Da die dreijährige Regelverjährung des §
195 [X.] mangels vorhe-riger [X.]keit der Klageerhebung

wie dargelegt

erst mit Ablauf des [X.] 2011 zu laufen begann, wurde die Verjährung
aber durch die im Jahr 2013 erhobene Klage rechtzeitig gehemmt (§
204 Abs.
1 Nr.
1 [X.]).
64
65
-
30
-
3. Neben dem Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Bearbeitungs-entgelts in Höhe von 555

812 Abs.
1 Satz
1 Fall 1 [X.] stehen dem Kläger auch die geltend
gemachten Nebenforderungen zu. Die Höhe der gezo-genen Nutzungen (§
818 Abs.
1 [X.]) ist in den Vorinstanzen unstreitig geblie-ben (§
138 Abs.
3 ZPO). Die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten hat die Beklagte ebenfalls nicht beanstandet. Die geltend gemachten Zinsansprüche wegen Zahlungsverzuges ergeben sich zudem aus §
286 Abs.
1 Satz 1, §
288 Abs.
1 Satz
1 [X.].

[X.]

Grüneberg

Maihold

Pamp

Menges

Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 24.07.2013 -
13 [X.] 2949/13 -
[X.], Entscheidung
vom 18.12.2013 -
13 [X.]/13 -
66

Meta

XI ZR 17/14

28.10.2014

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2014, Az. XI ZR 17/14 (REWIS RS 2014, 1838)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1838

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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