Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2014, Az. 5 StR 468/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 8490

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VO[X.]ES

URTEIL
5
StR
468/12

vom
22. Januar 2014
in der Strafsache
gegen

wegen Beihilfe zum versuchten Betrug

-
2
-
Der 5.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom

22. Januar 2014, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,

Richter Prof. [X.],
Richterin [X.],
Richter Dölp,
Richter Bellay

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwältin beim [X.]

als Vertreterin
der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin

als Verteidigerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 5.
Januar 2012

mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstraf-kammer des [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum versuchten e-vision des Angeklagten wie die zu seinem Nachteil geführte,
vom Generalbun-desanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft haben jeweils mit der Sachrüge Erfolg.

I.

1. Nach den Feststellungen des [X.] unterstützte der [X.] als Geschäftsführer des von ihm gegründeten Finanzdienstleistungsunter-nehmens P.

GmbH unter anderem die ehemaligen Mitangeklagten

[X.]

und H.

Ö.

bei deren betrügerischen Taten, indem er den Last-schrifteinzug für die von [X.]

, Ö.

und weiteren Mittätern betriebene W.

GmbH (im folgenden W.

) durchführte und dieser so ermöglich-1
2
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4
-
te, durch ihr auf [X.] beruhendes Geschäftsmodell Umsätze zum Nachteil vermeintlicher Kunden zu generieren.

[X.]

und Ö.

waren spätestens Ende des Jahres 2009 mit den [X.] verfolgten

K.

und M.

Ö.

übereingekommen, die als Dienstleister für Gewinnspieleintragungsdienste auftretende W.

mit Hauptsitz in [X.] zu gründen und zu betreiben. Das im [X.] in die Tat umgesetzte Geschäftsmodell der W.

bestand darin, fortlaufend eine mög-lichst große Zahl oft älterer Personen im Wege des Telefonvertriebs dazu zu bringen, ihre Kontoverbindungen preiszugeben und den hierdurch ermöglichten [X.] Telefonanrufe erfolgten aus Callcentern in der [X.], die von mit der W.

wirtschaftlich in Verbindung stehenden und insbesondere

K.

zuzu-ordnenden Firmen betrieben wurden. Nachdem [X.]

und H.

Ö.

von den Callcentern die Adressdaten und die Kontoverbindungen der angerufenen Personen erlangt hatten, veranlassten sie zunächst die Firma a.

und ab Februar 2011 die P.

GmbH des Angeklagten als Lastschriftdienstleister, von den Konten die [X.] einzuziehen. Auf diese Weise verschafften sich die ehemaligen Mitangeklagten [X.]

und H.

Ö.

sowie M.

Ö.

und

K.

im Zeit-achtstelligen Euro-

Die renter-
e-genüber dem Angerufenen behauptet, er habe bereits einen Vertrag mit einem Gewinnspieleintragungsdienst geschlossen; diesen Vertrag könne er jedoch im 3
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Rahmen eines dreimonatigen Sonderkündigungsrechts beenden

allerdings n-löschmaKenntnis davon, dass er ständig von [X.] angerufen werde; ge-gen Zahlung einer Servicegebühr könne man für eine Löschung seiner Daten und ein Ende der Anrufe sorgen, indem ihn die W.

in eine Sperrliste eintrage, wozu die W.

jedoch tatsächlich nicht in der Lage war.

-als Mitarbeiter von Strafverfolgungs-
und Datenschutzbehörden oder Verbrau-cherschutzstellen sowie als Rechtsanwälte ausgaben, um Kundendaten zu er-langen.

Im [X.] an den nicht aufgezeichneten ersten Anruf erfolgte seitens -ntrollanruf, in dem die bereits erlangten Kundendaten erneut
abgefragt wurden, um zum Schein den Nachweis eines ordnungsgemäßen Vertragsschlusses zu generie--Kunden zum
telefonischen Fernabruf bereitdas Gefühl zu vermitteln, dass sie sich den vermeintlichen Ansprüchen der W.

Im weiteren Verlauf wurden die von den Callcentern angerufenen Perso-nen durch die W.

mit Wissen und Billigung [X.]

s und H.

Ö.

s zusätz-lich in die [X.] geführt. Hierzu übermittelte die W.

die persönlichen Daten der Kunden an die D.

GmbH, die ihnen entsprechend den
Vorgaben der beiden ehemaligen Mitangeklagten mit den Logos verschiedener Gewinnspielprodukte versehene [X.] übersandte. In diesen 5
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-
6
-

i-chen [X.] ... mit der 100%-Geld-zurück-würden nunmehr gegen monatliche Zahlung eines sogenannten [X.]. Außerdem wurde den Empfängern eine Mindest-Gewinnsumme voTatsächlich erfolgte als Ge-genleistung
im Wesentlichen die Anmeldung bei im [X.] kostenlos angebo-tenen Gewinnspielen, in denen überwiegend Preise zu gewinnen waren, deren Wert sich im zweistelligen Euro-Bereich bewegte. Darüber hinaus meldete die W.

monatlich regelmäßig 14.000 bis 16.000 Personen bei dem Tippspiel l.

an, in
dem für sechs Richtige (aus 49 Zahlen) mit Zusatzzahl ein Ge-winn von [X.] von 1.000

Entgegen dem Wortlaut der [X.] wurde auch keine -zurück-
bzw. [X.] jeglicher Art auf die vermeintliche Gewinnsumme angerechnet. Die W.

beauftragte dementsprechend ab Juni 2010 die [X.].

GmbH mit der Anmeldung vor dem Auslaufen des Vertrages stehender Kunden bei einem [X.], bei dem jeder Teilnehmer einen Gewinn in Form eines Reisegutscheins mit einem vorgeblichen Nennwert von [X.]. Derartige Gutscheine bezog die [X.].

GmbH von der B.

GmbH zum Nulltarif.

Den ehemaligen Mitangeklagten [X.]

und H.

Ö.

sowie K.

und M.

Ö.

durch die [X.] bei den Empfängern die falsche Vorstellung hervorzurufen, sie hätten sich be-reits verbindlich und rechtswirksam zu einer längerfristigen kostenpflichtigen 8
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Teilnahme an Gewinnspielen mit realistischen Aussichten auf werthaltige Preise verpflichtet, und sie so dazu zu veranlassen, von Kündigungen und Widersprü-Schreiben dem angeblichen Vertragsschluss nicht zeitnah widersprachen, wur-

der Folge durch den Zahlungsdienstleister

mithin ab Februar 2011 durch die Firma des Angeklagten

im Auftrag der W.

mo-natlich im Lastschriftverfahren eingezogen.

Der Angeklagte handelte

so das [X.]

spätestens seit
dem 28.
März 2011 ä-.

mit Endkunden ... durch Täuschung erschlichen war, und hielt dies in Bezug auf jeden einzelnen Vertrag zumindest für sehr wahrscheinlich. Gleichwohl setzte er den Lastschrifteinzug für die W.

bis zur Durchsuchung der Geschäftsräume der W.

und der P.

GmbH

S.
9).

Als [X.]

im Januar 2011 an den Angeklagten herangetreten war und nach Dienstleistungen durch Lastschrifteinzug gefragt hatte, hatte dieser die Übernahme des [X.] abgelehnt, hinsicht-lich des Gewinnspieleintragungsservices jedoch angenommen, nachdem er g-keit der Vertragsschlüsse schriftlich hatte zusichern lassen.

Tatsächlich aber

so das [X.] weiter

wurden auch im Bereich Gewinnspieleintragungsdienste jedenfalls in der Mehrzahl der Fälle seitens der W.

wo-runter nach der im Urteil gegebenen Erläuterung in der [X.] bei 10
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-
wird, bei der beim Kunden ger[X.]e nicht der Wunsch eines Vertragsschlusses, sondern allein der Wunsch des Herauskommens aus einer unangenehmen Si-tuation oder unerwünschten, mutmaßlich bereits eingegangenen vertraglichen Bindung ausgenutzt wird ([X.] und 9).

Nach den ersten von der P.

GmbH für die W.

gebuchten [X.] einer Quote an Rücklastschriften wegen Widerspruchs der -Abteilung der P.

GmbH so verdächtig vorkam, dass der Angeklagte von seinen Mitarbei-tern mehrfach auf die auffälligen Rücklastschriftquoten hin
.

war aufgrund seiner umfangreichen Erfahrung im Bereich der Zahlungsdienstleistungen klar, dass die erhöhte Quote der Rücklastschriften wegen Widerspruchs insbesondere
auf Probleme mit der un
einen Vertrag geschlossen zu haben, oder wenn sie sich überrumpelt fühlen. Dies wiederum ist typisch für negat

In einem Telefonat äußerte der Angeklagte am 28. März 2011 gegenüber dem ehemaligen Mitangeklagten [X.]

lege, die Statistiken, die wir haben ... Wenn ich diese Quoten nehme, dann weiß ich, dass Sie negativ verkaufen und dass da auch ganz schlecht verkauft

Der Angeklagte versuchte zwar, [X.]

dazu zu veranlassen, in den von der W.

nicht davon

und damit mit sicherem Wissen des Angeklagten L.

zu einem erheblichen An-13
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-
teil betrügerisch

P.

GmbH erzielte aus den Buchungen für
die W.

zwischen dem 31.
März und dem 31. Mai 2011 einen Brutto-Ertrag von mindestens 154.000

glich wiederholtem und nennenswertem Negativverkauf und damit von seinem siche-ren Wissen bezüglich des Nichtbestehens einer Forderung zumindest bei eini-gen der von der P.

GmbH
auf seine Anweisung durchgeführten Lastschrif-.

vom 28.
März

bei den Last-schriftläufen für die W.

nicht in einer Weise erhöht waren, dass der Angeklag-

3. Das [X.] hat das Verhalten des Angeklagten rechtlich als Bei-hilfe zum versuchten gemeinschaftlichen Betrug bewertet. Die ehemaligen [X.] [X.]

und H.

Ö.

hätten spätestens durch die Übersendung der [X.] unmittelbar dazu angesetzt, den vermeintlichen Kun-den das Bestehen eines Vertragsverhältnisses vorzuspiegeln, um sie auf diese Weise zu veranlassen, auf einen Widerspruch gegen die spätere A[X.]uchung per Lastschrift zu verzichten. Da sich die Tatbeiträge der Haupttäter nicht auf die konkrete Täuschung einzelner Empfänger bezogen hätten, sondern auf die Fortführung des auf die serienmäßige Begehung von [X.] gerichteten Geschäftsmodells, seien ihre Tatbeiträge als uneigentliches Organisationsdelikt und damit als eine einheitliche Tat anzusehen. Um nicht bezüglich der mehr als 200.000 Kn-nahme welchen Vertrag möglicherweise geschlossen hat und auf welche Ge--

also auf welche mögliche 16
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Täuschungshandlung

die jeweilige Vorstellung des Kunden in jedem Einzelfall Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Beihilfe zum versuchten Betrug beschränkt. Eine vom Tatentschluss der Haupttäter umfasste Täuschung komme hinsicht-lich der Gewinnspieleintragungsdienste über Gewinnchancen und Gewinnhöhe sowie darüber in Betracht, dass vorab ein Vertrag geschlossen worden sei, der durch die Zahlung sogenannter Servicegebühren vorzeitig beendet werden könnte, oder darüber, dass überhaupt eine vertragliche Bindung eingegangen werden sollte. Hinsichtlich der Sperrlistenprodukte habe sich die vom Vorsatz der Haupttäter umfasste Täuschung darauf bezogen, dass tatsächlich verhin-dert werden könne, dass die Angerufenen künftig zu Werbezwecken kontaktiert würden. Die irrtumsbedingte Vermögensverfügung hat das [X.] insbe-sondere darin erblickt, dass die Kunden nach dem [X.] aufgrund einer oder mehrerer der genannten Fehlvorstellungen davon absahen, nach A[X.]uchung durch den von der W.

beauftragten Zahlungsdienstleister durch Ausübung ihres Widerspruchsrechts gegenüber der kontoführenden Bank eine Rückbu-chung zu erreichen. Hierdurch sei den Kunden auch ein entsprechender Ver-mögenssch[X.]en entstanden, da durch die Zahlung mangels wirksamen [X.] keinerlei Zahlungsansprüche der W.

erloschen seien.

Zu dieser Tat der ehemaligen Mitangeklagten habe der Angeklagte einen die Tat objektiv entscheidend fördernden Beitrag geleistet, da die Haupttäter ihre Taten ohne den Lastschrifteinzug durch die P.

GmbH, die er als Ge-schäftsführer und Gesellschafter allein kontrolliert habe, nicht hätten begehen können.

Der Angeklagte habe auch mit dem notwendigen doppelten Gehilfenvor-satz gehandelt, denn er habe spätestens seit dem 28. März 2011 die Umstände 18
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bstantiellen .

aus den oben im einzelnen dargelegten Gründen gewusst, dass
ein beträchtlicher Teil der von ihm im Lastschriftverfahren einge-zogenen Gelder der W.

nicht zustand.

Diese rechtliche Würdigung stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des [X.] zu den Anforderungen an eine Beihilfe durch berufsty-pische, äußerlich neutrale Handlungen. Der Angeklagte habe sicher gewusst, dass der Geschäftszweck der W.

darauf angelegt war, die festgestellten [X.] zu begehen. Auch habe er aus zahlreichen Gesprächen mit [X.]

und von einem Besuch in den [X.] in die Geschäftstätigkeit der W.

und der ihr verbundenen [X.] [X.] für einen erheblichen Teil der von der P.

GmbH durchgeführten Ab-r-de. Er habe sich somit das Geschäft der W.

angelewie er wusste, war das Risiko zumindest zahlreicher nicht gerechtfertigter [X.] nicht nur extrem hoch, sondern lag bei 100

[X.]

1. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge vollen Umfangs zum Erfolg. Die rechtliche Würdigung und die Beweiswürdigung des [X.]s enthalten Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Auf die erhobenen Verfahrensrügen kommt es mithin im Ergebnis nicht an.

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a) Zutreffend geht die [X.] davon aus, dass sich die ehemaligen Mitangeklagten [X.]

und H.

Ö.

durch das festgestellte Tatgeschehen des (versuchten) Betruges schuldig gemacht haben. Entgegen der Ansicht der Revision unterliegt es keinem Zweifel, dass denjenigen Personen, die durch Täuschung

etwa über das Bestehen einer vertraglichen Verpflichtung

zur Herausgabe ihrer Kontodaten und zum Unterlassen des Widerspruchs gegen die durch die P.

GmbH vorgenommene A[X.]uchung veranlasst wurden, [X.] ein Vermögenssch[X.]en entstanden ist. Die Hinnahme der A[X.]u-chung wirkte sich unmittelbar vermögensmindernd aus, ohne dass dies durch den Erhalt einer werthaltigen Gegenleistung oder das Erlöschen einer [X.] Zahlungsverpflichtung kompensiert worden wäre.

aa) Die als vermeintliche vertragliche Gegenleistung erfolgte Eintragung bei Gewinnspielen stellt keinen der Zahlung entsprechenden und die durch [X.] eintretende Vermögenseinbuße ausgleichenden Vermögenszuwachs dar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob

was zudem angesichts der Höhe des monatlichen Beitrags fernliegend erscheint

ein der Zahlung entsprechender Marktwert der in der Eintragung bei Gewinnspielen liegenden Dienstleistung besteht. Ein solcher würde

unabhängig von der Frage der Unmittelbarkeit der Sch[X.]enskompensation [X.], StGB, 61. Aufl., §
263 Rn. 111 mwN)

in Anbetracht der Minderwertigkeit und fehlenden Weiterveräußerungsmöglichkeit der erlangten Dienstleistung nichts daran ändern, dass das Vermögen des Be-troffenen bei einem Vergleich des Zustands vor Durchführung des Geschäfts, also vor der Zahlung und dem Erhalt der [X.], mit dem danach beste-henden Zustand objektiv als gemindert anzusehen ist. Der durch die Eintragung bei Gewinnspielen erlangte wirtschaftliche Gegenwert besteht allein in der stochastisch zu errechnenden Gewinnerwartung, die hinsichtlich der Gesamt-22
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heit der in Rede stehenden Gewinnspiele jedenfalls erheblich hinter den gezahl-ten Beträgen zurückblieb.

[X.]) Das Erlöschen einer etwaigen vertraglichen Zahlungspflicht kommt nicht als Sch[X.]enskompensation in Betracht. Zu Recht hat das [X.] an-genommen, dass in den Fällen, in denen
die Kunden irrtümlich von einem be-reits bestehenden Vertrag ausgingen und nur deshalb die Lastschriften hin-nahmen, ein solcher auch nicht durch das Dulden der A[X.]uchung zustande [X.] ist und deshalb zum Zeitpunkt der im Absehen vom Widerspruch ge-gen die Lastschrift zu sehenden Vermögensverfügung keine Verbindlichkeit der [X.] bestand. Aber auch dann, wenn es zum täuschungsbedingten Vertragsschluss gekommen sein sollte, liegt eine Sch[X.]enskompensation nicht vor. Abgesehen davon, dass die Befreiung von einer ohne Weiteres durch An-fechtung gemäß §
123 BGB zu [X.] Zahlungspflicht keinen der [X.] entsprechenden wirtschaftlichen Gegenwert darstellt, wäre die Vermö-gensverfügung dann schon im irrtumsbeeinflussten Vertragsschluss selbst zu sehen; der Sch[X.]en läge in diesem Fall darin, dass der eingegangenen [X.]spflicht keine gleichwertige Gegenleistung oder Gegenforderung gegen-überstünde [X.] aaO Rn. 119a mwN).

b) Die Feststellungen belegen jedoch nicht das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen einer strafbaren Beihilfe. Die Annahme des [X.], der Angeklagte habe sich das betrügerische Geschäft der W.

angelegen sein lassen, weil er gewusst habe, dass das Risiko zahlreicher nicht gerechtfertigter A[X.]uchungen nicht
nur extrem hoch gewesen sei, sondern bei 100
% gelegen habe, beruht auf einer nicht ausreichend tatsachengestützten und daher unzu-reichenden Beweiswürdigung. Ob die in einer Konstellation wie der [X.] bestehenden besonderen rechtlichen Anforderungen erfüllt sind, lässt sich 24
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anhand der von der Wirtschaftsstrafkammer festgestellten Tatsachen nicht be-urteilen.

aa) Nach der Rechtsprechung des [X.] sind für die [X.] zu beachten: Zielt das Handeln des [X.] ausschließlich [X.] ab, eine strafbare Handlung zu begehen, und weiß dies der [X.]de, so ist sein Tatbeitrag als Beihilfehandlung zu werten. In diesem Fall verliert [X.] stets ddeuten und dann auch nicht mehr als sozial[X.]äquat anzusehen. Weiß der Hilfe-leistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass [X.] zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als straf-bare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart
hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten [X.] [X.] sein ließ ([X.], Beschluss vom 20. September 1999

5 [X.], [X.]R StGB § 27 Abs. 1 [X.] 20; [X.], Urteil
vom
1.
August 2000

5 StR 624/99,
[X.]St 46, 107, 112 ff.; [X.] in [X.], 12. Aufl., § 27 Rn.
19).

[X.]) Diese Grundsätze dienen im Wesentlichen der Begrenzung von edem anderen in der Lage des [X.] gegenüber vorgenommen hätte,
weil er mit der Handlung

im Vorhinein (auch)

tat-
und täterunabhängige eigene, rechtlich r-lich neutrale Handlungen, 1996, S. 4; [X.] aaO Rn. 17). Dabei ist zu unterscheiden zwischen den Fällen, in denen sich der fördernde Beitrag des 26
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Gehilfen bereits objektiv nicht als strafbare Beihilfe darstellt, und denjenigen, in denen subjektive Gründe einer Strafbarkeit entgegenstehen.

Aus objektiven Gründen kann eine strafbare Beihilfe zu verneinen sein, wenn dem Handeln des

um die bevorstehende Deliktsverwirklichung [X.]

das vom Gehilfen geförderte Tun des [X.] nicht allein auf die Begehung einer strafbaren Handlung abzielt und der Beitrag des Gehilfen auch ohne das strafbare Handeln des [X.] für diesen sinnvoll bleibt (vgl. [X.] aaO), der Gehilfe mithin zwar den Täter, nicht aber unmittelbar dessen strafbares Tun durch seinen Beitrag unterstützt.

Subjektiv besteht insoweit Anlass zu einer Begrenzung der [X.], als der Außenstehende eine deliktische Verwendung seines [X.] durch den Täter zwar für möglich hält

also mit dolus eventualis handelt

aufgrund des Alltagscharakters seines Tuns aber darauf vertrauen darf, dass der andere dieses nicht zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat ausnutzen wird (vgl. [X.] aaO Rn. 19; näher zum Vertrauensgrundsatz Roxin, [X.], 1989, [X.]). Indem der [X.] in den Fällen, in denen der [X.]de nicht weiß, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, die Strafbarkeit davon abhängig macht, ob das vom [X.] erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von
ihm Unterstützten derart hoch ist, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten [X.] angelegen sein lässt, wird sichergestellt, dass sich niemand durch bloße Mutmaßungen über die Möglichkeit einer strafbaren Verwendung von alltäglichen, sozial nicht unerwünschten Handlungen abhalten lassen muss.

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cc) Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so steht hrung des [X.] liegenden Beitrags des Angeklagten außer Zweifel, weil das Handeln der Haupttäter nach den insoweit [X.] Feststellungen des [X.] ausschließlich auf die Begehung von [X.] abzielte. [X.] ist unerheblich, dass bei einzelnen A[X.]uchungen ein vollendeter Betrug mangels eines auf Täuschung basierenden Irrtums der Kunden ausscheidet. Unabhängig davon ist nämlich

wie die Wirtschaftsstrafkammer zutreffend an-genommen hat

das gesamte Vorgehen der ehemaligen Mitangeklagten

ein-schließlich der Veranlassung der einzelnen A[X.]uchungen, hinsichtlich derer sie durchweg zumindest mit bedingtem [X.] handelten

jedenfalls als versuchter Betrug zu werten. Für eine objektive Einschränkung der [X.] des Angeklagten besteht insoweit kein Anlass.

Sollte der Angeklagte positive Kenntnis vom Vorgehen der Haupttäter gehabt haben, ergäbe sich hieraus vorliegend ohne Weiteres seine Strafbarkeit wegen Beihilfe zum versuchten Betrug. Hierfür würde es im Übrigen auch aus-reichen, wenn sich die Kenntnis des Angeklagten nur auf einen

sei es auch nur kleinen

Teil der eingezogenen Forderungen bezog, weil er auch dann wissentlich [X.] gefördert hätte.

In subjektiver Hinsicht würde es hingegen nicht genügen, wenn
der An-geklagte bezüglich der von ihm eingezogenen Forderungen die Begehung von [X.] durch die Haupttäter lediglich für möglich gehalten hätte. Vielmehr bedarf es gemäß den dargelegten Grundsätzen konkreter Feststellungen, die belegen, dass das von
ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens derart hoch war, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung der erkennbar tatge-neigten ehemaligen Mitangeklagten angelegen sein ließ. Maßgeblich ist, ob es 30
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für den Angeklagten Anhaltspunkte gab, die es zumindest als sehr wahrschein-lich erscheinen ließen, dass

wie es tatsächlich der Fall war

das gesamte durch ihn geförderte Tun der Haupttäter auf die Begehung versuchter Betrugs-taten angelegt war oder aber jedenfalls ein Teil der einzuziehenden Forderun-gen aus solchen Straftaten herrührte. Dementsprechende gesicherte Feststel-lungen lässt das angefochtene Urteil jedoch vermissen.

(1) Die Feststellungen zu den erhöhten Rücklastschriftquoten wegen Wi-derspruchs, die womöglich einen Anhaltspunkt für systematisches [X.] Vorgehen darstellen könnten, sind bereits deshalb unzureichend, weil weder deren tatsächliche Höhe noch etwaige dem Angeklagten bekannte [X.] benannt werden, so dass sich die Aussagekraft der Rücklast-schriftquoten der revisionsgerichtlichen Überprüfbarkeit entzieht.

(2) Des Weiteren legt das [X.] nicht hinreichend dar, inwieweit die Abweichungen der Rücklastschriftquoten von bekannten Durchschnittswer-ten eine statistische Signifikanz aufweisen. Es setzt sich ferner nicht genügend mit den verschiedenen [X.] für überdurchschnittlich hohe Werte auseinander. Insbesondere bleibt die Frage ungeklärt, inwieweit die er-höhten Werte etwa auch auf Formen sogenannten negativen Verkaufens zu-rückzuführen sein könnten, die noch nicht dem Tatbestand des §
263 StGB un-terfallen, oder gar eine Erklärung in der Minderwertigkeit der unter Umständen unter bloßer Überrumpelung, jedoch ohne Täuschung verkauften [X.] finden. Bei der Auswertung der Rücklastschriftquoten ist aber von ent-scheidender Bedeutung, ob eine hinreichend eindeutige, für den Angeklagten erkennbare Signifikanz ger[X.]e hinsichtlich eines strafbaren Verhaltens der Haupttäter vorliegt, andernfalls kann aufgrund der Rücklastschriftquoten nicht angenommen werden, der Angeklagte habe ein derart hohes Risiko strafbaren 33
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Verhaltens erkannt, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung der er-kennbar tatgeneigten Täter angelegen sein ließ. Eine nähere Klärung dieser Fragen ist hier auch deshalb geboten, weil das Urteil im Rahmen der Erörterung der Kenntnis des Angeklagten vom Vorgehen der Haupttäter überwiegend nicht ausdrücklich auf [X.], sondern auf den unscharf bleibenden e Überzeugung vom siche-ren Wissen des Angeklagten maßgeblich auf dessen wörtlich auf diesen Begriff bezogene Äußerung im Telefonat vom 28. März 2011 stützt.

(3) Die Bewertung dieses Telefonats birgt zudem schon für sich genom-men einen durchgreifenden Rechtsfehler. Das [X.] zieht dieses Telefo-nat als entscheidendes Indiz für die Feststellung sicheren Wissens des Ange-aDies verträgt sich nicht mit dem zu Gunsten des Angeklagten
angenommenen .

i-
n-det der Angeklagte sein gegenüber seinem Geschäftspartner [X.]

behauptetes [X.] hat es insofern auch versäumt zu erörtern, ob es sich bei der Be-hauptung entsprechenden Wissens in dem Telefonat etwa um ein gezielt ein-gesetztes rhetorisches Mittel gehandelt haben könnte, dem ein tatsächliches Wissen des Angeklagten nicht zu Grunde lag.

(4) Sonstige Anhaltspunkte, aus denen sich für den Angeklagten das ho-he Risiko strafbaren Verhaltens der Haupttäter ergeben haben könnte, lassen sich dem Urteil nicht entnehmen. Zwar stellt die [X.] auch darauf ab, e-35
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-
klagten [X.]

und von einem Besuch in den [X.] Callcentern recht genau-en Einblick in die Geschäftstätigkeit der W.

und der ihr verbundenen [X.] er dabei konkret erlangt hat, bleibt indessen unklar. Angesichts der schriftlichen Zusicherung, die sich der Angeklagte zu Beginn des Vertragsverhältnisses mit der W.

hat ge-ben lassen, und in Anbetracht des [X.] im Telefonat vom 28. März 2011 liegt auch nicht unbedingt nahe, dass [X.]

dem Angeklagten gegenüber geziel-mt haben könnte oder dass man den Ange-klagten beim Besuch der Callcenter in der [X.] an betrügerischen Ge-sprächsabläufen hätte teilhaben lassen.

2. Aufgrund der Revision der Staatsanwaltschaft ist das Urteil auch zu Lasten des Angeklagten aufzuheben, weil es bei der Bestimmung des Schuld-umfangs und der Strafzumessung Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten enthält.

a) Zwar lässt sich, wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat, dem Gesamtzusammenhang der staatsanwaltschaftlichen Revisionsbe-gründung entnehmen, dass sich die Revision lediglich gegen den Rechtsfolgen-ausspruch richten soll. Eine
derartige

nicht ausdrücklich

erklärte Beschrän-kung des Rechtsmittels wäre im vorliegenden Fall unwirksam, weil ein untrenn-barer Zusammenhang zwischen der angegriffenen Bestimmung des Schuldum-fangs und dem Schuldspruch besteht und die in Frage stehenden Rechtsfehler, soweit sie die Bestimmung des Schuldumfangs betreffen, sich

jedenfalls zu Gunsten des Angeklagten (§ 301 StPO)

auch auf den Schuldspruch auswir-ken können (vgl. [X.], 7. Aufl., § 318 Rn. 1 mwN). In der [X.] wendet sich die Staatsanwaltschaft unter anderem gegen die [X.] und Widersprüchlichkeit von Feststellungen und Beweiswürdi-37
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gung. So wird beanstandet, dass das [X.] trotz fehlender Bezifferung der Rücklastschriftquoten aus diesen Rückschlüsse gezogen habe. Es fehle an einer tragfähigen Grundlage für eine sachlich-rechtliche Prüfung. Insbesondere könne nicht nachvollzogen werden, wie die [X.] zu der Bewertung ge-langt sei, die Lastschriftquoten seien nicht in einer Weise erhöht gewesen, dass [X.]. Das so beanstandete Fehlen einer tragfähigen Grundlage für die [X.] ist jedoch auch für die sachlich-rechtliche Prüfung des Schuldspruchs maßgeblich.

b) Sowohl die [X.] als auch die konkrete Bemessung der Strafe sind zum Vorteil des Angeklagten rechtsfehlerhaft. Soweit das Landge-

m-gesetzte Compliance-Strategie erarbeitet hatte, was darauf hindeutet, dass ihm beruht dies auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage. Denn eine solche Bewertung kann nicht losgelöst von der Beantwortung der Frage vorgenommen werden, inwieweit dem Angeklagten aufgrund bestimmter Anhaltspunkte das kriminelle Verhalten der Haupttäter bekannt war. Dies aber ist

wie sich schon aus den Darlegungen unter [X.] 2 ergibt

nicht in ausreichendem Maße [X.]. Insbesondere die lückenhaften Feststellungen zu den Rücklastschriftquo-ten und deren Bedeutung für die subjektive Sicht des Angeklagten können sich insofern bei der Verneinung des besonders
schweren Falles im Sinne des §
263 Abs. 3 StGB und bei der konkreten Bemessung der Strafe zum Vorteil des Angeklagten ausgewirkt haben.

39
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21
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Zu Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft ferner, dass das [X.] im Rahmen der konkreten Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten angenommen hat, er habe frühzeitig ein vollumfängliches Geständnis abgelegt. Dies lässt sich nicht damit vereinbaren, dass die [X.] einerseits aus-führt, der Angeklagte habe sicher gewusst, dass der Geschäftszweck der W.

darauf angelegt gewesen sei, die festgestellten [X.] zu begehen ([X.]), andererseits aber mitteilt, der Angeklagte habe bestritten, von [X.] ausgegangen zu sein ([X.]), und im Übrigen im Rahmen der Darstellung seiner Einlassung nicht erwähnt, dass er ein Wissen
von den Taten der Haupttäter eingeräumt habe.
[X.] Schneider

Dölp Bellay

40

Meta

5 StR 468/12

22.01.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2014, Az. 5 StR 468/12 (REWIS RS 2014, 8490)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8490

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Strafverfahren wegen Massenbetrug: Anforderungen an die Darlegung eines täuschungsbedingten Irrtums bei einer Vielzahl von gleichartigen …


3 StR 102/15 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren wegen gewerbsmäßigen Betrugs und gewerbsmäßigen Bandenbetrugs: Vermögenschaden bei Erlöschen der Zahlungspflicht des Getäuschten durch …


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VII R 29/18

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