Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2018, Az. 5 StR 630/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2018, 8817

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[X.]:[X.]:BGH:2018:220518B5STR630.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 630/17

vom
22. Mai 2018
in der Strafsache
gegen

wegen Inverkehrbringen gefälschter Arzneimittel u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 22. Mai 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. Juli 2017

auch soweit es den Angeklag-ten

C.

betrifft

dahin abgeändert, dass gegen die Ange-klagten als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von [X.] in Höhe von 540.718,86 Euro angeordnet ist.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegrün-det verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Der Geldbetrag, der der Summe der gemeinsam vom Angeklagten und dem Nichtrevidenten C.

aus der Tat erzielten Provisionen entspricht, unterliegt gemäß § 73c Abs. 1 StGB der Einziehung. Da beide Angeklagte insoweit als Gesamtschuldner haften, ist hiervon nach Maßgabe des § 73e Abs. 1 StGB der vom Angeklagten an die Firma P.

bereits geleistete Schadensersatzbetrag

[X.] König

Berger [X.]

Meta

5 StR 630/17

22.05.2018

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2018, Az. 5 StR 630/17 (REWIS RS 2018, 8817)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8817

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