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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2018:220518B5STR630.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 630/17
vom
22. Mai 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Inverkehrbringen gefälschter Arzneimittel u.a.
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2
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 22. Mai 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. Juli 2017
auch soweit es den Angeklag-ten
C.
betrifft
dahin abgeändert, dass gegen die Ange-klagten als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von [X.] in Höhe von 540.718,86 Euro angeordnet ist.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegrün-det verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Der Geldbetrag, der der Summe der gemeinsam vom Angeklagten und dem Nichtrevidenten C.
aus der Tat erzielten Provisionen entspricht, unterliegt gemäß § 73c Abs. 1 StGB der Einziehung. Da beide Angeklagte insoweit als Gesamtschuldner haften, ist hiervon nach Maßgabe des § 73e Abs. 1 StGB der vom Angeklagten an die Firma P.
bereits geleistete Schadensersatzbetrag
[X.] König
Berger [X.]
Meta
22.05.2018
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2018, Az. 5 StR 630/17 (REWIS RS 2018, 8817)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 8817
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 213/19 (Bundesgerichtshof)
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Richterablehnung: Befangenheitsbesorgnis wegen Vortätigkeit in einem anderem Verfahren
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5 StR 623/17 (Bundesgerichtshof)
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