Bundespatentgericht, Beschluss vom 13.07.2011, Az. 29 W (pat) 90/10

29. Senat | REWIS RS 2011, 4829

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Einfach" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 307 05 946.4

(Löschungsverfahren [X.])

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] am 13. Juli 2011 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] und der Richterinnen [X.] und Dorn

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin ist Inhaberin der am 27. Januar 2007 angemeldeten Wortmarke 307 05 946

2

[X.]infach

3

Diese wurde am 20. Dezember 2007 in das Markenregister eingetragen für die Dienstleistungen der

4

Klasse 35: Werbung, Dienstleistungen einer Werbeagentur, Werbung durch Werbeschriften, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Auskünfte in Geschäftsangelegenheiten; Organisation, Planung und Durchführung von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen, betriebswirtschaftliche Beratung, [X.]rteilung von Auskünften (Informationen) und Beratung für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten (Verbraucherberatung), organisatorische Beratung jeweils im Zusammenhang mit Planung, [X.]rstellung, Betrieb von Homepages, [X.] und [X.]; Vermietung von Werbeflächen im [X.], Werbung im [X.] für Dritte, Bannerexchange im [X.], [X.] für Dritte ([X.]rwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen), kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte, Preisermittlung für Waren und Dienstleistungen, Präsentation von Waren in [X.], für den [X.]inzelhandel, Vermittlung von Verträgen für Dritte, über den An- und Verkauf von Waren, Vorführung von Waren für Werbezwecke, Waren- und Dienstleistungspräsentationen, Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Präsentations- und Verkaufszwecken, Dateienverwaltung mittels Computer, Dienstleistung einer Preisagentur, nämlich [X.]rmittlung von Preisen für Waren und/oder Dienstleistungen, Präsentation von Firmen im [X.] und anderen Medien, Durchführung von Auktionen und Versteigerungen (auch im [X.]), [X.], nämlich Rechnungsabwicklung für elektronische Bestellsysteme, Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte über Online-Shops, [X.]rteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten, Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das [X.], Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von e-commerce; Präsentation von Waren und Dienstleistungen, Fernsehwerbung, Marktforschung, Marketing, Verkaufsförderung (Sales Promotion) für andere, Meinungsforschung, Personalanwerbung, Personalmanagementberatung, Planungen (Hilfe) bei der Geschäftsführung, Merchandising, Verbraucherberatung, Vermittlung von Wirtschaftskontakten im [X.], Vermittlung von Adressen, Vermittlung von Zeitungsabonnements für Dritte, [X.] (Marketing für Dritte in digitalen Netzen), Zusammenstellen von Daten in Computerdatenbanken, Herausgabe von Werbetexten, Betrieb einer Im- und [X.]xportagentur, Öffentlichkeitsarbeit (public relations), Rundfunkwerbung, Personal- und Stellenvermittlung, Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von [X.]-Commerce, Vermittlung von Verträgen für Dritte, über die [X.]rbringung von Dienstleistungen, Vermittlung von [X.] und Zeitungsabonnements für Dritte; Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit, Personalanwerbung, Personalauswahl mit Hilfe von psychologischen [X.]ignungstests, Vermittlung von Abonnements für Telekommunikationsdienste (für Dritte), Vermittlung und Überlassung von [X.], betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratung bei [X.]projekten, Pflege, Systematisierung und Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken, Dienstleistungen einer Multimedia-Datenbank, nämlich Pflege, Systematisierung und Zusammenstellung von Software, Daten, Bildern, Audio und/oder Video;

5

Klasse 38: [X.], Fernsprechdienst, Vermietung von [X.]inrichtungen für die Telekommunikation, elektronische Anzeigenvermittlung (Telekommunikation), [X.], Telekopierdienst, Telefaxdienst, Durchführen von Videokonferenzen, Bereitstellung von Plattformen im [X.], Bereitstellung von Portalen im [X.], Bereitstellung von Telekommunikationskanälen für Teleshopping-Dienste, [X.]-Mail-Dienste, Weiterleiten von Nachrichten aller Art an [X.]-Adressen ([X.]), Auskünfte über branchenbezogene Telekommunikationsdaten, Bereitstellung einer [X.]-Commerce Plattform im [X.], Bereitstellung von [X.]-Portalen für Dritte, Betrieb von Foren, Diskussionsforen, [X.] und [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] (Weiterleiten von Nachrichten und Informationen an Kommunikationssysteme und -geräte wie zum Beispiel [X.]-Adressen, [X.]-Mail-Adressen, Handys, Faxgeräte), Versand von Informationen per Telefax für Dritte, Vermietung von Faxgeräten und Faxsystem;

6

Klasse 41: Organisation und/oder Durchführung von Fort- und Weiterbildungsprogrammen, Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildung, Videofilmproduktion, [X.] (Bänder, Kassetten), Coaching, Ausbildungsberatung und Fortbildungsberatung, Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildung, Durchführung von Spielen im [X.], Vermietung von Büchern, Herausgabe von Zeitschriften in elektronischer Form (auch Intranetzen und im [X.]), Film- und Videofilmproduktion sowie Produktion filmähnlicher Produkte, nämlich multimediale Präsentationen in Form von Flash-Präsentationen, Filmen und Dia-Präsentationen, sowie deren Vermietung;

7

Klasse 42: Beratung für Telekommunikationstechnik, technische Beratung, insbesondere bei [X.]insatz [X.] in Intranets und im [X.], [X.]ntwicklung und Bereitstellung von [X.] in Intranets und im [X.], Bereitstellung von Computerprogrammen in Datennetzen, Aktualisierung von [X.], Speicherung von Daten in Computerdatenbanken, Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten und Computern; [X.]rstellen von Programmen zur Lösung branchenspezifischer Probleme (auch für das [X.]); Dienstleistungen einer [X.]agentur, nämlich Konzeption, Gestaltung, [X.]rstellung und Aktualisierung von [X.]seiten; technische Beratung und Projektplanung bei [X.]projekten; Wartung, technische und redaktionelle Betreuung von [X.]auftritten, Pflege von Software für [X.]auftritte; Vermietung von Speicherplatz im [X.], Vermietung und Wartung von Speicherplätzen zur Benutzung als Websites für Dritte (Hosting), Vermietung von Web-Servern, Wartung von Software für [X.]-Zugänge, Zurverfügungstellen von Speicherkapazitäten zur externen Nutzung (Web-Housing), Dienstleistungen einer Zertifizierungsstelle (Prüfung und Autorisierung von Unternehmen); Konvertieren von Daten oder Dokumenten von physischen auf elektronischen Medien; [X.]ditieren, Formatieren und Übertragen von Daten auf CD-Rohlinge (Premastering); Datenspeicherung, [X.]rstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; [X.]DV-Beratung, technische Beratung jeweils im Zusammenhang mit Planung, [X.]rstellung, Betrieb von Homepages, [X.] und [X.].

8

Mit am 24. April 2008 beim [X.] ([X.]) eingegangenen Schriftsatz hat die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin die vollständige Löschung der vorgenannten Marke wegen Nichtigkeit aufgrund absoluter Schutzhindernisse gem. §§ 54, 50 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] beantragt. Zur Begründung hat sie angeführt, dass der streitgegenständlichen Marke sowohl die erforderliche Unterscheidungskraft fehle als auch ein Freihaltebedürfnis bestehe. Bei dem angegriffenen Zeichen handele es sich um eine beschreibende Angabe. Der Sinngehalt lasse sich mit den Begriffen "leicht", "simpel", "mühelos", "unkompliziert", "leicht verständlich" umschreiben. Für eine Vielzahl der eingetragenen Dienstleistungen bezeichne das Zeichen die "einfache", d. h. unkomplizierte bzw. mühelose Art und Weise der Abrufbarkeit bzw. der Inanspruchnahme der Dienstleistungen. Bei den diversen beanspruchten Beratungsdienstleistungen werde dagegen deren Inhalt beschrieben in dem Sinne, dass die Dienstleistung für das Problem des Kunden eine einfache, d. h. leicht verständliche Lösung biete. Die Bezeichnung "einfach" werde nicht nur in [X.] verwendet, sondern auch häufig in werbeüblicher Weise herausgestellt. Das Zeichen sei daher freihaltebedürftig. Als beschreibende Angabe fehle ihm zudem jegliche Unterscheidungskraft. Der in der [X.] Alltags- und Fachsprache überaus gebräuchliche Begriff "einfach" finde nicht nur vielfach in Werbeslogans Verwendung, sondern auch in den verschiedensten [X.] und wirtschaftlichen Bereichen. Aufgrund seiner nahezu unbegrenzten Verwendbarkeit in beliebigen Lebensbereichen nehme der Verkehr das Zeichen nicht als betrieblichen Herkunftshinweis wahr. [X.]s sei daher grundsätzlich nicht als Marke eintragbar.

9

Die Markeninhaberin und Beschwerdeführerin hat dem ihr am 4. Juni 2008 per [X.] zur Post aufgegebenen Löschungsantrag mit am 6. Juni 2008 beim [X.] eingegangenen Schriftsatz widersprochen. Sie hat die Auffassung vertreten, die angegriffene Marke weise keine beschreibende Aussage über die beanspruchten Dienstleistungen auf, insbesondere weil sie durch Großschreibung des Anfangsbuchstabens "[X.]" als Nomen gestaltet sei. Darüber hinaus habe das Wort "einfach" eine Vielzahl von Bedeutungen und werde in ganz unterschiedlichen Zusammenhängen verwendet. Das Zeichen könne auch eine Zusammensetzung aus den Wörtern "[X.]in" und "Fach", z. B. im Sinne eines Schulfachs, sein. Der inländische Verkehr sehe in diesem unterschiedliche Deutungen zulassenden Wort keinen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt für die von der Marke beanspruchten Dienstleistungen. Die Großschreibung und Alleinstellung des Wortes seien ungewöhnlich. Der Bedeutungsinhalt sei unscharf und interpretationsbedürftig. Die lediglich abstrakte [X.]ignung zur [X.]igenschaftsangabe reiche nicht aus, um ein Freihaltebedürfnis zu begründen.

Das [X.] hat mit Beschluss der Markenabteilung 3.4 vom 15. Mai 2009 der Marke jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen und deren Löschung angeordnet. Der zum Grundwortschatz der [X.] Sprache gehörende Ausdruck "einfach" stehe für "nur einmal gemacht", "leicht verständlich", "ohne Mühe lösbar", "unkompliziert", "nicht schwierig", "leicht einsehbar", "einleuchtend", "eindeutig", "keinen großen Aufwand/Luxus treibend", "schlicht". [X.]s handele sich um ein Wort, das in der Werbesprache für Waren und Dienstleistungen unterschiedlichster Art vielfältig verwendet werde und überaus gebräuchlich sei. So finde sich der Ausdruck "einfach" in zahlreichen Werbeslogans. Darüber hinaus werde der Begriff -entsprechend dem seit einigen Jahren bestehenden [X.] zur Vereinfachung von Werbebotschaften - auch in Alleinstellung benutzt oder herausgestellt (vgl. hierzu die Recherchebelege des [X.] als Anlagen zum o. g. Beschluss, [X.]. 37 - 47 VA). Das Wort "einfach" habe in Bezug auf die für die angegriffene Marke eingetragenen Dienstleistungen die Bedeutung einer schlagwortartigen Werbeanpreisung, mit der auf die mühelose und unkomplizierte Inanspruchnahme der Dienstleistungen, ihre Anwenderfreundlichkeit bzw. auf ihren Zweck, nämlich zu leicht verständlichen Problemlösungen zu verhelfen, hingewiesen werde. Damit gehe der Sinngehalt dieses allgemeinen Wortes in keiner Weise über eine bloße Werbeaussage hinaus. Die Großschreibung von Adjektiven sei ebenfalls werbeüblich und verleihe dem Wort keine besondere Prägnanz. Der Verkehr werde dem Zeichen daher einen betrieblichen Herkunftshinweis nicht entnehmen können. Gleiches gelte unter Berücksichtigung sonstiger Bedeutungen, die das Wort "einfach" in anderen Sinnzusammenhängen haben könne. Denn die Beurteilung der Unterscheidungskraft richte sich allein nach den hier eingetragenen Dienstleistungen, bei denen die Bedeutung des Wortes im obigen Sinne im Vordergrund stehe. Bedeutungen wie "ein Fach einer Schublade" oder "ein ([X.]" schieden vor diesem Hintergrund aus. Darüber hinaus habe das angegriffene Zeichen bereits im Zeitpunkt der [X.]intragung einem Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] unterlegen und sei für Mitbewerber zur freien Verwendung freizuhalten. [X.]ine schutzbegründende Unbestimmtheit oder Mehrdeutigkeit liege insoweit nicht vor.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, die sie trotz mehrfacher Fristsetzung, zuletzt bis 31. März 2011 (vgl. Verfügung vom 24. Februar 2011, [X.]. 26 GA) nicht begründet hat.

Die Antragstellerin hat sich im Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht zur Sache geäußert. [X.] wurden von beiden Parteien nicht gestellt.

Wegen der weiteren [X.]inzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Markenabteilung hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

1. Nach § 50 Abs. 1 [X.] ist eine Marke zu löschen, wenn sie entgegen §§ 3, 7 oder 8 [X.] eingetragen worden ist. Im Falle eines [X.]intragungshindernisses nach §§ 3, 7 oder 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 [X.] muss dieses noch im Zeitpunkt der [X.]ntscheidung über die Beschwerde fortbestehen (§ 50 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Ferner kann bei einem Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 [X.] eine Löschung nur erfolgen, wenn der Löschungsantrag, der von jedermann gestellt werden kann (§ 54 Abs. 1 Satz 2 [X.]), innerhalb von zehn Jahren seit dem Tag der [X.]intragung gestellt worden ist (§ 50 Abs. 2 Satz 2 [X.]).

a) Der Löschungsantrag vom 24. April 2008 ist innerhalb der seit dem 20. Dezember 2007 laufenden Zehnjahresfrist gestellt worden.

b) Die Löschung ist wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 54, 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] geboten.

aa) Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) [X.]ignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, welches die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.]uGH GRUR 2008, 608, 611 Rdnr. 66 f. - [X.]UROHYPO; [X.], 825, 826 Rdnr. 13 - [X.]; [X.], 850, 854 Rdnr. 18 - [X.]). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein [X.]intragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] - [X.]; a. a. [X.] - [X.]; [X.], 411 Rdnr. 8 - STR[X.][X.]TBALL; 778, 779 Rdnr. 11 - [X.]; 949 f. Rdnr. 10 - My World). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. [X.]uGH GRUR 2004, 943, 944 Rdnr. 24 - [X.] 2; [X.], 411, 412 Rdnr. 24 - Matratzen Concord/[X.]; [X.] - [X.]). [X.]benso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. [X.]uGH GRUR 2004, 428, 431 Rdnr. 53 - [X.]; [X.], 420, 421 - RATIONAL SOFTWAR[X.] CORPORATION; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch). Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. u. a. [X.]uGH GRUR 2004, 674, 678 Rdnr. 86 – Postkantoor; [X.], 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - anti [X.]; [X.], 417, 418 – [X.]; a. a. [X.] Rdnr. 19 - [X.]; [X.], 952, 953 Rdnr. 10 - [X.]) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. [X.], 1043, 1044 - [X.]; [X.] GRUR 2003, 1050, 1051 - [X.]; a. a. [X.] - [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen ([X.] 855 Rdnr. 28 f. - [X.]). Dabei gilt, dass je bekannter der beschreibende Begriffsgehalt für die Ware oder Dienstleistung ist, desto eher wird er auch nur als solcher erfasst, wenn er im Zusammenhang mit der Kennzeichnung der Ware oder Dienstleistung in [X.]rscheinung tritt ([X.], 58, 60 - BuchPartner).

bb) Die angegriffene Wortmarke "[X.]infach" erfüllt nach den oben genannten Grundsätzen selbst die geringen Anforderungen an die Unterscheidungskraft nicht, da sie sich in [X.] und schlagwortartiger Form auf eine rein sachbezogene Angabe ohne erkennbaren herkunftshinweisenden Gehalt beschränkt.

Das aus dem [X.] Grundwortschatz stammende und äußerst gebräuchliche Wort "einfach" hat die Bedeutungen "nur einmal gemacht, gefertigt; nicht doppelt od. mehrfach", "leicht verständlich, durchführbar; ohne Mühe lösbar; unkompliziert, nicht schwierig", "leicht einsehbar; einleuchtend, eindeutig" bzw. "keinen großen Aufwand, Luxus treibend od. aufweisend; ohne große Ansprüche auftretend; schlicht, bescheiden" ([X.] - [X.], 6. Aufl. [X.] 2006 [CD-ROM]). Wie aus den Recherchebelegen des [X.] (Anlagen zum Beschluss vom 15. Mai 2009, [X.]. 37 - 47 VA) und aus den von der Antragstellerin zur Begründung ihres Löschungsantrags vorgelegten Unterlagen (Anlagen 1 – 6 zum Schriftsatz vom 18. Juli 2009, [X.]. 13 – 18 VA) hervorgeht, wird das Wort "einfach" in der Werbesprache umfassend und vielfältig - auch in Alleinstellung und herausgestellt - verwendet. Vor diesem Hintergrund stellt die angegriffene Marke nur eine allgemein werbliche und sachbezogene Anpreisung in dem Sinne dar, dass die für sie eingetragenen Dienstleistungen mühelos und unkompliziert in Anspruch genommen werden können, keinen großen Aufwand erfordern, anwenderfreundlich sind bzw. ihrem Zweck nach dazu bestimmt sind, zu leicht verständlichen, unkomplizierten und einleuchtenden ([X.] zu verhelfen. Das Wortzeichen wird daher von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Markenabteilung in dem angefochtenen Beschluss verwiesen. Da die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde nicht begründet hat, ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen sie den Beschluss für anfechtbar hält.

Meta

29 W (pat) 90/10

13.07.2011

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 13.07.2011, Az. 29 W (pat) 90/10 (REWIS RS 2011, 4829)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4829

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