20. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 12285
Erledigung eines Antrages nach § 122 Abs. 3 AktG
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02.09.2021
Oberlandesgericht Frankfurt 20. Zivilsenat
Beschluss
Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 02.09.2021, Az. 20 W 158/21 (REWIS RS 2021, 12285)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 12285
vorgehend AG Darmstadt, 13. Juli 2021, HRB 85235, Beschluss
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Zitatauswertung
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