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PDF anzeigen[X.] vom 21. April 2009 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 21. April 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. November 2008 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Ein Verstoß gegen § 51 Abs. 1 BZRG ist bereits auf die Sachrüge hin zu berücksichtigen. Denn in einem Verstoß gegen das [X.] liegt - anders als bei Missachtung des in § 51 Abs. 1 BZRG ebenfalls enthaltenen Vorhalteverbots - ein sachlich-recht-licher Mangel ([X.]St 25, 100, 101; [X.]R BZRG § 51 [X.] 9; [X.], [X.]. vom 18. März 2009 - 1 StR 50/09). Den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO musste die Revisionsbegründung daher insoweit nicht genügen. Die [X.] hat jedoch die Verurteilung des Angeklagten vom 21. November 1973 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr - unter Aussetzung von deren Vollzug zur Bewährung - zu Recht berücksichtigt, wie der [X.] in seiner [X.] vom 23. März 2009 zutreffend, auch unter Berücksichtigung - 3 - der Erwiderung der Verteidigerin vom 8. April 2009, dargelegt hat. Die Beseitigung des [X.] gemäß §§ 97 ff. [X.] beschränkt nicht das aus § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG folgende Tilgungsverbot. [X.] Hebenstreit Elf [X.]
Meta
21.04.2009
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2009, Az. 1 StR 144/09 (REWIS RS 2009, 3953)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3953
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