Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.12.2013, Az. V ZB 209/12

5. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 97

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Gegenstand

Grundbuchsache: Voraussetzungen der Löschung eines Nacherbenvermerks


Leitsatz

1. Ein Nacherbenvermerk ist zu löschen, wenn dem Grundbuchamt nachgewiesen wird, dass das Grundstück aufgrund einer mit Zustimmung des Nacherben vorgenommenen Verfügung des Vorerben aus dem Nachlass ausgeschieden ist.

2. Ist der Nacherbe unbekannt, bedarf die Verfügung der Zustimmung eines für ihn bestellten Pflegers. Ein nur abstrakt bestimmter Nacherbe ist im Zweifel ebenso bekannt wie ein namentlich bezeichneter Erbe, wenn feststeht, wer die abstrakte Bestimmung erfüllt und sich daran bis zum Nacherbfall außer durch den Tod der bestimmten Person nichts mehr ändern kann.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers zu 1 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass seine Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des [X.] - Grundbuchamt - vom 20. Januar 2012 als unzulässig verworfen wird.

Im Übrigen werden auf die Rechtsmittel des Antragstellers zu 2 der Beschluss des 5. Zivilsenats des [X.] vom 25. Oktober 2012 und die Zwischenverfügung des [X.] - Grundbuchamt - vom 20. Januar 2012 aufgehoben.

Das Amtsgericht - Grundbuchamt - wird angewiesen, die Löschung der in den von dem [X.] geführten Grundbüchern   F.      , Blatt 276, D.     , Blatt 428, [X.]     , Blatt 522, [X.]       , Blatt 267, [X.]    , Blatt 2355, M.      , Blatt 1057, jeweils in [X.] und   R.     , Blatt 322, in [X.] eingetragenen [X.] nicht aus den in der Zwischenverfügung vom 20. Januar 2012 genannten Gründen abzulehnen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 3.000 €.

Gründe

I.

1

Der im Eingang des Beschlusses bezeichnete Grundbesitz stand ursprünglich im Eigentum des [X.] des Antragstellers zu 1. Nach dessen Tod wurde dem Antragsteller zu 1 im Jahr 1940 aufgrund eines Testaments seines [X.] ein Erbschein erteilt, der ihn als alleinigen, nicht befreiten Vorerben ausweist. Er wurde in den Grundbüchern als Eigentümer eingetragen. Zugleich erfolgte in [X.] die Eintragung eines [X.]s, wonach Nacherbe ist, wer nach § 49 der Erb- und Brudereinigung der Fürstlich- und Gräflich Solmsischen Häuser vom 18. März 1915 als Erbe des Antragstellers zu 1 berufen ist. § 49 der Erb- und Brudereinigung vom 18. März 1915 (veröffentlicht im [X.] 1915, [X.]) bestimmt, dass sich das [X.] im Mannesstamme des besitzenden Hauses nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatischen [X.] vererbt.

2

Mit notarieller Urkunde vom 22. Dezember 2006 übertrug der Antragsteller zu 1 den Grundbesitz auf seinen 1975 geborenen [X.], den Antragsteller zu 2, der anschließend als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wurde.

3

Die Antragsteller haben die Löschung der [X.]e beantragt. Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2012 hat das Grundbuchamt die Löschung davon abhängig gemacht, dass ein für die unbekannten Nacherben zu bestellender Pfleger der Grundstücksübertragung vom 22. Dezember 2006 zustimmt und dies betreuungsgerichtlich genehmigt wird. Die hiergegen von beiden Antragstellern eingelegte Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen sie ihren Löschungsantrag weiter.

II.

4

Das Beschwerdegericht meint, eine Unrichtigkeit des Grundbuchs im Sinne von § 22 [X.] sei nicht nachgewiesen. Zwar könne ein Vorerbe mit Zustimmung des Nacherben endgültig über ein Grundstück verfügen mit der Folge, dass es aus dem Nachlass ausscheide und der [X.] unrichtig werde. Für unbekannte Nacherben könne die Zustimmung jedoch nur durch einen gemäß § 1913 Satz 2 [X.] zu bestellenden Pfleger mit betreuungsgerichtlicher Genehmigung erteilt werden. Ein solcher Fall liege hier vor. Die Nacherbenstellung sei an die Beerbung des Vorerben geknüpft. Der Nacherbe könne daher erst mit dem Eintritt des [X.] bestimmt werden.

III.

5

Die Rechtsbeschwerden der Antragsteller sind zulässig. Ihre Beschwerdebefugnis folgt für das Rechtsbeschwerdeverfahren aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerden. Das gilt auch, soweit die Erstbeschwerde des Antragstellers zu 1 als unzulässig hätte verworfen werden müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Februar 2005 - [X.], [X.], 137, 138). Erfolg hat aber nur die Rechtsbeschwerde des Antragstellers zu 2.

6

1. [X.] ist im Ergebnis unbegründet, weil bereits seine Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des [X.] mangels Beschwerdeberechtigung unzulässig war.

7

Im grundbuchrechtlichen Antragsverfahren folgt die Beschwerdeberechtigung nicht allein daraus, dass das Grundbuchamt eine Zwischenverfügung formell (auch) gegenüber dem jeweiligen Beschwerdeführer erlassen hat. Hinzukommen muss vielmehr, dass er gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.] antragsberechtigt ist. Geht es - wie hier - um eine Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 22 [X.], ist antragsberechtigt derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen ist, also der unmittelbar gewinnende Teil, dem der [X.] nach § 894 [X.] zusteht, und derjenige, der zu Unrecht eingetragen ist, also der Buchberechtigte, der sein [X.] letztlich unmittelbar durch die berichtigende Eintragung verliert ([X.]/[X.]/[X.], Immobilienrecht, § 22 [X.] Rn. 56; Meikel/[X.], [X.], 10. Aufl., § 22 Rn. 88; vgl. auch [X.], Urteil vom 11. Juli 1996 - [X.], NJW 1996, 3006, 3008). Hieran fehlt es in Bezug auf den Antragsteller zu 1. Der im Grundbuch eingetragene [X.] betrifft seine dingliche Rechtsposition nicht, da er das Grundstückseigentum auf den Antragsteller zu 2 übertragen hat und es zu einer Unwirksamkeit der Übertragung nach § 2113 [X.] erst mit dem Eintritt des Nacherbfalles kommen kann. Das rechtliche Interesse des Antragstellers zu 1, dass die von ihm mit dem Antragsteller zu 2 getroffenen schuldrechtlichen Vereinbarungen, die neben der Übertragung der Grundstücke auch auf eine Löschung der [X.]e abzielen, uneingeschränkt vollzogen werden, reicht nicht aus, um eine Antragsberechtigung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.] und die daraus abzuleitende Beschwerdeberechtigung zu begründen (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Januar 1995 - 15 W 303/94, juris Rn. 14). Da das Beschwerdegericht die Beschwerde des Antragstellers zu 1 gleichwohl als zulässig behandelt und in der Sache beschieden hat, ist dessen Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen wird (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Februar 2005 - [X.], [X.], 137, 139).

8

2. [X.] ist hingegen begründet.

9

Zu Unrecht meint das Beschwerdegericht, die Löschung der [X.]e sei davon abhängig, dass ein für die unbekannten Nacherben zu bestellender Pfleger der Grundstücksübertragung vom 22. Dezember 2006 zustimmt und dies betreuungsgerichtlich genehmigt wird.

a) Ein [X.] (§ 51 [X.]) kann nicht nur dann gelöscht werden, wenn die Löschung von den Nacherben und den [X.] bewilligt wird, sondern nach § 22 [X.] auch dann, wenn der [X.] geführt wird ([X.], [X.], 29. Aufl., § 51 Rn. 40 ff. mwN).

aa) Hier ist die Löschung des [X.]s wegen Unrichtigkeit beantragt worden. Der [X.] entspricht nicht mehr der Rechtslage, wenn der von ihm erfasste Gegenstand mit Wirkung gegenüber dem Nacherben aus dem Nachlass ausgeschieden ist. Verfügt - wie hier - ein nicht befreiter Vorerbe über ein zum Nachlass gehörendes Grundstück, so scheidet es dann aus dem Nachlass aus, wenn alle Nacherben, auch bedingt eingesetzte, dem Verfügungsgeschäft zustimmen; einer Zustimmung etwaiger vom Erblasser bestimmter [X.], die nur für den Fall des Wegfalls des Nacherben eingesetzt sind (§ 2096 [X.]), bedarf es hingegen nicht (Senat, Urteil vom 25. September 1963 - [X.], [X.]Z 40, 115, 119; BayObLG, [X.] 1993, 404, 406; [X.]/[X.], 6. Aufl., § 2102 Rn. 12; [X.]/[X.], [X.] [2013], § 2113 Rn. 17; [X.]/[X.], Immobilienrecht, § 51 [X.] Rn. 23). Das gilt auch dann, wenn die Verfügung des Vorerben - wie hier - in der Übertragung des Grundstücks auf den Nacherben selbst besteht (BayObLG, NJW-RR 2005, 956; [X.]/[X.], 6. Aufl., § 2113 Rn. 17; [X.], [X.], 29. Aufl., § 51 Rn. 42; Meikel/Böhringer, [X.], 10. Aufl., § 51 Rn. 41).

bb) Ist der Nacherbe noch unbekannt, bedarf es der Zustimmung eines für ihn bestellten Pflegers und einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung, § 1913 Satz 2, § 1915 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 1821 Abs. 1 Nr. 1 [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Februar 1968 - [X.], [X.] Nr. 16 zu § 9 [X.]; BayObLG, NJW-RR 1997, 1239; [X.]/[X.], 6. Aufl., § 2113 Rn. 16 f.; [X.]/[X.], 12. Aufl., § 2113 Rn. 41). Ein Nacherbe ist allerdings nicht schon deshalb unbekannt, weil ungewiss ist, ob er den Nacherbfall erleben, also den Vorerben überleben wird (vgl. § 2108 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Auch steht der Annahme, der Nacherbe sei bekannt, nicht entgegen, dass dieser in der letztwilligen Verfügung nur abstrakt bestimmt worden ist (z.B. erstgeborenes Kind). Ein nur abstrakt bestimmter Nacherbe ist im Zweifel ebenso bekannt wie ein namentlich bezeichneter Erbe, wenn feststeht, wer die abstrakte Bestimmung erfüllt und sich daran bis zum Nacherbfall außer durch den Tod der bestimmten Person nichts mehr ändern kann (vgl. Soergel/[X.]mann, [X.], 13. Aufl., § 1913 Rn. 3; [X.]/[X.], 12. Aufl., § 1913 Rn. 2). Unbekannt ist ein Nacherbe hingegen insbesondere, wenn er bzw. der Kreis der Nacherben erst im Zeitpunkt des Eintritts des [X.] bestimmt werden kann (vgl. BayObLG, [X.], 1561, 1562) oder wenn er nur für den Fall als Nacherbe berufen sein soll, dass er den Vorerben überlebt (vgl. [X.] [1917], 434, 436; siehe aber auch Kanzleiter, [X.] 1070, 326, 332 f.).

b) Dass der Antragsteller zu 2 hiernach bekannter Nacherbe ist und daher dem Verfügungsgeschäft des Vorerbens - mit der Folge der Unrichtigkeit des Grundbuchs - wirksam zustimmen konnte, ist grundsätzlich durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen (§ 22 Abs. 1 Satz 1, § 29 [X.]; vgl. Meikel/Böhringer, [X.], 10. Aufl., § 51 Rn. 171). [X.] ist ein solcher Nachweis allerdings bei sog. gerichtskundigen Tatsachen, zu denen insbesondere das aus dem Grundbuch Ersichtliche [X.]/v. Oefele/[X.], [X.], 3. Aufl. § 29 Rn. 162), wie der hier in [X.] eingetragene [X.], gehört.

Die darin enthaltenen zwingenden (vgl. BayObLG, [X.] 1984, 502; [X.], [X.] 1958, 178; [X.], Rpfleger 1977, 305; Meikel/Böhringer, [X.], 10. Aufl., § 51 Rn. 101) Angaben, wer Nacherbe ist, kann das Rechtsbeschwerdegericht selbständig auslegen. Dabei ist - wie bei der Auslegung von [X.] allgemein - auf den Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung der Eintragung ergibt. Umstände außerhalb der Eintragung können nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 7. Juli 2000 - [X.], [X.]Z 145, 16, 20 f.; Beschluss vom 7. Oktober 2004 - [X.], [X.]Z 160, 354, 362).

c) Danach hält die Auffassung des [X.], dass der Nacherbe erst mit dem Eintritt des [X.] bestimmt werden könne und bis dahin unbekannt sei, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

aa) Zwar ist der Wortlaut des [X.]s, wonach Nacherbe ist, wer nach § 49 der Erb- und Brudereinigung der Fürstlich- und Gräflich Solmsischen Häuser vom 18. März 1915 als Erbe des Antragstellers zu 1 berufen ist, nicht ganz eindeutig. Eine Auslegung - wie von dem Beschwerdegericht vorgenommen - dahingehend, dass die Nacherbenstellung an die Beerbung des Vorerben geknüpft ist, der Nachererbe damit erst nach dessen Tod bestimmt werden kann, er also bis dahin unbekannt ist (so [X.], [X.] 2010, 175), liegt aber eher fern. [X.] ist die Annahme, dass die Bezugnahme auf die Erb- und Brudereinigung der abstrakten Bestimmung des Nacherben dienen und in gleicher Weise wirken soll wie etwa die Einsetzung des „erstgeborenen Kindes“. Wer nach § 49 der Erb- und Brudereinigung als Erbe des Antragstellers zu 1 berufen ist, lässt sich in der gleichen Weise individualisieren; sobald der Antragsteller zu 1 einen männlichen Nachkommen aus einer von der Erb- und Brudereinigung anerkannten Verbindung hat, ist dieser der nach dem Recht der Erstgeburt und der agnatischen [X.] bestimmte Erbe des Antragstellers zu 1. Hieran kann sich nichts mehr ändern, denn dieser Nachkomme ist und bleibt der erstgeborene [X.] des Antragstellers zu 1.

bb) Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass § 49 der Erb- und Brudereinigung - abweichend von dem Grundsatz, dass ein abstrakt bestimmter Nacherbe im Zweifel bekannt ist, wenn feststeht, wer die abstrakte Bestimmung erfüllt und sich daran bis zum Nacherbfall außer durch den Tod der bestimmten Person nichts mehr ändern kann - dahin zu verstehen ist, dass die Person des Nacherben erst im Zeitpunkt des [X.] bestimmt werden soll. § 49 der Erb- und Brudereinigung ordnet eine Vererbung nach dem Recht der Erstgeburt und der agnatischen [X.] an, will also erreichen, dass das Vermögen stets dem erstgeborenen männlichen Nachkommen zufällt und dessen erstgeborener männlicher Nachkomme der Nacherbe wird. Dass der danach als Nacherbe Berufene den Nacherbfall möglicherweise nicht erlebt, stellt das Prinzip nicht in Frage. Denn unter der Geltung der Erb- und Brudervereinigung kann sein Erbe wiederum nur sein erstgeborener [X.] werden; gibt es einen solchen nicht, kommt wegen der Anordnung der agnatischen [X.] der nächste männliche Stamm zum Zuge. Vor allem kann nicht angenommen werden, dass § 49 der Erb- und Brudereinigung dem erstgeborenen [X.] des Familienoberhauptes die Rechte, die einem Nacherben vor dem Eintritt des [X.] zustehen, entziehen und stattdessen einem gerichtlich bestellten Pfleger übertragen will. Das aber wäre die Konsequenz, wenn zum Nacherben nur ein im Zeitpunkt des [X.] noch lebender Nachkomme des Erblassers berufen ist. Verfügungen über das Grundvermögen müssten dann unterbleiben oder bedürften der Zustimmung [X.] (Pfleger und Betreuungsgericht). Eine solche Beschränkung des Familienoberhauptes liegt insbesondere bei einem Adelsgeschlecht fern; nächstliegend ist vielmehr die Annahme, dass Entscheidungen über [X.] in der Familie bleiben und mit Zustimmung des (voraussichtlich) künftigen Familienoberhauptes möglich sein sollen.

d) Für den Nachweis der Unrichtigkeit des [X.]s aufgrund einer Übertragung der in den Nachlass fallenden Grundstücke an den Nacherben reicht es daher aus, dass der Antragsteller zu 2 belegt (§ 29 [X.]), dass er die in § 49 der Erb- und Brudereinigung der Fürstlich- und Gräflich Solmsischen Häuser vom 18. März 1915 enthaltenen Kriterien erfüllt. Dass er der erstgeborene [X.] des Antragstellers zu 1 ist, kann er gegebenenfalls durch eidesstattliche Versicherung belegen ([X.] aM, [X.] 1985, 411, 412; KEHE-Eickmann, Grundbuchrecht, 6. Aufl., § 35 [X.] Rn. 17).

IV.

Hinsichtlich der zurückgewiesenen Rechtsbeschwerde des Antragstellers zu 1 folgt die Kostenentscheidung aus § 84 FamFG. Hinsichtlich der erfolgreichen Rechtsbeschwerde des Antragstellers zu 2 ist keine Kostenentscheidung veranlasst. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 131 Abs. 4 i.V.m. § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.

Stresemann                     [X.]                       Schmidt-Räntsch

                   Brückner                  Weinland

Meta

V ZB 209/12

19.12.2013

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 25. Oktober 2012, Az: 5 Wx 44/12

§ 1913 S 2 BGB, § 2113 Abs 1 BGB, § 22 Abs 1 GBO, § 51 GBO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.12.2013, Az. V ZB 209/12 (REWIS RS 2013, 97)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 97

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