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PDF anzeigen[X.]/01vom9. Mai 2001in der Strafsachegegenwegenunerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Mai 2001 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil [X.] [X.] vom 3. Februar 2000 im Strafausspruch,soweit es ihn betrifft, dahin abgeändert, daß er zu einer Ein-heitsjugendstrafe von sieben Jahren verurteilt [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das Rechtsmittel hat Erfolg mit der Verfahrensrüge, die Urteilsformel seianders verkündet worden, als in der [X.] wiedergegeben (§§ 260,268, 274 StPO).Der Beschwerdeführer beruft sich dazu auf eine Divergenz zwischen derUrteilsformel in der Sitzungsniederschrift (sieben Jahre) und dem Tenor in der[X.] (sieben Jahre und sechs Monate). Der authentische Wortlautder Urteilsformel ergibt sich allein aus der nach § 274 StPO maßgebenden [X.] (vgl. BGHSt 34, 11, 12; BGHR StPO § 274 Beweiskraft 10).Eine Auslegung des Protokolls ist nur dann zulässig, wenn dessen Sinn [X.] ist. Das ist hier nicht der Fall. Es empfiehlt sich, die vor der Urteilsver-kündung niedergeschriebene Urteilsformel (§ 268 Abs. 2 Satz 1 StPO) in [X.] zu integrieren, sei es, daß sie darin eingefügt oder als [X.] -ge zum Protokoll gemacht wird, damit sie an der Beweiskraft nach § 274 [X.]. Da dies hier nicht geschehen ist, war der Strafausspruch entspre-chend dem maßgebenden Sitzungsprotokoll abzuändern.Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2StPO.Jähnke Bode [X.] Elf
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09.05.2001
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2001, Az. 2 StR 42/01 (REWIS RS 2001, 2634)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2634
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