Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2001, Az. VIII ZR 215/00

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1953

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:11. Juli 2001Mayer,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinZPO §§ 160 Abs. 3, Nr. 4, 411 Abs. 3, 286Zur Pflicht des Berufungsgerichts, den in erster Instanz vernommenen [X.] erneut zu hören.[X.], Urteil vom 11. Juli 2001 - [X.]/00 - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die [X.]. [X.], Dr. Leimert, [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.]n wird das Urteil des [X.] vom 10. Juli 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin begehrt von der [X.]n die Restzahlung für ein Block-heizkraftwerk. Die [X.] verlangt von der Klägerin die Herausgabe einerBürgschaftsurkunde sowie Schadensersatz.Die [X.] bestellte bei der Klägerin am 6. Februar 1996 ein Block-heizkraftwerk mit einer Leistung von 200 kVA zum Preis von 114.000 DM zu-züglich Mehrwertsteuer. Die [X.]en vereinbarten, daß 50% des [X.] Juli 1996 und weitere 50% bei Lieferung bezahlt werden sollten. [X.] zahlte am 9. August 1996 65.550 DM auf den vereinbarten Kaufpreis.Mit Schreiben vom 24. Februar 1997 verlangte die [X.] die [X.] 3 -des von ihr bereits gezahlten Betrages mit der Begründung, ein [X.] sei nicht zustande gekommen.Die Klägerin hat Klage auf Zahlung des restlichen [X.] erhoben. Die [X.] hat widerklageweise Schadensersatz inHöhe von zuletzt 124.400 DM verlangt. In der mündlichen Verhandlung [X.] 1997 vor dem [X.] verständigten sich die [X.]en darauf,daß die Anlage an die [X.] ausgeliefert werden sollte; im Gegenzug solltedie [X.] der Klägerin eine Bankbürgschaft über den restlichen Rech-nungsbetrag übergeben. Darüber hinaus waren sich die [X.]en darüber einig,daß die zweite Hälfte des Kaufpreises nach Abnahme zu bezahlen war oder,falls wegen Mängeln die Anlage nicht abgenommen würde, nach [X.] Mangelfreiheit durch einen Sachverständigen. Die [X.] übergab derKlägerin - wie am 29. Juli 1997 vereinbart - eine selbstschuldnerische Bürg-schaft der Sparkasse B.Die [X.] ist der Auffassung, die Klägerin habe den Vertrag nicht er-füllt. Das verkaufte Blockheizkraftwerk könne nicht - wie von der Klägerin [X.] - ohne Änderung des Hausanschlusses der [X.]n zum [X.] an das Stromnetz der [X.]angeschlossen werden; dieerforderliche Drosselung der Leistung reduziere die Lebensdauer der [X.]. Zudem sei der Auftrag an die Klägerin unter dem Vorbehalt der [X.] das [X.] erteilt worden, wobei die [X.] erkennbar Vertragsgrundlage für die [X.] gewesen sei. Die Förde-rung sei aber bereits bei Vertragsschluß eingestellt gewesen.Das [X.] hat ein Gutachten des Sachverständigen [X.] zu [X.] eingeholt, ob das verkaufte Blockheizkraftwerk mit dem Leitungsnetz der[X.] kompatibel sei und ob durch Reduzierung der Lei-- 4 -stung die Effektivität des Blockheizkraftwerks und seine Lebensdauer [X.] beeinträchtigt werden. Der Sachverständige [X.], der sein Gutachtenschriftlich ergänzt und im erstinstanzlichen Termin vom 22. Dezember 1998mündlich erläutert hat, ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Einsatz [X.] bei der [X.]n "problemlos möglich" sei.Das [X.] hat der Klage im wesentlichen stattgegeben und [X.] abgewiesen. Während des Berufungsverfahrens hat die [X.] Klägerin unter Fristsetzung und Ablehnungsandrohung zur Lieferung [X.] aufgefordert. Das [X.] hat die Berufung [X.] zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die [X.] ihren [X.] sowie ihre Widerklage weiter.Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt:Die [X.] sei verpflichtet, die restliche vertraglich vereinbarte [X.] in Höhe von 66.550 DM an die Klägerin zu zahlen [X.] um [X.] gegenÜbergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Blockheizkraftwerks.Die [X.] befinde sich seit dem 26. Februar 1997 in Annahmeverzug.Der zwischen den [X.]en abgeschlossene Vertrag sei wirksam [X.] gekommen und weder durch die von der [X.]n erklärte [X.] durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung oder durch Wegfall [X.] hinfällig geworden. Die [X.]en hätten im Termin zurmündlichen Verhandlung vom 29. Juli 1997 wirksam und rechtlich verbindlichvereinbart, daß die zweite Hälfte der vereinbarten Vergütung nach Abnahme zu- 5 -zahlen sei. Obwohl eine Abnahme der von der Klägerin geschuldeten [X.] nicht erfolgt sei, sei die Klägerin berechtigt, sogleich Zahlungsklagezu erheben, da das von ihr hergestellte Werk abnahmefähig gewesen sei unddie [X.] die Abnahme grundlos verweigert habe. Die Behauptung der [X.], das Blockheizkraftwerk sei unter Belassung des vorhandenen Haus-anschlusses nicht an das Leitungsnetz der [X.]anzuschließen, seidurch das erstinstanzlich eingeholte Gutachten des Sachverständigen [X.]ebenso widerlegt wie das Vorbringen, durch eine Reduzierung der Leistungwerde die Lebensdauer des Blockheizkraftwerks wesentlich beeinträchtigt. [X.] habe die gestellten [X.] umfassend und vollständigbeantwortet, so daß für die Einholung eines weiteren Sachverständigengut-achtens im zweiten Rechtszug keinerlei Veranlassung bestanden habe. [X.] um so mehr, als sich auch aus der von der [X.]n vorgelegten Stel-lungnahme des von ihr beauftragten Sachverständigen [X.] vom 16. [X.] keine Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, daß die vom gerichtlich be-auftragten Sachverständigen [X.] getroffenen Feststellungen falsch seien.Auf [X.] könne sich die [X.] gemäß § 144 Abs. 1BGB nicht mehr berufen, da sie den Vertrag durch die in der mündlichen [X.] vom 29. Juli 1997 getroffene Vereinbarung bestätigt habe. Die Kläge-rin hafte der [X.]n gegenüber auch nicht nach den Grundsätzen der culpain contrahendo. Zwar beschränke sich die Bestätigung des § 144 BGB grund-sätzlich auf die Beseitigung des Anfechtungsrechts. Allerdings könne die Aus-legung ergeben, daß die Bestätigung auch einen Verzicht auf einen [X.] enthalte. So liege der Fall hier.Die [X.] könne sich auch nicht im Hinblick auf die noch geschuldeterestliche Vergütung auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen fehlender [X.] 6 -gen und Zusatzeinrichtungen berufen. Die [X.] habe bislang nicht darzu-legen vermocht, welche Unterlagen ihr noch fehlten. Die [X.] könne [X.] daraus herleiten, daß [X.], Übergabeleistungsschalter [X.] nicht vorhanden seien. Nach den Ausführungen des Sach-verständigen [X.] in seinem schriftlichen Ergänzungsgutachten [X.] seien sämtliche Gerätschaften für den [X.] den vorgelegten Schaltplänen eingezeichnet. Es bestehe kein Grund für dieAnnahme, daß die tatsächliche Ausführung nicht den vorgelegten [X.].Auch die nach der ersten mündlichen Verhandlung im zweiten [X.] eingetretenen Umstände sowie das Verhalten der Klägerin in diesem Zu-sammenhang rechtfertigten keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtsla-ge. Die [X.] sei auch insoweit nicht berechtigt, gemäß §§ 651 Abs. 1, 440Abs. 1, 326 Abs. 1 BGB Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend zu ma-chen. Die Vorleistungspflicht der Klägerin sei aufgrund des Verhaltens der [X.] entfallen, da die [X.] ihrerseits ernsthaft und endgültig die Erfül-lung des Vertrags verweigert habe. Allein der Umstand, daß die [X.] inund nach der ersten Berufungsverhandlung wiederum die Lieferung des Block-heizkraftwerks gewünscht habe, könne die Vorleistungspflicht der [X.] wieder aufleben lassen. Die Klägerin sei auch mit der von ihr geschulde-ten [X.]-um-[X.]-Leistung nicht in Verzug geraten, da die [X.] bei [X.] die Gegenleistung nicht in einer den Annahmeverzug begründendenWeise angeboten habe.I[X.] Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.1. Das Berufungsgericht stützt seine Annahme, das von der [X.] Werk sei mangelfrei im Sinne der Vereinbarung vom 29. Juli 1997- 7 -gewesen, entscheidend auf das erstinstanzlich eingeholte Gutachten desSachverständigen [X.] Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgerichtden Sachverständigen selbst anhören mußte und sich nicht der erstinstanzli-chen Würdigung des Sachverständigengutachtens allein anhand der schriftli-chen Stellungnahmen und in Unkenntnis der mündlich hierzu gegebenen [X.] anschließen [X.]) Grundsätzlich steht es zwar im pflichtgemäßen Ermessen des [X.], ob es einen Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gut-achtens laden will. Die Ermessensentscheidung unterliegt jedoch revisions-rechtlicher Überprüfung dahin, ob das Berufungsgericht sein Ermessenrechtsfehlerhaft gebraucht hat. Die mündliche Erörterung ist jedenfalls danngeboten, wenn sie zur Klärung von Zweifeln oder zur Beseitigung von [X.] unumgänglich ist ([X.], Urteil vom 27. Mai 1982 - [X.], NJW1982, 2874 unter [X.] 2.). Auf derartige Zweifel und Unklarheiten hat die [X.]unter Bezugnahme auf das von ihr vorgelegte Privatgutachten [X.] sowie eineStellungnahme der [X.]vom 10. November 1999 zu [X.] hingewiesen. Dem durfte das Berufungsgerichtohne die Darlegung eigener Sachkunde nicht mit dem bloßen Hinweis auf [X.] des erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen, dem wederdie Einwände des Privatgutachters [X.] noch diejenigen der [X.]bekannt waren, entgegentreten.b) Das Berufungsgericht mußte den Sachverständigen aber auch [X.] selbst anhören, weil die Angaben des Sachverständigen bei seiner aus-führlichen mündlichen Anhörung in erster Instanz nicht festgehalten wordenwaren. Das [X.] hat die Aussage des Sachverständigen bei seinermündlichen Anhörung nicht protokolliert. Das Protokoll vom 22. [X.] 8 -1998 enthält lediglich den Vermerk: "Der Sachverständige erläutert [X.] Gutachten". Dies entspricht nicht der Vorschrift des § 160 Abs. 3 Nr. 4ZPO, wonach die Aussage des Sachverständigen im Protokoll festzustellen ist.Das [X.] hat die Erläuterungen des Sachverständigen auch weder ineinem Aktenvermerk oder im Tatbestand des Urteils festgehalten, noch hat esden Inhalt der Erläuterungen des Sachverständigen in den [X.] hinreichend deutlich erkennen lassen, wie es nach ständiger Recht-sprechung ausnahmsweise ausreichen kann ([X.], Urteil vom 24. [X.] - VI ZR 295/85, NJW-RR 1987, 1197 unter I[X.] 2.). Auf die Vorhalte [X.] im Verhandlungstermin am 22. Dezember 1998 ist das [X.]überhaupt nicht eingegangen. Das Berufungsgericht hätte sich deshalb Ge-wißheit über den Inhalt der Stellungnahme des Sachverständigen verschaffenmüssen. Ein Rechtsmittelgericht ist nur dann in der Lage zu prüfen, ob [X.] einer [X.] gegen ein Gutachten zutreffend berücksichtigt [X.] sind, wenn es die Erläuterungen des Sachverständigen im einzelnen kenntund nachvollziehen kann ([X.] aaO).2. Zu Recht rügt die Revision auch, daß das Berufungsgericht [X.] Sachverständigengutachtens davon ausgegangen ist, das von der [X.] Blockheizkraftwerk sei "abnahmefähig" gewesen. Das [X.]hatte den Gegenstand des Sachverständigengutachtens von vornherein auf [X.] beschränkt, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungendas Blockheizkraftwerk an das Leitungsnetz der [X.] des vorhandenen Hausanschlusses der [X.]n angeschlossenwerden könne und ob aufgrund einer Reduzierung der Leistung gegebenenfallsdie Effektivität und die Lebensdauer beeinträchtigt wären. Der [X.] folgerichtig das Blockheizkraftwerk nicht selbst untersucht, sondern [X.] mit den diesbezüglichen Unterlagen und Schaltplänen befaßt. Zur [X.] 9 -freiheit des Kraftwerks im übrigen, die sich erst nach Aufstellung und Inbetrieb-nahme feststellen ließe, enthält sein Gutachten dementsprechend keine Anga-ben.3. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte dem Vorbringender [X.]n nachgehen müssen, die Klägerin habe nicht alle erforderlichenUnterlagen zur Verfügung gestellt, greift ebenfalls durch. Zu Recht verweist [X.] auf das Schreiben der [X.] vom 25. März 1998,worin die erforderlichen anlagespezifischen Unterlagen aufgeführt sind. Vondem Grundstückslageplan abgesehen, waren diese von der Klägerin als Her-stellerin des Heizkraftwerks beizubringen. Daß sie gefehlt haben, hat die [X.] vorgetragen und des weiteren durch das im Termin vom 15. November1999 übergebene Schreiben der Stadtwerke vom 10. November 1999 belegt.Zutreffend rügt die Revision in diesem Zusammenhang, daß das Berufungsge-richt der [X.]n einen Hinweis hätte geben müssen (§ 139 ZPO), wenn eswegen der Erwähnung des [X.] insgesamt Zweifel daran hatte, daß diesonstigen Unterlagen von der Klägerin zu erstellen gewesen wären.II[X.] Das Berufungsurteil beruht auf den aufgezeigten Verfahrensfehlern.Der Rechtsstreit war deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zurweiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.[X.] Dr. [X.] Dr. Leimert[X.] [X.]für den wegen Urlaubs an [X.] verhindertenRichter am [X.]. Wolst25. Juli 2001

Meta

VIII ZR 215/00

11.07.2001

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2001, Az. VIII ZR 215/00 (REWIS RS 2001, 1953)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1953

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.