Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 126/12
vom
14. Februar 2013
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 14. Februar 2013 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und Dr.
Remmert
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 16.
Zivilsenats des [X.] vom 29.
März 2012 -
16 U 47/11 -
wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-schließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten (§
97
Abs.
1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Streitwert:
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die [X.] grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
1
-
3
-
Es ist schon nicht hinreichend erkennbar, dass die von der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, ob und inwieweit im Rahmen der Haftung nach §
839 Abs. 1 [X.] die Regeln über den gestörten Gesamtschuldnerausgleich anwendbar sein können, entscheidungserheblich ist. Nach dem derzeitigen Sach-
und Streitstand ist vielmehr davon auszugehen, dass die Klägerin es verabsäumt hat, ihr zustehende Ersatzansprüche (vollumfänglich) geltend
zu machen und sich damit der Möglichkeit begeben hat, auf andere Weise Er-satz zu erlangen (vgl.
[X.]/[X.], [X.], Neubearb., 2013, § 839 Rn.
297
f).
Dieses Versäumnis betrifft insbesondere deliktische Ersatzansprüche der Klägerin gegen die Schiffsbesatzung der "MS T.
"
und einen deliktischen -
über die in dem Vergleich vom 20. November 2008 vereinbarte Höhe hinaus-gehenden -
Anspruch gegen den Reeder der "MS T.
"
nach § 735 HGB beziehungsweise Artikel 3 des [X.] zur einheitli-chen Feststellung von Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen ([X.]). Die Bestimmungen des § 736 Abs. 1 HGB und des Artikel 4 Abs.1, 2 [X.], in denen die Haftung der Reeder der beteiligten Schiffe auf den Anteil des jeweiligen Verschuldens begrenzt wird, gelten weder zugunsten der Besatzungsmitglieder der "MS T.
"
(vgl. hierzu [X.], [X.], 4. Aufl., § 735 HGB Rn. 38) noch im Verhältnis des Reeders der "MS T.
"
zur Beklagten als
-
unterstellt -
weiterem Verursacher des Schadensereignisses (vgl. [X.] aaO §
736 HGB Rn. 5).
2
3
-
4
-
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs.
4 Satz
2 Halb-satz
2 ZPO abgesehen.
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Remmert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.01.2011 -
5 [X.]/09 -
OLG [X.], Entscheidung vom 29.03.2012 -
16 U 47/11 -
4
Meta
14.02.2013
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2013, Az. III ZR 126/12 (REWIS RS 2013, 8185)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 8185
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
I ZR 20/04 (Bundesgerichtshof)
III ZR 186/06 (Bundesgerichtshof)
Haftung für Schäden bei Sprengung einer Fliegerbombe
III ZR 440/16 (Bundesgerichtshof)
III ZR 237/00 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.