Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2017, Az. 3 StR 453/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 12118

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:250417B3STR453.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 453/16
vom
25. April 2017
in der Strafsache
gegen

wegen Wohnungseinbruchdiebstahls

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Angeklagten am 25.
April 2017 gemäß §
8 Abs.
1 [X.] beschlossen:
Die Angeklagte ist für die in der [X.] vom 14.
März 2016 bis zum 21.
Dezember 2016 vollzogene Untersuchungshaft aus der Staatskasse zu entschädigen.

Gründe:
1. Der Senat hat mit Beschluss vom 21.
Dezember 2016 das Urteil des [X.] vom 6.
Juli 2016, soweit es die
Angeklagte betraf, mit den Feststellungen aufgehoben
und das Verfahren gegen sie eingestellt.
Zugleich hat er ihre Freilassung angeordnet, nachdem seit dem 14. März 2016 auf Grund des Haftbefehls des [X.] vom 10.
März 2016 Unter-suchungshaft gegen sie vollzogen worden war. Die Angeklagte ist noch am 21.
Dezember 2016 entlassen worden.
2. Der Senat ist nach §
8 [X.] für den Ausspruch über die Entschädi-gung der Angeklagten zuständig, weil er die das Verfahren abschließende Ent-scheidung getroffen hat; weitere, vom Tatrichter zu treffende Feststellungen sind nicht mehr erforderlich. Die Voraussetzungen für eine Entschädigung we-gen der erlittenen Untersuchungshaft sind nach §
2 Abs.
1 [X.] gegeben. Ausschluss-
oder Versagungsgründe bestehen nicht:
a)
Insbesondere ist die Entschädigung nicht nach §
5 Abs.
2 Satz
1 [X.] ausgeschlossen.
1
2
3
-
3
-
Zwar liegt ein in Bezug auf die Untersuchungshaft grob fahrlässiges [X.] der Angeklagten vor. Zum einen beging sie nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen als Mittäterin rechtswidrig und schuldhaft den dem Haftbefehl vom 10.
März 2016 zugrundeliegenden Wohnungseinbruch-diebstahl (vgl. -
zu grober Fahrlässigkeit durch Begehung des verfahrensge-genständlichen Delikts -
[X.], Beschlüsse vom 19.
Dezember 1979 -
3
StR 396/79, [X.]St
29, 168, 171; vom 1.
September 1998 -
4
StR 434/98, [X.]R [X.] §
5 Abs.
2 Satz
1 Fahrlässigkeit, grobe
6). Zum anderen forderte sie den Erlass des Haftbefehls dadurch leichtfertig heraus (vgl. [X.]/[X.], StPO,
60.
Aufl., §
5 [X.] Rn.
11 mwN), dass sie nach Eröffnung des [X.] ein Verhalten
zeigte, auf Grund dessen das [X.] zu Recht davon ausging, sie wolle sich -
nunmehr -
dem Strafverfahren entziehen.
Jedoch ist die Entschädigung nur ausgeschlossen, soweit die [X.] auch verursacht hat. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der erforderliche Ursachenzusammenhang durch eine rechtsfeh-lerhafte Sachbehandlung seitens der Strafverfolgungsbehörden oder Gerichte unterbrochen sein kann (s. auch [X.], Urteil vom 14.
Februar 1995 -
1
StR 765/94, [X.]R [X.] §
5 Abs.
2 Satz
1 Ursächlichkeit
2; Beschluss vom 1.
September 1998 -
4
StR 434/98, aaO). Eine derartige Unterbrechung tritt jedenfalls dann ein, wenn der Rechtsfehler zum [X.]punkt der Anordnung oder Aufrechterhaltung der Maßnahme bei sorgfältiger Prüfung ohne weiteres er-kennbar war (zu diesem Prüfungsmaßstab s. KG, Beschluss vom 20.
Juni 2011 -
4
Ws 48/11, [X.], 30, 31; [X.] StPO/[X.], §
5 [X.] Rn.
10
f.; [X.]/[X.], aaO Rn.
7).
So liegt es hier. Schon bei [X.] fehlte es -
wie im Beschluss vom 21.
Dezember 2016 unter II.
1.
b) dargelegt -
an der [X.] eines wirksamen Strafantrages; zudem war es ausgeschlossen, einen 4
5
6
-
4
-
solchen noch einzuholen. Beides hätte eine sorgfältige Prüfung zweifelsfrei er-geben. Das [X.] hat indes bei der Beurteilung der [X.] augenscheinlich übersehen, dass die Regelung des §
77 Abs.
2 StGB auf das Strafantragserfordernis nach §
247 StGB nicht anwendbar ist, und sich [X.] mit einem originären Antragsrecht der Strafantragsteller erst gar nicht befasst. Weitere Tatvorwürfe gegen die Angeklagte waren weder
ange-klagt noch Gegenstand des Haftbefehls.
b) Auch ist die Entschädigung auf Grund der vorbenannten Erwägungen nicht nach der -
gegenüber §
5 Abs. 2 [X.] nachrangigen (vgl. [X.], [X.] vom 19.
Dezember 1979 -
3
StR 396/79, aaO S.
170
ff.) -
Ermessens-vorschrift des §
6 Abs.
1 Nr.
2 [X.] zu versagen, die inhaltlich der Kostenre-gelung des §
467 Abs.
3 Satz
2 Nr.
2 StPO
nachgebildet ist (s. hierzu [X.] vom 21.
Dezember 2016 unter III.
1.).
Becker

Ri[X.] Dr. Schäfer befindet sich

Tiemann

im Urlaub und ist daher gehindert

zu unterschreiben.

Becker

Berg

Hoch
7

Meta

3 StR 453/16

25.04.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2017, Az. 3 StR 453/16 (REWIS RS 2017, 12118)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12118

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 Ws 159/18 (Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken)


4 Ws 39/21 (Oberlandesgericht Hamm)


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3 StR 453/16

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