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Kammerbeschluss ohne Begründung: Haftung eines Kommanditisten für Steuerschulden einer KG
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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30.03.2013
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer
Kammerbeschluss ohne Begründung
Sachgebiet: BvR
vorgehend BFH, 12. Dezember 2012, Az: XI B 70/11, Beschluss
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 30.03.2013, Az. 1 BvR 642/13 (REWIS RS 2013, 6955)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 6955
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 642/13, 30.03.2013.
Bundesfinanzhof, XI B 70/11, 12.12.2012.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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