Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.11.2019, Az. 6 BN 2/19

6. Senat | REWIS RS 2019, 1688

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Gegenstand

Entscheidung durch Beschluss über unstatthaften Normenkontrollantrag


Leitsatz

1. Weder Art. 19 Abs. 4 GG noch Art. 13 EMRK verpflichten den Gesetzgeber, die verwaltungsgerichtliche prinzipale Normenkontrolle allgemein einzuführen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).

2. Über einen Normenkontrollantrag, der mangels landesrechtlicher Öffnungsklausel nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO unstatthaft ist, kann auch mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK durch Beschluss entschieden werden.

Gründe

I

1

Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle nach § 47 VwGO gegen Verwaltungsvorschriften zum [X.] Strafvollzugsgesetz.

2

Er verbüßt eine mehrjährige Freiheitsstrafe und befindet sich mittlerweile im offenen Vollzug. Der Antragsgegner erließ im Januar 2019 Verwaltungsvorschriften zu § 52 des [X.] Strafvollzugsgesetzes, die die Ausstattung des Haftraums betreffen und am 1. Juni 2019 in [X.] getreten sind.

3

Den dagegen gerichteten Normenkontrollantrag hat das Oberverwaltungsgericht mit [X.]eschluss vom 19. Juli 2019 verworfen. Es hat seine Entscheidung im [X.] darauf gestützt, dass die gerichtliche Prüfung der angegriffenen Verwaltungsvorschriften im Wege der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle schon deshalb ausgeschlossen sei, weil das [X.] von der Öffnungsklausel des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO keinen Gebrauch gemacht habe. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der [X.]eschwerde.

II

4

Die auf das Vorliegen von Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie die grundsätzliche [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision führt auf der Grundlage der vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren [X.]erücksichtigung der Senat bei seiner Prüfung gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO beschränkt ist, nicht zum Erfolg. Deshalb braucht Zweifeln am Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für den Normenkontrollantrag infolge seiner mittlerweile erfolgten Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt und der Überführung in den offenen Vollzug nicht nachgegangen zu werden.

5

1. Der Antragsteller rügt als Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, dass das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung im [X.] getroffen hat und macht insoweit auch die grundsätzliche [X.]edeutung der Sache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend. Mit ihrer Vorgehensweise habe die Vorinstanz Art. 6 Abs. 1 [X.] verletzt, der Gerichte bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche grundsätzlich zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung verpflichte. Hier liege auch kein Ausnahmefall vor, da das Oberverwaltungsgericht nicht nur Rechtsfragen klären, sondern auch tatsächliche Umstände hätte aufklären müssen. Durch eine persönliche Anhörung hätte dem Gericht ein anderer Eindruck des Antragstellers sowie seiner Haftsituation vermittelt werden können, der durch die Verwaltungsvorschriften unmittelbar betroffen sei. Dieses Vorbringen lässt keine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 [X.] durch das Normenkontrollgericht erkennen.

6

Nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch [X.]eschluss. Die Vorschrift macht die Entscheidung durch [X.]eschluss nicht vom Einverständnis der [X.]eteiligten abhängig. Insoweit steht dem Normenkontrollgericht im Grundsatz ein an keine gesetzlich normierten Voraussetzungen geknüpftes Ermessen zu; insbesondere ist die Entscheidung durch [X.]eschluss nicht davon abhängig, dass es sich um einen einfach gelagerten Fall handelt ([X.], [X.]eschluss vom 30. November 2017 - 6 [X.] 1.17 [[X.]:[X.]:[X.]:2017:301117[X.]6[X.]1.17.0] - [X.] 310 § 47 VwGO Nr. 212 Rn. 15 m.w.[X.]). Für die Ermessensausübung kommt es grundsätzlich darauf an, ob der Entscheidung ein unstreitiger oder umfassend aufgeklärter Sachverhalt zugrunde liegt und ob die entscheidungserheblichen Rechtsfragen in den Schriftsätzen der [X.]eteiligten eingehend und ausreichend erörtert worden sind (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 31. März 2011 - 4 [X.] 18.10 - juris Rn. 29).

7

Das Verfahrensermessen wird allerdings durch Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] eingeschränkt. Danach hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in [X.]ezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Normenkontrollgericht ist bei Ausübung seines Verfahrensermessens nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO verpflichtet, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] mit dem Inhalt, den die Vorschrift in der Entscheidungspraxis des [X.] gefunden hat, vorrangig zu beachten ([X.], Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 [X.]N 9.98 - [X.]E 110, 203 <205 f.>; stRspr). Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] wäre vorliegend, da keine strafrechtliche Anklage inmitten steht, allenfalls in der Variante der Streitigkeiten über "zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen" anwendbar. Nach der grob entlang der Differenzierung zwischen "civil rights" und "political rights" verlaufenden Abgrenzung in der Rechtsprechung des [X.] fallen darunter öffentlich-rechtliche Streitigkeiten im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO, wenn das Ergebnis für private Ansprüche und Verpflichtungen entscheidend wäre ([X.], Urteil vom 13. Juli 2006 - 38033/02 - NVwZ 2007, 1035 Rn. 26; [X.], [X.], 666 <669 f.> m.w.[X.] aus der Rechtsprechung des [X.]). Demgegenüber rechtfertigt ein nur loser Zusammenhang zwischen dem Ausgang des Rechtsstreits und einem "zivilrechtlichen Anspruch" oder nur mittelbare Auswirkungen die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 [X.] nicht ([X.], Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 [X.]N 9.98 - [X.]E 110, 203 <206 f.>; [X.]eschluss vom 30. November 2017 - 6 [X.] 1.17 - [X.] 310 § 47 VwGO Nr. 212 Rn. 15 ff.).

8

Unter [X.]erücksichtigung dieser Maßstäbe brauchte das Oberverwaltungsgericht im vorliegenden Fall eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich zu halten und konnte durch [X.]eschluss entscheiden. Insoweit kann dahinstehen, ob es sich bei der zur Entscheidung stehenden Fallkonstellation überhaupt um eine "Streitigkeit(en) in [X.]ezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen" im Sinne des Art. 6 Abs. 1 [X.] handelt. Denn selbst wenn man zugunsten der [X.]eschwerde die Anwendbarkeit der Vorschrift unterstellt, musste die Vorinstanz über den unstatthaften und damit offensichtlich unzulässigen Normenkontrollantrag nicht aufgrund mündlicher Verhandlung befinden (vgl. [X.], Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 [X.]N 9.98 - [X.]E 110, 203 <215>). Die Unstatthaftigkeit des Normenkontrollantrags ergibt sich daraus, dass das [X.] von der Öffnungsklausel des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO keinen Gebrauch gemacht hat. Auf diesen Umstand und die beabsichtigte Entscheidung durch [X.]eschluss hat das Oberverwaltungsgericht den Antragsteller bereits im Schreiben vom 31. Mai 2019 hingewiesen. Soweit sie zur Frage der Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung die grundsätzliche [X.]edeutung der Sache behauptet, verfehlt die [X.]eschwerde bereits die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Denn sie zeigt keinen über die angeführte Rechtsprechung hinausweisenden Klärungsbedarf auf.

9

2. Die [X.]eschwerde rügt des Weiteren, das Oberverwaltungsgericht sei zu Unrecht von der offensichtlichen Unzulässigkeit des Normenkontrollantrags ausgegangen. Die Regelung des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO verletze Art. 19 Abs. 4 GG, der auch vorbeugenden Rechtsschutz gewähre, wenn schwerwiegende Rechtsverletzungen später nicht mehr korrigiert werden könnten. Das sei bei den Regelungen zur Ausstattung des Haftraums für den davon unmittelbar betroffenen Antragsteller der Fall. Dieses Vorbringen führt weder auf einen Verfahrensmangel des [X.] noch auf die zugleich geltend gemachte grundsätzliche [X.]edeutung der Sache.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass Art. 19 Abs. 4 GG den Gesetzgeber nicht verpflichtet, die verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle allgemein einzuführen ([X.], [X.]eschluss vom 27. Juli 1971 - 2 [X.]vR 443/70 - [X.]E 31, 364 <369 f.>; [X.], [X.]eschlüsse vom 27. November 1964 - 7 [X.] 115.62 - [X.] 11 Art. 19 GG Nr. 36 S. 37 f. und vom 28. September 1973 - 4 [X.] - [X.] 11 Art. 19 GG Nr. 47; vom 2. September 1983 - 4 N 1.83 - [X.]E 68, 12 <14> und vom 17. Februar 1984 - 4 [X.] 191.83 - [X.]E 69, 30 <33>). Die verfassungsrechtliche Rechtsschutzgarantie gegen Akte der öffentlichen Gewalt gewährleistet auch keine Erstreckung der in § 47 VwGO geregelten prinzipalen Normenkontrolle in [X.]ezug auf jede Rechtsvorschrift, die im Range unter dem Landesgesetz steht ([X.], [X.]eschlüsse vom 1. August 1990 - 7 N[X.] 2.90 - [X.] 310 § 47 VwGO Nr. 48; vom 7. April 1997 - 2 [X.] 1.97 - juris Rn. 8 und vom 22. März 2018 - 10 [X.] 1.17 [[X.]:[X.]:[X.]:2018:220318[X.]10[X.]1.17.0] - [X.] 310 § 47 VwGO Nr. 213 Rn. 9). Effektiver Rechtsschutz ist vielmehr durch eine Inzidentprüfung von Rechtsnormen im Wege der Klage gegen einzelne Vollzugsmaßnahmen gewährleistet, denn es gehört seit jeher zur richterlichen Prüfungskompetenz, auch die Gültigkeit einer Rechtsnorm, insbesondere ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu überprüfen, sofern es für den Ausgang des Rechtsstreits hierauf ankommt ([X.], Urteile vom 9. Dezember 1982 - 5 [X.] 103.81 - [X.] 310 § 43 VwGO Nr. 78 S. 15 f.; vom 3. November 1988 - 7 [X.] 115.86 - [X.]E 80, 355 <362> und vom 28. Januar 2010 - 8 [X.] 19.09 - [X.]E 136, 54 Rn. 25). Schließlich gewährt die Verwaltungsgerichtsordnung - wenn die Normenkontrolle nach § 47 VwGO nicht statthaft ist - subsidiär Rechtsschutz gegen nicht-vollzugsbedürftige Rechtsnormen im Wege der Feststellungsklage ([X.], Urteil vom 28. Juni 2000 - 11 [X.] 13.99 - [X.]E 111, 276 <278>).

Der Umstand, dass einige [X.]undesländer von der [X.] des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO keinen Gebrauch gemacht haben, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Im [X.]undesstaat fordert Art. 3 Abs. 1 GG nicht, dass die Länder die ihnen zustehende Gesetzeskompetenz in gleicher Weise ausfüllen müssen. Es unterliegt vielmehr ihrer rechtspolitischen Einschätzung, ob und inwieweit sie die ihnen in der Öffnungsklausel des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO eingeräumte [X.] ausschöpfen ([X.], [X.]eschlüsse vom 1. August 1990 - 7 N[X.] 2.90 - [X.] 310 § 47 VwGO Nr. 48; vom 7. April 1997 - 2 [X.] 1.97 - juris Rn. 8 und vom 22. März 2018 - 10 [X.] 1.17 - [X.] 310 § 47 VwGO Nr. 213 Rn. 11 f.).

Auch die Ausführungen zu Art. 2, 3 und 13 [X.] verhelfen der [X.]eschwerde nicht zum Erfolg. Nach Art. 13 [X.] hat jede Person, die in ihren in der Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame [X.]eschwerde zu erheben. Hierzu macht die [X.]eschwerde im Wesentlichen geltend, der Rechtsweg zu den [X.] nach § 109 [X.] gegen Verletzungen der Art. 2 und 3 [X.] durch unmenschliche Haftbedingungen sei wegen der langen Verfahrensdauer nicht effektiv. Dieses Vorbringen führt nicht zur Zulassung der Revision.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des [X.], dass Art. 13 [X.] die Zugänglichkeit eines Rechtsbehelfs vor einer für die inhaltliche Prüfung der Rüge zuständigen Stelle verlangt. Wirksam im Sinne von Art. 13 [X.] ist eine [X.]eschwerde bereits dann, wenn sie entweder die behauptete Rechtsverletzung oder deren Fortdauer verhindert oder nach bereits erfolgter Rechtsverletzung für eine angemessene Wiedergutmachung sorgt. Auch die Notwendigkeit, gegen zahlreiche behauptete Rechtsverletzungen jeweils gesonderte Verfahren anstrengen zu müssen, lässt die Wirksamkeit des jeweiligen Rechtsbehelfs nicht entfallen ([X.], Entscheidung vom 4. Oktober 2016 - Nr. 55977/13 - [X.], 608 Rn. 23 m.w.[X.]). Die [X.]eschwerde verkennt, dass Art. 13 [X.] keine bestimmte Art eines Rechtsbehelfs verlangt, sondern den Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Verpflichtungen aus dieser Vorschrift einen [X.]eurteilungsspielraum einräumt ([X.], Urteil vom 27. September 1999 - Nr. 33985/96 und Nr. 33986/96 - NJW 2000, 2089 Rn. 135). Demzufolge bestünde, selbst wenn der Rechtsschutz nach §§ 109, 110 [X.] zu den Strafvollstreckungskammern der ordentlichen Gerichte defizitär wäre, mit [X.]lick auf Art. 13 [X.] keine gleichsam kompensatorische Pflicht des Landes [X.]erlin, die Normenkontrolle nach § 47 VwGO zum Oberverwaltungsgericht für Streitigkeiten über die Gültigkeit strafvollzugsrechtlicher Verwaltungsvorschriften zu eröffnen. Dem stünde mit [X.]lick auf die [X.] der [X.] (§ 47 Abs. 1 VwGO: "... im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit ...") schon die bundesrechtliche Sonderzuweisung in § 110 [X.] entgegen ([X.], [X.]eschluss vom 12. März 2019 - 6 [X.] 1.19, 6 AV 9.19 [[X.]:[X.]:[X.]:2019:120319[X.]6[X.]1.19.0] - juris Rn. 4). Aufgrund dessen braucht hier nicht der Frage nachgegangen zu werden, ob die hier angegriffenen Verwaltungsvorschriften überhaupt andere "im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften" im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO wären (vgl. dazu [X.], [X.]eschluss vom 30. November 2017 - 6 [X.] 1.17 - [X.] 310 § 47 VwGO Nr. 212 Rn. 6 ff. m.w.[X.]).

Schließlich rügt die [X.]eschwerde eine Verletzung des Art. 47 sowie anderer [X.]estimmungen der Europäischen Grundrechte-[X.]harta (GR[X.]h) und behauptet auch insoweit eine grundsätzliche [X.]edeutung der Sache. Ihr Vorbringen wird jedoch den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO schon deshalb nicht gerecht, weil sie sich nicht zur Anwendbarkeit der [X.]harta nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GR[X.]h verhält. Aus welchen Gründen hier ein Fall der "Durchführung des Rechts der Union" vorliegen sollte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, so dass sich auch die Frage einer Vorlage nach Art. 267 AEUV nicht stellt.

3. Von einer weiteren [X.]egründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes für das [X.]eschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Meta

6 BN 2/19

12.11.2019

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BN

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 19. Juli 2019, Az: OVG 10 A 12.19, Beschluss

Art 6 Abs 1 S 1 MRK, Art 13 MRK, Art 19 Abs 4 GG, § 109 StVollzG, § 110 StVollzG, § 47 Abs 1 Nr 2 VwGO, § 47 Abs 5 S 1 VwGO, § 132 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.11.2019, Az. 6 BN 2/19 (REWIS RS 2019, 1688)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1688

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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