Bundessozialgericht, Beschluss vom 25.02.2015, Az. B 3 P 15/14 B

3. Senat | REWIS RS 2015, 15005

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Klage eines Miterben auf Zahlung von zum Nachlass gehörendem Pflegegeld zugunsten der Erbengemeinschaft ohne Beiladung der anderen Miterben - Streitwert - Sachaufklärungspflicht


Leitsatz

1. Ein Miterbe kann einen zum Nachlass gehörenden Anspruch auf Zahlung von Pflegegeld ohne Mitwirkung der anderen Miterben für die Erbengemeinschaft einklagen. Zu dem Rechtsstreit sind die anderen Miterben auch nicht notwendig beizuladen.

2. Der Streitwert bemisst sich nicht nach dem Erbteil des klagenden Miterben, sondern nach dem Gesamtwert der begehrten Leistung für die Erbengemeinschaft.

Tenor

Die Beschwerde des [X.] zu 4. gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 21. August 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger zu 4. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 12 140 Euro und für das Beschwerde-verfahren auf 10 090 Euro festgesetzt.

Gründe

1

[X.] Umstritten sind Ansprüche auf Pflegegeld für die [X.] vom 26.1.2004 bis zum [X.].

2

Die am [X.] geborene und am [X.] verstorbene Versicherte [X.] bezog von der beklagten Pflegekasse Leistungen der [X.] Pflegeversicherung in der [X.] vom 26.1.2004 bis zum [X.] sowie vom 1.1.2007 bis zu ihrem Tod, und zwar nach der [X.] bis zum [X.] und seitdem nach der [X.][X.][X.] Sie erhielt zunächst Pflegegeld und seit ihrem Umzug ins Pflegeheim am [X.] vollstationäre Pflegesachleistungen (vgl auch die Protokollerklärungen der Beklagten zu den verschiedenen Leistungsbewilligungen im Verwaltungsverfahren gemäß Sitzungsniederschrift vom [X.]). Mit der Klage begehrte sie Pflegegeld auch für die [X.] vom [X.] (Erstantrag) bis zum 25.1.2004 sowie vom [X.] bis zum 31.12.2006; zudem sollten die Leistungen von Anfang an nach der [X.][X.] statt der [X.] berechnet werden ([X.] bis [X.]). Die Beklagte hat während des Klageverfahrens den Anspruch auf Pflegegeld nach der [X.] für die bis dahin fehlenden zehn Monate des Jahres 2006 anerkannt. Das [X.] hat das die [X.] vom [X.] bis zum 25.1.2004 umfassende Verfahren abgetrennt und die Klage insoweit abgewiesen (Urteil des [X.] vom 21.2.2006 - [X.]). Die Berufung und die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin waren erfolglos (Urteil des L[X.] vom [X.] - L 8 P 10/06; Beschluss des B[X.] vom 6.12.2007 - [X.] P 25/07 B).

3

Nach dem Tod der Klägerin sind vier der fünf Mitglieder der Erbengemeinschaft (vgl [X.] Erbschein des [X.] vom 9.7.2008) als Kläger zu 1. bis 4. in den vorliegenden Rechtsstreit eingetreten, der zu diesem [X.]punkt nur noch die [X.] ab 26.1.2004 betraf.

4

Unbeachtet der Verfahrensabtrennung haben die Kläger zu 1. bis 4. auch im vorliegenden Rechtsstreit am Leistungsbeginn [X.] festgehalten und das Klageverfahren um die Zahlung von Pflegegeld für die [X.] des Aufenthalts der Versicherten im Pflegeheim erweitert. Das [X.] hat die Beklagte nach Beweisaufnahme verurteilt, "an die Kläger zu 1. bis 4. als Rechtsnachfolger der verstorbenen [X.] gemäß [X.]B X[X.] nach [X.] vom 26.1.2004 bis [X.] und nach [X.][X.][X.] vom [X.] bis [X.] in gesetzlichem Umfang Pflegegeld zu gewähren, das heißt unter anderem soweit die Beklagte nicht bereits entsprechende Leistungen für diese [X.]räume erbracht hat. Soweit danach Pflegegeld zu gewähren ist, ist dieses seit dem 8.11.2005 mit 4 % zu verzinsen" (Urteil vom 11.8.2011). Die nur vom Kläger zu 4. eingelegte Berufung hat das L[X.] zurückgewiesen (Urteil vom [X.]) und die Revision nicht zugelassen.

5

Dagegen richtet sich die Beschwerde des [X.] zu 4., die er mit Verfahrensfehlern des L[X.] begründet. [X.]n der Sache ist das Rechtsmittel auf die [X.] ab 26.1.2004 beschränkt worden ([X.]riftsatz vom 3.12.2014).

6

[X.][X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Verfahrensrügen sind teilweise unbegründet und im Übrigen unzulässig.

7

1. Der Zulässigkeit der Klage und der Beschwerde steht nicht entgegen, dass das Verfahren seit der zweiten [X.]nstanz allein vom Kläger zu 4. betrieben wird. Der Kläger zu 4. ist als Mitglied der aus fünf Personen bestehenden Erbengemeinschaft allein prozessführungsbefugt, weil der streitige Anspruch auf Pflegegeld zum Nachlass der am [X.] verstorbenen Versicherten gehört.

8

Die Regelung des § 2039 Satz 1 [X.] berechtigt jeden Miterben, zum Nachlass gehörende Ansprüche in gesetzlicher Prozessstandschaft und damit im eigenem Namen für die Erbengemeinschaft klageweise geltend zu machen ([X.] NJW 1966, 773 und [X.]Z 167, 150 = NJW 2006, 1969), also nicht etwa in Vertretung der übrigen Miterben und auch ohne deren Mitwirkung; diesem Recht steht sogar ein Widerspruch der übrigen Miterben nicht entgegen ([X.]/[X.], [X.], 74. Aufl 2015, § 2039 Rd[X.] 6). Die Vorschrift gewährleistet also, dass jeder Miterbe Nachteile abwenden kann, die der Erbengemeinschaft durch Nachlässigkeit oder Untätigkeit einzelner Miterben drohen, ohne selbst einen unberechtigten Sondervorteil zu haben und ohne erst umständlich auf Zustimmung der übrigen Miterben klagen zu müssen ([X.], 193; [X.]Z 167, 150 = NJW 2006, 1969; [X.]/[X.], aaO, Rd[X.] 1). Die Klage konnte daher von den vier Klägern als Mitgliedern der Erbengemeinschaft in gesetzlicher Prozessstandschaft für den fünften Miterben, der sich am Verfahren nicht beteiligt hat, fortgesetzt werden. Ebenso war der Kläger zu 4. befugt, allein Berufung gegen das [X.]-Urteil einzulegen und das Verfahren in der Folge allein zu betreiben. Er hat dabei wiederum für den fünften Miterben in gesetzlicher Prozessstandschaft gehandelt, ohne dass es auf dessen Zustimmung für die Verfahrensfortführung ankam. Der fünfte Miterbe musste auch nicht zum Rechtsstreit notwendig beigeladen werden (§ 75 Abs 2 [X.]G), weil im Falle einer gesetzlichen Prozessstandschaft die treuhänderische [X.]nteressenwahrnehmung durch den [X.] unterstellt wird. Seit dem zweitinstanzlichen Verfahren handelte der Kläger zu 4. als gesetzlicher Prozessstandschafter jedoch nicht auch für die anderen drei Miterben, weil sie als Kläger zu 1. bis 3. zwar keine Berufung eingelegt, andererseits aber auch nicht ihre Klage zurückgenommen haben.

9

2. Die Kläger zu 1. bis 3. haben durch die [X.] einer eigenen Berufung nicht ihre Stellung als Beteiligte (§ 69 [X.]G) im laufenden Rechtsstreit verloren. Sie hätten daher vom L[X.] im Berufungsverfahren als Beteiligte behandelt, also am [X.]riftverkehr beteiligt und zur mündlichen Verhandlung geladen werden müssen, was jedoch nicht geschehen ist. Das hat der Beschwerdeführer nicht gerügt; im Übrigen ist nicht erkennbar, dass ihm durch die Verfahrensweise des L[X.] Nachteile entstanden sein könnten.

[X.]m Verhältnis zueinander waren die Kläger zu 1. bis 4. im Klageverfahren notwendige Streitgenossen (§ 74 [X.]G iVm § 62 ZPO), weil die Entscheidung über einen Nachlassanspruch nur gegenüber allen Mitgliedern einer Erbengemeinschaft einheitlich ergehen kann. Bei notwendiger Streitgenossenschaft hindert die Rechtsmitteleinlegung durch einen Streitgenossen den Eintritt der Rechtskraft auch gegenüber den anderen Streitgenossen und bringt alle Prozesse in die nächste [X.]nstanz (B[X.] [X.] 1500 § 151 [X.]; B[X.] [X.]200 § 88 [X.] 5; B[X.]E 89, 294, 295 = [X.]-2500 § 111 [X.] 3 mwN; B[X.]E 97, 133 = [X.] 4-2500 § 139 [X.] 2, Rd[X.] 14), in der sämtliche notwendigen Streitgenossen am Verfahren zu beteiligen sind (B[X.]E 89, 294, 295 = [X.]-2500 § 111 [X.] 3). Die Rechtsmittelbegründung durch einen Streitgenossen, hier den Kläger zu 4., wirkt für die anderen Streitgenossen (B[X.]E 95, 119 = [X.] 4-7860 § 10 [X.] 2, Rd[X.] 3), die aber auch selbst eine Begründung abgeben können. Das rechtskräftige Urteil bindet dann alle notwendigen Streitgenossen, auch wenn sie kein Rechtsmittel eingelegt haben (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 11. Aufl 2014, § 74 Rd[X.] 6). Diesen Eigenarten der notwendigen Streitgenossenschaft hat das L[X.] im Berufungsverfahren nicht Rechnung getragen. Das hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht gerügt; der Senat stellt das Rubrum für das Beschwerdeverfahren richtig.

3. Die Rüge, dem L[X.] seien Verfahrensfehler unterlaufen, auf denen das Urteil beruhe (§ 160 Abs 2 [X.] 3 [X.]G), bleibt erfolglos. Hinsichtlich der unterbliebenen Zeugenvernehmung ist sie unbegründet, hinsichtlich der Gehörsverletzung unzulässig.

a) Der Kläger zu 4. rügt, das L[X.] habe es - ebenso wie zuvor das [X.] - im Rahmen seiner Pflicht zur Sachaufklärung (§ 103 [X.]G) verfahrensfehlerhaft unterlassen, zur Ermittlung des von ihm behaupteten Hilfebedarfs der Versicherten bei der Grundpflege nach der [X.][X.] (ab 26.1.2004) und später nach der [X.][X.][X.] (ab [X.]) zwei dazu wiederholt benannte Zeugen, nämlich den Hausarzt Dr. M. und die Pflegeperson [X.]., zu vernehmen. Er bezieht sich dabei insbesondere auf die Beweisanträge in den [X.]riftsätzen vom 4.10.2011 und 12.8.2014.

Der Kläger zu 4. bezeichnet zwar Beweisanträge, die er auch im Berufungsverfahren aufrechterhalten hat. Das L[X.] ist diesen Anträgen jedoch mit einer im Sinne des § 160 Abs 2 [X.] 3 [X.]G "hinreichenden" Begründung nicht gefolgt. Das L[X.] durfte sich bei seiner Entscheidung, die Pflegeperson der Versicherten und den Hausarzt zum Umfang des Pflegebedarfs nicht als Zeugen zu vernehmen, von der Erwägung leiten lassen, dass die relevanten Aussagen dieser Personen bereits aktenkundig waren (vgl zB Hinweise im [X.] der [X.] zu den Ergebnissen einer ausführlichen telefonischen Befragung der Zeugin [X.]. über den Pflegebedarf der Versicherten sowie Befundbericht von Dr. M. vom [X.]). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugen acht bzw sechs Jahre nach dem betroffenen [X.]punkt Angaben hätten machen können, die über ihre zeitnahen Hinweise zur pflegerischen Situation der Versicherten hinausgehen. Der pauschale Hinweis, die Zeugen hätten in ihren Vernehmungen einen Grundpflegebedarf von 120 Minuten (bis 26.3.2007) bzw 240 Minuten (ab [X.]) darlegen können, musste dem L[X.] keinen Anlass zu einer Vernehmung geben. [X.]n diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass der Senat bereits mehrfach entschieden hat, dass es für die Ermittlung von Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu den Pflegestufen allein auf den Hilfebedarf bei den in § 14 Abs 4 [X.]B X[X.] aufgeführten Verrichtungen ankommt (B[X.]E 82, 27 = [X.]-3300 § 14 [X.] 2), dass der Bezug der Pflegebedürftigkeit auf bestimmte Verrichtungen des täglichen Lebens sowie die Nichtberücksichtigung eines allgemeinen Betreuungsaufwands verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind ([X.] [X.] 4-3300 § 14 [X.] 1) und dass der Katalog des § 14 Abs 4 [X.]B X[X.] abschließend ist, also sonstige und dort nicht genannte Verrichtungen keine Berücksichtigung finden können (stRspr, vgl B[X.]E 82, 27 = [X.]-3300 § 14 [X.] 2; B[X.]E 82, 276 = [X.]-3300 § 14 [X.]; B[X.] [X.]-3300 § 14 [X.] 3, 6 und 11).

Dass das L[X.] von der Vernehmung der benannten Zeugen absehen durfte, beruht weiterhin darauf, dass selbst in dem [X.] vom 17.4.2007, das unmittelbar nach dem Umzug der Versicherten in das Pflegeheim ([X.]) erstellt worden ist, lediglich ein täglicher Grundpflegebedarf von 109 Minuten festgestellt worden war, sodass der Heimvertrag auf Basis der Pflegesätze der [X.] abgeschlossen worden ist, und selbst das geschulte und erfahrene Pflegepersonal des [X.] erst nach fünf Monaten zu der Überzeugung gelangt war, der Pflegebedarf übersteige dauerhaft den Mindestwert von täglich "mehr als 45 Minuten" der [X.] (§ 15 Abs 1 Satz 1 [X.] 1 iVm Abs 3 [X.] 1 [X.]B X[X.]), woraufhin die Versicherte veranlasst worden war, den Höherstufungsantrag vom 4.9.2007 zu stellen. Ohne Konkretisierung des noch zu ermittelnden Pflegebedarfs in der Beschwerdebegründung hat sich das L[X.] nicht gedrängt fühlen müssen, den Beweisanträgen des [X.] zu 4. zu entsprechen.

b) Die Entscheidung des L[X.] beruht im Übrigen nicht auf der unterbliebenen Vernehmung der Zeugen, weil eine Einstufung der Versicherten in die [X.][X.][X.] zum [X.] rechtlich nicht zulässig gewesen wäre. Da die Versicherte die früheren Bescheide der Beklagten immer nur mit dem Ziel angefochten hatte, der [X.][X.] zugeordnet zu werden, hätte es für den Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach der [X.][X.][X.] eines Höherstufungsantrags schon zum [X.] bedurft, weil nach § 33 Abs 1 [X.]B X[X.] die Leistungen antragsabhängig sind und grundsätzlich nicht rückwirkend gewährt werden können. Der Höherstufungsantrag vom 4.9.2007 diente nur der Bewilligung von Pflegesachleistungen (§ 43 [X.]B X[X.]) ab [X.] (zur Rückwirkung zum Beginn des Monats der Antragstellung vgl § 33 Abs 1 Satz 3 [X.]B X[X.]), war aber nicht geeignet, eine rückwirkende Höherstufung zum [X.] zu ermöglichen. Soweit die Beschwerde dazu und damit zur Erheblichkeit der Beweisaufnahme nichts vorbringt, genügt sie schon nicht den Begründungsanforderungen nach § 160 Abs 2 Satz 3 [X.]G.

c) [X.]ließlich geht der Kläger zu 4. auch nicht auf die Ausführungen des L[X.] ein, der [X.] scheitere für die [X.] ab [X.] schon aus Rechtsgründen, weil das Gesetz [X.] nur bei häuslicher Pflege vorsehe (§ 36 Abs 1 [X.]B X[X.]), während bei vollstationärer Pflege in einem zugelassenen Pflegeheim immer nur ein Sachleistungsanspruch bestehe (§ 43 [X.]B X[X.]). Selbst im Falle einer Höherstufung in die [X.][X.][X.] zum [X.] sei das Pflegegeldbegehren also unbegründet.

4. [X.] (§ 62 [X.]G) ist schon nicht formgerecht dargelegt worden. Sie wird allein auf die unterbliebene Vernehmung von Zeugen gestützt, was aber nur mit der Rüge des Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 103 [X.]G) geltend gemacht werden kann. Die Rüge greift - wie oben dargelegt - nicht durch.

5. Soweit die Beweiswürdigung selbst angegriffen wird, ist die Beschwerde unzulässig, weil eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung gestützt werden kann (§ 160 Abs 2 [X.] 3, 2. Halbsatz iVm § 128 Abs 1 Satz 1 [X.]G). Selbst die Rüge, das L[X.] habe bei der Beweiswürdigung Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt, kann nicht als Revisionszulassungsgrund geltend gemacht werden (B[X.] [X.] 1500 § 160 [X.] 26; [X.]/[X.], Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kapitel [X.]X Rd[X.] 126). Demgemäß ist auch das Argument des [X.] zu 4. im vorliegenden Zusammenhang unerheblich, es widerspreche jeder Lebenserfahrung, bei einer - wie hier - kontinuierlichen Abnahme der körperlichen und geistigen Fähigkeiten sogleich von der [X.] in die [X.][X.][X.] zu wechseln, also die [X.][X.] ganz zu übergehen.

6. [X.] beruht auf § 183 Satz 2, § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.]G iVm § 154 Abs 2 VwGO. Ein zur Kostenfreiheit des Verfahrens führender Fall der [X.] nach § 56 [X.]B [X.] liegt hier nicht vor, weil weder der Kläger zu 4. noch ein anderes Mitglied der Erbengemeinschaft mit der Versicherten zur [X.] ihres Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat oder von ihr wesentlich unterhalten worden ist.

7. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren auf 10 090 Euro beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 [X.]G iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 3 GKG. Die Änderung der vom L[X.] vorgenommenen Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren basiert auf § 63 Abs 3 GKG. Die Festsetzung des Streitwerts auf 12 140 Euro für das Berufungsverfahren ergibt sich aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 [X.]G iVm § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 GKG.

a) [X.]m Berufungsverfahren ging es um einen Anspruch auf Pflegegeld nach der [X.][X.] statt der zuerkannten [X.] für die [X.] vom [X.] bis zum 26.3.2007, dh für rund 48 Monate. Der monatliche Differenzbetrag beläuft sich auf 205 Euro (410 Euro in [X.][X.] abzüglich 205 Euro in [X.], vgl § 37 Abs 1 [X.]B X[X.] in der bis zum 30.6.2008 geltenden Fassung), sodass sich für 48 Monate eine Nachzahlung von 9840 Euro errechnet.

Ferner betraf das Berufungsverfahren einen Anspruch auf Pflegegeld nach der [X.][X.][X.] statt der [X.] für die [X.] vom [X.] bis [X.], und zwar nicht nur für etwaige Tage der häuslichen Pflege (vgl [X.]-Urteil: Pflegegeld "in gesetzlichem Umfang"), sondern durchgehend für alle Tage dieses [X.]raums. Da die Versicherte bis zum [X.] Pflegesachleistungen nach der [X.] bereits erhalten hatte, was nach dem [X.]-Urteil einem zusätzlichen Anspruch auf Pflegegeld nach der [X.] entgegenstand ("soweit die Beklagte nicht bereits entsprechende Leistungen für diese [X.]räume erbracht hat"), ging es aus Sicht des [X.] zu 4. nur um die Differenz der [X.] zwischen den Pflegestufen [X.] und [X.] für diesen [X.]raum von rund fünf Monaten. Bei einer monatlichen Differenz von 460 Euro (665 Euro in [X.][X.][X.] abzüglich 205 Euro in [X.]) errechnet sich für fünf Monate ein Betrag von 2300 Euro. Der Gesamtstreitwert des Berufungsverfahrens beträgt damit 12 140 Euro.

Für die [X.] vom [X.] bis zum [X.] ergibt sich kein zusätzlicher Streitwert, weil dem Anspruch auf Pflegegeld nach der [X.][X.][X.], den der Kläger zu 4. für alle Tage dieses [X.]raums begehrt, die bereits erbrachten Pflegesachleistungen nach der [X.][X.][X.] (als adäquate Leistungen iS des [X.]-Urteils) entgegenstehen.

b) Für das Beschwerdeverfahren ergibt sich ein Streitwert von nur 10 090 Euro, weil der Kläger die Beschwerde auf die [X.] ab 26.1.2004 beschränkt hat, wodurch der [X.] in Höhe der Differenz zwischen den Pflegestufen [X.] und [X.][X.] für zehn Monate ([X.] bis 25.1.2004), der sich auf 2050 Euro belief (410 Euro in [X.][X.] abzüglich 205 Euro in [X.] x 10 Monate), aus dem Streitwert des Berufungsverfahrens herauszurechnen war (12 140 Euro abzüglich 2050 Euro).

c) Auf den Streitgegenstand des Rechtsstreits und damit auf den festzusetzenden Streitwert ohne Einfluss ist der Umstand, dass der Kläger zu 4. nur einer von fünf Miterben ist und er von dem Pflegegeld nur in Höhe seines Erbanteils von einem [X.] profitiert. Die für die Bemessung des Streitwerts nach § 52 Abs 1 GKG grundsätzlich maßgebende, aus dem Antrag des [X.] sich ergebende Bedeutung der Sache in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht (vgl [X.], Kostengesetze, 44. Aufl 2014, § 52 GKG Rd[X.] 9 mwN) orientiert sich hier nicht am Erbteil des [X.] zu 4., sondern am Gesamtwert der begehrten Leistung für die Erbengemeinschaft. Ein Miterbe kann einen zum Nachlass gehörenden Anspruch nach § 2039 [X.] nur in Form der Leistung an alle Miterben gemeinsam geltend machen. Das gilt auch dann, wenn es - wie hier - um eine teilbare Leistung geht. Deshalb kann ein Miterbe auch bei Geldforderungen nicht die Leistung an sich in Höhe seines Erbteils verlangen, weil ansonsten das Erbauseinandersetzungsverfahren unterlaufen würde ([X.]ütte in jurisPK-[X.], 7. Aufl 2014, § 2039 Rd[X.] 8; [X.]/[X.], aaO, § 2039 Rd[X.] 8). Dementsprechend lautet der Antrag des [X.] zu 4. im Berufungsverfahren auch auf Zahlung der gesamten Pflegegeldforderung "an die Erbengemeinschaft".

d) Mit der Neufestsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren hat sich die Beschwerde des [X.] zu 4. gegen die Streitwertfestsetzung durch das L[X.] auf 20 978,53 Euro ([X.]riftsatz an das L[X.] vom 11.9.2014) erledigt.

Meta

B 3 P 15/14 B

25.02.2015

Bundessozialgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: P

vorgehend SG Frankfurt, 11. August 2011, Az: S 9 P 74/05

§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a SGG, § 37 Abs 1 SGB 11, § 2039 S 1 BGB, § 75 Abs 2 SGG, § 69 SGG, § 74 SGG, § 62 ZPO, § 103 SGG, § 197a Abs 1 S 1 SGG, § 63 GKG 2004, § 52 GKG 2004, § 47 GKG 2004

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 25.02.2015, Az. B 3 P 15/14 B (REWIS RS 2015, 15005)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15005

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